ECLI:DE:BGH:2019:120219UXZR77.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 77 /18 Verkündet am: 12. Februar 2019 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr . Grabinski und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttga rt vom 1. März 2018 wird insoweit zurückg e- wiesen, als die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nür t- ingen vom 27. Juli 2017 in Höhe der geltend gemachten vorg e- richtlichen Kosten zurückgewiesen worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Z ehntel der Kläg e- rin und zu neun Zehnteln der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat die Beklagte wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges auf eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen. Das Amtsg e- richt hat die Kla ge abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg g e- blieben. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte die Klagehauptforderung nebst Zinsen beglichen und insoweit ihre Kostenlast anerkannt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in diesem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Erstattung von Anwaltskosten, die ihr durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Klagehauptforderung en t- standen sind. 1 2 - 3 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision erweist sich, so weit über sie noch zu entscheiden ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der beanspruchten Au s- gleichszahlungen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und die Beklagte insoweit ihre Kostenlast anerkannt hat, als unbegr ündet. I. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 2016 X ZR 35/15 , NJW 2016, 2883 = RRa 2016, 183 ), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleich sanspruchs nach der Fluggastrechteveror d- nung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand. Hieran ist festzuhalten. Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (N JW 2019, 376, 377), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der Fluggastrechteverordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquat - kausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass die F luggastrechteverordnung weder eine Pflicht der Luftverkehrsunternehmen zur rechtzeitigen Beförderung noch überhaupt eine Pflicht zur Beförderung begründet, sondern lediglich Rechte der Fluggäste für den Fall vorsieht, dass bestimmte (vertraglich begründete ) Pflichten eines Luftverkehrsunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Recht e hingewiesen hat und sich mit der Erfüllung eines Ausgleichsa n- spruchs auch nicht in Verzug befindet. 3 4 5 - 4 - II. Anders verhält es sich hingegen, wenn das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den von einer Annullierung oder groß en Verspätung eines gebuchten Flug es oder von einer Beförderung s- verweigerung betroffenen Fluggast vollständig und klar darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unte r- nehmen er einen Ausgleichsanspruch nach Ar t. 7 FluggastrechteVO geltend machen kann. 1. Nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO hat das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis au s- zuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs - und Unterstützungsleis tungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichslei s- tung bei großer Ver spätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der "Regeln für Ausgleichs - und Unterstützungslei s- tungen" nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar ent nehmen können, unter we l- chen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftve r- kehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichs leistung frei wird. Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof b e- reits entschieden hat ( BGH, U rteil vom 12. September 2017 X ZR 102/16 , NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76 ) der Anspruchsgegner jedenfalls dann au s- drücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist. 2. Ist das Luftverkehrsunternehmen dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darle gt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte 6 7 8 - 5 - bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 Flu g- gastrechteVO nicht bedurfte. III. Im Streitfall ist für einen die Erstattungsfähigkeit der Anwalt sgebü h- ren begründenden Tatbestand nichts dargetan. 1. Mit dem Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2016 ist die Ausgleich s- forderung erstmals geltend gemacht worden. Dass der Beklagten in diesem Schreiben eine Frist zur Zahlung gesetzt worden ist und s ie sic h daher zum Zeitpunkt des zweiten Anwaltsschreibens vom 23. November 2016 in Verzug befunden haben mag, ist unerheblich, da hierdurch keine weiteren Gebühren ausgelöst wurden . 2. Eine Verletzung der Hinweispflicht ist gleichfalls nicht dargetan. Sie ste ht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zur Darlegungs - und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) b e- lehrt worden zu sein, trifft zwar das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast. Diese wird aber nich t ausgelöst, wenn es schon an der B e- hauptung des Anspruchstellers fehlt, nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. 9 10 11 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen : AG Nürtingen, Entscheidung vom 27.07.2017 - 12 C 929/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2018 - 5 S 203/17 - 12
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