BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 78/03 vom23. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann sowiedie Richterin Mayenam 23. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats inDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainvom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 127.822,97 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch dieFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 3 -Entgegen den Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Be-rufungsgericht auch nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährungrechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfreidarauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vor-bringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-men oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BGH, Beschluß vom27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1947, m.w.Nachw., zumAbdruck in BGHZ vorgesehen). Dies gilt insbesondere auch für die Rügeder Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortragund die Beweisantritte des Beklagten zur angeblichen Verharmlosungder Rechtsfolgen einer Bürgschaft durch den Mitarbeiter der Klägerinrechtswidrig übergangen. Diesen Vortrag hatte bereits das Landgericht,auf dessen Urteil das Berufungsgericht verwiesen hat, angesichts derBesonderheiten des Falles für unschlüssig erachtet. - 4 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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