BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 78/02 vom22. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 22. Januar 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 2002wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf45.889,52 nr DM) festgesetzt.Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; denn eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht erforderlich.1. Das Berufungsgericht hat die Frage der Darlegungs- und Beweislastim Falle der Klage auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht abweichend vonder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt.Zwar trägt grundsätzlich der Sicherungsgeber die Darlegungs- und Be-weislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere für - 3 -das Nichtbestehen der Forderung (BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urteil vom10. Juli 1986 - III ZR 77/85, WM 1986, 1355, 1356; vom 18. Februar 1992- XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620, 1621). Etwas anderes gilt jedoch dann, wennbei Bestellung der Grundschuld die Höhe der zu sichernden Forderung nochnicht feststand oder es um mehrere Forderungen geht, von denen zwar eine,nicht jedoch die übrigen bereits der Höhe nach festlagen (BGH, Urteil vom18. Februar 1992 aaO). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsge-richt im Streitfall getroffen. Außerdem hat die Klägerin hinsichtlich der Leistun-gen, für die Rechnungen vorlagen, als die von ihr behauptete Absprache ge-troffen wurde, nicht einmal dargelegt, daß diese Forderungen aus Werkvertragfällig geworden waren (§ 641 BGB).2. Da die Berufung der Klägerin schon deshalb zurückgewiesen wordenist, weil sie den geltend gemachten Schaden nicht einmal hinreichend darge-legt hat, sind beweisrechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich geworden.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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