BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/09 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 91 Abs. 1 Verpf344ndet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgl344ubiger an den nach Insolvenzer366ffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn au337erdem der Gesellschaftsanteil selbst verpf344ndet wurde. InsO 247 140 Abs. 1 Werden k374nftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts verpf344ndet, so ist f374r die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpf344ndeten Gewinnforderungen ma337geblich. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann sowie den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 8. April 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 18. Dezem-ber 2006 374ber das Verm366gen des F. S. (nachfolgend: Schuldner) am 3. Juli 2007 er366ffneten Insolvenzverfahren. 1 Der Schuldner ist zu 25 % an der W. GbR in L. beteiligt, die aus dem Sondereigentum 374ber ein Ladengeb344ude monatliche Mieteinnahmen erzielt. Auf der Grundlage von 247 11 Nr. 5 des Gesellschaftsver-trages wird an den Schuldner monatlich ein Gewinnvorschuss in H366he von 1.278,23 200 (= 2.500 DM) aus den seitens der Gesellschaft eingezogenen Mie-ten ausbezahlt. Mit R374cksicht auf die zum jeweils dritten Werktag eines Monats f344lligen Mieten erfolgt die Gewinnauszahlung vereinbarungsgem344337 zum jeweils zehnten Werktag eines Monats. 2 - 3 - Die Kl344gerin, die Ehefrau des Schuldners, gew344hrte der F. S. GmbH ein Darlehen 374ber 100.000 DM; der Schuldner 374bernahm am 28. Februar 1998 die Darlehensverbindlichkeit. Als Sicherheit f374r diese Forde-rung, alle gegenw344rtigen und k374nftigen Unterhaltsanspr374che sowie weitere For-derungen aus vertraglichen Verpflichtungen verpf344ndete der Schuldner am 27. August 1998 sowohl seinen Gesellschaftsanteil als auch das daraus folgen-de Gewinnbezugsrecht an die Kl344gerin. Die nach 247 11 Nr. 8 des Gesellschafts-vertrages zul344ssige Verpf344ndung wurde der Gesellschaft ordnungsgem344337 an-gezeigt. 3 Der - bereits am 1. M344rz 2007 als vorl344ufiger Verwalter eingesetzte - Be-klagte vereinnahmte f374r die Monate April bis August 2007 den monatlichen Ge-winnvorschuss des Schuldners. Mit vorliegender Klage begehrt die Kl344gerin, die durch die Verpf344ndung gesicherte Forderungen 374ber 148.411,45 200 zur Insol-venztabelle angemeldet hat, unter Ber374cksichtigung eines Kostenbeitrags von 9 % Auskehr eingezogener Gewinne in H366he von 5.815,94 200. Das Berufungs-gericht hat die Klage nach Stattgabe durch das Landgericht abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des Ersturteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, Anspr374che der Kl344gerin aus 247 812 Abs. 1 BGB schieden aus, weil nicht die Kl344gerin, sondern die Gesellschaft eine Leistung an den Beklagten erbracht habe. Mangels Erwerb einer gesicherten Rechtsposition an den verpf344ndeten Gewinnauszahlungsanspr374chen stehe der Kl344gerin auch ein Anspruch auf Absonderung nach 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zu. Die Verpf344ndung eines Gesellschaftsanteils k366nne ein Absonderungs-recht begr374nden, wenn das Pfandrecht vor Einleitung des Insolvenzverfahrens wirksam bestellt worden sei. Werde eine Forderung ab F344lligkeit gesichert, komme eine abgesonderte Befriedigung f374r nach Insolvenzer366ffnung f344llige Forderungen nicht in Betracht. Der Anspruch auf Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil sei mit den Einnahmen der Gesellschaft aus der Vermietung des Objekts zwingend verkn374pft. Bei den Vorauszahlungen handele sich um erst mit dem Eingang der Mieten auf dem Gesellschaftskonto entstehende befristete Anspr374che, deren Verpf344ndung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werde. Die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil seien in vorliegender Gestaltung recht-lich wie Mietzahlungen zu behandeln. 6 Soweit die Gewinnauszahlungen nach Insolvenzer366ffnung f374r die Monate Juli und August den Gegenstand der Klage bildeten, stehe einem Rechtserwerb der Kl344gerin bereits 247 91 Abs. 1 InsO entgegen. Im Blick auf die Gewinnzahlun-gen f374r die Monate April bis Juni 2007, die nach der Insolvenzantragstellung, aber vor Insolvenzer366ffnung eingezogen worden seien, scheitere ein insolvenz-festes Absonderungsrecht an der M366glichkeit der Anfechtung. Hinsichtlich die-ser Zahlungen seien die Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gege-ben, weil es sich um Zahlungen nach dem Er366ffnungsantrag handele und der 7 - 5 - Kl344gerin sowohl der Insolvenzantrag als auch die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners bekannt gewesen sei. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 8 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl344gerin hinsichtlich der f374r die Monate Juli und August 2007 an den Be-klagten ausgesch374tteten Gewinne ein Erstattungsanspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB nicht zusteht, weil sie an diesen nach Insolvenzer366ffnung f344llig geworde-nen Forderungen infolge der Anwendbarkeit von 247 91 Abs. 1 InsO kein Pfand-recht erworben hat. 9 a) Zugunsten der Kl344gerin wurde von dem Schuldner sowohl der Gesell-schaftsanteil an der GbR als auch das daraus flie337ende Gewinnbezugsrecht verpf344ndet. 10 aa) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt gem344337 247 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den f374r die 334bertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Sofern ein Recht nicht 374bertragbar ist, kann daran gem344337 247 1274 Abs. 2 BGB ein Pfandrecht nicht bestellt werden. Der Gesellschafter einer Per-sonengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil ("die Mitgliedschaft") mit Zu-stimmung der 374brigen Gesellschafter durch ein Verf374gungsgesch344ft im Wege der Abtretung (247247 413, 398 BGB) an einen Dritten 374bertragen, der damit in die Gesellschafterstellung des Ver344u337erers einr374ckt (BGHZ 44, 229, 231; 71, 296, 299; 81, 82, 84; BGH, Urt. v. 22. November 1996 - V ZR 234/95, NJW 1997, 11 - 6 - 860, 861). Da der Gesellschaftsanteil sonach bei Einverst344ndnis s344mtlicher Ge-sellschafter fungibel ist, bestehen gegen die M366glichkeit seiner Verpf344ndung keine grunds344tzlichen rechtlichen Bedenken. Demgem344337 entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass ein rechtsgesch344ftliches Pfandrecht an dem Ge-sellschaftsanteil selbst und nicht nur an einzelnen aus ihm flie337enden Verm366-gensrechten bestellt werden kann (RGZ 57, 414, 415; OLG Hamm Rpfleger 1977, 136, 137; M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, 5. Aufl. 247 719 Rn. 51; Stau-dinger/Habermeier, BGB 2002 247 719 Rn. 18; Bamberger/Roth/Timm/Sch366ne, BGB 2. Aufl. 247 717 Rn. 25; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. 247 717 Rn. 10; M374nchKomm-HGB/K. Schmidt, 247 105 Rn. 225; Staub/Sch344fer, HGB 5. Aufl. 247 105 Rn. 132; Roth ZGR 2000, 187, 204 f; a.A. Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. 247 717 Rn. 17). Die - ebenso wie bei einer Abtretung - f374r eine Verpf344ndung des Gesell-schaftsanteils notwendige Zustimmung der Gesellschafter kann im Gesell-schaftsvertrag vorab erteilt werden (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO 247 719 Rn. 52). Gestattet der Gesellschaftsvertrag lediglich eine 334bertragung des Gesellschaftsanteils, so wird bezweifelt, ob die Regelung zugleich als Billi-gung auch einer Verpf344ndung zu verstehen ist (vgl. Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. 247 1274 Rn. 40; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB 2. Aufl. 247 105 Rn. 168). Eine dahingehende Unklarheit ist im Streitfall nicht ge-geben, weil 247 11 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages ausdr374cklich vorsieht, dass die einzelnen Gesellschafter zur Verpf344ndung des Gesellschaftsanteils berech-tigt sind. Eine Anzeige der Verpf344ndung des Gesellschaftsanteils gegen374ber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft (247 1280 BGB) ist entbehrlich, weil es sich nicht um die Verpf344ndung einer Forderung handelt (RGZ 57, 414, 415; M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO; M374nchKomm-BGB/Damrau, 5. Aufl. 12 - 7 - 247 1274 Rn. 70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, aaO 247 105 Rn. 169; Roth, aaO S. 204). bb) Von der Verpf344ndung eines Gesellschaftsanteils ist die Verpf344ndung des mit ihm verbundenen Gewinnbezugsrechts zu unterscheiden. Die Verpf344n-dung des Gesellschaftsanteils erstreckt sich bis zur Vollstreckung nicht auf das Gewinnbezugsrecht, weil insoweit 247 1289 BGB nicht analog anwendbar ist (BGHZ 119, 191, 194 f; M374nchKomm-BGB/Damrau, aaO 247 1274 Rn. 72 i.V.m. Rn. 56, 57; Soergel/Habersack, aaO 247 1274 Rn. 32; Scholz/Winter/Seibt, GmbHG 10. Aufl. 247 15 Rn. 181; Ulmer/Winter/L366bbe, GmbHG 247 15 Rn. 158; a.A. Roth, S. 204, 210). Erst die Vollstreckung aus dem Pfandrecht an dem Ge-sellschaftsanteil erfasst alle danach entstehenden Anspr374che aus der Mitglied-schaft, mithin Gewinnanteile (vgl. 247 725 Abs. 2 BGB) ebenso wie ein Auseinan-dersetzungsguthaben (Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Ge-sellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung, 2000 S. 508). Die Verpf344ndung des Gewinnbezugsrechts erfolgt durch den Abschluss eines eigenst344ndigen Rechtsgesch344fts (Reichert/Weller, Der GmbH-Gesch344ftsanteil 2006 247 15 Rn. 291; Michalski/Ebbing, GmbHG 2002 247 15 Rn. 225). Sie entfaltet selbst bei der hier gegebenen gleichzeitigen Verpf344ndung des Gesellschaftsanteils infol-ge des Einziehungsrechts aus 247247 1282, 1228 Abs. 2 BGB bis zur Vollstreckung aus dem Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil eigenst344ndige Rechtswirkun-gen. Die Verpf344ndung des Gewinnbezugsrechts ist im Unterschied zur Ver-pf344ndung des Gesellschaftsanteils wegen seiner Rechtsnatur als Forderung gem344337 247 1280 BGB an die zus344tzliche Voraussetzung einer Anzeige an die Gesellschaft gekn374pft (Staudinger/Wiegand, BGB 2002 247 1274 Rn. 52; M374nch-Komm-BGB/Damrau, aaO 247 1274 Rn. 70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/ Wertenbruch, aaO 247 105 Rn. 172). Das Gewinnbezugsrecht wurde hier rechts-g374ltig an die Kl344gerin verpf344ndet, weil die Pfandrechtsbestellung das Gewinn- 13 - 8 - bezugsrecht neben dem Gesellschaftsanteil ausdr374cklich als Pfandgegenstand bezeichnet. Ferner hat der Schuldner als Gesellschafter und Gl344ubiger der For-derung (247 1280 BGB) die Verpf344ndung der Gesellschaft angezeigt. b) Die Kl344gerin hat an dem Gesellschaftsanteil - der Mitgliedschaft - in-folge der Verpf344ndung vom 27. August 1998 au337erhalb der kritischen Zeit ein insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt. 14 Betrifft die Verpf344ndung den Gesellschaftsanteil, so ist der Pfandgl344ubi-ger gem344337 247 1277 BGB zur Verwertung des Anteils im Wege der Zwangsvoll-streckung berechtigt. Auf der Grundlage eines mindestens vorl344ufig vollstreck-baren Duldungstitels gegen den Anteilsinhaber kann der Pfandgl344ubiger den Gesellschaftsanteil nach 247 859 Abs. 1 ZPO pf344nden (BGHZ 97, 392, 393). Die Verwertung geschieht dann gem344337 247 857 Abs. 5, 247 844 ZPO durch 366ffentliche Versteigerung oder freih344ndigen Verkauf des Gesellschaftsanteils (M374nch-Komm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO 247 719 Rn. 57). Als Alternative kann der Pfand-gl344ubiger nach 247 725 Abs. 1 BGB die Gesellschaft k374ndigen, um sich nach 247 835 Abs. 1, 247 857 Abs. 1 ZPO das Abfindungsguthaben zur Einziehung 374berweisen zu lassen. Diese Art der Verwertung setzt nach 247 725 Abs. 1 BGB die Anteilspf344ndung sowie einen rechtskr344ftigen, nicht nur vorl344ufig vollstreck-baren Titel voraus (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO 247 719 Rn. 58). Die Vollstreckung in die Mitgliedschaft erfasst s344mtliche Anspr374che, die dem Ge-sellschafter bei einer Auseinandersetzung zustehen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1971 - VIII ZR 113/70, WM 1972, 81, 82), mithin auch offene Gewinnanspr374che (BGHZ 97, 392, 394 f; 116, 222, 229; M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO 247 725 Rn. 8, 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, aaO 247 135 Rn. 12; Roth, aaO S. 194). Es ist anerkannt, dass sich die Pf344ndung des Gesellschaftsanteils auch auf zuvor im Voraus abgetretene Gewinnbezugsrechte erstreckt, weil sich 15 - 9 - die Pf344ndung des Gesch344ftsanteils bereits vor der Entstehung des Gewinnbe-zugsrechts verwirklicht (BGHZ 104, 351, 354; M374nchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO 247 135 Rn. 16). Infolge der lange vor Insolvenzer366ffnung bewirkten Ver-pf344ndung h344tte die Kl344gerin in der geschilderten Weise im Wege der abgeson-derten Befriedigung auf den Gesellschaftsanteil zugreifen k366nnen (Hadding in Hadding/Schneider, Gesellschaftsanteile als Kreditsicherheit, 1979 S. 37, 55 f). Dann h344tte sich ihr Pfandrecht kraft dinglicher Surrogation an einem Erl366s aus seiner Verwertung und bis dahin entstandenen Gewinnbezugsrechten fortge-setzt (M374nchKomm-BGB/Damrau, aaO 247 1274 Rn. 72; Reichert/Weller, aaO 247 15 Rn. 304). Von dieser rechtlichen M366glichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. c) Mangels einer Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil bilden aus-schlie337lich Anspr374che der Kl344gerin aus der Verpf344ndung der Gewinnanspr374che den Gegenstand der Klage. Die Verpf344ndung der Gewinnanspr374che verleiht dem Pfandgl344ubiger nach 247247 1282, 1228 Abs. 2 BGB die Befugnis, die Forde-rung nach Pfandreife einzuziehen (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO 247 719 Rn. 54). An den Gewinnanspr374chen f374r die Monate Juli und August 2007 hat die Kl344gerin im Blick auf die Regelung des 247 91 Abs. 1 InsO wegen der zwi-schenzeitlichen Er366ffnung des Insolvenzverfahrens kein Forderungspfandrecht erworben. 16 aa) Zwar muss die Verf374gungsbefugnis des Ver344u337erers eines Rechts bis zum letzten Teilst374ck der Verf374gung gegeben sein. Die Abtretung einer k374nftigen Forderung enth344lt jedoch - im Unterschied zu der neben der rechts-gesch344ftlichen Einigung eine 334bergabe erfordernden 334bereignung beweglicher Sachen - bereits selbst alle Merkmale des 334bertragungstatbestands. Deshalb wird die Wirksamkeit einer Vorausabtretung nicht dadurch ber374hrt, dass der 17 - 10 - Zedent im Zeitraum zwischen Abtretung und Entstehung der Forderung die Ver-f374gungsbefugnis verliert (BGHZ 135, 140, 144; BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, ZIP 2009, 2347, 2348 f Rn. 9 ff). Diese Grunds344tze gelten auch im Rahmen der Pf344ndung und Verpf344ndung einer k374nftigen Forderung (vgl. BGHZ 135, 140, 144; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Rn. 23 vor 247247 49-52). Bei der Verpf344ndung einer k374nftigen Forderung muss ebenso wie bei der Abtretung zwischen der Verbindlichkeit des auf die Pfandrechtsbestellung ge-richteten Verf374gungsgesch344fts und dem Wirksamwerden der Pfandrechtsbe-stellung unterschieden werden. Ein Pfandrecht kann unter Beachtung aller rechtlichen Voraussetzungen einer Pfandrechtsbestellung einschlie337lich der Anzeige nach 247 1280 BGB in der Weise an einer k374nftigen Forderung bestellt werden, dass das Pfandrecht zeitgleich mit der Forderung entsteht (BGHZ 157, 350, 354; M374nchKomm-BGB/Damrau, aaO 247 1273 Rn. 4). Zwar geh366rt die Ent-stehung des Rechts nicht zu dem Verf374gungstatbestand. Rechtswirksamkeit kann die Verpf344ndung einer k374nftigen Forderung aber erst entfalten, wenn die-se selbst entsteht (vgl. BGHZ 88, 205, 206 f; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; vgl. zur Vorausabtretung BGH, Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, WM 2009, 1475, 1477 Rn. 21 m.w.N.). Die f374r das Entstehen des Rechts entscheidende Voraussetzung einer Vorausverpf344ndung liegt in der Begr374ndung der verpf344ndeten Forderung. Entsteht - wie im Streitfall hinsichtlich des Gewinnbezugsrechts f374r die Monate Juli und August 2007 - die im voraus verpf344ndete Forderung erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Pfandgl344ubiger daran gem344337 247 91 Abs. 1 InsO grunds344tzlich zu Las-ten der Masse kein Pfandrecht erwerben (BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; Urt. v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO). 18 - 11 - bb) Eine andere rechtliche Wertung ist nicht deswegen geboten, weil die den Gegenstand der Klage bildenden Forderungen aus einer gesellschafts-rechtlichen Beteiligung und mithin einem Dauerschuldverh344ltnis herr374hren. 19 Allerdings tritt das Erwerbsverbot des 247 91 Abs. 1 InsO ausnahmsweise zur374ck, wenn der Gl344ubiger bereits vor der Verfahrenser366ffnung eine gesicherte Rechtsposition an der abgetretenen oder verpf344ndeten Forderung erlangt hat (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11). Bei der Abtretung von Anspr374chen aus einem Dauerschuldverh344ltnis kommt es darauf an, ob sie bereits mit Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages "be-tagt", also nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer be-stimmten Frist abh344ngig sind, oder ob sie erst in der Zukunft mit der Inan-spruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entstehen. Im letztgenannten Fall hat der Abtretungsempf344nger keine gesicherte Rechtsposition (BGHZ 167, 363, 365 f; BGH, Urt. v. 8. Januar 2009 226 IX ZR 217/07, WM 2009, 416, 418 Rn. 32; Urt. v. 25. Juni 2009, aaO). Von einer gesicherten Rechtsstellung kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie dem Erwerber nicht mehr entzogen wer-den kann und ihr Eintritt nicht von freien Entscheidungen des Schuldners oder eines Dritten abh344ngt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, WM 2009, 237, 238 Rn. 12). 20 Mietraten, die abschnittsweise mit dem Beginn des jeweiligen Gebrauchs374berlassungszeitraums f344llig werden, stellen danach keine eine ge-sicherte Rechtsposition vermittelnde Forderungen dar (BGHZ 111, 84, 93 f; 170, 196, 200 Rn. 12). Bis zum Erreichen des jeweiligen Nutzungsintervalls er-langt der Vermieter ebenso wie ein Zessionar oder Pfandgl344ubiger mit R374ck-sicht auf die K374ndigungsbefugnis des Mieters und die beschr344nkte Bindung von Vorausverf374gungen 374ber die Miete (247 566b BGB) noch keinen gesicherten An- 21 - 12 - spruch auf die entsprechende Rate (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 12 ff z.V.b. in BGHZ). Auch der abgetretene oder verpf344ndete Anspruch auf eine dienstvertragliche Verg374tung entsteht nicht vor Ableistung der Dienste (BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255 Rn. 7). Demgegen-374ber ist jedenfalls der Anspruch auf die in der festen Grundmietzeit zu erbrin-genden Leasingraten als betagte Forderung anzusehen, weil die Leasingraten nicht nur die Gegenleistung f374r eine zeitlich begrenzte Gebrauchs374berlassung, sondern zugleich das Entgelt f374r die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Fi-nanzierungsleistung darstellen (BGHZ 109, 368, 372 f; 111, 84, 94 f; 118, 282, 290 f; ebenso f374r ein befristetes Mietverh344ltnis BGH, Urt. v. 4. November 2009 - XII ZR 170/07, Rn. 20 ff). Ebenso entsteht der gesamte Rentenanspruch mit dem Eintritt des Berechtigten in das Rentenalter. Bei Rentenbez374gen ist eine Vertragsk374ndigung nicht m366glich; ebenso scheiden St366rungen der Vertragsab-wicklung aufgrund von Leistungsst366rungen aus; ferner ist der Erwerb nicht mehr von einer Gegenleistung des Berechtigten abh344ngig (BGH, Vers344umnisurt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, WM 2009, 1475, 1477 f Rn. 24). cc) Die an die Kl344gerin verpf344ndeten Gewinnanspr374che bilden nach die-sen Ma337st344ben in ihrem Entstehen ungesicherte k374nftige Forderungen. 22 (1) Diese Wertung folgt im Streitfall bereits aus der Verkn374pfung des Gewinnbezugsrechts mit dem Eingang der periodisch geschuldeten Mietraten. Da die Gesellschafter nach 247 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags Aussch374ttung der auf sie entfallenden "Nettoertr344ge aus der Vermietung" verlangen k366nnen, h344ngt das Gewinnbezugsrecht von dem Eingang der monatlichen Mietraten ab. Folgerichtig ist ausgehend von den zum dritten Werktag eines Monats f344lligen Mieten der F344lligkeitszeitpunkt der Gewinnaussch374ttungen auf den zehnten 23 - 13 - Werktag eines Monats bestimmt. Demnach ist nicht etwa eine feste, sondern eine an den Eingang der Mieten gekoppelte Gewinnbeteiligung geschuldet. Bei dieser Sachlage ist es - im Blick auf die blo337e Zwischenschaltung der Gesell-schaft - allein angemessen, die Gewinnanspr374che Mietforderungen gleichzu-stellen, die keine gesicherte Rechtsposition vermitteln. Mithin handelt es sich um einen Anspruch, der die Inanspruchnahme des Mietgegenstands voraus-setzt (Ganter, aaO Rn. 24 vor 247247 49-52). (2) Davon abgesehen erwirbt der Zessionar oder Pfandgl344ubiger grund-s344tzlich keine gesicherte Rechtsposition an k374nftig entstehenden gesellschafts-rechtlichen Gewinnbezugsrechten. 24 Bei dem Anspruch des Gesellschafters auf die Abfindung oder auf das Auseinandersetzungsguthaben handelt es sich nicht um einen bereits beste-henden, nur noch nicht f344lligen, also betagten, sondern um einen k374nftigen An-spruch, der erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Aufl366sung der Gesellschaft entsteht. Diese W374rdigung beruht auf der Erw344gung, das der Gesellschafter im Falle der Ver344u337erung seiner Beteiligung an einen Dritten den - mithin zugunsten eines Zessionars oder Pfandgl344ubigers nicht rechtlich gesicherten - Abfindungsanspruch verliert (BGHZ 88, 205, 206; 104, 351, 352 f). Nicht anders verh344lt es sich bei dem Anspruch auf periodisch entste-hende Gewinnbezugsrechte, der ebenfalls bei einer Ver344u337erung in der Person des Zessionars oder Pfandgl344ubigers nicht zum Entstehen gelangt. Eine Abtre-tung oder Verpf344ndung dieser Rechte wird darum erst mit ihrem Entstehen wirksam (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO 247 717 Rn. 31; Staub/Sch344fer, aaO 247 105 Rn. 132). 25 - 14 - Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass der Schuldner im Streit-fall 374ber den Gewinnanspruch hinaus auch seinen Gesellschaftsanteil an die Kl344gerin verpf344ndet hat und dessen vollstreckungsrechtliche Verwertung auch Gewinnbezugsrechte erfasst. Wie bereits dargelegt, vermittelt die Verpf344ndung des Gesellschaftsanteils keine gesicherte Rechtsposition an den au337erdem verpf344ndeten Gewinnbezugsrechten. Das Pfandrecht an dem Gesellschaftsan-teil w374rde zwar infolge des Priorit344tsgrundsatzes durch eine sp344tere Abtretung des Anteils an einen Dritten mangels der M366glichkeit eines gutgl344ubigen lasten-freien Erwerbs von Rechten in seiner Wirksamkeit nicht ber374hrt (RGZ 73, 276, 278; M374nchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO 247 135 Rn. 15; Oetker/Kamanabrou, HGB 2009 247 135 Rn. 9; Wertenbruch, aaO S. 522; Reichert/Weller, aaO 247 15 Rn. 314) und im Falle einer Zwangsvollstreckung einer Vorausabtretung oder Vorausverpf344ndung von Gewinnbezugsrechten vorgehen (BGHZ 104, 351, 353 f; M374nchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO 247 135 Rn. 16). Soweit der Kl344gerin demzufolge gesicherte Anspr374che auf Gewinnbezugsrechte zukommen m366gen, hat sie jedoch die insoweit notwendige Zwangsvollstreckung (247 1277 BGB) nicht in die Wege geleitet. Deshalb h344tte im Falle der Abtretung des Gesch344ftsanteils der Erwerber im Zeitpunkt ihres Entstehens sowohl von dem - nicht ausge374b-ten - Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil als auch von deren Verpf344ndung unbelastete Gewinnanspr374che erlangt (BGHZ 104, 351, 355; St366ber, Forde-rungspf344ndung 14. Aufl. S. 910 f Rn. 1623). Mithin erwirbt der Inhaber eines Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil vor Einleitung der Zwangsvollstre-ckung an k374nftig entstehenden Gewinnanspr374chen schon wegen der M366glich-keit einer Abtretung des Gesellschaftsanteils keine gesicherte Rechtsposition. 26 Abgesehen von der M366glichkeit einer 334bertragung der Beteiligung sind gesellschaftsrechtliche Gewinnbezugsrechte auch bei einer Verpf344ndung des Gesellschaftsanteils aus einer weiteren Erw344gung nicht gegen Handlungen Drit- 27 - 15 - ter gesichert: Es kann n344mlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesell-schaftsverh344ltnis infolge einer rechtlich unentziehbaren (247 723 Abs. 3 BGB) au-337erordentlichen K374ndigung (vgl. BGHZ 126, 226, 230 f; M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO 247 723 Rn. 74) eines Mitgesellschafters, einer K374ndi-gung durch dessen Gl344ubiger (247 725 BGB) oder einer K374ndigung (247 725 Abs. 1, 247 1277 BGB) eines im Vergleich zu dem Inhaber des Pfandrechts nachrangigen Pfandgl344ubigers des verpflichteten Gesellschafters (Staub/Sch344fer, aaO 247 135 Rn. 14; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, aaO 247 135 Rn. 15) vor dem Zeit-punkt der F344lligkeit von Gewinnanspr374chen endet. Infolge der dann gebotenen Abwicklung ist f374r die Entstehung k374nftiger Gewinnanspr374che kein Raum. 334berdies 344hneln gesellschaftsrechtliche Gewinnbezugsrechte Forderun-gen auf Zins wegen einer Kapital374berlassung (vgl. 247 121 Abs. 1, 247 168 Abs. 1 HGB). Derartige nach Insolvenzer366ffnung f344llige Forderungen gelten auch erst als zu diesem Zeitpunkt entstanden (BGHZ 110, 47, 80 f; BGH, Urt. v. 30. Ja-nuar 1997, aaO). Bei dieser Sachlage scheitert der Erwerb eines Pfandrechts durch die Kl344gerin an den nach Insolvenzer366ffnung begr374ndeten Gewinnan-spr374chen f374r die Monate Juli und August 2007 an 247 91 Abs. 1 InsO. 28 2. Die vor Insolvenzer366ffnung entstandenen Gewinnauszahlungsanspr374-che f374r die Monate April, Mai und Juni 2007 sind der Kl344gerin mangels An-wendbarkeit des 247 91 Abs. 1 InsO wirksam verpf344ndet worden. Der auf 247 816 Abs. 2, 247247 1282, 1228 Abs. 2 BGB gest374tzte Anspruch auf Auszahlung dieser Betr344ge scheitert indes an der Anfechtbarkeit des Forderungserwerbs. 29 Das Pfandrecht der Kl344gerin an den Gewinnbezugsrechten des Schuld-ners in den Monaten April, Mai und Juni 2007, unterliegt gem344337 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Anfechtung, weil die Rechtshandlung nach dem Insolvenzantrag 30 - 16 - vorgenommen wurde und die Kl344gerin zu diesem Zeitpunkt den Insolvenzantrag kannte. Das Pfandrecht der Kl344gerin an den Gewinnbezugsforderungen ist ge-m344337 247 140 Abs. 1 InsO erst mit der F344lligkeit dieser Forderungen zum jeweils zehnten Werktag der Monate April, Mai und Juni 2007 begr374ndet worden. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass in den F344llen der Vorausab-tretung einer k374nftigen Forderung, deren Verpf344ndung oder Pf344ndung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Forderung entsteht (BGHZ 170, 196, 201 Rn. 14; BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 13 z.V.b. in BGHZ). Mithin bestimmt sich in dem hier zu beurteilenden Fall der Verpf344ndung einer k374nftigen Forderung der Zeitpunkt der Vornahme (247 140 Abs. 1 BGB) nach dem Entstehen der Gewinnanspr374chen in den Monaten April, Mai und Ju-ni 2007. Die Kl344gerin hat an den verpf344ndeten Gewinnanspr374chen nach den vorstehenden Ausf374hrungen 374berdies keine zur Anwendung des 247 140 Abs. 3 InsO f374hrende gesicherte Rechtsstellung (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 14) erworben. Darum kann bei der Auslegung des 247 140 InsO nicht auf einen fr374heren als den im Rahmen des 247 91 Abs. 1 InsO f374r die Begr374ndung des Rechts ma337geblichen Zeitpunkt abgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO S. 2349 Rn. 16). Schlie337lich ist hier das Gewinn-bezugsrecht an die Entrichtung der den Gewinnzahlungen zugrunde liegenden Mietforderungen gekoppelt. Bei der Verpf344ndung k374nftiger Mietforderungen richtet sich der f374r die Anfechtung ma337gebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des jeweiligen Nutzungsverh344ltnisses (BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 8, 12 ff z.V.b. in BGHZ). Auch diese Wertung f374hrt zu dem Ergeb-nis, dass die Rechtshandlung hier in der kritischen Zeit vorgenommen wurde. 31 III. - 17 - Bei dieser Sachlage ist die Revision der Kl344gerin nach 247 561 ZPO zu-r374ckzuweisen. 32 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2009 - 3 U 240/08 -
Full & Egal Universal Law Academy