BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 78/09 Verkündet am: 6. März 2012 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pfeffersäckchen PatG § 4; EPÜ Art. 56 Betrifft ein Patent das Zurverfügungstellen eines mehrstufigen und im Allg e- meinen nicht nur in einem einzigen Betrieb anzusiedelnden Produktionssy s- tems (hier: die Vorkonfektionierung von Wursthüllen als Endlos - Rollenware und deren automatisier te Befüllung beim Wurstwarenhersteller), können als maßgeblicher Fachmann in verschiedenen Gewerken Kundige anzusehen sein, deren Fachkenntnisse sich in einem Team ergänzen. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 78/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt : Die Berufung gegen das am 21. April 2009 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 8. März 2001 ange meldeten deu t- schen Patents 101 11 136 (Streitpatents), das " Verfahren, Endlos - Rollenware für das Verfahren und Vorrichtung zum Abtrennen von Schlauc h- abschnitten von einer flachgelegten schlauchförmigen Endlos - Rollenware " betrifft und 33 Patentansprüche umf asst, von denen die Patentansprüche 1 bis 19 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen, die Vorrichtungsansprüche 20 bis 33 hingegen nicht Streitgegenstand sind. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig. Sie hat sich dazu insbeso n- dere auf die deutschen Offenlegungsschriften 27 21 392 (D8 bereits im E r- teilungsverfahren berücksichtigt), 27 32 919 (D4), 27 46 126 (D5), 29 41 872 (D7) sowie auf die Veröffentlichung von Gerhard Effenberger: Wursthüllen Kunstdarm, 2. Aufl. 1991, Schriftenreihe Fleischforschung und Praxis, Bd. 4, S. 80 bis 83 (D9), gestützt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentanspr ü- che 1 bis 19 für nichtig erklärt. Hiergegen wendet sich die Bekl agte mit ihrer Berufung, mit der sie die Patentansprüche 2, 4, 15 und 16 des erteilten Patents nicht mehr und die bisherigen Patentansprüche 1 und 14 ( jetzt 12 ) in erster Linie mit ihrem z u- letzt gestellten Haupt antrag verteidigt. Nach diesem lauten die neb engeor d- neten Patentansprüche 1 und 12 (entsprechend Patentanspruch 14 des e r- teilten Patents; Einfügungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen , Weglassung durchgestrichen ) wie folgt: " 1. Verfahren zum Abtrennen von Schlauchabschnitten von einer fla chgelegten schlauchförmigen Endlos - Rollenware und zum Befüllen der einzelnen Schlauchabschnitte mit einem Füllgut, 1 2 3 4 - 4 - bei dem die Endlos - Rollenware (1) durch Abnähen abschnitt s- weise quer zu ihrer Längsausdehnung verschlossen und in Schlauchabschnitte untertei lt wird , wobei eine Überlappung der Endlos - Rollenware (1) erzeugt und mit der Naht verschlossen wird, und zu einer Rolle (3) aufgewickelt wird, die Endlos - Rollenware (1) kontinuierlich abgewickelt, vorgewässert, in den Einlaufbereich einer Aufzugsstation ( 11) transportiert und ein einzelner Schlauchabschnitt an der hinteren Seite eines Que r- verschlusses abgetrennt wird, vor und während des Abtre n- nens des Schlauchabschnittes die Endlos - Rollenware (1) von der Aufzugsstation festgehalten wird und der Schlauchab schnitt an seinem offenen Ende mittels eines ausgeübten Zuges zu e i- ner schlauchförmigen Hülle aufgezogen wird, zu einer Füllvo r- richtung transportiert, auf ein Füllrohr der Füllvorrichtung au f- gezogen, auf diesem festgehalten und mit Füllgut befüllt wird. 12 . Endlos - Rollenware für ein Verfahren nach einem der Anspr ü- che 1 bis 1 2 , bestehend aus einem beschichteten oder unb e- schichteten Trägermaterial, ausgewählt aus der Gruppe entha l- tend ein oder mehrere Polymer/e, Gewebe - , Faser - , Kollagen - , Textil - , Wirkwaren, Vliesmaterial, Naturdarm, dadurch geken n- zeichnet, dass die Endlos - Rollenware (1) durch Querverschlü s- se (2) in Schlauchabschnitte (9) unterteilt ist , wobei die Que r- verschlüsse (2) aus Quernähten bestehen, bei denen eine Überlappung der Endlos - Rollenware (1 ) mit der Naht ve r- schlossen ist, und die Endlos - Rollenware so beschaffen ist, dass sie kontinuierlich abgewickelt, vorgewässert, in den Ei n- laufbereich einer Aufzugsstation (11) transportiert und ein ei n- zelner Schlauchabschnitt an der hinteren Seite eines Q uerve r- schlusses abgetrennt werden kann, wobei die Endlos - Rollenware vor dem jeweiligen Querverschluss gegriffe n, transportiert und an der in L aufrichtung gesehen hinteren Seite des Querverschlusses des jeweiligen Schlauchabschnittes a b- getrennt werden kann, vor und während des Abtrennens de r Schlauchabschnitte die Endlos - Rollenware (1) vor der Au f- zugsstation festgehalten werden kann und der Schlaucha b- schnitt an seinem offenen Ende mittels eines ausgeübten Z u- ges zu einer schlauchförmigen Hülle aufgezogen, zu einer Fül l- vorrichtung transportiert, auf ein Füllrohr der Füllvorrichtung aufgezogen, auf diesem festgehalten und mit Füllgut befüllt werden kann. " Nach dem Hilfsantrag der Beklagten lautet bei unverändertem P a- tentanspruch 1 der verteidigte Patentanspruc h 12 wie folgt (Änderungen g e- 5 - 5 - genüber Patentanspruch 12 nach Hauptantrag durch Doppelunterstreichung oder Durchstreichung markiert) : " 12. Endlos - Rollenware bestehend aus einem beschichteten oder unbeschichteten Trägermaterial, ausgewählt aus der Gruppe enth altend ein oder mehrere Polymer/e, Gewebe - , Faser - , Kollagen - , Textil - , Wirkwaren, Vliesmaterial, Naturdarm, dadurch gekennzeichnet, dass die Endlos - Rollenware (1) durch Querverschlüsse (2) in Schlauchabschnitte (9) unte r- teilt ist, wobei die Querverschlüss e (2) aus Quernähten b e- stehen, bei denen eine Überlappung der Endlos - Rollenware (1) mit der Naht verschlossen ist, und die Endlos - Rollenware (1) so beschaffen ist, dass sie zu einer Rolle aufgewickelt ist , kontinuierlich abgewickelt, vorgewässert, in den E inlaufb e- reich einer Aufzugsstation (11) transportiert werden kann, die aus einer Transporteinrichtung und einer Aufzieheinrichtung besteht, wobei sich die Aufzieheinrichtung schließt, das frei e Ende der Endlos - Rollenware festhält und die Transportklaue der Transporteinrichtung bis zum Anschlag an die N aht vo r- gefahren wird , und ein einzelner Schlauchabschnitt an der hi n teren Seite eines Querverschlusses abgetrennt werden kann, wobei die Endlos - Rollenware vor dem jeweiligen Que r- verschluss gegriffe n, transporti ert und an der in L aufrichtung gesehen hinteren Seite des Querverschlusses des jeweiligen Schlauchabschnittes abgetrennt werden kann, vor und wä h- rend des Abtrennens der Schlauchabschnitte die Endlos - Rollenware (1) vor der Aufzugsstation festgehalten werden kann und der Schlauchabschnitt an seinem offenen Ende mi t- tels eines ausgeübten Zuges zu einer schlauchförmigen Hülle aufgezogen, zu einer Füllvorrichtung transportiert, auf ein Füllrohr der Füllvorrichtung aufgezogen, auf diesem festg e- halten und mit Füllg ut befüllt werden kann. " Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. S . , Hoch - schule O . , ein schriftliches Gutachten erstatte t, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft nach seinem nur noch eingeschränkt ve r- teidigten Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Abtrenn en von Schlaucha b- schnitten von einer flachgelegten und schlauchförmigen Endlosrollenware und zum Befüllen der einzelnen Schlauchabschnitte mit Füllgut. Bei den Schlauchabschnitten, für die alleine noch Schutz begehrt wird, handelt es sich um " Pfeffersäckch en " , bei denen an dem von der Befüllstation entfer n- ten Ende das Material gefalzt wird, so dass eine Materialüberl a ppung en t- steht, die durch eine Quernaht verschlossen wird. Der wesentliche Anwe n- dungsbereich ist die P roduktion von vorzugsweise im höheren Pr eissegment angesiedelten Wurstwaren . Das Streitpatent beschreibt, dass Verfahren und Vorrichtungen zum Füllen von Einzelabschnitten eines schlauchförmigen Materials (Wursthüllen) bekannt seien, wobei die Abschnitte durch Siegelnaht, Abbind en , Clip, Abn ä- h en o.ä. einseitig verschlossen seien. Das schlauchförmige Material werde zunächst als Rollenware hergestellt, zu einer Rolle aufgewickelt, in Abschni t- te geschnitten und anschließend einseitig wie erwähnt verschlossen. Zum Befüllen müssten die Abschnitte i m Allgemeinen in einem Wasserbad vorg e- wässert werden. Anschließend werde der Abschnitt von einer Bedienperson geöffnet und auf ein Füllrohr einer Füllvorrichtung aufgezogen und während des Füllvorgangs festgehalten. Das offene Ende des Abschnitts werde nac h dem Befüllen vers chlossen. Die mehrfach manuelle Handha bung mach e di e- se Arbeitsweise personalintensiv und kosten - und zeitaufwändig (Beschr. Abs. 2). Dies galt, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, insbesondere für die Befüllung von Wursthüllen nac h der Art von Pfeffersäckchen. 8 9 10 - 7 - Durch das Streitpatent in seiner erteilten Fassung soll ein Verfahren zur Verfügung gestellt werden, mit dem die Arbeitsschritte vollautomatisch im kontinuierlichen Betrieb durchgeführt werden können (Abs. 9). So, wie das Streitpa tent nunmehr verteidigt wird, dient es speziell bei Wursthüllen wie Pfeffersäckchen, die der vorherigen Wässerung bedürfen, sowohl der He r- stellung eines konfektionierten Vorprodukts (Verfahrensabschni t t 1) als auch der Weiterverarbeitung im Verarbe itungsbetrieb, in dem diese vorkonfekti o- nierten Wursthülle n gewässert und mit Wurstmasse befüllt werden (Verfa h- rensschritt 2) : M ittels des konfektionierten Vorprodukts, das im Allgemeinen nicht be im Endverarbeiter hergestellt , sonde r n v on diesem fertig bez ogen wird, soll eine weitgehend automatisierte Weiterverarbeitung ermöglicht we r- den. Es geht also anders als dies das Patentgericht zu dem vor ihm noch verteidigten Patentanspruch 1 angenommen hat nicht allein um ein autom a- tisiertes Füllverfahren, das zudem schon das Streitpatent als bekannt b e- schreibt, sondern um die Kombination eines nach der verteidigten Fassung des Streitpatents besonders ausgestalteten, an sich bekannten Vorprodukts (Pfeffersäckchen), das infolge seiner Beschaffenheit nicht ohne We iteres als Rollenware zur Verfügung gestellt werden kann, und dessen anschließende oder spätere automatisierte Weiterverarbeitung zum Endprodukt, der in Pfe f- fersäckchen ab ge packten Ware, bei der es sich vorzugsweise um Wurstw a- ren handelt. Dies führt zu ein er komplexen Problemstellung, die zumindest Maßnahmen in den Bereiche n des Maschinenbaus und der Verfahrenstec h- nik einschließt. D as Verfahren nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weist die folgenden Schritte auf : 1. Flachgelegte schlauchförmige Endloswar e wird durch Abnähen abschnittsweise quer zu ihrer Längsausdehnung verschlossen, indem eine Überlappung der Endlosware erzeugt und mit der Naht verschlossen wird, und in Schlauchabschnitte unterteilt. 2. Die Endlosware wird zu einer Rolle aufgewickelt. 11 12 - 8 - 3. Die En dlosrollenware wird 3.1 kontinuierlich abgewickelt, 3.2 vorgewässert, 3.3 in den Einlaufbereich einer Aufzugsstation transportiert und von der Aufzugsstation festgehalten. 4. E in einzelner Schlauchabschnitt wird, während die Endlosro l- lenware weiter festgehalt en wird, an der hinteren Seite eines Querverschlusses abgetrennt. 5. Der Schlauchabschnitt wird 5.1 an seinem offenen Ende mittels eines ausgeübten Zugs zu einer schlauchförmigen Hülle aufgezogen, 5.2 zu einer Füllvorrichtung transportiert, 5.3 auf ein Füllr ohr aufgezogen und auf diesem festgehalten und 5.4 mit Füllgut befüllt. II. Das Patentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 sei zwar neu, ergebe sich aber für den Fachmann, einen Ingenieur der Lebensmitteltechnik mit langjähriger Erfahrung in der Fleischverarbe i- tung, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und beruhe de s- halb nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nach der D4 sei der Fachmann von einer aus einem Endlosschlauch gebildeten, vorkonfektionierten, leeren und vo rwiegend flachliegenden Schlauchhüllenkette ausgegangen, die sich zum automatisierten Betrieb ei g- ne. Dabei seien die Querverschlüsse hülleneinschnürende Verschlüsse, die als Clipverschluss oder als Fadenverschluss ausgebildet seien und die vom Streitpatent als mögliche Ausführungsformen von Querverschlüssen genannt seien und zum Fachwissen des Fachmanns gehörten. Damit sei der Gege n- stand des Patentanspruchs 14 ( jetzt eingeschränkt als Patentanspruch 1 2 verteidigt ) durch den Stand der Technik nahegelegt. 13 14 - 9 - Die D8 beschreibe ein Verfahren zum Öffnen, Fördern und Abteilen von flachgelegten, feuchten, leeren und ungerafften Schlauchhüllen. Diese würden wie beim Streitpatent bevorzugt durch Beaufschlagung mit Gasu n- terdruck pneumatisch geöffnet und in geöffnetem Zustand durch beidseitig der Schlauchhülle abwechselnd an der Außenwand angreifende Förderung pneumatisch zum Hüllenfüll - und verschließort transportiert. Die Hüllen könnten kurz vor ihrer Verwendung gewässert und befeuchtet werden. Bei der D8 erfolge ein vollautomatischer Betrieb, weil die flachgelegten Schlauchhüllen taktkontinuierlich von einer stationär angeordneten Ab - wickeleinrichtung zu der Füll - und Verschließstation bewegt würden. Das einseitige Verschließen erfolge vor dem Füllen und während des Abteilens, wobei die Hülle am hinteren Ende des Querverschlusses abgetrennt werde. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidi g- ten Fassung unterscheide sich hiervon lediglich dadurch, dass die Endlosro l- lenware anstelle des eins eitigen Verschließens in der Verschließstation b e- reits vor dem Aufwickeln durch Abnähen oder Siegeln querverschlossen und damit in Schlauchabschnitte unterteilt werde. Die Anregung, das Verschli e- ßen in der Station vorzuverlegen, erhalte der Fachmann durch Hinzuziehen der D4, aus der durch Querverschlüsse in Schlauchabschnitte unterteilte Endlosrollen bekannt seien. Die D8 lehre auch bereits, die Hüllenenden durch Verschweißen, d.h. Versiegeln, zu verschließen. Einen überschießenden erfinderischen Gehalt wiesen die Untera n- sprüche nicht auf. Die nach dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag b e- anspruchte Verwendung einer Endlosrollenware in einem Verfahren nach den Patentansprüchen 1 bis 12 beruhe gleichfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. III. Dies hält im Ergebnis auch gegenüber den geändert verteidigten Patentansprüchen der Überprüfung stand . 15 16 17 - 10 - 1. Der Fachmann muss angesichts der komplexen Problemstellung zunächst anders definiert werden, als dies das Patentgericht getan hat. Da es um das Zur verfügungstellen eines mehr stufig en und im Allgemeinen nicht nur in einem einzigen Betrieb anzusiedelnden Produktionssystems geht, das sich aus der Vorkonfektionierung der Pfeffersäckchen als Endlos - Rollenware und deren späterer, automatisierter Befüllung beim Wurstwarenhersteller geht, müssen verschiedene Gewerke einbezogen werden , die sich in einem Team ergänz en (vgl. zum " Teamfachmann " nur BGH , Urt eil v om 19. Dezember 1985 X ZR 53/83, GRUR 1986, 372 - Thrombozytenzählung; Urteil v om 3. Mai 2001 X ZR 168/97, BGHZ 147, 306 = GRUR 2001, 813 Taxol; Urteil schweizerisches Bundesgericht BGE 120 II 71 = GRUR Int. 1995, 167 Wegwerfwindel) . Dabei mag auch ein Ingenieur der Lebensmi t- teltechnik einzubeziehen sein, entscheidende Bedeutung haben aber Ingen i- eur e der Fachrichtung Maschinenbau und der Fachrichtung Verfahrenstec h- nik. Deren Fachkönnen und Fachwissen ist diesem Team als Fachmann in s- gesamt zuzurechnen. 2. Der Gegenstand des im Stand der Technik nicht vorbeschrieb e- ne n verteidigte n Verfahrensanspruch s 1 ergab sich für den vorstehend näher gekennzeichneten Fachmann in nahelie gender Weise aus dem Stand der T echnik (§ 4 PatG). a) Die Ausgangslage seiner Bemühungen um eine möglichst weitg e- hende Automatisierung sowohl der Herstellung eines für Pfeffersä ckchen geeigneten Vorprodukts als auch dessen Weiterverarbeitung zu der fertigen Wurstware stellte sich dem Fachmann wie folgt dar: aa) Wie Wursthüllen in einem automatisierten Verfahren befüllt we r- den können, beschreiben die D8 und die D9. In beiden Fä llen handelt es sich allerdings nicht um abschnittsweise vorkonfektionierte Endlosware, sondern um schlauchförmige Endlosware. Nach der D9 erfolgt der endseitige Ve r- 18 19 20 21 - 11 - schluss (Verclippen des Endes) erst mit dem Ab schneiden (S. 80 re chte Sp.). Eine dort besch riebene Anlage kann zusätzlich mit einer Wässerungseinric h- tung ausgestattet werden (S. 81 re chte Sp.). Auch die D8 beschreibt das B e- füllen von flachgelegten Schlauchhüllen, die nicht vorkonfektioniert sind (S. 13). Wie das Aufziehen und Befüllen zu erfo lgen hat, wird in den genan n- ten Entgegenhaltungen im Einzelnen beschrieben. So wird in der D8 erörtert, dass die im Stand der Technik bekannten Verfahren und Vorrichtungen nur auf den Transport gefüllter Schlauchhüllen ausgerichtet seien, sich jedoch nicht zum Fördern von geöffneten, feuchten, leeren und ungerafften Schlauchhüllen eigneten. Als Aufgabe wird formuliert, in einfacher und mat e- rialschonender Weise flachgelegte leere, ungeraffte und feuchte Schlauc h- hüllen zunächst ohne Zuhilfenahme einer Einwirk ung auf das Schlauchinnere zu öffnen, dann zu transportieren und schließlich abzuteilen, um anschli e- ßend ebenso problemlos mit an sich bekannten Vorrichtungen eine Füllung und Verschließung vornehmen zu können (Beschr eibung S. 13 hand - schriftlich unten ). Die Lösung besteht darin, dass die Schlauchhüllen durch unterschiedlich starken, lediglich an der Hüllenaußenseite angreifenden Gasunter - oder - überdruck geöffnet und in geöffnetem Zustand durch an der Schlauchhüllenaußenwand angreifende Förderung zum H üllenfüll - und verschließort gefördert werden, wobei die Hüllen schließlich vor dem Füllen, jedoch während des Abteilens einseitig verschlossen werden. Hierdurch soll eine reibungslose Anpassung von auf dem Markt erhältlichen Schlauchhü l- lenfüll - und schl ießmaschinen an die erfindungsgemäße Arbeit der Schlauchhüllenöffnungs - , - transport - und abteilvorri chtung möglich sein (B e- schr eibung S. 15 unten), es soll aber ebenso gut möglich sein, die mit der Vorrichtung geöffneten und geförderten einseitig verschlo ssenen Schlauc h- hüllen leer abzulegen (Beschr eibung S. 18 unten). Die Verwendung von vo r- 22 - 12 - konfektionierten Schlauchabschnitten in der Rollenware ist nicht angespr o- chen . bb) Die D4 beschreibt eine aus einem Endlosschlauch gebildete, vo r- konfektionierte, lee re und vorwiegend flachliegende Schlauchhüllena b- schnittskette, bei der axial hintereinander angeordnete Hüllenabschnitte a b- schnittsweise quer verlaufende Materialschwächungszonen aufweisen, in deren Nähe ein hülleneinschnürender Verschluss angebracht ist ( Schutza n- spruch 1). Hierdurch soll es ermöglicht werden, bei der Weiterverarbeitung wieder " von Rolle zu arbeiten " , indem maschinell gewünschte Einzela b- schni t te mittels Zugbelastung in axialer Richtung von der vorkonfektionierten Endlosrolle abgetrennt und mit der gewünschten Ware befüllt werden (B e- schr eibung S. 8 unten). b) Dem Fachmann musste sich unmittelbar die Überlegung aufdrä n- gen, dass nach dem Vorbild der D4 eine Vorkonfektionierung der Endlosware zu einseitig verschlossenen, aber als Rollenware v orliegenden Pfeffersäc k- chen anzustreben war. Aus mehreren Gründen war für ihn deutlich, dass die vollständige Herstellung von Pfeffersäckchen im Fleischverarbeitungsbetrieb nicht wünschenswert war. D ie schon in der D9 (übergreifend S. 62/63) b e- schriebenen Pfeffersäckchen wurden vom Fleischverarbeiter üblicherweise vo n eine m Vorlieferanten (Konfektionierer) bezogen (vgl. Gutachten Prof. S . S. 11 zu Frage 3 b) . Dieser verfügte über die apparative Ausstattung und das Know - h ow zur Herstellung solcher Vo rprodukte und konnte, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, die Anbringung von Quernähten an Rollenware einfacher und kostengünstiger realisieren als unmittelbar vor oder während des eigentlichen Füllprozesses. Die Beklagte hat s elbst darauf hingewiesen, dass das abschnittsweise Vernähen oder Versiegeln quer zur Längsrichtung seit jeher zu den erprobten Verarbe i- tungsschritten der Konfektionierungsbetriebe gehört habe . Insbesondere musste es, wie der Sachverständige plausibel erläu tert hat, fernliegend e r- 23 24 - 13 - scheinen, das Abnähen eines gewässerten Vorprodukts in Erwägung zu zi e- hen. Die D4 wies damit die Richtung zu der automatisier t en Verarbeitung von in Abschnitten vorkonfektionierter Ware von der Endlosrolle . Dabei war zu klären, o b eine für das Endprodukt Pfeffersäckchen geeignete Endlosware ebenso mit den erforderliche n Quernähten versehen werden konnte , wie dies die D4 für hülleneinschnürende Querverschlüsse vorsah. Wie in der D9 au s- geführt wird, wurde im Stand der Technik der ei nseitige Verschluss bei Pfe f- fersäckchen erreicht, indem der Kunstdarmabschnitt vor dem Nähen im Nahtbereich gefalzt und dann genäht wurde oder aber der ungefalzte Dar m- abschnitt genäht und zur Nahtverstärkung ein - oder beidseitig ein Nähband eingefügt wurde (S. 63). Wenn der Fachmann die Falzlösung beibehalten wollte, musste er prüfen, ob eine Möglichkeit bestand, diese zu verwirklichen, ohne die Endlosware zuvor in Einzelabschnitte zu teilen. Dabei war für das Team aus Ingenieuren des Maschinenbaus und der Verfahrenstechnik e r- kennbar, dass das bei der Einzelherstellung von Pfeffersäckchen - Vorprodukten geschaffene Erzeugnis im Falz bereich mehrlagig ausgebildet wird und eine solche Mehrlagigkeit grundsätzlich auch durch eine bereich s- weise Überlappung einer End losware erzeugt werden kann . Dies mag im Einzelnen, wie auch der Sachverständige angeführt hat, durchaus Schwi e- rigkeiten bei der maschinenbautechnischen Umsetzung bereitet haben. Die mündliche Verhandlung hat aber keinen Anhalt dafür ergeben, dass die se Sc hwierigkeiten bei der Verwirklichung des als wünschenswert erkennbaren Zieles als nicht überwindbar erscheinen mussten. Der Senat hat dabei auch herangezogen, dass die Beschreibung des Streitpatents lediglich angibt, dass die Endlosrollenware einem speziel len Nähautomaten zugeführt werde, auf dem beispielsweise mittels eines Stempels eine Überlappung erzeugt wer de, die anschließend mit einer N aht verschlossen werde (Beschr eibung Abs. 27), und damit alles Weitere dem nacharbeitenden Leser überlässt. 25 - 14 - c) De r Fachmann hatte damit weiterhin Anlass, das etwa aus der D8 bekannte Verfahren zur automatischen Verarbeitung und Befüllung von Ro l- lenware daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen M o- difikationen es zur Anwendung bei der Verarbeitung vo n im vorstehend da r- gelegten, den Merkmalen 1 und 2 entsprechenden Sinn vorkonfektionierter Pfeffersäckchen geeignet war. Insoweit hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt, dass das Weiterverarbeitungsverfahren dem Fachmann grun d- sätzlich als geeignet ers cheinen und er lediglich das " Verschließen in der Station vorverlegen " musste. Aufgrund dieser nach dem Vorstehenden vo r- gegebenen " Vorverlegung " des einseitigen Verschlusses ergab sich zwang s- läufig, dass der Schlauch nicht wie bei dem Verfahren nach der D8 am A n- fang des Verfahrens als Ganzer geöffnet werden kann, sondern dass der Öffnungsprozess der Unterteilung in Schlauchabschnitte bei der Vorkonfekt i- onierung Rechnung tragen muss und nur der Schlauchabschnitt an seinem offenen Ende mittels eines ausgeübte n Zugs zu einer schlauchförmigen Hü l- le aufgezogen, auf ein Füllrohr aufgebracht und mit Füllgut befüllt werden kann (Merkmalsgruppe 5) und das s diesem die als solche ebenfalls aus der D8 bekannten Schritte nach den Merkmalen 3 bis 4 vorausgehen müssen. d) Damit war das Verfahren nach Patentanspruch 1 insgesamt nah e- gelegt. 3. Der als Patentanspruch 12 verteidigte Erzeugnisanspruch betrifft die aus vorkonfektionierten " Pfeffersäckchen " gebildete Endlosrollenware, die so ausgebildet ist, dass das Ve rfahren nach Patentanspruch 1 mit ihr durchgeführt werden kann. Die Gesichtspunkte, die das N aheliegen des G e- genstands de s Patentanspruch s 1 begründen, legen auch das Erzeugnis nahe, für das in dem verteidigten Patentanspruch 12 Schutz begehrt wird. Das gi lt auch für Patentanspruch 12 in seiner hilfsweise verteidigten Fa s- sung, der gegenüber Patentanspruch 12 nach Hauptantrag keinen das bea n- spruchte Erzeugnis zusätzlich kennzeichnenden sachlichen Überschuss en t- 26 27 28 - 15 - hält. Denn soweit im Hilfsantrag näher beschrieb en wird, wie die beanspruc h- te Rollenware von der Transporteinrichtung und der Aufzieheinrichtung einer Verarbeitungsvorrichtung transportiert und gehalten werden soll, ergibt sich daraus weder unmittelbar noch mittelbar ein zusätzliches Sachmerkmal der Rol lenware. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.04.2009 - 3 Ni 17/07 - 29
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