BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/11 Verkündet am: 8. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 55 Abs. 2 Ordnet das Gericht als Sicherungsmaßnahme an, dass ein der Aussonderung unte r- liegender Gegenstand von dem Berechtigten nicht herausverlangt werden darf, steht dem Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolven z verwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts ein Ersatza n- spruch zu. Nach Verfahrenseröffnung gilt der Anspruch als Masseverbi ndlichkeit. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. D r. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Braunschweig vom 31. März 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wege n Tatbestand: Die Klägerin vermietete mehrere Lastkraftwagen an die F . GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die eine Spedition betrieb. Auf den gegen die Schuldnerin gestellten Insolvenzantrag wurde der Beklagte durch Beschluss des A mtsgerichts Arnsberg vom 19. Februar 2009 zum vorlä u- figen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt . Außerdem ordnete das Insolvenzgericht an, dass bewegliche Gegenstände, an denen im Falle der Eröffnung ein Absonderungsrecht oder Aussonderungsr echt bestände , von den Gläubigern nicht verwertet und eingezogen, sondern von dem vorläufigen Inso l- venzverwalter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens eingesetzt werden dürfen . 1 - 3 - Am 1. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Die von der Klägerin an die Schuldnerin vermieteten Fahrzeuge nutzte der Beklagte bis zum 31. Juli 2009. Die Klägerin hat den Bek lagten erstinstanzlich auf der Grundlage der Mietverträge wegen rückständiger Miete einschließlich Nebenkosten für Kfz - Haftpflicht und Kasko - Versicherung sowie wegen Beschädigung von Fahrze u- gen auf Zahlung von 38 .923,46 Ansprüche auf Entrichtung von Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 19. Februar bis 31. März 2009 als unbegründet erachtet und der Klage lediglich im Blick auf den Nutzungszeitraum vom 1. April bis 31. Jul i 2009 in Höhe von 24.281,10 s- gericht auf die von dem Landgericht zugesprochene Klageforderung weitere Zinsen zuerkannt und den darüber hinausgehenden Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin die Zahlung eines Ausgleichs für den an den Fahrzeugen in der Zeit vom 19. Februar bis 31. März 2009 durch die Nutzung sowie dabei entstandene Schäden eingetretenen Wertverlust verlangt. Mit der von dem Berufungsge richt nur insoweit zugelass e- nen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der dem Grunde nach zue r- kannten Klageforderung. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2011, 1275 abgedru ckt ist, hat zu dem im Revisionsverfahren allein noch streitigen Wertersatzanspruch ausgeführt: Die Klägerin dringe mit ihrem Begehren dem Grunde nach durch, soweit sie für den Zeitraum vom 19. Februar bis 31. März 2009 Wertersatz verlange. Ein solcher Anspruch sei Wortlaut und Systematik des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO zugunsten aussonderungsberechtigter Gläubiger zu entnehmen. Der in § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO vorgesehene Wertverlustau s- gleich gelte auch für aussonderungsberechti gte Gläubiger. Soweit sich § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 InsO mit einer Ausgleichszahlung an absonderung s- berechtigte Gläubiger befasse, ergebe sich aus Wortsinn und Regelungsz u- sammenhang, dass Absonderungsberechtigte nur unter einschränkenden V o- raussetzu ngen, Aussonderungsberechtigte aber uneingeschränkt Wertersatz verlangen könnten. Der zugunsten der Klägerin bestehende Wertersatza n- spruch sei auch auf den Ausgleich solcher Wertminderungen gerichtet, die ei n- getreten seien, weil während der angeordneten We iternutzung die dem Au s- sonderungsrecht unterliegenden Fahrzeuge beschädigt worden seien. Der Wertersatzanspruch stelle eine Masseverbindlichkeit dar. Andernfalls würde der Gedanke des Gesetzgebers, ab - und aussonderungsberechtigte Gläubiger trotz Anor dnung eines Verwertungs - und Einziehungsstopps mö g- lichst schonend zu treffen, nicht angemessen umgesetzt. 5 6 7 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der Klägerin steht wegen der Nutzung der von ihr an die Schuldnerin vermieteten Lastkr aftwagen gemäß § 21 A bs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO dem Grunde nach ein Wertersatzanspruch gegen den Beklagten zu. 1. Die Klägerin war als Vermieterin der von der Schuldnerin genutzten Kraftfahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens I nhaberin eines Au s- sonderungsrechts (§ 47 InsO). Die Mi e tgegenstände wären nicht in die Inso l- venzmasse gefallen ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 16). 2. Die von dem Amtsgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO g e- genüber der Klägerin als Vermieterin getroffene Anordnung war zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unwirksam, weil es sich d a- bei um eine formularmäßige Pauschalanordnung handelt, die unter bloßer Wi e- dergabe des Gesetzestextes auf die er forderliche Prüfung der gesetzlichen V o- raussetzungen verzichtet (BGH, aaO, Rn. 16 ff). Da die Anordnung von der Klägerin aber nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte, darf sie sich ihrerseits darauf stützen, soweit sie - wie vorliegend - Aus gleichsansprü che begehrt (BGH, aaO Rn. 24 f). 3. Eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen im Sinne des § 169 Satz 2 InsO kann der Aussonderungsberechtigte gemäß § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2, § 169 Satz 2 InsO für einen Zeitra um verlangen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt (BGH, aaO, Rn. 28 ff). Wegen der am 19. Februar 2009 ergangenen Anordnung scheiden in Übereinstimmung mit 8 9 10 11 - 6 - der Würdigung des Berufungsgerichts Ansprüche der Klägerin auf eine Nu t- zungsausfallentschädi gung für den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung am 1. April 2009 aus. III. Jedoch kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO Ersatz des während dieses Zeitraums durch die Nutzung der Fahrzeuge eingetr etenen Wertverlusts beanspruchen. 1. Zwar mag die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO gesetze s- technisch und sprachlich misslungen sein (Ganter, NZI 2007, 549, 553). Gleichwohl ist § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO eindeutig zu en t- nehmen, dass sowohl Absonderungsberechtigten als auch Aussonderungsb e- rechtigten ein Anspruch auf Wertersatz zusteht. a) Das Gericht kann gemäß § 21 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 InsO anordnen, dass Gegenstände, deren Aussonderung verlangt we rden könnte, vom Gläubiger nicht eingezogen werden dürfen und diese Gegenstä n- de zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden kö n- nen, soweit sie hierfür von besonderer Bedeutung sind. Ein Anspruch des Gläubigers auf Zahlung des geschuld eten Nutzungsentgelts bestimmt sich g e- mäß § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 InsO nach den Grundsätzen des § 169 Satz 2 und 3 InsO. Ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Sa tz 1 Tei l- satz 3 durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Ve r- pflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 12 13 14 - 7 - InsO nur, soweit der durch die Nutzung entstandene Wertverlust die Sicherung des absonderungsbere chtigten Gläubigers beeinträchtigt. b) Zu Unrecht meint die Revision, ein Wertersatzanspruch stehe allein Absonderungsberechtigten, aber nicht - wie im Streitfall - dem Aussonderung s- berechtigten zu. aa) Aus dem Wortlaut des § 21 A bs. 2 Satz 1 N r. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO geht eindeutig hervor, dass auch der durch eine gerichtliche Anordnung an der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs gehinderte Aussond e- rungsberechtigte für den infolge der Nutzung des Gegenstandes eingetretenen Wertverlust e inen Ausgleich beanspruchen kann. Die Vorschrift des § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 InsO schließt als Grundtatbestand eines Verwe r- tungs - und Einziehungsstopps sowohl Absonderungsberechtigte als auch Au s- sonderungsberechtigte in ihren Anwendungsb ereich ein. Soweit anschließend § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 InsO die Regelung des § 169 Satz 2 und 3 InsO für entsprechend anwendbar erklärt, wird ein Anspruch auf die G e- währung eines Nutzungsentgelts wegen des unauflösbaren Bezugs zu § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 InsO, der Absonderungsberechtigte und Aussonderungsberechtigte erfasst, ebenfalls zugunsten von Absonderungsb e- rechtigten wie auch Aussonderungsberechtigten begründet. Auf diesem Ve r- ständnis beruhen die Gesetzesmateriali en, wonach die Regelung den Rechten aussonderungsberechtigter Gläubiger - wie Leasinggebern und Vermietern - Rechnung tragen will, indem sie die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Nutzung erhalten (BT - Drucks. 16/3227 S. 16). In Einklang damit ha t der S e- nat einem aussonderungsberechtigten Vermieter von Baumaschinen einen A n- spruch auf Nutzungsentschädigung - allerdings beschränkt auf den Zeitraum, 15 16 - 8 - der drei Monate nach Erlass der Anordnung liegt - zuerkannt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 26 ff). bb) Wendet sich § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 InsO wegen des Sinn - und Sachzusammenhangs mit § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Tei l- satz 1 InsO an Absonderungsberechtigte und Aussonderungsberechtigte, hat dies auch für die Folgeregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 N r. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO zu gelten. Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung des § 21 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 InsO wird folgerichtig durch den Anspruch auf Wertersatz des § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO ergänzt. Diese Bewertung findet sich auch in der amtlichen Begründung , nach welcher neben dem vertraglichen Nutzungsanspruch gegenüber Absonderungsberec h- tigten und Aussonderungsberechtigten ein Wertverlust auszugle ichen ist, der durch die Benutzung des Gegenstands eintritt (BT - Drucks. aaO). Es ist kein Grund ersichtlich, warum Absonderungsberechtigte und Aussonderungsberec h- tigte eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten sollten, der Anspruch auf E r- satz eines Wertve rlustes aber nur den im Vergleich zu Aussonderungsberec h- tigten insolvenzrechtlich weniger schützenswerten Absonderungsberechtigten zustehen sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Absonderungsberechtigten lediglich ein Verwertungsrecht an dem Gegenstand zusteht, während Ausso n- derungsberechtigte als Vollrechtsinhaber dessen Herausgabe verlangen kö n- nen. In Übereinstimmung mit Wortlaut und Gesetzessystematik wird, ohne der unterschiedlichen Rechtsstellung von Absonderungsberechtigten und Ausso n- derungsberech tigten besonderes Gewicht beizumessen, darum nahezu einhe l- lig die zutreffende Auffassung vertreten, das s § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO einen Wertersatzanspruch sowohl zugunsten Absonderungsb e- rechtigter als auch Aussonderungsberechtigter b egründet (HK - InsO/ Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 32, 30; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, 17 - 9 - § 21 Rn. 40 w; Graf - Schlicker/Voß, InsO, 2. Aufl., § 21 Rn. 25; MünchKomm - InsO/Haarmeyer, 2. Aufl., § 21 Rn. 101; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 21 Rn. 38 k; FK - InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 21 Rn. 267; Ganter, NZI 2007, 549, 553; Pape in FS Gero Fischer, 2008, 427, 444; Heublein, ZIP 2009, 11 f; Sinz/Hiebert, ZInsO 2011, 798, 799; HmbKomm - InsO /Büchler, 3. Aufl., § 172 Rn. 13a ; a.A. HmbKomm - InsO/Schröd er, aaO, § 21 Rn. 69 e). cc) Ein Ausschluss des Wertersatzanspruchs zu Lasten Aussonderung s- berechtigter kann auch nicht aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 InsO hergele i- tet werden. (1) Diese Regelung geht von einem Wertersatzanspruch Absonderung s- berechtigter und Aussonderungsberechtigter aus . Sie ordnet eine Beschrä n- kung des Wertersatzanspruchs zu Lasten Absonderungsberechtigter an, deren Anspruch an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft wird, dass der durch die Nutzung verursachte Wertverlust i hre Sicherung beeinträchtigt. Mangels Einb e- ziehung in die Regelung bleibt dagegen der Wertersatzanspruch Aussond e- rungsberechtigter unangetastet. Die allein im Verhältnis zu Absonderungsb e- rechtigten eingreifende Begrenzung des Wertersatzanspruches ist sachg erecht, weil durch die Nutzung eines Gegenstandes lediglich ihr sich in der Minderung eines Veräußerungserlöses manifestierendes Wertinteresse berührt sein kann (Heublein, aaO, S. 12). Wird das Sicherungseigentum des Absonderungsb e- rechtigten nicht beeinträ chtigt, besteht für eine Ausgleichszahlung keine Rech t- fertigung. Handelt es sich dagegen um Aussonderungsberechtigte, die eine Herausgabe des massefremden Gegenstandes verlangen können, berührt j e- der durch eine Nutzung bedingte Wertverlust ihr Integritätsi nteresse an dem Rückerhalt des unversehrten Gegenstandes. 18 19 - 10 - (2) Überdies ist zu berücksichtigen, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 InsO - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - erst nachträglich auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz eingefügt wurde (BT - Drucks., aaO, S. 23). Dieser Umstand erhellt, dass die durch die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO auch zugunsten Aussonderungsberechtigter eingeführte Wertersatzpflicht nicht angetastet, sondern lediglich ge genüber A b- sonderungsberechtigten eingeschränkt werden sollte. Bei dieser Sachlage kann § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 InsO ein Ausschluss des Wertersatzanspruchs Aussonderungsberechtigter nicht entnommen werden. Die Regelung nimmt vielmehr vor dem Hinterg rund des Art. 14 Abs. 1 GG auf ihre besonders schü t- zenswerten Belange , die sich aus ihrer Rechtsstellung als Vollrechtsinhaber ergeben, Rücksicht. 2. Bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs ist zu unterscheiden, ob daneben eine Nutzungsausfallents chädigung zu zahlen ist oder nicht. a) Die durch § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 InsO vorgesehene Nutzungsausfallentschädigung bildet die vertragsmäßige Gegenleistung für die zeitlich begrenzte Überlassung der Sache. Fa lls - insbesondere drei Monate nach Erlass der Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO - ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung b e- steht, wird dadurch die vertragsgemäße Abnutzung abgegolten. Darum kommt dem Wertersatzanspruch eigenständi ge Bedeutung nur im Blick auf die Ko m- pensation eines Verlustes zu, der darauf beruht, dass der Gegenstand entw e- der über die vertragliche Abrede hinaus genutzt wird oder eine Beschädigung erleidet und dadurch an Wert verliert (Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 21 Rn. 40 w; Ganter, aaO, S. 554; Büchler, aaO, S. 720; Sinz/Hiebert, aaO, S. 799). 20 21 22 - 11 - b) Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie im Streitfall - innerhalb der ersten drei Monate nach Erlass der Anordnung ein Anspruch auf eine Nu t- zungsausfall entschädigung nicht durchgreift. Bei dieser Sachlage ist zu berüc k- sichtigen, dass der Aussonderungsberechtigte für die vertragsgemäße Abnu t- zung der Sache das vereinbarte Entgelt n ur als Insolvenzforderung beanspr u- chen kann. Eine mit dem fortbestehenden Nut zungsrecht verbundene Wertmi n- derung muss er aber nicht entschädigungslos hinnehmen. Eine ersatzfähige Wertminderung ist bereits mit einer üblichen - vertragsgemäßen - Nutzung ve r- bunden. Gleiches gilt bei einer übermäßigen, von der vertraglichen Abrede nich t gedeckten Nutzung. Da eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur eine Nutzung, nicht aber einen Verbrauch von Aussonderungsgut gestattet (BT - Drucks. 16/3227, S. 16), gewährt der Wertersatzanspruch auch einen Ausgleich für eine Beschädigung ode r Zerstörung der Sache (Ganter, aaO; Uhle n- bruck/Vallender, aaO). Deshalb bemisst sich der Wertersatzanspruch in sämtl i- chen Fällen nach der Differenz des Werts des Aussonderungsguts bei Beginn und Ende der Nutzung (Büchler, aaO, S. 720; Heublein, aaO; Uhlen bruck, aaO). Erfasst werden von dem Wertersatzanspruch also auch die hier geltend gemachten Ansprüche wegen einer Beschädigung der von dem Beklagten g e- nutzten Fahrzeuge. IV. Ebenso nicht zu beanstanden ist die weitere Würdigung des Berufung s- gericht s, dass der Wertersatzanspruch der Klägerin nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 2 InsO) gilt . 23 24 - 12 - 1. Der Anspruch der Absonderungsberechtigten und Aussonderungsb e- rechtigten auf Zahlung von Nutzungsausfall (§ 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 InsO) bildet eine Masseforderung. Durch die Verweisung auf § 169 InsO wird eine Zahlungspflicht begründet, die den Ch a- rakter einer Entschädigung hat und sich gegen die Masse richtet (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 40). 2. Die Einstufung als Masse verbindlichkeit gilt ebenso für den Werte r- satzanspruch nach § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO. a) Dies wird in Rechtsprechung und Schrifttum, die auch in diesem Punkt die Nutzungsausfallentschädigung und den Wertersatzanspruch weithin einhei t- lich behandeln, nahezu einhellig angenommen (KG ZinsO 2009, 35, 36 unter bb, 37 unter ff; HK - InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 32, 31 ; MünchKomm - InsO/ Haarmeyer, aaO § 21 Rn. 101; Uhlenbr uck/Vallender, aaO § 21 Rn. 38 k; Pa pe in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 21 Rn . 40 v; FK - InsO/Schmerbach, aaO § 21 R n. 268; Graf - Schlicker/Voß, aaO § 21 Rn. 25; HmbKomm - InsO/Schröde r, aaO § 21 Rn. 69 e; Ganter, aaO S. 551; Pape in FS Gero Fischer, aaO S. 443; Büchler ZInsO 2008, 719 f; Sinz/Hiebert, aaO S. 799; einschränkend Nerlich/ Römermann/Mönning, InsO, § 21 Rn. 157; BK - InsO/ Blersch , 2007, § 21 Rn. 54 , 56 ; Marotzke, ZInsO 2008, 1108, 1109). Diese Würdigung folgt aus der Erw ä- gung, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen kann, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Inso l- venzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwalt ung nötig ist ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 f). Eine gerichtliche Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO, die bereits ohne ein 25 26 27 - 13 - Tätigwerden des vorläufigen Verwalters eine Wertersatzpflicht begründet, en t- sprich t einer solchen Einzelermächtigung. b) Handelt es sich um einen Anspruch wegen eines Wertverlusts, der zeitlich ab Erlass der Anordnung des Insolvenzgerichts und nicht erst drei M o- nate später geltend gemacht werden kann, steht der Charakter einer Ents ch ä- digung noch stärker als bei der Nutzungsausfallentschädigung im Vordergrund, was einen Massebezug begründet ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, aaO). Auch ist kein Grund ersichtlich, den Wertersatzanspruch, der aus einem Eingriff in das durch Art. 1 4 Abs. 1 GG geschützte Eigentum beruht, ungünst i- ger als den Nutzungsausfallanspruch zu behandeln. Ist - worauf das Ber u- fungsgericht zutreffend hinweist - der Wertersatzanspruch nach dem Wortlaut des § 21 A bs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 InsO durch lau fende Zahlung vor Insolvenzeröffnung zu erfüllen, kann es sich - wenn der vorläufige Verwalter 28 - 14 - dieser Pflicht nicht nachkommt - nach Insolvenzeröffnung nicht um eine bloße Insolvenzforderung (§ 38 InsO ) handeln. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 16.04.2010 - 7 O 49/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.03.2011 - 1 U 33/10 -
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