BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 78/08 Verk374ndet am: 27. Mai 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1578, 1578 b, 1612 b, 100 a) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unter-haltspflichtigen geschuldeter Minderj344hrigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbe-trag, sondern mit dem sich nach Abzug des (h344lftigen) Kindergelds gem344337 247 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu ber374cksichtigen. 247 1612 b Abs. 1 BGB verst366337t auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. b) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen geh366ren, k366nnen seinem Einkommen entspre-chende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine K374rzung unter Ange-messenheitsgesichtspunkten in Betracht. c) Vom Eigent374mer zu tragende verbrauchsunabh344ngige Kosten k366nnen grunds344tzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagef344hige Kosten im Sinne von 247247 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der Senatsrecht-sprechung seit Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351). d) Die Darlegungs- und Beweislast f374r ehebedingte Nachteile im Sinne von 247 1578 b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenw344rtig fehlende M366glichkeit, eine seiner Ausbildung und fr374heren beruflichen Stellung entsprechende T344tigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach 247 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Ge-langt das Familiengericht hier zu der 334berzeugung, dass der Unterhaltsgl344ubiger kein a-d344quates Einkommen erzielen kann, er374brigt sich insoweit eine erneute Pr374fung im Rah-men von 247 1578 b BGB. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - OLG Brandenburg AG Strausberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Sie heirateten im Oktober 1987. Aus der Ehe stammen die beiden T366ch-ter A. (geb. 1988) und S. (geb. 1990). Die Parteien trennten sich - sp344testens - im Dezember 2005. Der Antragsteller ist ferner Vater des 2006 geborenen Soh-nes F. Die Ehe der Parteien wurde durch das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 13. November 2007 geschieden, in dem auch 374ber den nachehelichen Unterhalt entschieden worden ist. Das Urteil ist zum Scheidungsausspruch rechtskr344ftig. 2 - 3 - Der 1954 geborene Antragsteller ist Leiter einer Krankenhausapotheke in B. . Er ist (Allein-)Eigent374mer einer Eigentumswohnung in B. und be-wohnt weiterhin das im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus in N. Die 1959 geborene Antragsgegnerin ist ausgebildete Di344tassistentin. Sie ist seit 2004 selbst344ndige Ern344hrungsberaterin und betreibt ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung "R. ". Au337erdem erzielt sie Eink374nfte aus Ver-mietung und Verpachtung eines ihr als Miterbin geh366renden Hausgrundst374cks. 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsteller im Schei-dungsurteil zu einem nachehelichen (Elementar-) Unterhalt von 1.000 200 und einem Altersvorsorgeunterhalt von 237 200 verurteilt. Dagegen haben beide Par-teien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil geringf374gig abge344ndert und den Unterhalt ab April 2008 auf insgesamt 1.234 200 (261 200 Altersvorsorgeunterhalt und 973 200 Elementarunterhalt) festgelegt. 4 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision, mit der er die Abweisung des Unterhaltsantrags und hilfs-weise sein Begehren weiterverfolgt, den Unterhalt zu befristen und auf den an-gemessenen Lebensbedarf zu begrenzen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 4 - I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1952 (mit Anm. Ehinger FPR 2008, 393), ver366ffentlicht ist, hat der Antragsgegnerin nacheheli-chen Aufstockungsunterhalt aufgrund 247 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Von einer Befristung und Begrenzung des Unterhalts hat es abgesehen. 8 Das Berufungsgericht hat den Unterhalt ermittelt aufgrund des Einkom-mens des Antragstellers aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit sowie der ihm zugute kommenden Wohnvorteile aus dem gemeinsamen Haus wie auch der ihm ge-h366renden Eigentumswohnung. Vom Wohnwert des Hauses hat es die allein vom Antragsteller erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgezogen, nicht jedoch die verbrauchsunabh344ngigen Nebenkosten Grundsteuer und Geb344ude-versicherung, weil diese nach 247 27 II. BV umlagef344hig seien. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das Berufungsgericht - neben gerin-gen Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung - statt des Einkommens aus selbst344ndiger T344tigkeit von einem fiktiven Einkommen aus vollschichtiger nichtselbst344ndiger T344tigkeit ausgegangen. Denn die Antragsgegnerin sei auf-grund ihrer gesteigerten Selbstverantwortung gehalten gewesen, die nur gerin-ge Eink374nfte einbringende selbst344ndige T344tigkeit aufzugeben und sich um eine nichtselbst344ndige T344tigkeit zu bem374hen, welche sie ab Januar 2008 habe er-langen k366nnen. 9 Den Elementarunterhalt hat das Berufungsgericht berechnet, indem es den Kindesunterhalt f374r drei Kinder - mit dem jeweiligen Zahlbetrag - vom Ein-kommen des Antragstellers abgezogen hat. Eine Mithaftung der Antragsgegne-rin f374r den Unterhalt der vollj344hrigen Tochter A. entfalle, weil das Einkommen der Antragsgegnerin unterhalb des angemessenen Selbstbehalts liege. Auch aufgrund des der Antragsgegnerin zugesprochenen Ehegattenunterhalts erge- 10 - 5 - be sich keine Mithaftung, weil die Antragsgegnerin bereits 374ber den Abzug des vollen Unterhaltsbetrages vom Einkommen des Antragstellers indirekt am Kin-desunterhalt beteiligt werde. Ausgehend von dem Elementarunterhalt hat das Berufungsgericht den Altersvorsorgeunterhalt unter Anwendung der Bremer Tabelle ermittelt. 11 Von einer Befristung und Beschr344nkung des Unterhalts hat das Beru-fungsgericht abgesehen. Bei der Antragsgegnerin seien berufliche Nachteile eingetreten und es lasse sich gegenw344rtig nicht sicher absehen, ob und wann die Nachteile entfallen sein k366nnten. Die Antragsgegnerin habe vorgetragen, dass sie ihre bei Eheschlie337ung ausge374bte T344tigkeit als Leiterin der Ern344h-rungsberatung der Universit344ts-Kinderklinik T. ohne die Kindererziehung nicht aufgegeben h344tte und f374r den erzielbaren Lohn auf die Verg374tung ihrer Nach-folgerin verwiesen, die diese Stelle bis heute besetze. Dieser Erkl344rung sei der Antragsteller nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Auffassung k366nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Alter von nun-mehr 48 Jahren wieder eine gehobene leitende Vollzeitstelle finden k366nne. Die Parteien h344tten in der ganz 374berwiegenden Zeit zwischen der Ehe-schlie337ung und ihrer Trennung im Jahr 2005 eine sogenannte Alleinverdienere-he mit einer "klassischen Rollenverteilung" gef374hrt. Insbesondere wegen der vierzehnj344hrigen vollst344ndigen Berufspause k366nne kein Zweifel daran bestehen, dass ehebedingte Umst344nde zu dauernden beruflichen Nachteilen der Antrags-gegnerin gef374hrt h344tten. Eine Berufspause wirke sich nach allgemeiner Le-benserfahrung in den f374r das berufliche Fortkommen entscheidenden Jahren - typischerweise zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr - im Nachhinein regel-m344337ig negativ aus. Allenfalls bei ganz einfachen oder ungelernten T344tigkeiten werde die Wiederaufnahme der T344tigkeit zu den gewohnten (urspr374nglichen) Bedingungen in Betracht kommen. Gerade wegen der h366her qualifizierten Be- 12 - 6 - rufsausbildung der Antragsgegnerin als Di344tassistentin und ihrer bis M344rz 1988 besetzten Stelle mit Leitungsfunktion sei davon auszugehen, dass die Haus-frauenrolle der Antragsgegnerin, die sich mindestens vierzehn, wenn nicht so-gar sechzehn Jahre um ihre berufliche Entwicklung nicht habe k374mmern und ihre Kenntnisse nicht auf dem neuesten Stand habe halten k366nnen, zu einem Nachteil f374r sie gef374hrt habe. Die negativen Auswirkungen w374rden auch nicht durch in der Zwischenzeit belegte Kurse kompensiert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers treffe die Antragsgegnerin keine erh366hte Darlegungslast hin-sichtlich ehebedingter Nachteile, vielmehr streite bereits eine Vermutung daf374r, dass sie einen nachhaltigen Nachteil erlitten habe. Die Antragsgegnerin habe vor zwanzig Jahren bereits deutlich mehr verdient, als sie heute realistisch er-zielen k366nne. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die f374r die Begrenzung des Unterhalts spr344chen, habe der f374r den Ausnahmetatbestand darlegungs- und beweisbelas-tete Antragsteller nicht vorgetragen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass ehebedingte Nachteile dennoch sp344ter wegfielen, jedoch lasse sich dies nicht verl344sslich vorhersagen. Offen sei ferner auch der genaue Zeitpunkt eines et-waigen Wegfalls ehebedingter Nachteile. 13 Hinsichtlich der in Betracht kommenden Begrenzung des Unterhalts ge-he das Berufungsgericht im Grundsatz davon aus, dass sich die Antragsgegne-rin nach einer 334bergangszeit mit dem Standard zu begn374gen habe, den sie oh-ne die Ehe erreicht h344tte. Allerdings lasse sich auch in diesem Zusammenhang noch keine zuverl344ssige Prognose f374r die Festlegung einer zuzubilligenden 334bergangszeit treffen. Die Entscheidung 374ber die Herabsetzung sei deshalb einer sp344teren Ab344nderung vorzubehalten. Der berufliche Aufstieg des An-tragstellers sei nicht zuletzt dem Umstand zu verdanken, dass die Antragsgeg-nerin ihm "den R374cken freigehalten" habe, was eine l344ngere Teilhabe an dem 14 - 7 - vollen Einkommen des Antragstellers rechtfertige. Die wirtschaftlichen Verh344lt-nisse der Parteien seien 374ber die Scheidung hinaus weiter verflochten. Es sei offen, ob das gemeinsame Haus an Dritte verkauft werde oder ob der An-tragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin 374bernehme. Ein Erl366s aus dem Hausverkauf und daraus zu bildende zus344tzliche R374cklagen seien e-benfalls ein f374r die Billigkeitsentscheidung zur ber374cksichtigender Gesichts-punkt. In der Gesamtschau erscheine es nicht unbillig, der Antragsgegnerin in Anbetracht der Ehedauer, der gehobenen finanziellen Verh344ltnisse und der w344hrend der Ehe gr366337er gewordenen Einkommensdifferenz auch zu dem von der Antragsgegnerin ohne Ehe erzielbaren Einkommen eine l344ngere mehrj344hri-ge 334bergangszeit zuzubilligen. Aus heutiger Sicht halte das Berufungsgericht ohne Pr344judiz f374r ein k374nftiges Ab344nderungsverfahren eine Herabsetzung nach Ablauf von etwa acht Jahren nach Rechtskraft der Scheidung f374r geboten. Da aber noch nicht s344mtliche f374r die Unterhaltsherabsetzung relevanten Umst344nde eingetreten seien, sei von einer Festlegung des genauen Zeitpunkts der Herab-setzung abzusehen. Es bed374rfe daher auch keiner Feststellungen zur genauen H366he der ehebedingten Einkommenseinbu337en. II. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 15 1. Die Zulassung der Revision ist nicht wirksam eingeschr344nkt. Das Be-rufungsgericht hat zwar im Tenor des Berufungsurteils die Revision nur "hin-sichtlich der Frage der Befristung und/oder der Herabsetzung des Unterhalts-anspruchs" zugelassen. Auch wenn das Oberlandesgericht damit die Zulassung der Revision einschr344nken wollte, w344re diese Einschr344nkung jedenfalls nicht zul344ssig und bliebe ohne Wirkung. 16 - 8 - Denn bei der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 1, 2 BGB handelt es sich um Einwendungen, die Grund und H366he des Un-terhalts betreffen und sich im vorliegenden Fall nicht auf einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes beziehen. Anders als nach einem im Urteil enthal-tenen Ausspruch der Befristung (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406, 407; vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590) ist bei deren Ablehnung eine Eingrenzung des Streitgegenstands schon in zeit-licher Hinsicht nicht m366glich. 17 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der An-tragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch aus 247 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungs-unterhalt) zusteht. 18 3. Den Unterhaltsbedarf nach 247 1578 Abs. 1 BGB hat das Berufungsge-richt aufgrund des beiderseitigen (teils: erzielbaren) Einkommens der Parteien ermittelt. Dabei hat es auf Seiten des Antragstellers dessen Einkommen aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit sowie zwei Wohnvorteile ber374cksichtigt. Die Ein-kommensermittlung h344lt in einzelnen Punkten den Angriffen der Revision nicht stand. 19 a) Zur Ermittlung des vom Antragsteller erzielten Einkommens r374gt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL/SVV von rund 100 200 nicht abgezogen hat. Die (Arbeitnehmer-)Beitr344ge sind im Bruttoeinkommen (Gesamtbrutto) enthalten und sind nach den vorlie-genden Lohnbescheinigungen als pers366nliche Abz374ge neben der berufsst344ndi-schen Altersversorgung gesondert abgezogen worden. Da sie dem Antragstel-ler nicht zur Verf374gung stehen, d374rfen sie auch nicht in die Unterhaltsermittlung einflie337en. 20 - 9 - Des weiteren r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beitrags-anpassung bei der berufsst344ndischen Versorgung nur beim Arbeitgeberzu-schuss, nicht aber bei den Aufwendungen des Antragstellers ber374cksichtigt. Auch diese R374ge ist berechtigt. Die Berechnung des Berufungsgerichts beruht zum Arbeitgeberzuschuss von 527,35 200 auf der seit 1. Januar 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West: 5.300 200 x 19,9 % : 2), w344hrend der in die Rechnung eingestellte Gesamtbetrag von 1.023,75 200 sich noch nach fr374heren Werten richtet. Er ergibt sich rechnerisch aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.250 200 (West, bis 31. Dezember 2007) und einem Beitragssatz von 19,5 % (bis 31. Dezember 2006). Von diesen Werten ist das Amtsgericht aufgrund der Gehaltsbescheinigungen aus den Jahren 2005 und 2006 ausgegangen. Die Werte sind insoweit vom Berufungsgericht aus dem amtsgerichtlichen Urteil 374bernommen worden, was seine Einkommensermittlung widerspr374chlich macht. Ob die dem Arbeitgeberbeitrag entsprechende Belastung auch des Arbeitneh-mers allgemeinkundig ist, wie die Revision geltend macht, kann hier offenblei-ben. Denn die Rechenweise des Berufungsgerichts hat im Ergebnis dazu ge-f374hrt, dass die Anteile des Antragstellers ab 1. Januar 2008 gegen374ber 2007 sogar verringert worden sind, wof374r das Parteivorbringen keinen Anhalt bot. 21 b) Die Einkommensermittlung zu den dem Antragsteller zugerechneten Wohnvorteilen bedarf im Hinblick auf die Ermittlung des Wohnwerts der Korrek-tur, w344hrend die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Einordnung der verbrauchsunabh344ngigen Kosten nicht zu beanstanden ist. 22 aa) Das Berufungsgericht hat dem Antragsteller Wohnvorteile f374r das von ihm genutzte Familienheim (875 200) und auch f374r die Eigentumswohnung in B. (450 200) zugerechnet, die sich insgesamt auf monatlich 1.325 200 belaufen. Da-gegen beruft sich die Revision darauf, dass die Parteien sich hinsichtlich des Familienheims auf eine Ver344u337erung geeinigt h344tten. Der Antragsteller habe 23 - 10 - nun seinen Wohnschwerpunkt nach B. verlegt und betreue und versorge das Haus in N. lediglich weiter. Es sei nicht sachgerecht, einen entsprechenden Wohnvorteil weiterhin in Ansatz zu bringen. Im Hinblick auf die von den Partei-en abgesprochene Ver344u337erung komme auch eine Erzielung von Mieteink374nf-ten nicht in Betracht. Diese R374ge hat im Ergebnis Erfolg. 24 Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass der Vorteil des mietfreien Wohnens als Verm366gensertrag unterhaltsrechtlich zu be-r374cksichtigen ist und dies jedenfalls im Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn im Eigentum des Unterhaltsschuldners zwei Wohnungen vorhanden sind. Denn auch in diesem Fall zieht der Unterhaltsschuldner entsprechende Nut-zungen. F374r die Nutzungen kommt es auf den konkreten (auch zeitlichen) Um-fang des pers366nlichen Gebrauchs nicht entscheidend an. Die Zurechnung von Nutzungen scheitert also nicht schon daran, dass dem Unterhaltsschuldner als alleinigem Nutzer des Familienheims auch noch eine andere Wohnung zur Ver-f374gung steht, selbst wenn er sich dort 374berwiegend aufh344lt. Allerdings kann hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der volle Wohnwert veranschlagt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Ber374cksichtigung des vollen Wohnwerts dann abzusehen, wenn die Wohnung gemessen an den Einkommensverh344ltnissen der Eheleute zu gro337 ist und eine Pflicht zur Verwertung des Wohneigentums (noch) nicht besteht (Senatsurteile vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 und BGHZ 154, 247, 254 = FamRZ 2003, 1179, 1182 m.w.N.; Hahne FF 1999, 99, 100). Das muss aber auch dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Ehegatte (Mit-)Eigent374mer mehrerer Objekte ist und ihm die anderwei-tige Verwertung eines Objekts (noch) nicht m366glich oder nicht zumutbar ist. Auch dann kommt der Wohnwert zun344chst noch nicht in vollem Umfang zum Tragen. Die Zurechnung des vollen Wohnwerts setzt dann voraus, dass von 25 - 11 - dem die Wohnung nutzenden Ehegatten verlangt werden kann, dass er die Wohnung durch (teilweise) Vermietung oder Ver344u337erung anderweitig verwer-tet. 26 Unter den Umst344nden des vorliegenden Falles ist die Zurechnung des vollen Wohnwerts im Hinblick auf das Einfamilienhaus in N. nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller nutzt das Haus in Anbetracht seiner beruflichen T344tigkeit in B. und der dort zus344tzlich zur Verf374gung stehenden (und unterhaltsrechtlich ber374cksichtigten) Eigentumswohnung nur eingeschr344nkt. Das Einfamilienhaus ist daher f374r ihn ebenso wie eine einzelne, aber gemessen an den sonstigen Verh344ltnissen zu gro337e Wohnung teilweise "totes Kapital". Auch dass das Einfamilienhaus bislang nicht ver344u337ert worden ist, recht-fertigt die Zurechnung des vollen Wohnvorteils nicht. Denn das Hausgrundst374ck steht im Miteigentum beider Parteien. Auch nach der Scheidung f344llt also die Verwertung der Immobilie in ihre gemeinschaftliche Rechtszust344ndigkeit. Dem entsprechend haben sie eine Einigung erzielt, das Hausgrundst374ck zu ver344u-337ern. Dass die bislang unterbliebene Ver344u337erung etwa auf dem (alleinigen) Verschulden des Antragstellers beruht, ist vom Berufungsgericht nicht festge-stellt worden. Die Revision macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, dass dem Antragsteller - abgesehen von der notwendigen Mitwirkung der An-tragsgegnerin - auch eine zwischenzeitliche Vermietung des Hausgrundst374cks nicht zumutbar ist. 27 Das hat zur Folge, dass dem Antragsteller - neben dem Wohnwert seiner Eigentumswohnung in B. - im Hinblick auf das Einfamilienhaus in N. anstelle des vollen Wohnwerts nur ein angemessener Wohnwert zuzurechnen ist. Die-ser bemisst sich nach dem Mietzins, den er f374r eine seinen pers366nlichen Ver-h344ltnissen entsprechende kleinere zus344tzliche Wohnung in N. zahlen m374sste 28 - 12 - (vgl. Dose Jugendamt 2009, 57, 59; Finke FPR 2008, 94, 95). Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. 29 bb) Das Berufungsgericht hat die vom Antragsteller als Abzugsposten geltend gemachten verbrauchsunabh344ngigen Nebenkosten (Grundsteuer und Geb344udeversicherungsbeitr344ge) nicht anerkannt. In Abzug zu bringen seien nur die nicht nach 247 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung umlagef344higen Kos-ten, also solche Kosten, mit denen ein Mieter 374blicherweise nicht belastet wer-de. Grundsteuer und Geb344udeversicherungsbeitr344ge z344hlten dagegen zu den Kosten, die 374blicherweise auf Mieter umgelegt w374rden. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wert der in dem Wohnvorteil liegenden Nutzungen nach 247 100 BGB ist nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats nach dem orts374blichen Mietwert zu bemessen und ent-spricht - abgesehen von Korrekturen im Rahmen der Angemessenheitsbetrach-tung - den Kosten, die der Eigent374mer gegen374ber einem Mieter erspart (Se-natsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965; st. Recht-sprechung seit dem Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356; Dose Jugendamt 2009, 57, 58). Demzufolge bleiben alle Kos-ten, die ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, bei der Er-mittlung des nach der Grundmiete bemessenen Wohnwerts au337er Betracht. 30 Allerdings hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung regelm344337ig verbrauchsunabh344ngige Kosten im Gegensatz zu verbrauchsabh344ngigen Kos-ten als in diesem Sinne abzugsf344hig aufgef374hrt (Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354 m. Anm. Quack FamRZ 2000, 665; vom 22. April 1998 - XII ZR 191/96 - FamRZ 1998, 899, 901; vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 und vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 m.w.N.). 31 - 13 - Diese Unterscheidung ist in Rechtsprechung und Literatur angezweifelt worden (OLG Hamm FamRZ 2003, 460; OLG D374sseldorf FamRZ 2008, 895; Leitlinien des OLG D374sseldorf unter Nr. 5 und des OLG Hamm unter Nr. 5.2; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 337; Quack FamRZ 2000, 665; differenzierend Wohlgemuth in: Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 6. Rdn. 258; vgl. auch Finke FPR 2008, 94, 95). 32 Der Senat h344lt an der generellen Unterscheidung nach der Verbrauchs-abh344ngigkeit der Kosten nicht fest. Denn diese Abgrenzung kann nicht l344nger als 374bliche mietvertragliche Praxis angenommen werden (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 16, 32). Sie folgt auch nicht aus der mietrechtlichen Rechtslage. Ob mit dem Eigentum verbundene Kosten allein von einem Eigent374mer und nicht von einem Mieter getragen werden, l344sst sich statt dessen verl344sslicher danach beurteilen, ob die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden k366nnen. 33 Nach 247 556 Abs. 1 Satz 1 BGB k366nnen die Parteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten tr344gt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-t374mer durch das Eigentum am Grundst374ck oder durch den bestimmungsm344337i-gen Gebrauch des Geb344udes, der Nebengeb344ude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundst374cks laufend entstehen (247 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). F374r die Aufstel-lung der Betriebskosten gilt (seit dem 1. Januar 2004) die Betriebskostenver-ordnung (BetrKV) vom 25. November 2003 (247 556 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nicht umlagef344hig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskos-ten (247 1 Abs. 2 BetrKV), w344hrend die Grundsteuer (247 2 Abs. 1 Nr. 1 BetrKV) und die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (247 2 Abs. 1 Nr. 13 BetrKV) umlagef344hig sind. 34 - 14 - Die Feststellung, ob bestimmte umlagef344hige Kosten 374blicherweise auf den Mieter umgelegt werden, ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen und h344ngt von den 366rtlichen Gepflogenheiten ab. Dabei begegnet es allerdings keinen Be-denken, wenn von dem Regelfall ausgegangen wird, dass die Vermieter die gesetzlichen M366glichkeiten aussch366pfen und die nach 247247 1, 2 BetrKV umlage-f344higen Kosten in der Praxis auf die Mieter umgelegt werden. Zu pr374fen ist dann nur noch, ob die fraglichen Kosten etwa schon in die orts374bliche Grundmiete eingerechnet sind (vgl. Finke FPR 2008, 94, 95). Das ist allerdings bei der sog. Netto-Kaltmiete (oder Nettomiete), die regelm344337ig den 366rtlichen Mietspiegeln nach 247247 558 c, 558 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, nicht der Fall. Denn diese ver-steht sich im Gegensatz zur (Teil-)Inklusivmiete als Miete ohne alle Betriebs-kosten nach 247 556 Abs. 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06 - NJW 2008, 848). 35 Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-richt - 374bereinstimmend mit dem Amtsgericht - davon ausgegangen ist, dass die Grundsteuer und die Versicherungsbeitr344ge 374blicherweise auf Mieter umgelegt werden. Allerdings k366nnen sich die Kosten im Einzelfall als teilweise 374berfl374ssig erweisen, wenn und soweit ihnen - wie im vorliegenden Fall - kein ad344quater Wohnwert gegen374ber steht. Insbesondere wenn der Ehegatte die Kosten dann auch im Interesse des anderen Ehegatten weiter aufbringt, kann ein teilweiser Abzug gerechtfertigt sein. 36 c) Auch die von der Revision zur Fortschreibung der im Jahr 2008 ge-flossenen Steuererstattung erhobenen R374gen sind zum Teil berechtigt. Grund-s344tzlich ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht (ent-sprechend seinen Leitlinien, Nr. 1.7) die Steuererstattung f374r die Folgejahre fortgeschrieben hat, wenn die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unver-344ndert geblieben sind (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - 37 - 15 - FamRZ 2003, 860, 863 und vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, 762, 765; zu den Grenzen der Fortschreibung vgl. Senatsurteil vom 25. No-vember 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 375). Davon kann im vorlie-genden Fall indessen nicht ausgegangen werden. 38 Zwar ist die von der Revision als Ver344nderung angef374hrte steuerrechtli-che Entfernungspauschale nach vor374bergehender gesetzlicher Einschr344nkung nunmehr durch das Gesetz zur Fortf374hrung der Gesetzeslage 2006 bei der Ent-fernungspauschale (EntfPauschFG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) wie-derum mit ihrem fr374heren Inhalt - auch r374ckwirkend - in 247 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG aufgenommen worden. Berechtigt ist die R374ge der Revision hingegen zur Kirchensteuer. Das Berufungsgericht hat bei seiner - fiktiven - Steuerberechnung ber374cksichtigt, dass der Antragsteller aus der Kirche ausgetreten und demzufolge nicht mehr kirchensteuerpflichtig ist. Demnach kann aber auch die Steuererstattung nicht fortgeschrieben werden, soweit sie auf dem Sonderausgabenabzug nach 247 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG f374r gezahlte Kirchensteuer beruht. 39 Ob das Gleiche schlie337lich auch hinsichtlich der im zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid ber374cksichtigten besonderen Belastungen zu gelten hat oder ob der Antragsteller gehalten gewesen w344re, hierzu gesondert vorzu-tragen, kann hier offenbleiben. Denn die Einkommensermittlung bedarf ohne-dies der Korrektur, so dass im Rahmen der noch notwendigen Feststellungen auch die aktuellen Steuerdaten ber374cksichtigt werden k366nnen. 40 d) Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Erwerbsbem374hungen ein fiktives Einkommen zugerechnet. Dies steht im Ein-klang mit der Rechtsprechung des Senats. Das gilt zun344chst insoweit, als die Antragsgegnerin im Rahmen der sie nach 247 1569 BGB treffenden unterhalts- 41 - 16 - rechtlichen Eigenverantwortung gehalten war, ihre nicht ausreichend ertragrei-che selbst344ndige T344tigkeit aufzugeben und sich statt dessen um eine nichtselb-st344ndige T344tigkeit zu bem374hen. 42 Im Rahmen der Unterhaltsbed374rftigkeit nach 247 1577 Abs. 1 BGB tr344gt die Antragsgegnerin als Gl344ubigerin die Darlegungs- und Beweislast sowohl f374r hinreichende Erwerbsbem374hungen als auch das Fehlen einer realen Besch344fti-gungschance (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2105 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 - jeweils zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach 247 1573 Abs. 1 BGB; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 522). Das Berufungsgericht hat das f374r die Antragsgegnerin aus einer nichtselbst344ndigen T344tigkeit erzielbare Einkommen nach 247 287 ZPO auf berei-nigt 1.000 200 gesch344tzt. Dabei hat das Berufungsgericht die Berufsausbildung der Antragsgegnerin sowie einige von ihr erworbene Zusatzqualifikationen und Erfahrungen gew374rdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antrags-gegnerin eine Stelle als K366chin, als Di344tassistentin oder im Pflegedienstleis-tungsbereich habe erlangen k366nnen. Bei der Einkommensh366he seien jedoch wegen der l344ngeren beruflichen Abstinenz, des Alters der Antragsgegnerin von fast 48 Jahren und der Lage auf dem Arbeitsmarkt Abstriche zu machen, so dass der Antragsgegnerin kein h366herer Stundenlohn als 9 200 zugerechnet wer-den k366nne. Auch dies h344lt sich im zul344ssigen Rahmen tatrichterlicher Feststel-lungen. Insbesondere steht damit zugleich fest, dass die Antragsgegnerin nicht sogleich eine vollwertige Besch344ftigung in ihrem erlernten Beruf als Di344tassis-tentin erlangen kann. 4. Die vom Berufungsgericht unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts - auch f374r den 2006 geborenen Sohn F. des Antragstellers - vorgenommene Unterhaltsberechnung ist nicht zu beanstanden. 43 - 17 - a) Das gilt zun344chst f374r die Ber374cksichtigung des Vollj344hrigenunterhalts, den das Berufungsgericht allein vom Einkommen des Antragstellers abgezogen hat. Dass aufgrund des - teils fiktiven - Einkommens der Antragsgegnerin und des ihr zustehenden Ehegattenunterhalts ihre Mithaftung in Frage kommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 84, 102 = FamRZ 2005, 1817, 1822) kann hier auf-grund der einvernehmlichen Praxis der Parteien vernachl344ssigt werden. Denn es steht den Parteien frei, in diesem Punkt in der Sache zu einem 344hnlichen Ergebnis zu gelangen, indem der Kindesunterhalt vom Einkommen des mehr verdienenden Ehegatten in Abzug gebracht wird und sich der Ehegattenunter-halt entsprechend verringert (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2107; Gutdeutsch NJW 2009, 945; Wendl/Klink-hammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 151). Es entspricht der einvernehmlichen 334bung der Parteien, dass der Antragsteller den Kindesunterhalt bestreitet, w344hrend die Antragsgegnerin of-fenbar nicht auf Vollj344hrigenunterhalt in Anspruch genommen worden ist. Das Berufungsgericht ist dem mit seiner Berechnungsweise gefolgt. Das ist unbe-denklich und auch von der Revision nicht beanstandet worden. 44 b) Das Berufungsgericht hat ferner den Kindesunterhalt f374r die drei Kin-der jeweils mit dem Zahlbetrag in Abzug gebracht. Auch das ist nicht zu bean-standen. 45 aa) Die Frage, mit welchem Betrag der Vorabzug des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts nach Einkommensquoten durchzu-f374hren ist, entweder mit dem Bedarfsbetrag nach der D374sseldorfer Tabelle (Ta-bellenbetrag) oder mit dem um das (anteilige) Kindergeld nach 247 1612 b BGB bereinigten Betrag (Zahlbetrag), ist allerdings umstritten. Der Senat hat zum Vollj344hrigenunterhalt mehrfach im zuletzt genannten Sinne entschieden (Se-natsurteile BGHZ 164, 375, 382 f. = FamRZ 2006, 99, 101 f., vom 5. M344rz 2008 46 - 18 - - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2107). 47 F374r den Minderj344hrigenunterhalt wird dagegen von Teilen der Rechtspre-chung und Literatur die Ansicht vertreten, es m374sse der Tabellenbetrag abge-zogen werden (OLG D374sseldorf - 7. FamS - FamRZ 2009, 338; Sch374rmann FamRZ 2008, 313, 324; Maurer FamRZ 2008, 1985, 1991; FamRZ 2008, 2157, 2161 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 2), w344hrend die 374berwiegende Auffassung davon ausgeht, dass auch hier der Zahlbetrag abzu-ziehen ist (OLG D374sseldorf - 2. FamS - FamRZ 2008, 1254 - zitiert nach JURIS Tz. 98; OLG D374sseldorf - 6. FamS - Urteil vom 18. April 2008 - II-6 UF 150/07 - zitiert nach JURIS; OLG Hamm - 2. FamS - FamRZ 2008, 893; OLG Hamm - 8. FamS - FamRZ 2008, 1446, 1448; OLG Celle FamRZ 2008, 997; OLG Bre-men NJW 2009, 925; Scholz FamRZ 2007, 2021, 2028; ders. in: Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 510; B374ttner FamRZ 2008, 967; Borth Unterhaltsrechts344nderungsge-setz Rdn. 341 (mit verfassungsrechtlichen Bedenken); Dose FamRZ 2007, 1289, 1292 f.; Gerhardt FamRZ 2007, 945, 948; Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 199; D374sseldorfer Tabelle Anm. B.III). bb) Die Streitfrage ist im Sinne der 374berwiegenden Auffassung zu ent-scheiden. Daf374r ist ausschlaggebend, dass sich seit dem 1. Januar 2008 die Methode der Kindergeldanrechnung gem344337 247 1612 b Abs. 1 BGB ge344ndert hat, was sich auch auf die Bedarfsermittlung nach 247 1578 Abs. 1 BGB nieder-schl344gt. 48 Bei der Ermittlung des Bedarfs nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der - geschiedenen - Ehegatten an. Diese werden durch bestehende Unterhaltspflichten gegen374ber Kindern beein- 49 - 19 - flusst, weil diese das f374r die Lebensf374hrung der Ehegatten verf374gbare Einkom-men schm344lern. 50 Die Bezifferung des Kindesunterhalts ist somit eine Vorfrage der Be-darfsermittlung nach 247 1578 Abs. 1 BGB, die nach 247247 1601 ff. BGB zu beurtei-len ist. Aus 247 1612 b BGB ergibt sich, in welcher Weise das Kindergeld zu be-r374cksichtigen ist. Nach 247 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz (U304ndG) vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) ge344nderten Gesetzesfassung ist das auf das Kind ent-fallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, und zwar nach 247 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur H344lfte, wenn ein Elternteil seine Un-terhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf374llt (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes (247 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Die bedarfsmindernde Wirkung stellt das (anteilige) Kindergeld damit im Gegensatz zur vorausgegangenen Rechtslage, nach der das Kinder-geld "anzurechnen" war (247 1612 b Abs. 1 BGB a.F.), eigenem Einkommen des Kindes gleich (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 510). Notwendige Folge dieser Gleichstellung ist, dass auch bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nur der nach bedarfsde-ckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Denn nur insoweit wird das f374r den Ehegattenunterhalt verf374gbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschm344lert. Der Vorwegabzug des Zahlbetrages entspricht nach dem Regierungs-entwurf zum Unterhalts344nderungsgesetz, der im parlamentarischen Verfahren insoweit nicht in Frage gestellt worden ist, der Absicht des Gesetzgebers. Nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs sollte der bisherige 247 1612 b BGB durch eine Neukonzeption der Vorschrift ersetzt werden. An die Stelle der bisherigen 51 - 20 - Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes sollte der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergelds treten (BT-Drucks. 16/1830 S. 28). Die Entwurfsbegr374ndung weist darauf hin, dass nach 247 1612 b Abs. 1 BGB n.F. von der zur Verteilung anstehenden Masse ein geringerer An-teil f374r den Kindesunterhalt erforderlich ist und ein entsprechend h366herer Anteil f374r die nachrangigen Unterhaltsberechtigten, etwa f374r den betreuenden Eltern-teil zur Verf374gung steht (BT-Drucks. 16/1830 S. 29). Dass sich die Gesetzesbe-gr374ndung vorwiegend auf den (Mangel-)Fall bezieht, dass die Leistungsf344hig-keit des Unterhaltspflichtigen zwar f374r den vorrangigen Kindesunterhalt, nicht aber f374r den Ehegattenunterhalt ausreicht, ist nicht ausschlaggebend. Denn auch die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt orientiert sich an der wirt-schaftlichen Leistungsf344higkeit der Ehegatten, und die Unterhaltsberechnung nach Quoten geht davon aus, dass das gesamte Einkommen der Ehegatten f374r den Unterhalt zu verwenden ist. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die wie nach 247 1603 Abs. 2 BGB ansonsten eine unterschiedliche Heranziehung des Ein-kommens im Mangelfall begr374nden k366nnte, besteht beim Ehegattenunterhalt nicht. Gegen374ber der fr374heren Rechtslage (dazu Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807; vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494 und vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 786) hat sich demnach die Art und Weise der Kindergeldan-rechnung grundlegend ver344ndert. Da der Abzug des Zahlbetrages statt des Ta-bellenbetrages danach sowohl vom Wortlaut des Gesetzes als auch von der ausdr374cklichen Absicht des Gesetzgebers gefordert wird, sind die Gerichte dar-an gebunden (zutreffend Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 510). Die Gerichte sind also auch nicht befugt, an die Stelle des verbindlichen Gesetzesrechts ihre eigenen Vorstellungen von einer gerechten Aufteilung des Kindergelds zu setzen. 52 - 21 - Es kann daher insbesondere nicht damit argumentiert werden, durch den Abzug des Zahlbetrages werde der (steuer- und sozialrechtliche) Kindergeld-ausgleich gem344337 247 1612 b BGB verf344lscht, weil der Barunterhaltspflichtige ei-nen Anteil der ihm zustehenden Kindergeldh344lfte als Ehegattenunterhalt aus-kehren m374sse (so aber OLG D374sseldorf - 7. FamS - FamRZ 2009, 338). Der vorliegende Fall verdeutlicht 374berdies, dass diese Auffassung zu Differenzie-rungen zwingen w374rde, die dem vom U304ndG verfolgten Vereinfachungsgedan-ken zuwiderliefen. Denn beim Unterhalt f374r den nicht aus der Ehe der Parteien stammenden Sohn F. w344re im Verh344ltnis der Parteien der Kindergeldausgleich nicht ber374hrt. Die Folge w344re, dass bei den Kindern aus der Ehe der Parteien mit dem Tabellenbetrag, beim Sohn F. dagegen mit dem Zahlbetrag gerechnet werden m374sste, wie es schon f374r die fr374here Rechtslage vereinzelt vertreten wurde (Soyka Die Berechnung des Ehegattenunterhalts 2. Aufl. Rdn. 165). Die dagegen nach fr374herem Recht auch in diesem Fall konsequent praktizierte Be-rechnung mit dem Tabellenunterhalt (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494) entspr344che wiederum nicht mehr der vom U304ndG ausdr374cklich verfolgten Zielsetzung. Danach soll das infolge der nun-mehr bedarfsdeckenden Anrechnung des Kindergelds freiwerdende Einkom-men auch im Verh344ltnis von Erst- und Zweitfamilie f374r den Unterhalt nachrangig Berechtigter zur Verf374gung stehen (BT-Drucks. 16/1830 S. 29). Somit kann auch abgesehen von der Kindergeldverteilung zwischen den Eltern nicht (mehr) allein aus dem mit dem Kindergeld verfolgten Zweck der Unterhaltsentlastung gefolgert werden, dass das durch die Kindergeldanrechnung freiwerdende Ein-kommen dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Ehegattenunterhalts unge-k374rzt verbleiben m374sse. 53 cc) Die gesetzliche Regelung ist nicht wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Bereits nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung in 247 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) wurde der Kindergeldanteil 54 - 22 - des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Deckung des Existenzminimums des Kindes herangezogen, w344hrend der Anteil des betreuenden Elternteils davon verschont blieb. Das Bundesverfassungsgericht hat diese ungleiche Heranzie-hung der Kindergeldanteile in seinem Beschluss vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 1370, 1375 f.) als sachlich gerechtfertigt gebilligt und einen Versto337 ge-gen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Zwar hatte sich das BVerfG nur mit der Vor-schrift des 247 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) zu befassen, deren Aufgabe (nur) die Sicherung des Existenzminimums war, w344hrend die Neuregelung des 247 1612 b Abs. 1 BGB im Ergebnis zu einer weitergehenden Heranziehung des Kinder-gelds 374ber den Ehegattenunterhalt f374hrt. Aber auch die Anwendung des 247 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.) konnte schon zu dem Ergebnis f374hren, dass durch die Heranziehung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehenden Kin-dergeldanteils das Existenzminimum des Kindes gesichert war, w344hrend dem betreuenden Elternteil sein ungek374rzter Kindergeldanteil verblieb. Demnach stand es dem Gesetzgeber nach der Verfassung aber ebenfalls frei, das zu be-r374cksichtigende Kindergeld generell als Einkommen des Kindes anzusehen und es zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes heranzuziehen. Dass damit der nunmehr nachrangige Ehegattenunterhalt - als teilweise Kompensation des Nachrangs (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 29) - teilweise erh366ht worden ist, ist nicht sachwidrig. Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der bewussten gesetzgeberi-schen Entscheidung kann schon nicht als Regelfall unterstellt werden, dass der betreuende Elternteil seinen Kindergeldanteil etwa vollst344ndig f374r eigene Zwe-cke verbraucht. Die allt344gliche Kindesbetreuung stellt bekanntlich vielf344ltige An-forderungen, die auch mit diversen Kosten verbunden sind (z.B. Eintrittsgelder, Fahrten zu Kindergarten, Schule und Sportveranstaltungen, gelegentlicher Reitunterricht, Karussell auf der Kirmes etc.), welche nicht - wie etwa Kinder-gartenkosten - als Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes unterhaltsrechtlich gel- 55 - 23 - tend gemacht werden k366nnen. F374r die Beurteilung, ob die gesetzliche Differen-zierung sachgem344337 ist, kann demnach jedenfalls nicht die praktische Erfahrung au337er Acht gelassen werden, dass auch der betreuende Elternteil seinen Kin-dergeldanteil ganz oder teilweise zugunsten seines Kindes verwendet, wobei eine dies etwa verbindlich anordnende gesetzliche Regelung schon wegen der Verschiedenartigkeit von Bar- und Betreuungsbedarf nicht in Frage gekommen w344re. Dass das Unterhaltsrecht insoweit das Kindergeld nicht in dem gleichen Umfang heranzieht wie das Sozialrecht (so zutreffend Sch374rmann FamRZ 2008, 313, 324), macht die gesetzliche Regelung noch nicht verfassungswidrig. Auch das Steuerrecht trifft schlie337lich nur eine Entscheidung dar374ber, wie das Einkommen zu besteuern ist und dass das Kindergeld den Eltern als Steuer-verg374tung (oder Sozialleistung) h344lftig zugute kommen muss, wobei sich schon die Freibetr344ge nach 247 32 Abs. 6 EStG und die h344lftige Kindergeldverteilung nicht entsprechen. Dar374ber hinaus regelt es ebenso wie bei der Einkommens-entlastung durch die Freibetr344ge nach 247 32 Abs. 6 EStG aber nicht die Verwen-dung des dadurch freigewordenen Einkommens (vgl. Borth Unterhaltsrechts344n-derungsgesetz Rdn. 341), so dass es dem Unterhaltsgesetzgeber unbenom-men war, das freigewordene Einkommen als f374r den Ehegattenunterhalt ein-setzbar zu erkl344ren und dies durch die bedarfsdeckende Verwendung des Kin-dergelds in 247 1612 b Abs. 1 BGB zum Ausdruck zu bringen. 56 Dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil infolge des teilweisen Ver-brauchs des Kindergelds weniger Spielraum, etwa f374r Umgangskosten, ver-bleibt, ist anderweitig zu ber374cksichtigen, etwa durch einen - teilweisen - Abzug der Umgangskosten vom Einkommen oder eine Erh366hung des (Ehegatten-) Selbstbehalts (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 57 - 24 - 599 sowie Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 169). III. 58 1. Im Ergebnis ist das Berufungsurteil daher wegen einzelner notwendi-ger Korrekturen der Einkommensermittlung aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, weil zum Umfang des Wohnvorteils wie auch zur Steuerbelastung des vom Antragsteller erzielten Einkommens weitere Feststellungen erforderlich sind. 2. a) F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Be-rufungsgericht, soweit es - ggf. nach erg344nzendem Vortrag der Parteien - beim Wohnvorteil eine Reduzierung auf den angemessenen Wohnwert durchzuf374h-ren hat, auch der teilweise Abzug der Grundsteuer und Versicherungsbeitr344ge zu erw344gen sein wird. 59 Als Altersvorsorge hat das Berufungsgericht neben der freiwilligen Ren-tenversicherung bei der Bayerischen Versorgungskammer der Apotheker auch eine Direktversicherung anerkannt. Soweit es sich hierf374r auf die vom Senat (BGHZ 163, 84, 99) gebilligte zus344tzliche Altersvorsorge in H366he von 4 % ge-st374tzt hat, sind in diese Betrachtung allerdings auch die (wegen der noch durchzuf374hrenden Auseinandersetzung: h344lftigen) Tilgungsanteile der Kreditra-ten bez374glich des Einfamilienhauses und auch die VBL-Beitr344ge einzubeziehen. Zur H366he ist die zus344tzliche Altersvorsorge nicht auf die Beitragsbemessungs-grenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschr344nkt, sondern anhand des gesamten Bruttoeinkommens zu berechnen, wovon das Berufungsgericht auch zutreffend ausgegangen ist. 60 - 25 - b) Die vom Berufungsgericht abgelehnte Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 1, 2 BGB begegnet schlie337-lich keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat hier im wesentlichen auf die der Antragsgegnerin durch die Rollenverteilung der Partei-en entstandenen beruflichen Nachteile abgestellt. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und verkennen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Darlegungs- und Beweislast. Die vom Berufungsgericht ange-stellte Billigkeitsabw344gung ist nicht zu beanstanden. 61 Dass das Berufungsgericht hinsichtlich des in einem gegenw344rtig nur ge-ringeren erzielbaren Einkommen liegenden ehebedingten Nachteils die Darle-gungs- und Beweislast nicht verkannt hat, ergibt sich schon daraus, dass diese Frage bereits im Rahmen der Bed374rftigkeit der Antragsgegnerin zu 374berpr374fen war und auch 374berpr374ft worden ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin gegenw344rtig kein h366heres Einkommen als 1.000 200 erzielen k366nne. Seine Feststellungen besagen demnach nicht nur, dass die Antrags-gegnerin mindestens 1.000 200 verdienen k366nne, sondern zugleich auch, dass f374r die Antragsgegnerin gegenw344rtig ein h366heres Einkommen nicht erzielbar ist. 62 Allerdings wird das Berufungsgericht im Rahmen der weiteren Feststel-lungen zu 374berpr374fen haben, ob - etwa zur Ver344u337erung des gemeinschaftli-chen Hausgrundst374cks - die von ihm angef374hrten Hinderungsgr374nde an einer 63 - 26 - abschlie337enden Beurteilung der Befristung, insbesondere aber der Herabset-zung des Unterhalts, weiterhin Bestand haben, was unter Umst344nden eine er-neute Billigkeitsbetrachtung erforderlich machen wird. Hahne Sprick Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 F 203/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07 -
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