BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSS URTEIL X ZR 78/11 Verkündet am: 15. November 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat im schriftliche n Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9. November 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d ie Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Klägerin trägt d ie Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr noch nicht auferlegt worden sind. Von Rechts wegen - 3 - Entscheidungsgründe : Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückg e- nommen hat, ist nur noch über die vom Teilurteil des Sena ts vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 7. April 2004 , soweit es rechtskräftig geworden ist, nicht erfassten Kosten zu entscheiden. Sie fallen der Klägerin zur Last ( § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Meie r - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Weißenfels, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 C 656/03 - LG Halle, Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 S 96/04 - 1
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