ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR77.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 77/16 Verkündet am: 11. September 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 11. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts vom 12. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 795 247 (Streitpatent s ) , das am 1. September 2006 unter Inanspruchnahme ei ner deutschen Priorität vom 12. Dezember 2005 angemeldet worden ist und einen Filterbeutel für einen Staubsauger sowie dessen Verwendung betrifft. Patentanspruch 1 und 32 la u- ten in der Verfahrenssprache: " 1. Filterbeutel für einen Staubsauger aus einem Filtermaterial umfa s- send mindestens drei Lagen, wobei mindestens zwei Lagen, die aus mindestens einer Vliesstofflage und mindestens einer Faservliesl a- ge, enthaltend Stapelfasern und/oder Filamente, bestehen, durch eine Schweißverbindung verbunden sind, mit der Maßgabe, dass der Pressflächenanteil des Schweißmusters maximal 5 % der Obe r- fläche der durchströmten Fläche des Filterbeutels beträgt und dass, bezogen auf die gesamte durchströmte Fläche des Filterbeute ls, durchschnittlich maximal 19 Schweißverbindungen pro 10 cm 2 vo r- handen sind. 1 - 3 - 32. Verwendung des Filterbeutels nach einem der vorhergehenden A n- sprüche als Staubsaugerbeutel. " Die Patentansprüche 2 bis 31 betreffen besondere Ausgestaltungen e i- nes solche n Filterbeutels. Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Begründung angegriffen, sein Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der ertei l- ten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Pat entgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Das Streitpatent betr ifft einen Filterbeutel für einen Staubsauger s o- wie dessen Verwendung. 1. Nach den Ausführungen in der Strei tpatentschrift sind Filterbeutel zum Einsetzen in Staubsauger bekannt, die über einen mehrlagigen Aufbau verfügen. Die im Stand der Technik bek annten Filter beutel , wie sie etwa in der deutschen Patentschrift 38 12 849 offenbart seien, bestünden aus einer Filte r- papieraußenlage und einem innenl iegenden schmelz gespon n enen Mikrof aser - vliesstoff (Melt - B l own). Die europäischen Patentschriften 1 258 277 und 960 645 offenbarten Kombinationen von Vliesstoffen (Abs. 2 ) , die eine beso n- ders hohe Standzeit und Staubabscheidefähigkeit aufwi e sen . In der europä i- schen Patentschrift 1 197 252 (N13) werde ein Filtermedium aus einem Folie n- 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - faservliesstoff offenbart, d as aus trocken gelegten, elektrostatisch geladenen, fibrillierten Fasern bestehe, die durch Ultraschweißen miteinander verbunden seien. Dies ermögliche eine hohe Fertigungsgeschwindigkeit und einen geri n- gen Luftwiderstand; das Staubspeichervermögen sei jed och unzureichend (Abs. 3) . 2. Dem Streitpatent liegt , wie das Paten t gericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ausgeführt hat, die Aufgabe zugrunde, eine n verbe s- serte n Filter beutel zur Verfügung zu stellen , der ein überlegenes Staubspe i- cherve rmögen aufweist . 3 . Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine n Filter beutel vor, de ss en Merkma le sich mit dem Patentgericht wie folgt gliedern lasse n: 1. Der Filter beute l für einen Staubsauger besteht aus einem Filterm a- terial , das mindestens drei Lagen umfasst; 2 . mindestens zwei Lagen bestehen aus 2 . 1 mindestens einer Vliesstofflage und 2 . 2 mindestens einer Faservlieslage, enthaltend Stapelfasern und/oder Filamente ; 3. die mindestens zwei Lagen sind durch eine Schweißverbindung verbunden, mit der Maßgabe, dass 3. 1 der Pressflächenanteil des Schweißmusters maximal 5 % der Oberfläche der durchströmten Fläche des Filterbeutels beträgt und 3.2 bezogen auf die gesamte durchs trömte Fläche des Filterbe u- tels durchschnittlich maximal 19 Schweißverbindungen pro 10 cm 2 vorhanden sind. 9 10 - 5 - 4. Im Hinblick auf e inige Merkmale bedarf der Patentanspruch einer näheren Erläuterung: a) Nach den mit dem Vorbringen beider Parteien überein stimmenden Ausführungen des Patentgerichts ist u nter einer Vliesstofflage gemäß Mer k- mal 2.1 ein Vliesstoff zu verstehen, bei dem ein durch Ablegen von Fasern und Filamenten entstandenes Faservlies in einem Vliesverfestigungsschritt zum Verbinden der einzel nen Fasern (Kleben, Ultra schall schweißen o.ä.) weiter ve r- festigt wird. Dieser Verfestigungsschritt bezweckt, dass der Vliesstoff bzw. die Vliesstofflage eine ausreichende Eigenfestigkeit aufweist, um beispielsweise zu Rollen aufgewickelt zu werden (Abs. 15 ). Beispielhaft führt die Streitpaten t- schrift für eine Vliesstofflage ein Scrim, insbesondere ein Spinnvlies oder eine Melt - B lown - L age an (Abs. 16, 23 bis 26), wobei das Streitpatent unter eine m Scrim jedes luftdurchlässige Material versteht, das als Träge r - oder Verstä r- kungsschicht dienen kann (Abs. 16 Z. 38 f.) . b) Die Faservlieslage gemäß Merkmal 2.2 der Erfindung besteht hing e- gen , wie das Patentgericht weiterhin ausgeführt hat, aus lose abgelegten F a- sern bzw. Filamenten. Nach der Streitpatentschrift wird Faservlies ( web ) der bei der Vliesbildung erzeugte, lockere, ( noch ) ungebundene Faserflor genannt , der keine Festigkeit aufweist (Abs. 15). Das Faservlies durchläuft im Gegensatz zur Vliesstofflage keinen Vliesbindeschritt (Abs. 15 Z. 29 - 32). Aus stof flicher Sicht umfasst die Faservlieslage alle im Stand der Technik bekannten Stapelfasern und/oder Filamente (Abs. 11). Als Stapelfas ern führt die Patentschrift Naturf a- sern (Cellulose, Holzfasern, Kapok, Flachs) und/oder Chemiefasern, wie fibri l- lierte Foli enfasern (Sp li tfasern) und Crimpfasern mit Zick - , Zack - , Wellen - und/oder Spiralstruktur , an (Abs. 11, 12, 14). Diese werden zur Bildung der F a- servlieslage nur auf d er Vliesstofflage abgelegt und daran durch Schweißve r- bindungen gebunden (Abs. 15, 16 und Pa tentanspruch 30). Außerhalb der Schweißpunkte bleiben die in der Faservlieslage abgelegten Fasern unverbu n- den (Abs. 16, Fig. 13a und 13b). Die Belegung der Oberfläche mit Schwei ß- punkten reicht nicht für einen Verfestigungsgrad in der Faservlieslage aus , de r 11 12 13 - 6 - eine selbsttragende Eigenschaft dieser Lage begründen könnte . G emäß Mer k- mal 3.1 sind maximal 5 % der Oberfläche der durchströmten Fläche des Filte r- beutels von den Schweißpunkten belegt. Durch die geringe Zahl der Schwei ß- verbindungen w erden die Bauschigke it des Materials und damit die Staubspe i- cherfähi g keit deutlich erhöht (Abs. 9). c) Ohne Erfolg rügt die Berufung , die Ausführungen des Patentgerichts ließen nicht erkennen, welche Kriterien für die Faservlieslage maßgebend seien und auf welchen Zeitpunk t es für die Beurteilung ankomme. Die Frage der Au f- rollbarkeit ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht das vom Patentg e- richt verwendete Abgrenzungskriterium. Zu treffend hat das Patentgericht nach dem Inhalt der Streitpatentschrift auf den fehlenden Vliesbindeschritt abgestellt. Ohne Beanstandung hat es zudem angenommen, dass d ie Faservlies lage im fertig konfektionierten Filterbeutel vorliegen muss. Denn mit Anspruch 32 wird die Verwendung eines mit diesem Merkmal versehenen Filterbeutels bea n- sprucht. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Berufung, dass auch die Faservlieslage selbsttragend sein könne. Eine solche Annahme ergibt sich entgegen ihrer Au f- fassung nicht aus den Unteransprüche n 15 und 17, die lediglich geeignete St a- pelfasern und die räumliche S t ruktur vo n Crimpfasern betreffen , die die g e- wünschte Bauschigkeit der Faservlieslage begünstigen . Nach der Beschreibung dient die Vliesstofflage, an der die Faservlieslage mit Schweißpunkten durc h- gängig befestigt ist (Abs. 19 Z. 10 - 11, Abs. 16) , als Stütz - bzw. Tr ä ge r lage des gesamten Verbundes (Abs. 16 Z. 34 - 36, Abs. 18). Daraus und aus dem Fehlen eines Verfestigungsschritts ist zu entnehmen, dass die Faservlieslage nicht selbsttragend ist. II. Das Patent gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wi e folgt begründet: Der Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspr ü- che 1 und 32 sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. 14 15 16 17 - 7 - In der US - amerikanischen Patent anmeldung 2002/005388 (N4 ) sei ein HEPA - Luftfilter (High Efficien cy Partic ulate Air Filter) mit de m Merkmal 2. 1 und der Merkmalsgruppe 3 offenbart. Seine Verwendung als Staubsaugerbeutel werde ebenso wenig wie eine Faser vlieslage beschrieben. Die europäische Patent anmeldung 0 974 387 ( N 1 2 ) betreffe eine n Stau b- filterbeutel a us einem mehrlagigen Filtermaterial mit den Merkmalen 1 bis 3.2 mit Ausnahme von Merkmal 2.2. Die beschriebene Melt - Bl own - Vlieslage sei aufgrund der Herstellungsverfahren verfestigt , und die Spinnvliesschicht weise eine Eigenfestigkeit auf. Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß N8 bis N10 treffe, ihre Offenkundigkeit unterstellt, den Streitgegenstand ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Dem Prospekt N8 sei ein Staubsaugerbeutel zu entnehmen, der aus fünf verbundenen Lagen eines " Spezial - Filt ervlieses " bestehe, wobei die Lagen über luftundurchlässige, kreuzf ö r mige Schweiß - oder Stepppunkte fixiert und pro 10 cm 2 1,5 Schweißpunkte vorhanden seien. Allerdings seien die Merkmale 2.1 und 3.1 nicht offenbart. Keine der genannten oder der weitere n, von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen gebe dem Fachmann , einem Diplom - Ingenieur der Fac h- richtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik, ei ne An regung, eine Faser - vlieslage an eine Vliesstofflage anzubinden und sich dazu der beanspruchten Schweißv erbindung zu bedienen. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand. 1. Nach den Ausführungen des Patentgerichts ist der Gegenstand des Streitpatents neu. D iese Beurteilung wird von der Berufung zu Recht nicht a n- gegriffen. 18 19 20 21 22 23 - 8 - 2. Zu R echt hat das Patentgericht ferner angenommen, dass der G e- genstand von Patentanspruch 1 und 32 durch den Stand der Technik im Prior i- tätszeitpunkt nicht nahegelegt wurde. a ) Eine Anregung zu der erfin d ungsgemäßen Lehre ergab sich entg e- gen der Auffassung der Berufung nicht aus der europäische n Patentschrift 1 198 280 ( N6 ) . aa) Die Schrift offenbart einen Filterbeutel mit hohem Staubspeicherve r- mögen. Dazu stellt N6 einen mehrlagigen Filter bereit, der zu einem St a u bsa u- gerbeutel verarbeitet wird ( Anspr üc he 1 und 16, Abs. 16) . Dieser besteht aus einer Mehrzahl vorzugsweise sämtlich nicht vorgebonde te r Lagen, die zusa m- men ( together ) gebondet werden, um eine einheitliche Lagenstruktur ( unitary stratified structure ) zu bilden (Anspr ü ch e 1 und 17, Abs. 1 und 8 ). Durch das Bonden wird in den Lagen ( tier s ) ein Bindemechanismus aktiviert, um ein z u- sammenhängendes und typischerweise selbsttragendes Material zu bilden, das auf eine Rolle aufgewickelt werden kann (Abs. 9 Z. 37 - 4 1). Wie das Patentg e- richt zu Recht ausg eführt hat, entspricht " die Mehrzahl von Lagen " , die zur Bi l- dung einer einheitlichen Lagenstruktur zusammengebondet sind , genau der " einen Mehrzahl von nicht vorgebondeten Lagen " , die der offenbarte Filter u m- fasst. Demnach sind im Rahmen der Herstellung de s mehrlagigen Filters nach N6 vor und während des Aufeinanderlegens der Lagen zwar wenigstens eine und vorzugsweise alle Lage n nicht vorgebondet (Abs. 9 Z. 36 - 37) und damit nicht selbsttragend. Sobald alle Filterlagen abgelegt sind, erfolgt aber das ( a b- sch ließende ) Bonden aller Lagen. Aus thermisch bindenden Schmelzfasern oder mit einem Latexbindemittel bindbaren Fasern bilden sich separate, freist e- hende, zusammenhängende und typischerweise selbsttragende Bahnen (A n- spruch 1 und 17, Abs. 9 und 10). Die sich auf diese Weise ergebende n Schic h- t en ( layer s ) stellen Vliesstoff lagen im Sinn e des Streitpatents dar. Damit offenbart N6 die Merkmale 1 und 2.1, nicht aber die Merkmale 2.2 bis 3.2. 24 25 26 27 - 9 - bb) N6 stellt keine Faservlieslage im Sinn e des Streitpatents zur Ve rf ü- gung . Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass die Entgegenha l- tung weder lehrt noch eine Anregung enthält , eine der nicht vorgebondeten L a- gen vom abschließenden Bonden auszunehmen. Entgegen der Auffassung der Berufung kann eine derartige Anregu ng auch nicht den Merkmalen der Anspr ü- che 2, 20 und 21 entnommen werden. Z war offenbart N6 , eine Lage so locker und dünn ( flimsy ) aufzubauen (Abs. 14 Z. 1) , dass diese nicht selbs t tragend und eben falls nicht aufwickelbar ist . Hierzu führt die Druckschrift aus, dass allen nicht selbsttragenden Lagen jeweils die Beschaffenheit fehlt, einzeln abgelegt, aufgerollt und abgewickelt zu werden (Abs. 15) . Auch lehrt N6 aufgrund einer hohen Porosität einer derart ausgestalteten Lage deren hohe Staubspeicherk a- pazität im Vergleich zu einer herkömmlichen Schichtstruktur. Die in N6 b e- schriebene, nicht selbsttragende Lage unterscheidet sich aber durch den vo r- gesehenen Vliesbindeschritt beim Bonden von Merkmal 2.2 . Durch diesen Ve r- festigungsschritt werden die abgelegten Fas ern einer Lage gebunden. Dieses gemeinsame Bonden ( together ) im Rahmen der Herstellung des Filtermedium s der N6 findet sich durchgängig und ohne Ausnahme in der Beschreibung ( vgl. Anspruch 1 und 16 ) . Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist e in e selektive Aktivierung des Bindemechanismus nur einzelner Lagen in der Druc k- schrift an keiner Stelle offenbart , und der Fachmann wird da zu auch nicht ang e- regt. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Ber u- fung auch nicht aus den Figur en 1 und 12 der N6 (N27), die das Herstellung s- verfahren abbilden . Die Figuren zeigen , dass von einer Abwickelvorrichtung 1 eine Trägerschicht 2 abgewickelt wird, die beispielsweise aus eine m Vliesstoff (Nonwoven) bestehen kann. Auf diese Trägerschich t 2 werden nachfolgend einzelne Lagen aus losen Fasern oder eine Melt - B lown - L age angeordnet. D a- bei können fünf oder weniger Lagen auf der Trägerschicht vorgesehen werden. Durch zwei Fluff - Pulp - Applikationseinheiten 6 und 8 werden trockengelegte L a- gen 7 und 9 hergestellt. In einem nachfolgenden Schritt wird über Melt - B lown - 28 29 - 10 - Düsen 11 und 13 eine Vliesstofflage abgelegt. Hinter diesen Düsen sind Fluff - Pulp - Applikatoren 15, 18 und 20 vorgesehen, mittels de r en wieder Faserlage n abgelegt werden. Während des Ablege ns der einzelnen Lagen sind Verdic h- ter 10, 17 und 22 vorgesehen, die zur Reduzierung der Dicke eingesetzt we r- den. Wie die Berufung zu treffend vorträgt, wird dieses Zwischenprodukt nac h- folgend einem oder mehreren Bindeschritten unterzogen. Hierfür kann auf die äußerste Lage Latex über den Applikator 23 gesprüht werden. Dieser Auftrag wird einer Heizeinheit zugeführt, bevor ein weiteres Latexbindemittel an einer Sprayeinheit 27 aufgetragen wird, und zwar an der Trägerschicht 2 bzw. 93. Die ei nheitliche Lagens truktur wird durch die Heizeinheit 25 und einen zweiten Durchströmofen 29 hin durchgeführt, bevor das fertige Filtermaterial gekühlt, elek trostatisch aufgeladen, geschlitzt und aufgewickelt wird. Den Angaben zum bevorzugten Herstellungsprozess folgend , bes teht die einheitliche Filterzusa m- mensetzung aus drei bis fünf Lagen, die thermisch oder l atexgebondet sind (Abs. 54 Z. 21 - 23). Gemäß der Beschreibung zu den Ausführungsbeispielen der Figuren 2 bis 9 bestehen die einzelnen Lagen entweder aus Melt - B lown - Komp onenten, wie die streitpatentgemäßen Vliesstoffe, oder aus Fluff - Pulp - Lagen, die zumindest 10 % und bevorzugt mindestens 20 % Bikomponenten - B/C - Fasern oder andere Typen von thermisch bondbaren Schmelzfasern en t- halten, um ein ausreichendes thermisches Bonde n zu erzielen (Abs. 64 - 67). Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Offenbarung der N6 umfa s- se ausdrücklich auch Lagen aus 100 % Zellulosefasern (Pulp - Fasern). Dies ist zwar für sich zutreffend (Abs. 56 Z. 47) , führt aber nicht zur Offenbarung eine r Faservlieslage nach Merkmal 2.2 . Die im Gesamtverbund außen angeordneten Lagen (21 = 44 = 88) sind vorzugsweise aus 100 % Bikomponenten - B/C - Faser n oder aus Mischungen mit solchen Fasern her gestellt. Sie sind damit mehr oder weniger schmelzbar. Im Gegensa tz dazu können eine oder beide der innenliegend angeordneten Lagen (16 = 45 = 89, 7 = 47 = 91) aus Splitfilmf a- sern und gemischten elektrostatischen Fasern bestehen. Wenn allerdings keine Bikomponenten - B/C - Fasern oder andere Arten von thermischen Bondfasern in 30 - 11 - diesen Lagen verwendet werden, ist Latexbindemittel bei den Einheiten 23 und 27 zu applizieren, um das Bonden auch dieser Lagen zu ermöglichen (Abs. 60 , 66 ). Ausschließlich unter d ieser Prämisse kann auf die Verwendung von the r- misch bondbare n Schmelzfa sern verzichtet werden ( if latex binder is used ; Abs. 56 Z. 45 - 47, Abs. 65 Z. 8 - 9, Abs. 66 Z. 19 - 20, Abs. 67 Z. 31 - 32). Mit dieser Maßgabe kann der Berufung auch nicht darin beigetreten we r- den, dass es beim Bonden mittels Latex durch Auftragen von Late xmittel nicht möglich sei, bei der Schichtstruktur die inneren Lagen zu bonden. N6 b e- schreibt das Bonden der inneren Lagen mittels Erhitzens von Schmelzbindef a- sern und mittels Latex als Bindemittel von nicht schmelzbaren Fasern als alte r- nativ und gleichwir kend. Das Eindringen des Latexbindemittels in die tieferen Lagen wird durch den in Figur 1 dargestellten Durchströmofen 25 begünstigt. Damit ist eine selektive Aktivierung des Bindemechanismus lediglich in den a u- ßen angeordneten Lagen gerade nicht offenba rt. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus Figur 12. Soweit die Ber u- fung vorbringt, dass Ausführungsbeispiel 12 so wohl für die L age 89 als auch für die Lage 91 offenbare, dass 100 % Pulp - Fasern verwendet werden könnten, kann sie damit ebenfalls ni cht durchdringen. Figur 12 nimmt ausdrücklich Bezug auf Ausführungsbeispiel 4, worin ebenfalls im Fall eines derartigen Lagenau f- baus das Latexbinden vorausgesetzt wird (Abs. 66 Z. 20). N6 rückt eine lose Faservlieslage , die keinen Bindeschritt durchlau fen hat, nicht in den Blick des Fachmanns. cc) Zutreffend hat das Patentgericht ferner ausgeführt, dass N6 auch keine Anregung gibt, die Filterlagen mittels Ultraschweißen s zu bonden. Die Beschrei bung offenbart zwar in den Ausführungsbeispielen 10 bis 1 3 als Alte r- native zum Bonden zwischen den Schichten , statt der herkömmlichen Verfa h- ren Ultraschallbonden statt oder in Verbindung mit Klebstoff - Bonden zu ve r- wende n (Abs. 76) . Allerdings erfolgt das Ultraschallbonden in der N6 nicht an eine einzelne als Fas ervlies aufgebaute Lage. Das Ultraschallschweißen wird 31 32 33 34 - 12 - durch d en ausdrücklichen Bezug auf die genannten Ausführungsbeispiele nur für die Verbindung einer vollständigen ( fully bounded ) Filterzusammensetzung an eine zusätzliche äußere Trägerschicht offenbart . In d en Beispielen liegt stets ein Laminat einer einheitlichen Filterzusammensetzung vor, das dann mit einer äußeren Trägerschicht aus Papier, Scrim oder N onwoven verbunden wird. Die zuvor erfolgte Herstellung der einheitlichen Filterzusammensetzung aus d en nicht vorgebondeten Lagen im Vliesverfestigungsschritt gemäß den Figuren 2 bis 5 erfolgt aber nach der Beschreibung entweder mit Hilfe von Latexbindemi t- tel oder durch das Aufschmelzen der in der Lage enthaltenen Schmelzfasern. Die Druckschrift lehrt de n Fachmann damit, die Fasern in den Fluff - Pulp - Schichten mit Schmelzfasern oder Latex zu binden , und gibt keinen Hinweis , das Ultraschallbonden auch für die Verbindung mit einer solchen Schicht mit einem Schweißmuster nach der Merkmalsgruppe 3 als Alternati ve in Betracht zu ziehen. b ) Die in der Patentschrift in Bezug genommene europäische Paten t- schrift 1 197 252 (N13) betrifft ein elektrostatisch geladenes Filtervlies (48) (nonwoven filter web ), das aus elektrostatisch aufgeladenen fibrillierten Fasern besteht. Diese werden zum Zweck der Verfestigung durch mindestens zwei Ul - traschallschweißpunkte pro Quadratzentimeter miteinander verbunden, wobei weniger als 5 % der Oberfläche des Filtervlies mit Schweißpunkten belegt sind (Anspruch 1 Abs. 8, 13 und 14 ) . Das nonwoven filter web verfügt über eine gute Festigkeit und Maßhaltigkeit (Abs. 9). Figur 6 zeigt das entsprechende Filte r- medium (48) mit Schweißpunkten (50, 52, 54). 35 - 13 - aa) Bei der Herstellung des Filtervlies werden die Fasern zu der Ultr a- schallvorr ichtung geführt, wie in den Figuren 1 bis 4 dargestellt. Die mit Ultr a- schall behandelte Bahn (44) wird von der Walze (64) aufgenommen und aufg e- rollt (Abs. 39). Wenn ein faltbares Elektret - Vliesfiltermedium gewünscht ist, kann ein Netzstoff an das Vliesf iltermedium mittels Ultraschallverschweißens laminiert werden, um die Steifheit zu liefern, die das Falten ermöglicht ( Figur 8, Abs. 19) . In diesem Fall werden die Bahn (12) und der Netzstoff (84) mittels Rollen (86, 88 und 90) auf das Ultraschallgerät gef ührt und entsprechend verschweißt. F i- gur 9 zeigt ein entsprechendes Verfahren, wobei drei Schichten (Bahn 12, Netzstoff 84 und Gaze 94) zusammen zu einem Laminat (98) verbunden und von der Rolle (64) aufgenommen werden. Ferner kann das Vliesfiltermedium mit einer weiteren Vliesfilterschicht aus schmelzbaren Mikrofasern (BMF - Schicht) laminiert werden (Abs. 20). Das Vliesfiltermedium, das über eine offenere Struktur als die BMF - Schicht verfügt, fängt die großen Partikel in einem zu filtrierenden Flui d auf, und die BMF - Schicht filtert Partikel aus, die ansonsten das Vliesfiltermedium passier t en. Die BMF - Schicht wird dabei mittels Ultraschall s an die Vliesfilterbahn gebunden, während letztere durch Ultraschall verfestigt wird (Abs. 20). 36 37 38 - 14 - bb ) Entgegen der A uffassung der Berufung offenbart die Schrift nicht eindeutig und unmittelbar eine Faservlieslage im Sinn von Merkmal 2.2. Das Paten t gericht hat die se Frage offengelassen. Zwischen den Parteien unstreitig und ohne dass anderes ersichtlich wäre - sind wede r die Gaze 94 noch der Netzstoff 84 unverfestigt. In der Beschreibung ist ebenso wenig offenbart, dass die B ahn 12 unverfestigt ist . Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungsbeispielen. Der schemati schen Darstellung in den Figur en 7 und 9 lassen sich keine eindeutigen Hinweise dafür entnehmen . Zwar entbehrt die Darstellung eine r Erklärung , wie die Bahn 12 aus der Box 60 hinaus - und zum Schweißschallerzeuger 14 hin geführt wird. Für die Annahme der Berufung, dies würde über eine nicht abgebildete Trägerbahn erfol gen, biet en aber weder die angeführten Figuren noch die Schrift im Übrigen einen tatsächlichen A n- haltspunkt. Die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europä i- schen Patentamts vom 3. März 2006 (N1) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In diesem Bescheid wird ebenfalls ausgeführt, das in den Ausfü h- rungsbeispielen dargestellte Herstellungsverfahren vermittele, dass das Ele k t- ret - Fasermaterial den Weiterverarbeitungsschritten in Form einer selbsttrage n- den, z umindest geringfügig verfestigten Bahn 12 zugeführt w e rd e . Für ein solches Verständnis spricht zudem, dass die in Rede stehende Bahn 12 ( nonwoven filter web ) aus dem gesondert vertriebenen Produkt b e- steht, das unter der Bezeichnung 3M Filtrete TM vertr ieben wird (Abs. 50). D a- bei handelt es sich um ein strukturiertes Produkt, das nicht nur in dem Ausfü h- rungsbeispiel 9, sondern auch in Figur 7 verwendet wird. Vor diesem Hintergrund wird dem Fachmann auch nicht nahegelegt, für die Bahn 12 ein Faservlies zu verwenden. cc) Zudem offenbart N13 k ein Schweißmuster gemäß Merkmal 3 .2. Die Druckschrift lehr t den Fachmann mindestens zwei , typischerweise zwei bis fünf Punkte pro Quadratzentimeter zu setzen (Abs. 13), welche insgesamt nicht 39 40 41 42 43 - 15 - mehr als 5% der Ober fläche belegen. Nach der Beschreibung ist die Anzahl der Schweißpunkte abhängig vom Flächengewicht der Vliesfilterbahn, wobei ein niedriges Flächengewicht mehr Punkte und ein hohes weniger Punkte erforder e (Abs. 8). Entsprechend wird i m Ausführungsbeispiel 1 die Vliesschicht über 2,3 Schweißpunkte pro Quadratzentimeter verfestigt. N13 gibt daher keine A n- regung, eine streitpatentgemäße Faservlieslage bei gleichen Flächengewichten mit weniger als 20 Schweißpunk ten pro 10 cm 2 zu verfestigen. Vielmehr erwa r- tet der Fachmann in Kenntnis der N13 bei einer Reduzierung der Schweißpun k- tezahl eine unerwünschte Verringerung der Festigkeit. N13 gibt dem Fachmann daher auch keine Anregung, ein Filtermaterial mit den Merkmalen der Mer k- malsgruppe 3 in Betracht zu ziehen. Unabhängig von dem fehlenden Anlass zu ein e r Kombination der N6 mit der N4 oder der N13 hätte er selbst bei der Kombination der Lehren dieser Druckschriften nicht den anspruchsgemäßen Staubsaugerfilterbeutel erhalten, da jedenfalls die Merkmale 3.1 und 3.2 in keinem der Dokumente gezeigt sind. c) Auch die US - amerikanische Patentanmeldung 2002/0053388 (N4) gibt dem Fachmann keinen Hinweis zur erfindungsgemäßen Anbindung einer Faservlieslage an eine Vliesstofflage. aa) Die Druckschrift beschäftigt sich mit einem Hochleistungsschwe b- stofffilter (HEPA - Luftfilter) aus einer Lage aus elektrostatisch aufgeladenem thermoplastischen Faserscrim, das punktuell an eine Lage aus Glasfaservlies ( glass fiber batting bzw. glass fiber batt ) gebunden ist (Ansprüche 1, 3, 4, 7, Abs. 9, 12, 13, 31, 28). Sie bezeichnet es als schon länger bekannt, dass Filtr a- tionsleistungen deutlich erhöht werden könnten, indem eine elektrostatische Schicht zum Filtrieren kleiner Partikel eingeschlossen werde. Es sei ebenfalls bekannt, dass vergleichsweise offenes Glasfaservlies sehr effizient in der En t- fernung von größeren Partikeln aus einem Luftstrom sei. Die Erfindung stelle daher ein einheitliches Filtermedium bereit, welches sowohl geladenes Filte r- m a terial als auch ein Glasfaservli es einschließe (Abs. 6). Das herkömmliche 44 45 46 - 16 - Verfahren der Verbindung dieser Lagen durch Verkleben habe den Nachteil, dass die Klebstoffabdeckung schwer kontrollierbar sei und zu einem wesentl i- chen Verstopfen ( blending ) des einheitlichen Filters und dadurch z u einem Druckverlust führen könne. Das herkömmliche Verfahren des Vernadelns der Lagen sei ebenfalls nicht zufriedenstellend, da es die Oberfläche des Mediums unterbreche. Zur Lösung dieser Probleme schlägt die Schrift vor, die Lagen mi t- tels Ultraschallver schweißens zu verbinden. Dieses bekannte Verfahren habe den Vorteil, dass die Lagen lediglich an den kleinen Punkten an den Vorsprü n- gen der Ultraschalldrehtrommel schmelzen. Die gebundenen Bahnen wiesen somit ein Muster an Schmelzpunktverbindungen auf, das dem Muster der Vo r- sprünge entspreche (Abs. 8). Desto geringer das Eindringen des Trommelvo r- sprungs in die Schichten sei, desto mehr würden die ursprünglichen Eige n- schaften jeder Schicht durch den geschweißten einheitlichen Filter beibehalten. Die Bindungs punkte machen anspruchsgemäß etwa 1 % bis 6 % der Gesam t- oberfläche des geschweißten Filtermaterials aus; die Verbundschicht ist im W e- sentlichen unkomprimiert (Abs. 12). bb) Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass die N4 eine F a- servlieslage gemäß Merkmal 2.2 nicht eindeutig offenbart. Der Fachmann erhält auch keinen Hinweis zu einer solchen und zur Anbindung einer Faser vlieslage an eine Vliesstofflage. Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die aus Gla s- faservlies aufgebaute Lage des einheitlichen Filters in der Druckschrift mit ve r- schiedenen Begriffen bezeichnet wird. Die Begriffe glass fiber batting und glass fiber batt werden synonym mit dem Begriff glass fiber web verwendet (Abs. 28, Abs. 23 in Verbindung mit Figur 2). Fig ur 1 zeigt ein glass fiber web als glasf a- serhaltige Lage. Gemäß Absatz 28 wird das Glasfaservlies aus relativ feinen Glasfasern durch Airlaying oder durch Nassverfahren gefertigt. Zwar offenbart N4 keinen Verfestigungsschritt dieser Lage. Für das Nassverfa hren trägt aber die Berufung vor, dass bei diesem eine Verfestigung erfolgt. Wie aus den Fig u- ren 1 und 2 und der Beschreibung ersichtlich, ist das Glasfaservlies bereits auf 47 48 - 17 - einer Rolle aufgewickelt, bevor es mit der ebenfalls auf einer Rolle aufgewicke l- te n Polyesterbahn mittels Ultraschweißens zu einem einheitlichen Filter ve r- bunden wird (Figur 3, Abs. 8 und 9). Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, stellen beide in N4 b e- schriebenen Lagen des Filtermediums aufwickelbare und damit im Wes entl i- chen eigenfeste Vliesstofflagen nach Merkmal 2.1 dar. Eine Faservlieslage nach Merkmal 2.2 ist hingegen nicht offenbart. d ) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksicht i- gung der weiteren Entgegenhaltungen. Wie das Berufungsgeric ht zutreffend und von der Berufung unangegriffen - festgestellt hat, liegen diese Druc k- schri f ten noch weiter ab vom Gegenstand des Streitpatents . 3 . Die verteidigte Fassung de s Patentanspruchs 32 betrifft die Verwe n- dung des Filterbeutels nach einem de r vorhergehenden Ansprüche als Stau b- 49 50 51 - 18 - saugerbeutel. Sein Gegenstand ist aus denselben Gründen patentfähig wie der Gegenstand diese r Anspr üche . IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grö ning Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2016 - 3 Ni 37/14 (EP) - 52
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