BUNDESGERICHTSHOF I M NAMEN DES VOLKES U RTEIL XII ZR 78/11 Verkündet am: 23. November 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1 599 Zum anwendbaren Statut im Fall des sog. scheidungsakzessorischen Statuswec h- sels nach § 1599 Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - Kammergericht Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 23. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boege r für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 3 . Senats - Sen at für Familie n- sachen - des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eine r vom Beklagten abgeg e- benen Vaterschaftsanerkenn ung . Di e Klä gerin ist die Mutter des am 22. Mai 2004 geborenen Kindes I . Im Zeitpunkt der Geburt lebte sie mit ihrem früheren Ehemann in Scheidung. Diese drei Genannten sind polnische Staatsangehörige. Am 12. Juli 2004 erkannte der Beklagte, der die deutsche St aatsangeh ö- rigkeit besitzt, die Vaterschaft des Kindes durch Jugendamtsurkunde an . Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann erklärte n dazu ihre Zustimmung . Später wurde die erste Ehe geschieden. Die Parteien des Rechtstreits heirateten 2006 1 2 3 - 3 - und trennten sich 2008. Seither bestreitet der Beklagte seine biologische Vate r- schaft . Das Standesamt hat die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung beim Geburtseintrag des Kindes unter Hinweis auf entgegenstehendes poln i- sches Abstammungsr echt abgelehnt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte die Vaterschaft wirksam anerkannt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben . D agegen wendet sich der Bekla g- te mit der zugelassenen Revision, mit der er die Klageabweisung weiter ve r- folgt . Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. F ür das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FPR 2011, 410 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Absta m- mung des Kindes maßgeblic he Rechtsordnung bestimme sich nach der Kollis i- onsnorm des Art. 19 EGBGB. Knüpfe man gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB an das Aufenthaltsstatut des Kindes oder gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB an das Staatsangehörigkeitsstatut des Vaters a n, komme deutsch es 4 5 6 7 - 4 - Recht zur Anwendung, wonach d ie qualifizierte Vaterschaftsanerkenn ung des Beklagten gemäß § 1599 Abs. 2 BGB wirksam sei. Knüpfe man hingegen g e- mäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB an das Ehewirkungsstatut an , komme poln i- sches Recht zur Anwendung, wonach d ie Vaterschaftsanerkenn ung unwirksam sei, weil das pol n ische Recht ein e qualifizierte Vaterschaftsanerkenn ung wä h- rend bestehender Ehe ohne vorherige Vaterschaftsanfechtung nicht kenne. U n- ter den grundsätzlich gleichrangigen Anknüpfungsmöglichkeiten des Art. 1 9 Abs. 1 EGBGB müsse die für das Kind günstigste gewählt werden. Das sei nach dem Prioritätsprinzip grundsätzlich diejenige Rechtsordnung , die dem Kind einen Vater frühest möglich zu ordne . Erge be sich hierbei kein Unterschied zwischen den in Frage kommende n Rechtsordnungen , sei nach dem Grundsatz der höchsten Abstammungswahrscheinlichkeit diejenige Rechtsordnung vorz u- ziehen, deren Regelungen d em Kind zu seinem " wirklichen " Vater verh e lfe , als o zu de m jenigen Vater, für dessen biologische Vaterschaft die höch ste Wah r- scheinlichkeit spreche . Das sei nach eine r abgegebenen qualifizierten Vate r- schaftsanerkenn ung , de r alle Beteiligten zugestimmt hätten, der jenige Mann, der die Vaterschaft anerkannt ha be , weshalb hier das deutsche Recht anz u- wenden sei. II. D as hä lt einer re chtlichen Überprüfung im Ergebnis stand . 1. a) In der Ausgangslage bei der Geburt des Kindes war dieses n ach beiden hier in Frage kommenden Rechtsordnungen nicht vaterlos : S owohl n ach deutschem Recht (§ 1592 Nr. 1 BGB) wie auch nach dem vom B erufungsg e- richt festgestellten polnischen Abstammungsrecht bestand seit der Geburt d ie rechtliche Vaterschaft des damalige n polnische n Ehemann s der Klägerin au f- 8 9 - 5 - grund bestehender Ehelichkeitsvermutung. Wegen der insoweit übereinsti m- menden Sachnormen bedurft e es e iner kollisionsrechtlichen Festlegung des Abstammungsstatuts zu dem Zeitpunkt noch nicht. b) Das Bedürfnis einer Festlegung des Abstammungsstatuts trat erstmals mit der am 1 2. Juli 2004 erklärte n qualifizierte n Vaterschaftsanerkennung auf. Denn ob durch diese Rechtshandlung ein Statuswechsel ein trat und die Vate r- schaft des Beklagten begründet wurde , wird durch die in Frage kommenden Rechtsordnungen unterschiedlich beantwortet. Nach der inländischen Sachnorm des § 1599 Abs. 2 BGB, de r en geset z- lic he Voraussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, wäre die vom Beklagten erklärte Vaterschaftsanerkennung wirksam. Dadurch wäre der Statuswechsel ein getreten und e s bestünde eine Vaterschaft des B e- klagten. Nach den polnischen S achnormen hingegen wäre die vom Beklagten e r- klärte Vaterschaftsanerkennung nicht möglich , da das vom Berufungsgericht festgestellte polnis che Recht eine Vaterschafts anerkennung eines Dritten wä h- rend bestehender Ehe und daraus folgender Ehelichkeitsvermutun g , solange diese nicht angefochten ist, nicht kennt. Somit wäre weiterhin der frühere poln i- sche Ehemann als Vater anzusehen. Für die Wirksamkeit der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung kommt es somit dar auf an , welche der in Frage kommenden Rechtsord nung en zur A n- wendung berufen ist . 2. Bei der Bestimmung des Abstammungsstatuts ist zu beachten, dass die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB aus zwei Komponenten besteht und nicht nur die Anerkennung der Vaterschaft, sondern 10 11 12 13 14 - 6 - au ch die Beseitigung der bestehenden Vaterschaft beinhaltet (sogenannter scheidungsakzessorischer Statuswechsel). Durch diese s zum 1. Juli 1998 eingeführte Verfahren eröffnet das Gesetz einen erleichterten Wechsel der väterlichen Abstammung, der im Gegens atz zur vorausgegangenen Rechtslage keiner Mitwirkung des (Familien - )Gerichts und auch keiner Beteiligung des Kindes mehr bedarf. Der Statuswechsel beruht vielmehr weitgehend auf dem entsprechenden Willen der (rechtlichen) Eltern und eines anerkennungsbere iten Dritten. Anstelle der gerichtlichen Überprüfung der biologischen Vaterschaft ist die vom Gesetz vorausgesetzte hinreichende Wahrscheinlichkeit der Nichtvaterschaft des Ehemannes bei einer Geburt des Kindes nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags getre ten. Diese Regelung hat die nach früherer Rechtslage - nach der Scheidung - erforderliche Anfec h- tung der Ehelichkeit (nunmehr: Vaterschaft) ersetzt und fasst diese mit der a n- schließenden Anerkennung zusammen. Nach der früheren Rechtslage war zur Beseitigun g der bestehenden Vaterschaft ein gerichtliches (Anfechtungs - )Ver - fahren erforderlich, an dem vor allem auch das von dem Statuswechsel b e- troffene Kind notwendig zu beteiligen war und das eine gerichtliche Prüfung der biologischen Vaterschaft voraussetzte ( zur Entstehung und rechtspolitischen Kritik s. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 4 ff. ; Greß mann Neues Kindschaftsrecht Rn. 70 ff. sowie G. Wagner FamRZ 1999, 7 ). a) Die wesentliche Besonderheit der geltenden Regelung besteht somit darin, dass d ie mit der Geburt eingetretene Vaterschaft nunmehr ohne gerichtl i- ches Verfahren beseitigt werden kann und die Neuregelung mit dem Statu s- wechsel insoweit dieselben Rechtsfolgen hat wie ein - auch nach heut iger Rechtslage noch mögliches - Anfechtungsverfahre n. Das zeigt sich etwa, wenn der anerkennende Dritte später seine Vaterschaft anficht. In diesem Fall lebt nicht etwa die Vaterschaft des früheren Ehemanns wieder auf, sondern wird 15 16 - 7 - das Kind vaterlos (Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 111). Es ha n- de lt sich somit um einen besonders ausgestalteten Anfechtungstatbestand, der die Vaterschaft beseitigt ( Greß mann Neues Kindschaftsrecht Rn. 7 4 ). Da die Regelung in § 1599 Abs. 2 BGB das früher erforderliche Anfec h- tungsverfahren ersetzt hat und in der Sac he zu ähnlichen Wirkungen wie eine Vaterschaftsanfechtung führt, ist dementsprechend für das anwendbare Statut auf den Rechtsgedanken des Art. 20 EGBGB zurückzugreifen, der eine auf die Beseitigung der Abstammung zugeschnittene Regelung enthält. Die Vorsch rift bezieht sich zwar auf die Anfechtung in einem Gerichtsverfahren und ist somit nicht unmittelbar anzuwenden. Sie enthält aber in der Sache eine allgemeine Regelung des P roblems, dass mehrere in Betracht kommende Abstammung s- statute an die Beseitigung de r rechtlichen Abstammung unterschiedliche Anfo r- derungen stellen. Der in der Regelung zum Ausdruck kommende Rechtsgeda n- ke der Wahlfreiheit (dazu Staudinger/Henrich BGB [2008] Art. 20 E GBGB Rn. 12 ff.) ist auch für die Beseitigung der Abstammung durch überei nstimme n- de Erklärungen heranzuziehen. Diese ist der Sache nach mit einer Anfechtung der Vaterschaft in vereinfachter Form vergleichbar und ist bei der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Hinblick auf das internationale Privatrecht nicht berücksichtigt worden. Nach Art. 20 Satz 1 EGBGB kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Abzustellen ist hierbei auf die jeweilige zur Anfechtung berechtigte Person. Da sich die V o- raussetzung en der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin - wie oben ausgeführt - sowohl aus dem polnischen wie auch aus dem deutschen Recht ergaben, stand es sowohl der Klägerin als auch ihrem früheren Ehemann als Anfechtungsberechtigten offen, für die Besei tigung der Abstammung das deutsche Recht zu wählen. Demnach hatte insbesondere der frühere Ehemann 17 18 - 8 - der Klägerin die Wahl, ob er sich statt eines nach polnischem (oder deutschem) Recht durchzuführenden Anfechtungsverfahrens an dem im deutschen Recht erl eich terten Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB beteiligte, indem er seine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch den Beklagten erteilte und damit eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung entbehrlich machte. Demnach ergibt sich das anwendbare Statut im Hinblick auf die in dem Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB enthaltene Beseitigung der bestehe n- den Abstammung aus dem Rechtsgedanken des Art. 20 EGBGB. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann übten die ihnen offen stehende Rechtswahl in wir k- samer Weise z ugunsten des deutschen Rechts aus, indem sie durch Erkläru n- gen vor den zuständigen Stellen das Verfahren des scheidungsakzes sorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB durchgeführt haben. b) Bei der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten u nd der beseitigten Sperrwirkung der - bisherigen - Vaterschaft (§ 1594 Abs. 2 BGB) handelt es sich schließlich um nachgelagerte Fragen, die sich nach der Beseit i- gung der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin ergeben. Das auf die Anerkennung anwen dbare Statu t ergibt sich insoweit aus Art. 19 EGBGB . D ie in Frage kommenden Anknüpfungen, als Aufenthalt s - und Staatsangehöri g- keitsstatut das deutsche Recht sowie als Ehewirkungsstatut das polnische Recht, führen insoweit mit der wirksamen Anerkennung zum selben Ergebnis . Ob die Beseitigung der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin im Verfahren nach § 1599 Abs. 2 BGB vom polnischen Recht anerkannt wird, ist nach dem anwendbaren deutschen Internationalen Privatrecht gemäß Art. 20 EGBGB nicht aussch laggebend. Denn insofern stellt die Beseitigung der früh e- ren Vaterschaft lediglich eine Vorfrage dar, die selbstständig anzuknüpfen ist. Dass dadurch die Gefahr eines hinkenden Verwandtschaftsverhältnisses en t- 19 20 - 9 - steht, ergibt sich schon aus der Konz eption der Anknüpfungen in Art. 20 E G- BGB und wird vom Gesetz bewusst in Kauf genommen. Hahne Weber - Monecke KIinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 01.07.2009 - 23a F 1613/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2010 - 3 UF 100/09 -
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