BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 78/12 Verkündet am: 16. Januar 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 16. Januar 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufungen gegen das am 7. Februar 2012 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespate ntgerichts werden z u- rückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten e uropäischen Patents 1 491 259 (Streitpatents), das ein Zentrifugationselement und dessen Verwendung betrifft. Das Streitpatent ist aus einer Teilanmeldung hervorgegangen. Die Stammanmeldung ist am 7. April 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität einer eur opäischen Anmeldung vom 9. April 1999 eingereicht worden. Patentanspruch 1, auf den die übrigen sechs Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung in der Ve r- fahrenssprache: Organe de centrifugation comprenant un élément de centrifuga tion (2) comportant une chambre de séparation annulaire (3) et une pluralité de conduits (4a, 5a, 6a), cet organe étant conformé pour tourner autour d'un axe pour séparer les comp o- sants d'un liquide, en particulier du sang, ladite pluralité de conduits (4a , 5a, 6a) présentant un seul élément tubulaire, caractérisé en ce qu'il comprend: une base (2a) en forme de disque; une paroi cylindrique externe (2d) s'étendant depuis la base (2a); une paroi cylindrique interne (2c) s'étendant depuis la base (2a) et e spacée de la paroi externe (2b) de manière à définir ladite chambre de séparation annulaire (3) entre elles; un logement tubulaire (10) s'étendant pratiquement coaxialement audit axe de r o- t a tion depuis la base (2a) pour recevoir une extrémité d'un organe tubulaire (9); et une pluralité de canaux (4, 5, 6) s'étendant radialement formés dans la base (2a) de l'organe de centrifugation, chaque canal (4, 5, 6) ménageant une communic a- tion entre un conduit respectif (4a, 5a, 6a) de l'organe tubulaire (9) et la c hambre de séparation (3), cet élément de centrifugation (2) présentant un rayon entre 25 et 50 mm et une hauteur entre 75% et 125% de son rayon. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich ein gereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, 1 2 - 4 - dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in geänderter Fassung mit einem Hauptantrag und zwei Hilf santrägen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein G e- genstand über die mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin eine vollständige Nichtig - erklärung. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erster Linie in der Fassung ihres erstinstanzlichen Hilfsantrags Nr. 1, hilfsweise in der Fassung des ang e- fochtenen Urteils. Entschei dungsgründe: Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft ein Zentrifugierorgan mit einem in besond e- rer Weise ausgestalteten Zentrifugierelement, das geeignet ist, die Bestandteile von Blut voneinander zu trennen. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift weisen für diesen Zweck geeignete Zentrifugen in der Regel einen Schlauch für die Zuführung und Ableitung der Flüssigkeit auf . Das eine Ende dieses Schlauchs ist fest mit dem sich drehenden Zentrifugieror gan verbunden , das andere Ende ebenfalls fest mit dem sich nicht bewegenden Teil der Zentrifuge . Um einer Verdrillung des Schlauch s während des Betriebs der Zentrifu ge entgegenzuwirken , wird d er Schlauch so angeordnet, dass er eine offene Schleife bildet, deren Enden in dieselbe Richtung zeigen . Diese Schleife wird ebenfalls in eine Drehung ve r- setzt, und zwar in derselben Drehrichtung, aber mit der halben Drehgeschwi n- digkeit wie das Zentrifugierorgan . 3 4 5 6 - 5 - Um die dabei auftretenden Zug - und Biegebelastungen d es Schlauchs zu begrenzen, wurden die im Stand der Technik bekannten Zentrifugen nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift mit einer relativ geringen Drehg e- schwindigkeit von 200 bis 400 rad pro Sekunde (ungefähr 1.900 bis 3.800 U m- drehungen pro Minut e) betrieben, weshalb der Zentrifugenrotor einen relativ großen Durchmesser habe aufweisen müssen, um die erforderlichen Beschle u- nigungswerte erzielen zu können. Die Zentrifugierorgane hätten deshalb übl i- cherweise eine relativ geringe Höhe und einen relati v großen Durchmesser au f- gewiesen , der deutlich über 200 mm gelegen habe . Dies habe Zentrifugenrot o- ren mit einer Masse von mehreren Kilogramm erfordert, die nur mit hohem Au f- wand herzustellen gewesen seien. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrun d das technische Problem, ein für den genannten Zweck geeignetes Zentrifugierorgan zur Verfügung zu stellen, das kleiner und leichter ist und das kostengünstiger hergestellt werden kann. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Zentrif u- gierorgan vor, dessen Merkmale nach der im Berufungsverfahren in erster Linie verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiederg e- geben; die Unterschiede ge genüber der erteilten Fassung sind durch Unte r- streichungen und Durchstreichungen hervorgehoben): 1. [3] Das Zentrifugierorgan ist so gestaltet, dass es sich um eine Achse dreht, um die Bestandteile einer Flüssigkeit, insbeso n- dere von Blut zu tren nen. 2. D as Zentrifugierorgan umfasst: a) [1] ein Zentrifugierelement (2), (1) das e ine ringförmige Trennkammer (3), 7 8 9 - 6 - (2) [10a] einen Radius zwischen 25 und 50 mm (3) [10b] und eine Höhe zwischen 75% und 125% se i- nes Ra dius aufweist; b) [2] eine Mehrzahl von Leitung en (4a, 5a, 6a), [4] die ein einziges rohrförmiges Element darstellen; c ) [5] eine Basi s (2a) in Gestalt einer Scheibe; d ) [6] eine zylindrische Außenwand (2d), die sich von der Basis (2a) her erstreckt; e ) [ 7 ] eine zylindrische Innenwand (2c), (1) [ 7a ] di e sich von der Basis (2a) her erstreckt (2) [ 7b ] und von der Außenwand (2d) so beabstandet ist, dass die ringförmige Trennkammer (3) zwischen ihnen definiert wird; f ) [ 8 ] ein rohrförmiges Lager (10), (1) [ 8a ] das sich praktisch koaxial zu der Drehachse vo n der Basis (2a) her erstreckt, (2) [ 8b ] um ein Ende eines rohrförmigen Organs (9) aufzunehmen; g ) [9] und eine Mehrzahl von Kanälen (4, 5, 6), (1) [ 9a ] die sich radial erstrecken und in der Basis (2a) des Zentri fugieror gans gebildet werden, (2) [9 b ] wobei jeder Kanal (4, 5, 6) eine Verbindung zwischen einer entsprechenden Leitung (4a, 5a, 6a) des rohrförmigen Organs (9) und der Trennkammer (3) herstellt . Nach der Fassung , die Patentanspruch 1 durch das angefochtene Urteil erhalten hat und die die Beklag te weiterhin mit ihrem Hilfsantrag verteidigt, sind zusätzlich folgende Merkmale vorgesehen: 10 - 7 - 2. g ) (3) [11] und wobei jeder Kanal (4, 5, 6) einen Endpunkt im Inneren der Trennkammer (3) aufweist ( 4 ) [12] und jeder Endpunkt eine andere radiale Lage in der Trennkammer (3) einnimmt, (5 ) [13] so dass eine Verbindung mit je einem anderen abzutrennenden Bestandteil der Flüssigkeit herg e- stellt wird; h ) [14] ein Doppelprisma (3a), (1) [15] das in der Trennkammer (3) angeordnet ist (2) [16] und mit einer optischen Vorrichtung (35) so z u- sammenwirkt, dass das Niveau eines ausgewählten Bestandteils in der Trennkammer (3) erkannt we r- den kann. Nach beiden Anträgen enthält Patentanspruch 1 ferner einen ausdrückl i- chen Hinweis darauf, dass das Merkmal der unteren Bereich sgrenze von 25 mm und des Einschließens des Werts von 50 mm in die obere Bereichsgrenze für den Radius und das Merkmal der oberen Bereichsgrenze von 125% und des Einschließens des Werts von 75% in die untere Bereichsgrenze für die Höhe eine unzulässige Erw eiterung darstellen. 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. a) Die in der Beschreibung des Streitpatents für Zentrifugen zur Tre n- nung von Blutbestandteilen als üblich bezeichnete und auch bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausf ührungsbeispiel verwirklichte Ausführung s- form, bei der eine Verdrillung des Schlauchs dadurch verhindert wird, dass di e- ser in Form einer Schleife mit koaxialen Enden angeordnet wird, die mit der halben Drehgeschwindigkeit um dieselbe Achse rotiert , wie das Zentrifugat i- onselement (von den Parteien auch als rotierende Nabelschnur bezeichnet), ist, 11 12 13 - 8 - wie das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet en t- schieden hat, durch Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgegeben. In Merkmal 1 [3] ist zwar vorgesehen, dass sich das Zentrifugierorgan - zu dem gemäß Merkmal 2b [2] auch ein rohrförmiges Element mit einer Mehrzahl von Leitungen (von den Parteien als Nabelschnur bezeichnet) gehört - um eine Achse dreht. Selbst wenn dem zu entnehmen sein sollte , dass sich auch das rohrförmige Element in irgendeiner Weise um diese Achse drehen muss, erg ä- be sich daraus aber keine Festlegung auf die eingangs genannte Ausführung s- form. Eine Festlegung auf diese Ausführungsform findet sich nur in Patenta n- spruch 5 der er teilten Fassung, dem Patentanspruch 3 in der Fassung des a n- gefochtenen Urteils entspricht. b) Nach Merkmal 1 [3] muss das Zentrifugierorgan geeignet sein, die Bestandteile von Blut zu trennen. Daraus ergeben sich, wie das Patent gericht ebenfalls zutref fend gesehen hat, keine weitergehenden Festlegungen über die Art der Trennung oder die Umstände, unter denen sie erfolgt. In der Beschreibung des Streitpatents wird als Einsatzzweck zwar die Trennung des Blutplasmas von den übrigen Bestandteilen (Plasm aphorese) während einer Blutspende hervorgehoben (z.B. Abs. 9). Diese Konkretisierung hat in Patentanspruch 1 aber keinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus wird in der Beschreibung ausgeführt, die erfindungsgemäße Vorrichtung sei auch für andere Einsat zzwecke geeignet, zum Beispiel zur Trennung von roten Blutkörperchen, weißen Blutkörperchen und Blutplättchen (Abs. 16 ) sowie für thera peutische Anwendungen wie etwa das Waschen von Blutkörperchen (Abs. 44 f.). c) Hinsichtlich der in Merkmal 2d [6] vor gesehenen Außenwand und der in Merkmalsgruppe 2e [7] vorgesehenen Innenwand enthält Patentanspruch 1 lediglich Festlegungen für die räumliche Anordnung, nicht aber für die Art und 14 15 16 17 - 9 - Weise, in der diese mit der in Merkmal 2c [5] vorgesehenen Basis verbunden s ind. In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels wird zwar ausgeführt, B a- sis und Oberteil seien zwei Teile, die durch Schweißen oder Kleben zusa m- mengefügt seien (Abs. 15 Z. 27 - 31). Diese spezielle Ausgestaltung hat in P a- tentanspruch 1 aber keinen Nied erschlag gefunden. d) Das nach dem Hilfsantrag zusätzlich vorgesehene Doppe lprisma ist ein Körper, der lichtdurchlässig ist und in das I nnere der Trennkammer hinei n- ragt . Diese Anordnung ermöglicht es, mit Hilfe einer optischen Vorrichtung, in s- besond ere einer Lichtquelle und einer Detektoreinrichtung, Informationen da r- über zu erhalten, welches Niveau ein bestimmter Blutbestandteil aufweist. Di e- se Messwerte können nach den Ausführungen in der Beschreibung des Strei t- patents eingesetzt werden, um die För derleistung einer Pumpe an das jeweilige Flüssigkeitsniveau anzupassen. Welche besonderen Anforderungen sich aus dem Begriff " Doppel prisma" (double prisme) ergeben, wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht n ä- her aufgezeigt. Nach dem insoweit übe reinstimmenden und vom Senat als z u- treffend angesehenen Vortrag der Parteien ist dieses Merkmal schon dann e r- füllt, wenn das Prisma zwei Seitenflächen aufweist, die an die Trennlinie zw i- schen zwei Blutbestandteilen angrenzen und im Verhältnis zu dieser Tre nnlinie in spitzem Winkel verlaufen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 18 19 20 21 22 - 10 - Die Erfindung sei im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Entgegen der Auffassung d er Klägerin sei der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen, dass für den Betrieb des beispielhaft genannten Zentrifugierelements mit 40 mm Höhe und 40 mm Radius eine Drehzahl von 6 . 000 Umdrehungen pro Minute erforderlich sei. Dieser Wert sei nur beispielha ft genannt. Um einen Beschleunigungswert von 375 g zu erre i- chen, der zum Beispiel in K20 als üblich bezeichnet werde, genüge eine Dre h- zahl von rund 3 . 650 Umdrehungen pro Minute. Im Stand der Technik sei aber bereits von Drehzahlen von 3.400 oder 4.000 Umdr ehungen pro Minute beric h- tet worden. Nach K27 genüge sogar eine Beschleunigung von 50 g. Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der u r- sprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Bereits der Anmeldung, deren Pr i- orität in Anspruch gen ommen werde und die als europäische Patentanmeldung 1 043 072 (K4) veröffentlicht sei, habe der Fachmann entnehmen können, dass der Kern der Erfindung in der Dimensionierung bestehe, insbesondere in der Verkleinerung des Durchmessers des in K4 als cuvette bezeichneten Zentrif u- gierelements. Die Anmelderin sei deshalb nicht gehindert gewesen, auf das Zentrifugierorgan mit diesem Zentrifugierelement einen selbständigen Anspruch zu richten. Die Verwendung des Begriffs "Zentrifugierelement" ( élément de centrifug ation) anstelle von "cuvette" stelle keine Erweiterung dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei als "cuvette" im Sinne von K4 nicht nur eine wa n- nen - oder muldenförmige Schüssel anzusehen; darunter sei vielmehr ein Gefäß zu verstehen, wie es in der in K4 wiedergegebenen Figur 1 dargestellt und in den zugehörenden Textpassagen näher beschrieben sei. K4 sei auch zu en t- nehmen, dass sich das rohrförmige Element 9 um dieselbe Achse drehe wie das Zentrifugierelement 2. Der Umstand, dass in Anspruch 1 nicht an gegeben sei , das rohrförmige Element 9 müsse schmiegsam oder flexibel sein, führe nicht zu der Schlussfolgerung, dass es starr sein müsse. 23 24 - 11 - Eine unzulässige Erweiterung liege zwar darin, dass das Streitpatent für Radius und Höhe einen festen Wertebereich vorgebe, während die dem Strei t- patent zugrundeliegende Teilanmeldung (K2) lediglich einseitig begrenzte We r- tebereiche enthalte, nämlich einen Radius von weniger als 50 mm und eine H ö- he von mehr als 75 % des Radius. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigerklär ung des Streitpatents , weil die geschützte Lehre durch Einfügung der nicht offenba r- ten Merkmale lediglich konkretisiert werde. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des erstinstanzl i- chen Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags (die sich nu r hinsichtlich des D isclaimers unter scheiden ) sei dem Fachmann, eine m Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen und Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Zentrifugen zur Vera r- beitung von Blut, durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen. In der deutschen Offenlegungsschrift 29 48 177 (K11) sei ein Zentrifugie r- organ offenbart, das nahezu alle in Patentanspr uch 1 vorgesehenen Merkmale auf weise. Nicht offenbart seien lediglich die Abmessunge n entsprechend der Merkmal e 10a und 10b [2a(2) und 2a(3)] und die Gestaltung des Anschlusses als rohrförmiges Lager entsprechend der Merkmalsgruppe 8 [2 f ]. Hinsichtlich beider Aspekte habe sich der Fachmann ohnehin im Stand der Technik info r- mieren müssen, weil K11 keine Maßangaben enthalte und nicht näher b e- schreibe, wie der darin erwähnte Mehrfachschlauch beschaffen sei. In dem japanischen Gebrauchsmuster Sh 56 - 127749 (K27) sei ein Zentrifugierelement zum Trennen von Blut offenbart, dessen Radius mit 20 bis 100 mm und dessen Höhe mit 20 bis 80 mm angegeben sei. Ferner werde dort ausgeführt, das Volumen der Trennkammer solle klein sein, um die Belastung der B lut gebenden Person gering zu halten. Aufgrund dieser Angaben habe der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu den im Streitpatent beanspruchten Abmessungen gelangen können. 25 26 27 28 - 12 - In der US - Patentschrift 5 690 602 (K12) sei ein Zentrifugierorgan mit einem Mehrf achschlauch offenbart, der am Zentrifugierelement in einem ko - axialen Lager aufgenommen sei. Diese elegante Lösung mit einem einzigen Lager anstelle der in K11 vorgesehenen Vielzahl einzelner Anschlussstutzen habe der Fachmann übernommen. Bei fertigungsger echter Anpassung an die dünnwandige Gestaltung des Separators gemäß K11 sei dabei aus dem in K12 dargestellten Lager 396 zwangsläufig ein rohrförmiges Lager mit den Merkm a- len der Gruppe 8 [2 f ] geworden. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem zweiten Hilfsantrag gestellten Fassung sei hingegen patentfähig. Ein patentgemäßes Zentrifugie r- organ mit den zusätzlichen Merkmale n 14 bis 16 [ Merkmalsgruppe 2h ] sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen. In den auf eine g e- meinsame Anmeldun g zurückgehenden US - Patentschriften 5 316 666 (K20) und 5 641 414 (K35) sei zwar ein Zentrifugierorgan mit einem Prisma offenbart. Dieses weise aber nicht das Merkmal 15 [2 h (1)] auf. Um zu diesem Merkmal gelangen zu müssen, habe der Fachmann entweder den a us K20 bekannten Damm 130 in der in K11 offenbarten Trennkammer 11 anordnen oder das in K20 offenbarte Zentrifugierelement so umgestalten müssen, dass kein separ a- ter Blutbeutel erforderlich sei. Keiner dieser beiden Wege habe sich in naheli e- gender Weise au s dem Stand der Technik ergeben. Eine solche Übertragung einzelner Merkmale habe angesichts der unterschiedlichen Wirkprinzipien der in K11 und in K20 offenbarten Zentrifugierelemente gerade nicht nahe gelegen . III. Diese Beurteilung hält den Angriffen beider Berufungen stand . 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der Stammanmeldung und der dem Streitpatent zugrunde liegenden Teilanmeldung hinausgeht. 29 30 31 32 - 13 - a) Wie der Se nat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents entgegen der Au f fassung der Parteien nicht deshalb über den Inhalt der am 30. September 2004 eingereichten Teilanmeldung (K2) hinaus, weil der in dieser Anmeldung formulierte Anspruch 1 anstelle der in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) [10a und 10b] definierten Bereiche für Radius (zwischen 25 mm und 50 mm) und Höhe (zwischen 75% und 125% des Radius) nur eine Obergrenze für den Radius (weniger al s 50 mm) und eine Untergrenze für die Höhe (mehr als 75% des R a- dius) vorgesehen hat. aa) Für die Beurteilung, ob der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, ist der gesamte Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterl agen maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn in diesen U n- terlagen Ansprüche formuliert sind. Der Anmelder ist bis zur Erteilung des P a- tents nicht gehindert, zu einer weitergehenden Anspruchsfassung überzugehen, wenn der so definierte Gegenstand des Schutzrec hts durch den gesamten I n- halt der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend o f- fenbart ist (vgl. nur BGH , Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 Rn. 24 - Glasfasern). bb) Im Streitfall lässt sich dem gesamten Inhal t der Teilanmeldung hi n- reichend deutlich entnehmen, dass Zentrifugierorgane mit den übrigen Merkm a- len zur Erfindung gehören, wenn Radius und Höhe des Zentrifugierelements innerhalb der in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) definierten Bereiche liegen . Zwar ist in der Beschreibung für beide Größen weder eine Ober - noch e i- ne Untergrenze defi niert. Dennoch ist der Teilanmeldung zu entnehmen, dass nicht nur für die im konkret geschilderten Ausführungsbeispiel offenbarten A b- messungen (K2 Abs. 31: Radius und Höhe jeweils 40 mm) Schutz beansprucht wurde, sondern für einen diese konkrete Ausgestaltung enthaltenden Bereich . Schon da durch, dass die konkret genannten Abmessungen nur als beispielhaft 33 34 35 36 - 14 - bezeichnet wurden, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass auch Z entrifugierelemente mit anderen Abmessungen zum Gegenstand der Anme l- dung gehören sollten. Dass andererseits nicht schlechthin jeder Radius und jede Höhe in Betracht kommt, ergibt sich aus der wiederholt formulierten Zie l- setzung, die Abmessungen der Gesamtv orrichtung im Vergleich zum Stand der Technik zu reduzieren , und aus den damit korrespondierenden Ausführungen im Zusa mmenhang mit dem geschilderten Ausführungsb eispiel, wonach die Gesamtabmessungen wesentlich vom Durchmesser des Zentrifugiergeräts a b- hinge n und das mit einer Verkleinerung des Durchmessers einhergehende E r- fordernis einer höheren Drehzahl durch eine größere Höhe des Zentrifugie r- raums in Grenzen gehalten werden könne (K2 Abs. 30). Die Größenordnung des damit beanspruchten Bereichs kann anh and der in Anspruch 1 der Teilanmeldung genannten Grenzwerte hinreichend genau abgeschätzt werden. Die dort für den Radius genannte Obergrenze von 50 mm liegt etwas oberhalb des im Ausführungsbeispiel gewählten Werts von 40 mm. Entsprechendes gilt für die für die Höhe genannte Untergrenze von 75%, die unterhalb des im Ausführungsbeispiel gewählten Werts von 100% liegt. Die damit aufgezeigte Größe der beanspruchten Bereiche kann als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, bis zu welcher Grenze auch Werte am anderen Ende des Bereichs auf jeden Fall als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Angesichts dessen ist der Teilanmeldung eindeutig und unmittelbar zu entne h- men, dass auch ein Radius von 25 mm und eine Höhe von 125% noch zur E r- findung gehören. Angesichts der relativ geringen Genauigkeit, mit der die Werte in der Teilanmeldung definiert sind, ist ihr ferner zu entnehmen, dass auch A b- messungen, die genau den in Anspruch 1 der Teilanmeldung definierten Grenzwerten entsprechen, noch mit umfasst sind. Dass in der Teilanmeldung möglicherweise noch weitergehende Werte - bereiche als zur Erfindung gehörend offenbart sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte war auch unter diesen Voraussetzungen nicht gehi n- 37 38 - 15 - dert, den Gegenstand ihrer Patentanspr üche auf einen Teilbereich zu b e- schränken . Etwas anderes gälte allenfalls dann, wenn die Auswahl eines gegenüber dem ursprünglich offenbarten engeren Bereichs besondere techn i- sche Wirkungen hervorrufen würde oder aus sonstigen Gründen für die Beurte i- lung d er Patentfähigkeit von Bedeutung wäre. Derartige Wirkungen oder sonst i- ge Gesichtspunkte sind weder in der Teilanmeldung oder der Streitpatentschrift angeführt noch sonst ersichtlich. cc) Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zur Entscheidungs - pr axis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Die Beschwerdekammern lassen die Aufnahme von nicht in der Anme l- dung offenbarten Merkmalen in den Patentanspruch zwar nur unter besonderen Voraussetzungen zu. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Aufnahme eines neuen Merkmals, sondern um die Konkretisierung von Wertebereichen für P a- rameter, deren Bedeutung für die Erfindung schon in der Anmeldung offenbart ist. Auch nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts kann die Auswahl aus der Lehre einer breiteren Vorveröffentlichung Neuheit nur unter besonderen Voraussetzungen begründen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine im Anspruch definierte Dosierungsanleitung gegenüber dem bekan n- ten Stand der Technik nachweislich eine besond ere technische Wirkung he r- vorgebracht hat (EPA ABl. 2010, 456 Rn. 6.3 - Dosierungsanleitung/ Abbott Respiratory mwN). Solche technischen Wirkungen sind im Streitfall , wie bereits dargelegt , nicht ersichtlich. Folgerichtig hat das Europäische Patentamt das S treitpatent mit den hier in Rede stehenden Merkmalen erteilt. b) D er Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch nicht über den I n- halt der Stammanmeldung vom 7. April 2000 (K3) hinaus. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Merkmal 1 [3] keine Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Stammanmeldung. Der in dieser 39 40 41 42 - 16 - Anmeldung formulierte Anspruch 15, der dem erteilten Patentanspruch 1 in we i- ten Teilen entspricht, sah dieses Merkmal ebenfalls vor. Daraus ergibt sich, dass der Gegenstand, für den Schutz begehrt ist, insoweit weder durch die sp ä- tere Teilanmeldung noch durch das erteilte Patent geändert worden ist. Angesichts dessen ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob P a- tentanspruch 1 dahin auszulegen ist, dass sich das in Merkmal 2b [2 ] vorges e- hene rohrförmige Element zwingend um die in Merkmal 1 [3] vorgesehene Ac h- se drehen muss und ob zum Gegenstand dieses Anspruchs auch Ausgesta l- tungen gehören, bei denen die Verdrillung des rohrförmigen Elements in and e- rer Weise verhindert wird als d urch Ausbildung einer sich mit der halben Dre h- geschwindigkeit um dieselbe Achse drehenden Schleife, zum Beispiel durch Einsatz einer Rotationsdichtung. Selbst wenn beide Frage n zu bejahen wären, ergäbe sich für die Auslegung der Stammanmeldung nichts ander es. Der darin formulierte Anspruch 15 sieht ebenfalls die Kombination der beiden in Rede stehenden Merkmale vor. Er ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fragen deshalb in gleicher Weise auszulegen wie Patentanspruch 1. bb) Die Verwendung des Wort s "aufnehmen" (recevoir) anstelle von "ha l- ten" ( teni r) in Merkmal 2f(2) [8b] führt ebenfalls nicht zu einer Erweiterung . Hierbei kann offenbleiben, ob den beiden Begriffen im Zusammenhang mit dem Streitpatent ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt beizu messen ist. Der in Patentanspruch 1 verwendete Begriff "recevoir" wurde bereits in Anspruch 15 der Stammanmeldung verwendet. Die Beklagte war schon deshalb nicht an den in der Beschreibung der Stammanmeldung (K3 S. 7 Z. 6) und auch in der B e- schreibung des Streitpatents (Abs. 17 Z. 45) verwendeten Begriff "tenir" gebu n- den. 2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. 43 44 45 46 - 17 - a) Den Einwand der Klägerin, das i n der Streitpatentschrift geschilderte Beispiel sei nicht ausführbar, weil das dort angegebene Schlauchmaterial den bei der angegebenen Drehzahl von 6.000 Umdrehungen pro Minute für das Zentrifugierelement (also 3.000 Umdrehungen pro Mi nute für die mitroti erende Schleife) auftretenden Zugbelastungen nicht standhalten könne, hat das P a- tentgericht mit zutreffenden Erwägungen als unerheblich angesehen. Patentanspruch 1 legt keine Mindestwerte für die Drehzahl oder die zu e r- zielende Zentrifugalkraft fest. Di esbezügliche Vorgaben sind nur der Zweck - angabe in Merkmal 1 [3] zu entnehmen, wonach die Vorrichtung zur Trennung von Blutbestandteilen geeignet sein muss. Nach den Feststellungen des P a- tentgerichts reichen zur Erzielung dieses Zwecks Drehzahlen bis zu 4. 000 U m- drehungen pro Minute für das Zentrifugierelement aus, die mit im Stand der Technik bekannten Materialien zu erreichen waren. Hieraus hat das Patent - gericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass die Erfindung hinre i- chend offenbart ist. Entg egen der Auffassung der Klägerin kann diesen Erwägungen nicht entgegengehalten werden, eine Verkleinerung der Abmessungen unter Inkau f- nahme einer verringerten Leistung sei trivial und entspreche nicht der im Strei t- patent erörterten Aufgabenstellung. Wenn d er Einwand der Trivialität zuträfe, stünde dies allenfalls der Patentfähigkeit entgegen, nicht aber der ausführbaren Offenbarung der Erfindung. b) Dass das Streitpatent für Zentrifugierelemente mit einem Radius von weniger als 40 mm kein detailliertes Ausführungsbeispiel aufzeigt, steht einer hinreichenden Offenbarung ebenfalls nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein Patent für nichtig zu erklären ist, wenn nicht alle denkbaren Ausgestaltungen ausführbar o ffenbart sind, nicht einheitlich zu beantworten. Gehört ein im P a- 47 48 49 50 51 - 18 - tentanspruch enthaltenes generisches Merkmal bei wertender Betrachtung in seiner allgemeinen Bedeutung zur Problemlösung , so würde der Schutz der erfinderischen Leistung unangemessen verkürzt , wenn der Patentschutz auf ein bestimmtes, als durchführbar offenbartes Ausführungsbeispiel zu beschränken wäre. Anders verhält es sich dagegen bei generalisierenden Formulierungen in einem Patentanspruch, die den durch das Patent geschützten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinern, weil ein einseitig offener Bereich durch zwei einander entgegenwirkende Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der Para meter ergebenden Schranken offenbart sind. In einem solchen Fall beansprucht der Satz Geltung, dass der mögliche Paten t- schutz durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414 Rn. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung). Im Streitfall enthält das Streitpatent für Radius und Höhe des Zentrifugat i- onselements keine einseitig offenen Bereichsangaben. Es legt für beide Par a- meter sowohl eine Ober - als auch eine Untergrenze fest und offenbart die so definierte Erfindung nach den Feststellungen des Patentgerichts in einer Weise, die es dem Fachmann auch über das konkret aufgezeigte Ausführungsbeispiel hinaus ermöglicht, sie auszuführen. Diese Offenbarung ist bei der gebotenen wert enden Betrachtung ausreichend. c) Entsprechendes gilt für Ausführungsformen, bei denen die Verdri l- lung des Schlauchs nicht durch eine "rotierende Nabelschnur" verhindert wird, sondern zum Beispiel durch Einsatz von Rotationsdichtungen. Wie bereits o ben dargelegt wurde, schließt das Streitpatent solche Au s- führungsformen zwar nicht aus. Ihnen kommt vor dem Hintergrund der g e- schützten Lehre aber schon deshalb untergeordnete Bedeutung zu, weil bei ihnen der Schlauch nicht denselben Belastungen ausgesetzt ist. Angesichts 52 53 54 - 19 - dessen ist bei wertender Betrachtung nicht zu beanstanden, wenn das Streitp a- tent hierfür keinen konkreten Lösungsweg aufzeigt. d) Eine hinreichende Offenbarung der Erfindung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Wirkungsweise de s - nur in der Fassung des angefocht e- nen Urteils - in Merkmalsgruppe 2 h [Merkmale 14 bis 16] vorgesehenen Do p- pelprismas in der Streitpatentschrift nicht zutreffend beschrieben wird. Zwar sind, wie die Beklagte einräumt, die Ausführungen i n der Beschre i- b ung des Streitpatent s , wonach die Menge des separierten Blutplasma s mit Hilfe des vom Doppelprisma reflektierten Lichts ermittelt werden kann, physik a- lisch unzutreffend. Die in Merkmalsgruppe 2h [Merkmale 14 bis 16] vorgeseh e- ne Anordnung ermöglicht aber, w ie auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, eine Messung anhand anderer Parameter, etwa nach dem in K20 offenba r- ten Vorbild, und dies war für den Fachmann am Prioritätstag aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch erkennbar. Dies reicht zur ausfü hrbaren Offe n- barung der im Streitpatent beanspruchten Lehre aus , weil eine Messung mit Hilfe von Reflektionseffekten in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen ist. Ebenfalls unerheblich ist, ob es für derartige Messungen überhaupt eines Prismas bed arf. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Detektion von Blutplasma jedenfalls auch mit dem im Streitpatent vorgesehenen Do p pelpri s- ma möglich ist. Dass letzteres der Fall ist, wird durch das Vorbringen der Kläg e- rin nicht in Frage gestellt . Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher Anteil des Lichts bereits von der Außenseite des Prismas reflektiert wird, wenn dieses aus Glas oder einem Werkstoff mit vergleichbaren optischen Eigenschaften besteht. Patentanspruch 1 trifft auch insoweit keine Festlegungen , umfasst also auch eine Messanordnung wie sie - in anderem Zusammenhang - in K20 offenbart ist und die auch nach dem Vorbringen der Klägerin eine Messung ermöglicht. 55 56 57 - 20 - 3. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patent - anspruch 1 in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfs - und zweitinstanzlichen Hauptantrags als nicht patentfähig angesehen. a) In der deutschen Offenlegungsschrift 29 48 177 (K11) ist ein Separ a- tor für eine Ultrazentrifuge offenbart, der insbesondere zur Verwendung als Durchflus s - Separator für Blut geeignet sein soll (K11 S. 5 Abs. 3). aa) Der Separator ist als Scheibe ausgebildet, aus der auf einer Seite Wandungen hervorragen, mit denen Rinnen gebildet werden. Diese Rinnen bi l- den einen Kanal (10) aus, in den das Blut über ei nen in der Nähe der Dreh - achse angebrachten Anschlussstutzen (5) zugeführt und zur Außenseite der Scheibe geführt wird. Dort geht der Kanal (10) in einen Kanal (11) über, der breiter ist und über rund 5 / 6 des Kreisumfangs entlang der Auß enseite der Scheibe verläuft. An seinem Ende verzweigt der Kanal (11) sich in zwei g e- trennte Kanäle (12) und (17), die jeweils zurück in die Nähe der Drehachse ve r- laufen und dort in Rückflussstutzen (6, 7, 8) münden. Die roten Blutkörperchen werden aufgrund ihrer höheren Dic hte in den weiter außen liegenden Kanal (17) gelenkt, das Plasma und die weißen Blutkörperchen in den weiter innen liege n- den Kanal (12), der sich nochmals verzweigt, um auch diese beiden Bestandte i- le voneinander zu trennen. Die Anschlussstutzen sind mit ei nem "Mehrfac h- schlauch" verbunden, der in K11 als bekannt bezeichnet und nicht näher b e- schrieben wird. bb) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merk - male 1, 2a(1), 2c, 2g, 2g(1) und 2g(2) [1, 3, 5, 9, 9a und 9b] offenbart. Fe rner sind, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, auch die Merkmale 2d, 2e, 2e(1) und 2e(2) [6, 7, 7a und 7b] offenbart. Wie bereits oben dargelegt , setzen diese Merkmale nicht voraus, dass die Innen - und Auße n- wand aus separaten Teilen bestehen, die auf die Basis mit den darauf ausg e- 58 59 60 61 62 - 21 - bildeten Kanälen aufgeschweißt oder aufgeklebt werden. Angesichts dessen sind diese Merkmale auch durch die in K11 dargestellte Ausführungsform o f- fenbart, bei der die Seitenwände ebenso wie die Kanäle in der Basis sel bst ausgeformt sind. b) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass de r Fachmann, gegen dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, durch die US - Patentschrift 5 690 602 (K12) dazu ang eregt wurde, den in K11 nicht näher beschriebenen "Mehrfac h- schlauch" und dessen Verbindung mit den Zuführungs - und Rückflussstutzen durch die in K12 offenbarte Lösung zu ersetzen. (1) In K12 ist eine Zentrifuge zur Auftrennung von Blut in seine Bestan d- t eile offenbart. Zu den Bestandteilen die ser Vorrichtung gehört ein als Umbilicus bezeichneter Schlauch (K12 Sp. 12 Z. 30 ff.) , der in Figur 16 dargestellt ist: 63 64 - 22 - Dieser Schlauch entspricht funktional dem in Merkmal 2b [2 und 4] vorg e- sehenen rohrförmigen Element mit einer Mehrzahl von Leitungen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Bündelung der Schlauchleitungen für die ve r- schiedenen separierten Blutbestandteile nicht eine so selbstverständliche Ma ß- nahme darstellt (vgl. auch US - Patentschrift 5 316 666 = K 20 Sp. 9 Z. 29 ff. mit Fig. 6A und 22, Bezugszeichen 29 bzw. 102), dass aus fachmännischer Sicht schon der in K11 erwähnte "Mehrfachschlauch" als rohrförmiges Element an z u- sehen ist . Der Anschluss an das Zentrifugierelement erfolgt, wie in Figur 58 darg e- stellt ist, über ein an der Drehachse gelegenes Rohr, von dem aus mehrere in das Innere des Elements führende Leitungen abzweigen. Dies entspricht den Festlegungen in Merkmalsgruppe 2f [8]. (2) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gela ngt, dass der Fachmann Veranlassung hatte, diese Lösung bei der in K11 offenbarten Zentr i- fuge einzusetzen. In der Beschreibung von K12 wird ausgeführt, der elliptische Querschnitt der innerhalb des Schlauchs (24) angeordneten Lumina ermögliche eine groß e Querschnittsfläche ohne Vergrößerung des Gesamtdurchmessers des Schlauc hs (200) (K12 Sp. 12 Z. 63 ff.) und d ie Anordnung der Lumina um das Zentrum des Schlauchs herum erhöhe die Stärke und Widerstandsfähigkeit der Gesamtstruktur (K12 Sp. 13 Z. 27 - 29). Diese Vorteile legten es dem Fachmann, der mit der Aufgabe befasst war, die im Stand der Technik bekannten , relativ großen Zentrifugierorgane kompa k- ter auszugestalten, nahe, diesen Schlauch unabhängig von sonstigen Konstru k- tionsdetails auch bei anderen B lutzentrifugen einzusetzen. Dieser Schritt e r- möglichte eine höhere Belastung des Schlauchs, was den Weg zu einer Verri n- 65 66 67 68 6 9 - 23 - gerung des Durchmessers und der dadurch jedenfalls in gewissem Umfang e r- forderlich werdenden Erhöhung der Drehzahl frei machte. Dass diese Möglichkeiten nicht unbegrenzt waren, vielmehr auch mit der in K12 offenbarten Lösung ein Kompromiss bei der Festlegung der einzelnen Parameter erforderlich war, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein solc her Kompromiss war auch nach dem früheren Stand der Technik erforderlich. Der Einsatz des in K12 offenbarten Schlauchs erweiterte aber den Spielraum, der dem Fachmann bei der Festl e- gung der Parameter zur Verfügung stand. Schon dies gab hinreichend Vera n- las sung, diese Lösung aufzugreifen und auf andere Zentrifugen mit mehreren Anschlüssen in der Nähe der Drehachse zu übertragen. c) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Fachmann ferner Veranlassung hatte, die im japanische n Gebrauchsmuster 56 - 127749 (K27) offenbarten Abmessungen des Zentrifugierelements auf die in K11 offenbarte Vorrichtung zu übertragen. aa) In K27 wird ein Behälter für die Trennung von Blutbestandteilen in einer Zentrifuge offenbart. Der Behälter weist eine Kam mer für das zu trennende Blut auf, die als r e- lativ schmale s, nahezu geschlossenes Ring segment ausgebildet ist und nahe der Außenseite verläuft. Das Blut wird am einen Ende des Ringsegments über einen Einlass 5 zugeführt und am anderen Ende über zwei Ausläs se 6 und 7, die unterschiedlich weit vom Mittelpunkt des Behälters entfernt sind, abgeleitet . Als typische Abmessungen für die Kammer werden eine Höhe von 20 bis 80 mm und eine Breite von 2 bis 6 mm angegeben . Die geringe Breite hat nach den Angaben in der Beschreibung zur Folge, dass die Blutbestandteile schnell voneinander getrennt werden, weshalb relativ geringe Beschleunigungswerte von 50 bis 500 g ausreichten. Als besonders vorteilhaft wird eine Ausführung s- 70 71 72 73 - 24 - form hervorgehoben, bei der der Einlass und di e Auslässe für das Blut an e i- nem flexiblen Beutel angebracht sind, der in die Kammer eingelegt wird und zum einmaligen Gebrauch vorgesehen ist. Der Durchmesser des Beutels wird mit 40 bis 200 mm angegeben, sein Volumen mit 20 bis 200 ml. Der in K27 off enbarte Behälter kann nach den Ausführungen in der B e- schreibung mit flexiblen Schläuchen an ein statisches System angeschlossen werden. A l s besonders bevorzugt wird eine Ausführungsform bezeichnet, bei der beide Enden der Schläuche an der Rotationsachse de s Behälters angeor d- net sind und der mittlere Teil der Schläuche den Behälter umgibt und beim B e- trieb der Zentrifuge mit der halben Drehgeschwindigkeit des Behälters gedreht wird. bb) Damit ist, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ein Zentr i- f ugierelement mit den in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) [10a und 10b] bea n- spruchten Abmessungen offenbart. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehen sich die Angaben zu den Abmessungen in K27 auch auf einen Behälter, in den das Blut ohne Beutel einge lassen wird. Zwar wird der Durchmesser nur in Bezug auf die in Figur 3 dargestellte Ausführungsform mit Beutel ausdrücklich angegeben. Daraus kann indes nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die in den Figuren 1 und 2 dargestellte Ausführungsform ohne Beutel einen größeren Durchmesser haben soll. Die allgemeinen Angaben, wonach es die erfindungsgemäße Au s- gestaltung der Kammer ermögliche, die Gesamtmenge des zu bearbeitenden Bluts klein zu halten und eine verhältnismäßig geringe Zentrifugalbeschleu n i- gung einzusetzen, beziehen sich auf beide Ausführungsformen gleichermaßen. Auch ansonsten gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Kammer bei den be i- den Ausführungsformen unterschiedliche Abmessungen haben soll. Als Beso n- derheit der Ausführungsform mit Be utel wird lediglich die Möglichkeit angeführt, den Beutel als Einwegartikel auszugestalten. 74 75 76 - 25 - cc) Der Fachmann hatte Anlass, die in K27 offenbarten Abmessungen auf das in K11 offenbarte Zentrifugierelement zu übertragen. Der in K11 verwendete Ausdruc k "Scheibe" mag zwar für sich gesehen dafür gesprochen haben, die Höhe im Vergleich zum Radius eher gering zu halten, zumal dies geringere Drehzahlen und damit eine geringere Belastung des rotierenden Schlauchs ermöglichte. Zu Recht ist das Patentgericht j edoch zu der Einschätzung gelangt, dass der Fachmann, der nach einer möglichst kompakten Bauform suchte, Anlass hatte, auch Ausführungsformen mit größ e- rer Höhe in Betracht zu ziehen, zumal auch die in K27 abgebildeten Behälter noch als scheibenförmig bezei chnet werden können. Dass die Zu - und Abflüsse bei den in K27 abgebildeten Ausführungsfo r- men nicht durch radial verlaufende Kanäle mit der ringförmigen Rinne verbu n- den, sondern an der Außenseite des Behälters angeordnet sind, führt nicht zu einer abwei chenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt , wird es auch in K27 als vorzugswürdig dargestellt, das Blut über flexible Schläuche zu - und abzuleiten, die als sich mit der halben Drehgeschwindigkeit mitdrehende Schleife ausg e- staltet und deren Enden an der Dre hachse des Behälters angeordnet sind. Da r- aus ergab sich für den Fachmann, dass die Anordnung der Zu - und Abflüsse an der Außenseite der Behälter für die in K27 offenbarte Lösung nicht essentiell ist und dass es sogar eher von Vorteil sein kann, diese zur M itte hin zu verlagern. Damit war der Weg frei, einen Behälter mit den in K27 offenbarten Abmessu n- gen mit radialen Kanälen und einem Mehrfachschlauch auszustatten, wie dies aus K11 und K12 bekannt war. Die von der Beklagten erörterte Frage, bis zu welche r Drehzahl die in K27 offenbarten Behälter eingesetzt werden können, ist, wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, unerheblich. Eine bestimmte Mindestdrehzahl ist nach Patent - anspruch 1 nicht vorgeschrieben. 77 78 79 80 - 26 - Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die Größenangaben in K27 auch Ausführungsformen ermöglichen, die nicht das vom Streitpatent b e- anspruchte Verhältnis zwischen Höhe und Radius aufweisen, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bei dem in K27 geschilderten Ausfü h- rungsbe ispiel liegt das Verhältnis zwischen Höhe und Radius , wie bereits da r- g e legt , innerhalb des in Patentanspruch 1 beanspruchten Bereichs. Angesichts dessen hatte der Fachmann Anlass, bei einer Änderung einzelner Parameter, etwa einer Vergrößerung des Volumens , auch die anderen Parameter in en t- sprechendem Sinne zu verändern und nicht für den einen Parameter einen am oberen Limit, für einen anderen Parameter hingegen einen am unteren Limit liegenden Wert zu wählen. 4. Zu Recht hat das Patentgericht entschiede n, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags patentfähig ist. a) In der US - Patentschrift 5 316 666 (K20) und der insoweit im Wesen t- lichen inhaltsgleichen US - Patentschrift 5 641 414 (K35) ist eine Zentrifuge zur Trennung vo n Blutbestandteilen offenbart. An mehreren Stellen der Beschreibung wird ausgeführt, eine Lasche (132) werde von außen gegen den mit Blut gefüllten Beutel gepresst, so dass sich eine dammförmige Kontur (130) bilde. Diese Rampe (130) lenke den Flü s si g- ke itsstrom entlang der äußeren Wandung (high - G wall 66) ab und ändere die Ausrichtung der Grenzfläche zwischen roten Blutkörperchen (RBC, red blood cells) und Plasma (PRP, platelet rich plasma). Die Lage der Grenzschicht kö n- ne mit Hilfe einer Steuereinheit ( interface controller 234) überwacht werden, die die Rate, mit der das Plasma aus der Kammer entfernt werde, bei Bedarf änd e- re (K20 Sp. 20 Z. 22 - 53; Sp. 24 Z. 19 - 24; Sp. 25 Z. 36 - 44). Die Rampe (130) besteht aus einem lichtdurchlässigen Material und wird in regelmäßigen A b- ständen mit dem Licht einer Diode (236) bestrahlt. Die Zentrifugenspindel (82) auf der anderen Seite der Rampe ist mit einem lichtreflektierenden Material 81 82 83 84 - 27 - (242) beschichtet. Das davon reflektierte Licht wird von einem in der Nähe der Lichtq uelle angeordneten Detektor (244) aufgefangen. Die Intensität des refle k- tierten Lichts nimmt mit zunehmender Menge von roten Blutkörperchen ab (K20 Sp. 29 Z. 55 - 68). b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, die Merkmale 2 h und 2 h (2 ) [14 und 16] offenbart. Die Rampe (130) hat die Form eines Doppelprismas im Sinne des Streitpatents und wir kt mit einer optischen Einrichtung so zusammen, dass das Niveau der roten Blutkörperchen innerhalb des Beutels mit dem zu bearbeitenden Blut erkannt werden kann. Dies wird ebenso wie beim Streitpatent dazu genutzt, die Förderleistung einer Pumpe zu regeln, mit der einer der Blutbestandteile abgepumpt wird. Nicht offenbart ist entgegen der Auffas sung der Klägerin das Merkmal 2 h (1) [15]. Die Rampe (1 30) ist nicht innerhalb der Trennkammer angeordnet. Als Trennkammer im Sinne des Streitpatents fungiert bei der in K20 offenbarten Zentrifuge ein Beutel aus flexiblem Material. Die Rampe (130) ist nicht im Inn e- ren dieses Beutels angebracht, sondern wird au f diesen von außen angepresst. Dass in der Beschreibung von K20 ergänzend ausgeführt wird, die Rampe (130) sei im Inneren der Kammer (84) angebracht (K20 Sp. 20 Z. 29 - 31) , führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kammer (84) ist der jenige B e- r eich der Zentrifuge, der den mit Blut gefüllten Beutel umgibt. Sie entspricht damit funktionell nicht der Trennkammer im Sinne des Streitpatents. c) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann aus K20 keine hinreichend konk ret e Anregung erhielt, die dort o f- fenbarte Kombination aus einem Doppelprisma und einer optischen Vorrichtung auch in einer Zentrifuge der in K11 und ähnlichen Entgegenhaltungen offenba r- te n Bauart einzusetzen. 85 86 87 88 - 28 - aa) Dem Umstand, dass bei der in K20 offenb arten Zentrifuge ein flexi b- ler Beutel als Blutbehälter dient und das Prisma von außen auf diesen Beutel aufgepresst wird, kommt dabei allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu. Die für die Funktion des Prismas maßgeblichen optischen Eigenschaften häng en nicht entscheidend davon ab, ob der Behälter für das Blut fest oder fl e- xibel ist und ob das Prisma unmittelbar mit dem Blut in Berührung kommt oder ob es von diesem durch eine flexible und durchsichtige Folie getrennt wird. Ein Fachmann, der den Einsatz des in K20 offenbarten Prismas bei einem Blut - behälter aus nicht flexiblem Material in Erwägung ziehen würde, hätte deshalb keine Schwierigkeiten, diesen innerhalb des Behälters anzuordnen, wie dies in Merkmal 2 h (1) [15] vorgesehen ist. bb) Mit zutreff enden Erwägungen ist das Patentgericht aber zu dem E r- gebnis gelangt, dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, den Einsatz des in K20 offenbarten Prismas für eine Blutzentrifuge in Erwägung zu ziehen, bei de r die Verteilung der getrennten Blutbestandteil e auf mehrere Abflusskanäle im Wesentlichen durch die unterschiedliche radiale Lage der Endpunkte erzielt wird, wie dies nach den Merkmalen 2 g(3) bis 2g(5) [11 - 13] vorgesehen ist. Bei der in K20 offenbarten Zentrifuge sind der Zufluss für das Blut und der Abfl u ss für das Plasma an einem Ende, derjenige für die roten Blutkörperchen hingegen am entgegengesetzten Ende des Behälters angebracht . Dies erfo r- dert es, zusätzlich zu der durch Rotation erzeugten Radialbewegung eine Str ö- mung zu erzeugen, damit das Plasma zum einen und die roten Blutkörperchen zum anderen Ende des Behälters gelangen. Hierzu dienen das als Damm b e- zeichnete Bauteil (128) in der Nähe des Abflusses für die roten Blutkörperchen und die Rampe (130), die in der Nähe des Abflusses für das Pl asma angeor d- net ist. Die Rampe (130) fungiert damit , wie das Patentgericht zutreffend darg e- legt hat, nicht nur als Hilfsmittel zur optischen Überwachung des Flüssigkeits - niveaus, sondern auch als Mittel zur Steuerung des Flüssigkeitsstroms. Dass 89 90 91 92 - 29 - die zuletz t genannte Funktion, wie die Klägerin geltend macht, möglicherweise nicht erforderlich wäre, eine separate Ableitung des Plasmas vielmehr auch allein durch eine geeignete radiale Anordnung des dafür vorgesehenen Abflu s- ses erreicht werden könnte, führt nich t zu einer abweichenden Beurteilung. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Rampe bei der in K20 offenbarten Lösung beide Funktionen erfüllt und für die Erzielung der angestrebten Strömungsve r- hältnisse jedenfalls förderlich ist. B ei dem im Streitpatent gewä hlten und in Merkmalsgruppe 2g festgele g- ten Konstruktionsprinzip sind die Auswirkungen der Rampe (130) auf den Flü s- sigkeitsstrom hingegen hinderlich. Sie können zu Problemen führen, weil alle Abflüsse konstruktionsbedingt an der stromabwärts des Prismas ge legenen Seite angeordnet sind. Der Fachmann konnte die in K20 offenbarte Lösung zur Überwachung und Steuerung des Flüssigkeitsniveaus mithin nicht einfach übernehmen. Er musste, wie das Patentgericht im Einzelnen dargelegt hat, vielmehr erkennen, dass die beiden Funktionen, die die Rampe (130) in K20 erfüllt, voneinander getrennt werden können. Hierzu musste er eine Möglichkeit finden, das Doppelprisma so in ein Zentrifugierelement der im Streitpatent ei n- gesetzten Bauart zu integrieren, dass es den Flüssigk eitsstrom möglichst wenig behindert. Die Lösung dieser konstruktiven Aufgabe ma g dem Fachmann möglich gewesen sein, zumal auch die Beschreibung des Streitpatent s dazu lediglich den Hinweis enthält , das Prisma solle an der Oberseite der Trennkammer a n- ge bracht werden (Abs. 29 Z. 55 - 56). K20 gab dem Fachmann aber keine au s- reichende Veranlassung, eine solche Lösung in Erwägung zu ziehen. Dort wu r- de der Einsatz eines Doppelprismas zur Überwachung und Steuerung des Flüssigkeitsniveaus nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Einsat z- zweck offenbart. Die konkrete Anordnung des Prismas war durch die Beso n- derheiten dieses Einsatzzwecks vorgegeben und zu gleich eng auf diesen a b- gestimmt. Weder daraus noch aus sonstigen Entgegenhaltungen ergaben sich 93 94 - 30 - für den Fachmann hinreichende Hinweise darauf, dass diese Lösung auf einem allgemeineren Wirkungsprinzip beruht, das sich losgelöst von den übrigen Parametern auch in anderem Zusammenhang einsetzen lässt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO. Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.02.2012 - 1 Ni 18/10 (EP) - 95
Full & Egal Universal Law Academy