BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 78/03 vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 29. Juni 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 455.547,43 . Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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