BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 78/13 Verkündet am: 16. September 2014 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 29 Abs. 1 (in de r Fassung vom 21. September 1994) EGBGB Art. 37 Satz 1 Nr. 4 (in der Fassung vom 27. Juni 2000) a) Fällt ein Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF, weil er zu den in Art. 37 Satz 1 Nr. 4 aF genannten Versich e- rungsverträgen gehört, unterliegt auch ein dessen Finanzierung dienender Darl e- hensvertrag nicht Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF. b) Die neben der Einzahlung in eine Lebensversicherung für deren Verwaltung anfa l- lenden Kosten sind untergeordnete Nebenleistungen, die für die Einordnung des finanzierten Vertrags im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF keine prägende B e- deutung besitzen. BGH, Urteil vom 16. September 2014 - XI ZR 78/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats de s Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine in Liechtenstein ansässige Bank, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem dieser eine Kapitala n- lage finanziert hat. Der Beklagte beansprucht von der Klägerin im Wege der Widerklage Zahlung von 51.000 r für den Erwerb dieser Kapitalanlage aus Eigenkapital und für Provision aufgewendet hat. Der in Hamburg wohnende Beklagte nahm mit Vertrag vom 22./29. März 2006, den er in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete, bei der Kläg e- rin einen Kontokorren t - Rahmenkredit von bis zu 120.000 s- urkunde heißt es u.a.: 1 2 - 3 - "3. Kreditzweck: Aufbau Altersvorsorge 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem Der Beklagte finanzierte mit dem Darlehen den Erwerb einer Kapitall e- bensversicherung mit einer Einmalprämie von 150.000 . AG mit Sitz in Liechtenstein (nachfolgend: C . ), die sp ä- ter durch Fus ion in der Streithelferin der Klägerin aufgegangen ist. Das vom Beklagten hierfür aufgewandte Eigenkapital betrug 50.000 i- nen Versicherungsbedingungen für diese Lebensversicherung der C . heißt es in § 5 Abs. 3: "Wie Ihre Beiträge , abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt werden, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlag e- strategie." Der Beklagte unterzeichnete am 13. Dezember 2005 ein mit "Anlagestr a- tegie" überschriebenes Formular, in dem es u .a. heißt: "Die Verwaltung des Vermögens basiert auf folgender Anlagestrategie Anlageziel: Vermögenszuwachs Aufteilung Erstanlage: in Prozent S . Garantie oder ff. 100 % Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgen der Verm ö- gensverwalter für die Verwaltung des Deckungsstockes eine Vollmacht erhält: 3 4 - 4 - S . AG Darüber hinaus unterzeichnete der Beklagte am 22. März 2006 ein mit "Verwaltungsvollmacht an Dritte" überschriebenes Fo rmular der Klägerin, mit dem er als Vollmachtgeber die S . AG mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: S . ) als Bevollmächtigte ernannte, ihn gegenüber der Klägerin zu vertreten. Mit weiterer Erklärung vom 22. März 2006 verpfänd e- te er seine Ansprüche aus dem mit der C . geschlossenen Leben s- versicherungsvertrag sicherungshalber an die Klägerin. Die Kapitalanlage war dem Beklagten von seiner Anlageberaterin "M . GmbH" empfohlen und ebenso wie das Darlehen der Klägerin von der S . vermittelt worden, die dem Beklagten dafür eine Provision in Höhe von 1% der Kreditsumme berechnete. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten am 16. Januar 2009 di e Schließung einer Deckungslücke von 28.016 der verpfändeten Lebensversicherung entstanden war. Am 2. Juli 2009 forderte die Klägerin den Beklagten "letztmalig" auf, eine Unterdeckung von nunmehr 30.077,95 Da diese Aufforderung erfolglos blieb, stellte die Klägerin, wie von ihr angekündigt, das Darlehen fällig. Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin nach Verwertung der Ansprüche aus der Lebensversicherung noch 32.489,82 Wi derklage die Rückzahlung des von ihm aufgewandten Eigenkapitals von 50.000 . gezahlten Darlehensvermittlungspr o- vision von 1.000 Der Beklagte hält deutsches Verbraucherschutzrecht für anwendbar und meint, danach sei er berechtigt gewesen, seine auf Abschluss des Darlehen s- 5 6 7 8 9 - 5 - vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Zudem habe ihm die Kl ä- gerin für fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater und eigene Pflichtve r- letzungen Schadenersatz zu leisten. Das Landgeri cht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und die W i- derklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Klage a b- gewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 51.000 e- nen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge zu Klage und Widerklage weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2014, 262 ff. veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Re visionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die deutschen Verbraucherschutzvorschriften (§§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung, und § 358 BGB in der bis zum 29. Juli 2010 gültigen Fassung, nachfolgend jewei ls aF) seien nach Art. 29 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 gültigen Fassung (nachfolgend: aF) anwendbar. Der streitgegenständliche Kreditvertrag sei als Vertrag zur Fina n- 10 11 12 13 - 6 - zierung einer Dienstleistung anzusehen. Der Lebensversicherungsvertrag kö n- ne nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und der Beteiligung an dem " S . Garantie Fonds " gesehen werden, da es sich um ein " geschlo s- senes Anlagekonzept " gehandelt habe. Die C . sei mit versicherung s- typischen Risiken der Leistun g einer bestimmten garantierten Versicherung s- summe bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht belastet worden. Der von ihr im Fall des Todes des Versicherungsnehmers zu leistende Betrag bemesse sich vielmehr nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert de s Deckung s- stocks. Die C . habe an einem wichtigen Teilaspekt der Vermögen s- verwaltung der Regulierung der aus der Vermögensverwaltung anfallenden Kosten - direkt mitgewirkt, damit " gewissermaßen eigenhändig " eine wesentl i- che Dienstleistu ng im Rahmen der Vermögensverwaltung erbracht und sei den Kunden gegenüber faktisch wie eine Vermögensverwalterin aufgetreten. Das " Anlagekonzept " sei darauf angelegt gewesen, dass die eingezah l- ten Beträge in einen der S . Garantie Fond s investiert würden. Ta t- sächlich habe der Versicherungsnehmer in Bezug auf den in den Deckung s- stock einzubringenden Vermögenswert keine Wahlfreiheit gehabt. Dabei habe die S . im Auftrag der C . und nicht im Auftrag des Versicherung snehmers gehandelt. Die S . betreibe " klassische Verm ö- gensverwaltung " , indem sie die Kundengelder im Deckungsstock " nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrat e- gien über mehrere Hedge Fonds Manager und Commo dity Trading Advisors investiere " . Der Darlehensvertrag diene der Finanzierung dieser Dienstlei s- tungstätigkeit, indem er " über die Kreditgewährung " einen wesentlichen Teil der verwalteten Vermögensmasse erst schaffe und indem die Kosten der Verm ö- gensverwal tung aus dem wesentlich durch die Kreditierung geschaffenen D e- ckungsstock bedient würden. Dabei liege auch keine Dienstleistung von nur 14 15 - 7 - untergeordneter Natur vor. Die Vermögensverwaltung habe ein wesentliches Element des Vertrages dargestellt, da die Kapit alanlage möglichst gewinnbri n- gend habe investiert werden sollen. Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24. November 2009 erklärte W i- derruf seiner auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung sei gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB aF wirksam gewesen. Eine Widerrufsfrist habe gemäß § 355 Abs. 3 BGB aF in Ermangelung einer Widerrufsbelehrung nicht bestanden. Da es sich bei dem Darlehen und dem " Kapitalanlagevertrag " um verbundene Verträge i m S inne von § 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt habe, müsse de r Beklagte der Klägerin weder die Darlehensvaluta noch die entsta n- denen Zinsen oder Kosten erstatten. Die Klägerin sei verpflichtet, dem Bekla g- ten die von ihm eingebrachten 50.000 i- on von 1.000 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. Die internationale Zuständigkeit der deut schen Gerichte hat der Senat geprüft und bejaht. Sie ergibt sich für die Klage aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO und für die Widerklage jedenfalls aus § 39 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die dem Verbraucherschutz diene n- den §§ 495 Abs. 1, 355, 358 BGB aF seien gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anwendbar, ist rechtsfehlerhaft. Dem Beklagten steht nach diesen Vorschriften kein Widerrufsrecht zu. 16 17 18 19 - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat offen gelasse n, ob der von den Parteien g e- schloss e ne Kreditvertrag dem in Ziffer 12 der Vertragsurkunde gewählten Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegt. Das Zustandekommen und die Wir k- samkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht beurteilen sic h vorliegend gemäß Art. 27 Abs. 4 i n V erbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein. Da das Ber u- fungsgericht dieses Recht nicht ermittelt hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die zwi schen den Parteien getroffene Rechtswahlvereinbarung nach liechtensteinischem Recht wirksam ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die gemäß Art. 27 EGBGB aF eröffnete Rechtswahl vorliegend nicht nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingesch ränkt, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vo r- liegen. a) Das streitgegenständliche Darlehen stellt anders als das Berufung s- gericht meint keinen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF dar. Ein Kre dit - oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB aF einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Diens t- leistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines so l- chen Liefer - oder Dienstleistungsvertrages dient (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 55; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 21; Soergel / von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Dabei ist der Begriff der " Erbringung von Dienstleistungen " in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeit s- bezogene Leistungen aufgrund von Dienst - , Werk - , Werklieferungs - und G e- 20 21 22 23 - 9 - schäftsbesorgungsverträgen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1993 XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 und vom 13. Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19. März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.). Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbez o- gene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 61). Handelt es sich hingegen bei der geschuldeten täti g- keitsbezogenen Leistung nur um eine untergeordnet e Nebenleistung, liegt kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF vor (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19. März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; Münc h- KommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 20). aa) Gemessen daran stuft das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Verwa l- tungsleistungen der C . bzw. der S . als wesentliche Dienstlei s- tungen im Rahmen des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Ve r- trages ein. (1) Das Darlehen diente ausweislich der vertraglich vereinbarten Zwec k- bestimmung dem Aufbau der Altersvorsorge. Gegenüber der C . gab der Beklagte als Anlagez iel " Vermögenszuwachs " an. Zur Erreichung dieses Ziels investierte der Beklagte nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Darlehensbetrag sowie das eingesetzte Eigenkapital in die Beteiligung an einem " S . Garantie Fond s " . Das bei der Klägerin aufgenommene Darlehen diente somit der Finanzierung des Erwerbs dieser Kapitalanlage. 24 25 - 10 - (2) Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Berufungsg e- richts der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Investition mittelbar auch für die Verwaltung anfallende Kosten zu tragen hatte. Solche Gebühren betreffen untergeordnete Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 257; OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2012 I - 34 U 83/11, S. 8, n.v.), die typischer W eise mit einer B e- teiligung an einem Investmentfonds verbunden sind. Diese Leistungen besitzen schon angesichts des Verhältnisses der hierfür üblicherweise vereinbarten En t- lohnung von zwischen 0,3 und 2,0% des Rücknahmepreises (vgl. Förster/ Hertrampf, Das Recht der Investmentfonds, 3. Aufl., Rn. 136) zur Investition s- summe für den finanzierten Vertrag keine prägende Bedeutung. Darüber hinaus ist die gemäß Art. 29 EGBGB aF erforderliche Zwec k- bindung zwischen dem streitgegenständlichen Darlehen und Verwaltu ngslei s- tungen der C . nicht gegeben. Die laufenden Verwaltungskosten sol l- ten nach dem Vertragszweck, einen Vermögenszuwachs zu erzielen, nicht aus dem streitgegenständlichen Darlehen finanziert werden, sondern aus den mit der Investition er wirtschafteten Erträgen. Zu einem Vermögenszuwachs beim Beklagten konnte die Investition erwartungsgemäß nämlich nur dann führen, wenn die mit ihr erzielten Erträge mindestens die Fremdkapitalzinsen sowie die laufenden Verwaltungskosten decken. Besondere V erwaltungskosten sollten wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat ohnehin vom Vers i- cherungsnehmer später an die C . nachgeschossen werden. bb) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF sei auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anzuwenden, weil 26 27 28 29 - 11 - dieser der Finanzierung eines Kapitallebensversicherungsvertrages und damit einer Dienstleistung gedient habe. Zwar trifft es zu, dass die Gewährung von Versicherungsschutz als Dienstleistung an zusehen ist (vgl. EuGH, NJW 1987, 572, 573; Münc h- KommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 18; Soergel / von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 7; Dörner, Internationales Versicherung s- ve r tragsrecht, 1997, Art. 15 EGVVG Rn. 5) und Versicherungsver träge demen t- sprechend als Dienstleistungsverträge im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingestuft werden können (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vor Art. 7 EGVVG Rn. 23). Soweit Versicherungsverträge aber gemäß Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF nicht den Regelungen der Art. 27 bis 36 EGBGB aF, sondern den Art. 7 bis 15 EGVVG in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) unterworfen sind, beansprucht Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF keine Geltung (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Bea rb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 30 und 53; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 18; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Vorbem. Art. 7 EGVVG Rn. 17). So liegen die Dinge hier. Der Versicherungsschutz, der dem in Hamburg wohnhaf ten Beklagten für den Fall seines Todes gewährt wurde, deckte nach Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF i n Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG aF ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Risiko. Fällt j e- doch schon der Lebensversicherungsvert rag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB aF, gilt dies entgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung erst recht nicht für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, mit dem der Beklagte diesen Lebensversicherungsvertrag finanziert hat . 30 31 - 12 - cc) Anders als die Revisionserwiderung annimmt, rechtfertigt vorliegend auch nicht die Verweisung in Art. 15 EGVVG aF auf die Art. 27 bis 36 EGBGB aF eine Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF zugunsten des B e- klagten. Denn Art. 15 EGVVG aF findet au f Kreditverträge keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der Art. 8 bis 15 EGVVG aF wird durch Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF bestimmt (Dörner, Internationales Versicherungsve r- tragsrecht, 1997, Art. 7 EGVVG Rn. 1; Bruck/Möller/Dörner, VVG, 9. Aufl., Einf. Int. VersR Rn. 23 f.). Danach knüpfen diese Vorschriften an die in Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF genannten Versicherungsverträge an, sodass sich die Art. 8 ff. EGVVG aF und damit auch Art. 15 EGVVG aF nicht auf Kreditverträge bezi e- hen. Von der Rückverweisung nac h Art. 15 EGVVG aF auf die allgemeinen ve r- tragsrechtlichen Kollisionsregeln der Art. 27 bis 36 EGBGB aF wird daher der hier in Streit stehende Kreditvertrag nicht erfasst. b) Entgegen der weiter von der Revisionserwiderung vertretenen Auffa s- sung ist der streitgegenständliche Kreditvertrag auch für sich genommen nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF anzusehen. Verbraucherkreditverträge fallen nämlich nicht allgemein unter Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF (Staudinger/Magnus, BGB, Bea rb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 56 mwN; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 22 mwN; Soergel / von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Nach System a- tik und Wortlaut erfasst Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Kreditverträge nur dann, wenn sie der Fi nanzierung einer Dienstleistung oder der Lieferung einer bewe g- lichen Sache dienen (vgl. zutreffend OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 54). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in anderem Zusammenhang die Vergabe von Bankkrediten als " Erbringung von Dienstleistungen " eingeor d- net hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 XI ZR 9/11, WM 2012, 747 32 33 34 - 13 - Rn. 21). Ob die Gewährung eines Darlehens eine Dienstleistung im Sinne des im dort entschiedenen Fall ausz ulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiege l- strich EuGVVO ist, war nach dem gemeinschaftsrechtlich autonom auszul e- genden Wortlaut dieser Norm zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16), der nicht mit dem des Ar t. 29 Abs. 1 EGBGB aF übereinstimmt. Da in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF ausdrücklich nur bestimmte Finanzierungsverträge genannt werden, kann bei dessen Auslegung insoweit nicht Rechtsprechung übernommen werden, die zu Regelungen e r- gangen ist, die diese Präzisi erung nicht enthalten. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den in der Rechtsprechung a n- erkannten Grundsätzen kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 254 f. und vom 19. März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 133 ff.) noch eine Anwendung der deutschen Vo r- schriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nac h Art. 34 EGBGB aF (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 255 ff. und vom 19. März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 135 f.). IV. 1. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung un d Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO). 35 36 - 14 - Der Senat ist zwar befugt, das maßgebliche ausländische Recht selbst festzustellen, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht g e- troffen hat (BGH , Urteile vom 21. Februar 1962 V ZR 144/60, BGHZ 36, 348, 356, vom 29. Februar 1968 VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 387 und vom 27. Mai 1993 IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 563 Rn. 27; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 563 Rn. 31). Er macht vorliegend aber von der ihm nach § 563 Abs. 4 ZPO gegebenen Mö g- lichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweise n, da eingehende Ermittlungen des liechtensteinischen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 168) und ggf. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. 2. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der n ach § 293 ZPO b e- stehenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163 f.) gemäß Art. 27 Abs. 4 EGBGB aF i n V erbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF zu klären haben, ob sich die Parteien in Ziffer 12 des streitgegenst ändlichen Kreditvertrages nach dem Recht des Fürstentums Liec h- tenstein wirksam auf die Anwendung von liechtensteinischem Recht geeinigt haben. Soweit das Berufungsgericht danach die Anwendbarkeit von liechte n- steinischem Recht auf den Kreditvertrag bejahen sollte, wird weiter zu ermitteln sein, ob dem Beklagten nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufsrecht oder ein vergleichbares Recht zusteht, sich von dem Kreditvertrag zu lösen. Bejahendenfalls sind die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsausübung nach li echtensteinischem Recht zu klären. Soweit nicht schon die Rechtsfolgen eines Widerrufs den Klageanspruch entfallen lassen und sich die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht aus einer etwaigen Rückabwicklung des Kreditverhältnisses nach liech tensteinischem Recht rechtfertigen, wird sich das 37 38 - 15 - Berufungsgericht damit zu befassen haben, ob dem Beklagten gegen die Kl ä- gerin Schadenersatzansprüche nach liechtensteinischem Recht zustehen. Im Rahmen des nach § 293 ZPO bei der Ermittlung des ausländis chen Rechts auszuübenden Ermessens wird zu bedenken sein, dass zur Verfa h- rensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständ i- gengutachten ohne Zustimmung beider Parteien dann verwerte t werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren ode r von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2011 - 330 O 112/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 13 U 203/11 - 39
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