BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/07 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 115, 116 Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzer366ffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen 334berweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten. InsO 247247 21, 22, 82; BGB 247 676a ff Ist ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzer366ffnung selbst344ndig einen 334berweisungsvertrag mit seiner Bank schlie337en. Die Bank kann den 334berweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen. InsO 247 129 Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Be-lastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetra-ges verlangen. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07 - OLG Hamm LG Siegen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird - unter Zur374ckweisung im 334bri-gen - das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in H366he von 16.424,47 200 zur374ckgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Kl344gerin wird - unter Zur374ckweisung im 334bri-gen - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 13. April 2006 teilweise abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 5.879,37 200 nebst Zin-sen in H366he von 8 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2004 zu bezahlen. Die Sache wird an das Berufungsgericht - auch zur Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - zur374ckverwiesen, so-weit die Kl344gerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 10.545,10 200 verfolgt. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin war seit dem 22. M344rz 2002 vorl344ufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt und ist seit dem 29. Mai 2002 Verwalterin in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der P. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). 1 Die Schuldnerin, die sich mit dem Ankauf, der Bebauung und anschlie-337enden Ver344u337erung von Grundst374cken befasste, hatte in A. verschiedene Grundst374cke erworben, die zugunsten der beklagten S. als Darlehensgeberin mit Grundpfandrechten belastet waren. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erkl344rte sich die Kl344gerin damit einverstanden, die Grundst374cke in der Weise zu verwerten, dass die Beklagte Erwerbsinteressen-ten sucht und die zwischen ihnen und der Kl344gerin zu schlie337enden Kaufvertr344-ge im Einzelnen aushandelt und entwirft. Die Kl344gerin beanstandete nach Vor-lage des ersten Kaufvertrags durch Schreiben vom 17. September 2002 ge-gen374ber der Beklagten, dass der Vertragsentwurf - etwa hinsichtlich etwaiger Erschlie337ungsbetr344ge - Verpflichtungen des Verk344ufers enthalte, die sie nicht 374bernehmen k366nne. Die Beklagte stellte die Kl344gerin daraufhin im Innenverh344lt-nis von diesen Verpflichtungen frei. Auf der Grundlage dieser 334bereinkunft wur-den in der Folgezeit diverse Grundst374cke ver344u337ert. 2 Im Zuge eines Umlegungsverfahrens belastete die Gemeinde ein Grund-st374ck der Schuldnerin mit einem Geldausgleich in H366he von 40.532,66 200. In dem Vertrag 374ber den Verkauf dieses Grundst374cks vom 11. August 2003 wur-den die Kosten aus dem Umlegungsverfahren der Kl344gerin als Verk344uferin auf-erlegt. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 25. August 2003 die Kl344gerin von den mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei. Nach Inanspruchnahme 3 - 4 - durch die Gemeinde verlangt die Kl344gerin mit ihrer Klage Erstattung der von ihr geleisteten Zahlung von 40.532,66 200 durch die Beklagte. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, dessen Soll-saldo sich am 22. M344rz 2002 auf 31.644,72 200 belief. Die in der Folgezeit auf dem Konto durch 334berweisungen und Lastschriftr374ckbuchungen eingegange-nen Zahlungen von 301.116,67 200 erstattete die Beklagte der Kl344gerin am 2. Juli 2002. Vor Ausf374hrung dieser 334berweisung wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben von 238.221,54 200 auf; infolge der 334berweisung und am 2. Juli 2002 eingegangener Lastschriften betrug der Sollsaldo am Ende dieses Tages 70.253,09 200. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte von der Kl344gerin Zah-lung dieses Betrages. Vorab rechnet die Beklagte mit der Widerklageforderung hilfsweise gegen den Klageanspruch auf. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Auf die Berufung der Kl344gerin, die den mit der Widerklage verfolgten Kontenausgleich teilweise als anfechtbar erachtet, hat das Oberlandesgericht der Klage in H366he von 3.202,12 200 zugesprochen und die Widerklage abgewie-sen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl344gerin ihre abgewiesene Klageforderung weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat teilweise Erfolg. Demgegen374ber ist die An-schlussrevision der Beklagten unbegr374ndet. 6 - 5 - I. Das Oberlandesgericht meint, der Beklagten habe es oblegen, die Kl344ge-rin von s344mtlichen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen freizustellen. Die Kl344gerin sei ihrerseits verpflichtet gewesen, den K344ufern von Kosten aus dem Umlageverfahren freies Eigentum zu verschaffen. Die Freistellungsver-pflichtung der Beklagten erfasse die als eigene Verbindlichkeit der Schuldnerin entstandene Ausgleichszahlung. Die Beklagte habe gewusst, dass es die Kl344-gerin abgelehnt habe, die Masse durch den Verkauf der Grundst374cke mit For-derungen zu belasten. Deswegen habe die Kl344gerin die Freistellungserkl344rung der Beklagten nur im Sinne einer 334bernahme der Ausgleichszahlungsverpflich-tung verstehen d374rfen. 7 Die auf 247 812 BGB beruhende Widerklageforderung sei 374berwiegend begr374ndet. Die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrages zur374ckgerufener Lastschriften, weil es sich dabei um reine Korrekturbuchungen handele. Die Kl344gerin k366nne lediglich bestehende Forderungen der Insolvenz-schuldnerin einziehen. Darunter falle das auf dem Girokonto befindliche Gutha-ben der Schuldnerin 374ber 238.221,54 200, so dass die Masse durch die Zahlung von 301.116,67 200 um den Differenzbetrag von 62.895,13 200 ungerechtfertigt be-reichert sei. Soweit die Beklagte widerklagend einen h366heren Betrag beanspru-che, beruhe dies auf der Einl366sung von Lastschriften, die keinen Anspruch ge-gen die Masse begr374nde. Die Widerklageforderung erm344337ige sich infolge einer Anfechtung durch die Kl344gerin um 25.564,59 200, weil es sich dabei um eine nach Stellung des Insolvenzantrags durch die Befriedigung eines Gl344ubigers ent-standene Regressforderung der Beklagten handele. Die Belastung des Kontos mit Darlehenskosten von 2.479,77 200 und 197,48 200 sei nach Insolvenzer366ffnung vorgenommen worden. Der Senat sei bei der Urteilsverk374ndung davon ausge- 8 - 6 - gangen, dass die Beklagte insoweit nur Zahlstelle gewesen sei und sich Berei-cherungsanspr374che deshalb nicht gegen die Beklagte richteten. Erst bei der Absetzung der Gr374nde sei erkannt worden, dass die Beklagte selbst das Darle-hen ausgereicht habe. Dies habe aber nicht mehr ber374cksichtigt werden k366n-nen. Eine weitere K374rzung des Anspruchs der Beklagten sei nicht wegen der Vornahme einer 334berweisung von 10.545,10 200 gerechtfertigt. Fehle es an einer Genehmigung dieser Zahlung durch die Kl344gerin, so richte sich deren etwaiger Bereicherungsanspruch gegen die Firma R. als Empf344ngerin der Leistung. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Die Klageforderung ist bereits jetzt in H366he von 5.879,37 200 be-gr374ndet; im Blick auf eine weitere Forderung der Kl344gerin 374ber 10.545,10 200 ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Demgegen374ber bleibt die Anschlussrevision der Beklagten ohne Erfolg. 9 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer Klageforderung in H366-he von 40.532,66 200 aus, die ihre Grundlage in der von der Beklagten 374bernom-menen Freistellungsverpflichtung findet. Die gegen diese W374rdigung gerichte-ten Angriffe der Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. 10 Die Kl344gerin hat entsprechend dem von der Beklagten gefertigten Ver-tragsentwurf am 11. August 2003 ein Grundst374ck ver344u337ert und dabei die Kos-ten aus dem Umlegungsverfahren 374bernommen. Die Beklagte stellte die Kl344ge-rin nach Erhalt einer Abschrift des notariellen Vertrages durch Schreiben vom 11 - 7 - 25. August 2003 "von allen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei". Bei dieser Sachlage kann die Kl344gerin nach dem Inhalt der Parteiabrede Erstat-tung der von ihr zugunsten des K344ufers ausgeglichenen Kosten aus dem Umle-gungsverfahren verlangen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der auf der Erkl344rung der Beklagten basierenden 334bereinkunft ist f374r die von der An-schlussrevision bef374rwortete korrigierende Auslegung von vornherein kein Raum. Insbesondere scheidet eine erg344nzende Vertragsauslegung aus, weil die Einigung der Parteien vollst344ndig ist und keine offene, im Wege erg344nzender Vertragsauslegung zu schlie337ende Regelungsl374cke aufweist (vgl. BGHZ 9, 273, 277; 127, 138, 142). Mithin kann der Senat nicht in die Pr374fung eintreten, ob die Kl344gerin ohne die Einigung von der Beklagten Erstattung der Umlegungskosten beanspruchen k366nnte. 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den von der Be-klagten der Klageforderung im Wege der Aufrechnung und der Widerklage ent-gegengesetzten, auf ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) beruhenden Zahlungsanspruch im Ausgangspunkt mit 62.895,13 200 be-messen. Soweit die Anschlussrevision die Gegenforderung auf 70.253,09 200 ver-anschlagt, kann ihr nicht gefolgt werden. 12 a) Im Zeitpunkt der 334berweisung von 301.116,67 200 befand sich auf dem Konto der Schuldnerin ein Guthaben von 238.221,54 200. Folglich bel344uft sich der Bereicherungsanspruch der Beklagten infolge der das Guthaben 374bersteigen-den Zahlung auf 62.895,13 200. Insoweit kann die Kl344gerin - entgegen ihrem Re-visionsvorbringen - nicht deshalb Erstattung beanspruchen, weil sie Lastschrif-ten widersprochen hat. Ein Zahlungsanspruch besteht - hier nicht, weil sich das Konto nach R374ckbuchung einer Lastschrift - im Debet befand. In einem solchen Fall beschr344nkt sich der Anspruch auf die Korrektur der ungenehmigten Belas- 13 - 8 - tung (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Die Revision kann mit dem Vorbringen, die der Schuldnerin von der Beklagten einger344umte Kreditlinie sei nicht ausgesch366pft gewesen, keine Beachtung fin-den, weil sie es vers344umt hat, die gegenteiligen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (247 320 ZPO) anzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11 m.w.N.). b) Die nach der 334berweisung am 2. Juli 2002 ausgef374hrten Lastschriften von insgesamt 7.357,96 200 sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - nicht zugunsten der Beklagten forderungserh366hend zu ber374cksichtigen. Eine Genehmigung dieser Lastschriften durch die Kl344gerin im Wege der Nutzung des Kontos (BGHZ 174, 84, 97 Rn. 34 ff) ist entgegen der Darstellung der An-schlussrevision in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Spar-kassen. 14 3. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevi-sion auch beizutreten, soweit es die Anfechtung der Kl344gerin im Blick auf eine von der Beklagten im Wege des B374rgenregresses am 3. Mai 2002 in das Konto eingestellte Forderung 374ber 25.564,59 200 als begr374ndet erachtet und folglich die Widerklageforderung entsprechend reduziert hat. 15 Die Belastung des Kontos eines Schuldners durch seine Bank mit der R374ckgriffsforderung aus der Inanspruchnahme einer B374rgschaft stellt keine der Anfechtung entzogene Bardeckung (247 142 InsO) dar, weil es sich um eine eige-ne Forderung der Bank handelt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222, 16 - 9 - 223 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, WM 2008, 1606, 1607 Rn. 8 m.w.N.). Die Beklagte wurde nach ihrem eigenen Vorbringen aus der f374r die Schuldnerin erteilten B374rgschaft durch Schreiben des Gl344ubigers vom 5. April 2002 - und damit nach der am 22. M344rz 2002 erfolgten Antragstellung - in An-spruch genommen. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil die Beklagte bereits am 25. M344rz 2002 seitens der Kl344gerin von der Stellung des Insolvenzantrags und ihrer Einsetzung als vorl344ufige Insolvenzverwalterin unterrichtet worden war. Eine Gl344ubigerbenach-teiligung scheidet nicht deswegen aus, weil die Beklagte an den Forderungs-eing344ngen der Schuldnerin nach Nr. 21 AGB-Sparkassen ein Pfandrecht er-langt hat. Da s344mtliche 334berweisungen an die Schuldnerin nach der Antragstel-lung vom 22. M344rz 2002 eingingen, sind die Pfandrechte der Beklagten inner-halb der kritischen Zeit entstanden. Es handelt sich somit nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO jeweils um anfechtbare inkongruente Deckungen, weil der Pfandge-genstand nicht bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung konkretisiert war (BGH, Urt. v. 17. Juli 2008, aaO S. 1607 f Rn. 15 f m.w.N.). Aus demselben Grund ist es unerheblich, ob vor der Inanspruchnahme des verklagten B374rgen ein siche-rungsf344higer Freistellungsanspruch bestand. 4. Erfolg hat demgegen374ber die Revision der Kl344gerin, soweit die Beklag-te das Konto der Schuldnerin aus 334berweisungen vom 14. Juni 2002 mit 2.479,77 200 und 197,48 200 belastet hat. 17 a) Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (247 116 Satz 1, 247 115 Abs. 1 InsO). Ein vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener 334berwei- 18 - 10 - sungsvertrag besteht dagegen mit Wirkung f374r die Masse fort (247 116 Satz 3 In-sO). Demgem344337 hat die Bank die im Zeitpunkt der Er366ffnung des Verfahrens vertraglich vereinbarten 334berweisungen grunds344tzlich zum Nachteil der Masse durchzuf374hren (M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 82 Rn. 21). Ein erst nach Insolvenzer366ffnung zustande gekommener 334berweisungsvertrag (247 676a BGB) ist unwirksam (vgl. M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO 247 81 Rn. 12b, 247 82 Rn. 21). F374hrt die Bank die 334berweisung trotz Kenntnis der Insolvenzer366ffnung aus, erwirbt sie - gleich ob das Konto kreditorisch oder debitorisch gef374hrt wur-de - keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse (M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO 247 82 Rn. 21; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. 247 82 Rn. 13; FK-InsO/App, 5. Aufl. 247 82 Rn. 7a; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. 247 82 Rn. 9; Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.30 f; HK-InsO/ Kayser, 5. Aufl. 247 82 Rn. 24). b) Bei dieser Sachlage sind beide 334berweisungsvertr344ge unwirksam, weil sie nach der am 29. Mai 2002 erfolgten und der Beklagten am 5. Juni 2002 mit-geteilten Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 14. Juni 2002 abgeschlossen wurden. In diesem Fall hat die Bank mangels eines wirksamen Vertrages ledig-lich einen Bereicherungsanspruch gegen den Empf344nger der Leistung (M374nch-Komm-InsO/Ott, aaO Rn. 22; Oberm374ller, aaO Rn. 3.31; vgl. BGHZ 167, 171, 173 Rn. 9). 334berdies war die Beklagte - wie das Oberlandesgericht nachtr344glich zutreffend erkannt hat - nicht blo337e Zahlstelle, sondern selbst Beg374nstigte der 334berweisung und ist damit auch wegen der Unwirksamkeit der von der Schuld-nerin getroffenen Verf374gung (247 81 InsO) einem R374ckforderungsanspruch aus-gesetzt (HmbKomm-InsO/Kuleisa aaO 247 81 Rn. 6). 19 - 11 - 5. Die Revision ist au337erdem begr374ndet, soweit die Kl344gerin eine K374r-zung des Bereicherungsanspruchs wegen der am 30. April 2002 durchgef374hr-ten 334berweisung von 10.545,10 200 begehrt. 20 Zum Zeitpunkt der 334berweisung war eine Sicherungsma337nahme durch die Bestellung der Kl344gerin als vorl344ufige Insolvenzverwalterin mit Zustim-mungsvorbehalt getroffen worden. Entsprechend dem f374r die Neufassung der 247247 676a ff BGB ma337geblichen Verst344ndnis bildet der 334berweisungsvertrag kein Verf374gungs-, sondern ein Verpflichtungsgesch344ft. Da die Kl344gerin lediglich mit-bestimmende vorl344ufige Verwalterin war (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) und nur bei Anordnung eines allgemeinen Verf374gungsverbots die Verwaltungsbefugnis auf den vorl344ufigen Verwalter 374bergeht (247 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin grunds344tzlich nicht in ihrer F344higkeit, 334berweisungsvertr344ge zu schlie337en, be-schr344nkt (BGHZ 165, 283, 287; Oberm374ller, aaO Rn. 3.12 a; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 24 Rn. 10). Der Verwalter kann 334berweisungsauftr344ge des Schuldners auch nicht widerrufen (Oberm374ller, aaO Rn. 3.19, 3.19a). Danach ist die Bank grunds344tzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorl344ufigen Verwalters mit dem (sp344teren) Schuldner einen 334berweisungsvertrag zu schlie-337en (Oberm374ller, aaO, Rn. 3.12a; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002 Rn. 159). F374hrt die Bank - wie hier - in Kenntnis des Zustimmungsvorbehalts (247247 24, 82 InsO) einen 334berweisungsvertrag aus, so kann sie jedoch den 334berweisungsbetrag nicht in das Kontokorrent einstellen, weil die Belastung des Kontos an der fehlenden Genehmigung scheitert (Bork aaO Rn. 146; Oberm374ller aaO Rn. 3.12a; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers 2005 S. 159). 21 6. Keinen Erfolg hat hingegen die Revision, soweit sie die restliche For-derung (24.198,19 200) im Wege der Anfechtung von Lastschriften verfolgt. 22 - 12 - Der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berech-tigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugserm344chtigungsver-fahren zu versagen (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, 87 Rn. 11). Diese Befugnis hat die Kl344gerin hier mit der Folge der R374ckbuchung von Lastschriften ausge-374bt. Bei einem - leer wie im Streitfall - debitorisch gef374hrten Konto geht - entsprechend den Ausf374hrungen unter 2 a) - der Anspruch nur auf Korrektur der ungenehmigten Belastung. Weitergehende Rechte stehen dem Kontoinha-ber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch ist nicht entstanden (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO). Mit dem Widerspruch wird, weil es mangels Genehmigung nicht zu einer wirksamen Lastschrift gekommen ist, lediglich der zutreffende Kontostand wieder hergestellt. Es fehlt folglich an einer die Masse beeintr344chtigenden Rechtshandlung des Schuldners (247 129 InsO). Daher geht die Anfechtung ins Leere (Bork EWiR 2002, 1097, 1098). Die Anfechtung hat der Senat lediglich f374r den Fall einer Genehmigung der Belastungsbuchung er-wogen (BGHZ 161, 49, 56), an der es vorliegend gerade fehlt. 23 III. Soweit Entscheidungsreife gegeben ist, hat der Senat in der Sache ent-schieden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist lediglich im Blick auf die Forderung der Kl344gerin 374ber 10.545,10 200 an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), weil sich die Beklagte unter Benennung von Zeugen darauf berufen hat, die 334berweisung im Einverst344ndnis mit der Kl344gerin durchgef374hrt zu haben. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, 24 - 13 - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien die notwendigen Fest-stellungen zu treffen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.04.2006 - 5 O 27/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 25 U 63/06 -
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