ECLI:DE:BGH:2018:050618U XIZR790.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 7 9 0 /1 6 Verkündet am: 5 . Juni 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb, § 488 Abs. 1 Satz 2; UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die von einer Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz ve r- wendeten vorformulierten Klauseln "Zinscap - Die oben angeführte Zinscap - Prämie ist sofort fällig." und Die oben angefüh rte Zinscap - Prämie ist sofort fällig." sind im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam. BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Mai 2 01 8 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Pamp sowie die Richterin nen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düss eldorf vom 1. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein , ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in Vertragsform u- laren für Darlehen mit einem variablen Zinssatz gegenüber ihren Kunden fo l- gende Klauseln: " Zinscap - oben angeführte Zinscap - Prämie ist sofort fällig . " sowie " oben angeführte Zinscap - Prämie ist sofort fällig . " 1 2 - 3 - Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelungen als Allge meine G e- schäftsbedingungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten. Er nimmt die Beklagte gemäß § 1 UKlaG darauf in Anspruch, die Verwendung der Klauseln gegenüb er Verbrauchern zu unterla s- sen. Sein Klageantrag l autet dahin, dass r- lehensvertragsangeboten und/oder Darlehensverträgen mit variablem Zins folgende Formularklausel zu verwenden: Zinscap - Prämie X % oder Zinssicherungsgebühr X % jeweils m it Zinssatz p.a. X % variabel* *) Bis zum XX.XX.XXXX beträgt der Zinssatz mindestens X % p.a. und höchstens X % p.a. Die oben angeführte Zinscap - Prämie ist s o- fort fällig." Das Landgericht hat die Klage abg ewiesen, das Berufungsgerich t hat ihr auf die Ber ufung des Klägers stattgege ben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revisi on erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerich t- lichen Urteils . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Rev ision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründ ung seiner unter anderem in juris veröffentlichten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2016 6 U 56/16 ) im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß § § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i . V . m . §§ 307 ff. BGB einen A nspruch darauf, es zu unterlassen, die im Klageantrag genannte Klausel bei Darlehensgeschäften mit Verbrauchern zu verwenden. B ei den Bestimmung en über eine " Zinssicherungsgebühr " bzw. " Zinscap - Prämie " handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingung en i m Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. D ie im Vertragsformular als " Zinssicherungsgebühr " bzw. " Zinscap - Prämie " be zeichnete Gebühr solle dafür entrichtet werden, dass der Vertrag mit einem Zinscap dergestalt versehen werde, dass der geschuldete variable Zi ns sich nur innerhalb einer im Vertrag definierten Bandbreite bewege, also zum einen über einen bestimmten Höchstzinssatz nicht hinausgehe, aber auch nicht unter einen bestimmten Zinssatz sinke (Zinscollar). Da die Beklag te durch die Aufnahme de r Gebühr de n Ver tragsinhalt gestalte, komme dieser ein eige n- ständiger Regelungsgehalt zu und stelle sie eine vorformulierte Vertragsbedi n- gung dar. Hiergegen spreche nicht, dass die Gebühr in den einzelnen Verträgen unterschiedliche Prozentsät ze aufweise. D ie Zinss icherungsgebühr sei durch 5 6 7 8 9 10 - 5 - ihre formularmäßige Aufnahme in die Darlehens angebote für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet bzw. in sonstiger Wei se fixiert . Unabhä n- gi g davon sei sie schon dann als vorformuliert anzusehen, wenn der Klause l- verwen der beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein solches Entgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlange oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechne und es sodann in den Vertrag ein bezogen werde. Dies sei auch hier der Fall, denn die Höhe der Gebühr berechne sich nach Darle gung de r Bekla g- ten anhand verschiedener, von ihr allerdings nicht offengelegter Fakto ren . Für die Er rechnung d er Gebühr nach bestimmten Vorgaben spreche auch, dass die Beklagte unstreitig für ihr Sonderkreditprogramm eine Konditionenaufstellung verwende, aus der sich bestimmte Zins cap - Prämien in A bhängig keit von der Laufze it des Darlehens ergäben. W enn gleich diese Auf stellung auf die vo m Kläger vorgelegten Verträge aus den Jahren 2008 bis 2010 nicht an wendbar gewesen sei, stelle sie ein Indiz dafür dar , dass die Beklagte auch vorher die Konditionen einseitig unter Berücksichtigung der von ihr für wichtig erachteten Faktoren festgelegt habe. Von einer Individualver einbarung könne auch nicht deswegen ausg e- gangen werden, weil nach Behauptung der Beklagte n f ür den Kun den vor A b- schluss des Darlehensvertra ges die Möglich keit bestanden habe, über die Höhe der Cap - Prämie zu verhandeln und für sich abweichende Konditionen z u erre i- chen. Ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr als ein blo ßes Ve r- handeln. D er Klauselverwender müsse den in seinen Allgemeinen Geschäft s- bedingun gen enthalten en gesetzesfrem den Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhand lungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dies e Voraussetzungen habe die Beklagte nicht hinre i- chend dargelegt. Dass nach ihrer Darstel lung die Kunden die Mögli chkeit g e- 11 - 6 - habt hätten, zu verhandeln und abweichende Konditionen zu erreichen, bele ge, dass die Konditionen von ihr zunächst vorgegeben worden sei en. Aufgrund dessen entstehe bei den Kunden der Eindruck, dass diese Gebühr insgesamt nicht zur Disposition ste he und hierdurch ein festes Entgelt für den Zinscap festgesetzt werden solle. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dem Kunden erläutert zu haben, dass das Entgelt verhandelbar sei. Sie räume vie l- mehr selbst ein, dass allenfalls die Höhe verhandel bar gewesen sei, lege aber auch nicht dar, die Höhe der von ihr nach bestimmten Faktoren ermittelten G e- bühr gegenüber dem Kunden ernsthaft zur Disposition gestellt zu haben. Als Individualvereinbarung sei die Regelung über die Zinssicherungsg e- bühr auch nicht deswegen anzusehen, weil die Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, sich anstelle des Darlehe ns mit einem variablen Zins nebst Zinscap für ein Darlehen mit einem festen Zins oder ein solch es mit einem variablen Zins ohne Zinscap zu entscheiden. Wähle der Kunde das Darlehen mit einem var i- a b len Zins und Zinscap, verlange die Beklagte regelmäßig die Zinssicherung s- gebühr. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, weil sie weder ei ne kontrollfreie Bestimmung über den Preis der vert raglichen Haup t- lei s tung noch ein Entgelt für eine zusätzlich ange botene Sonderl eistung der Beklagten enthalte. Vielmehr handele es sich bei der Zinssicherungsgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, weil die Beklagte sich nach der kunde n- feindlichste n Ausle gung damit keine echte Neben - oder Zusatzleistung für ihre Kunden, sondern auch die Kapitalüberlassung vergüten lasse. Als der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisbe stimmung sei bei m Darlehen grundsätzlich nur der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins anzusehen . Zins im Rechtssinne sei lediglich die 12 13 14 - 7 - nach der Laufzeit bemessene, gewinn - und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. Ein zinsähnl i- ches Teilentgelt sei ein zusätzliches Entgelt nur dann, wenn sich das Kreditinst i- tut die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lasse, weil konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Tei l- entgelt sei, dass die Vergütung ebe nso wie der Zins selbst zugleich laufzeita b- hängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals sei . Gemessen daran stelle die streitige Klausel keine Preishauptabrede dar , weil nicht festzustellen sei, dass die Zinssicherungsgebü hr ein Entgelt für die vertragliche Hauptleistung im v orgenannten Sinne sei. Nach unbestrittener Da r- legung der Beklag ten zahle der Kunde die Zinscap - Prämie da für, dass der var i- ab le Zins satz durch Vereinbarung einer Obergrenze gegen einen unkontrollie r- ten A nstieg abgesichert werde. Die Beklagte verstehe die Zinssicherungsg e- bühr als echte Zusatzleistung im Darlehensverhä ltnis. Danach stelle sie kein Entgelt für die Darlehensgewährung und Belassung des Darlehenskapitals dar, sondern eine Vergütung für die Risi ko begrenzung bei vari ablem Zins. Zwar sei die Zinscap - Prämie letztlich auch Teil der Zinskalkulation, denn sie sichere nicht nur den Kunden gegen höh ere Z insen ab, sondern auch die Bank jedenfalls gegen einen T eil möglicher Verluste, sofern der Referenz zin s- satz über den vereinbarten Höch stzinssatz steige. G e gen die Einordnung der Prämie als Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung spr e- che jedoch der Umstand, dass die Prämie als laufzeitunabhängig ausgestaltet an gesehen werden müsse. D ie Beklagte habe keine Regelungen im Vertrag vorgesehen, wonach die Zinssicherungsprämie anteilig zu erstatten sei, wenn das Darlehen vorzei tig zurückgezahlt werde. D er rechtlich nicht vor gebildete Durchschnittskunde könne daher die Erhebung dieser Gebühr nur dahingehend 15 16 - 8 - verste hen, dass sie im Falle vorzeitiger Darlehensr ückzah lung nicht anteili g e r- stattet werde, so dass sie bei kundenfeindlichster Auslegung als laufzeit un a b- hängi g e Bestimmung anzusehen sei. Die Zinssicherungsgebühr sei auch kein Entgelt für eine echte Sonde r- leistung der Beklagten. Nach ihrem Wortlaut seien sowohl die Zinssicherung s- gebühr als auch die Zinscap - Prämie dahingehend zu verstehen, dass es sich um ein Entgelt für die Sicherung des Zinses bzw. die Begrenzung des Zinssa t- zes ( " Cap " = Deckelung) bei der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes ha n- dele. Aus Sicht des Durchschnittskunden sei die Begrenzung des Zinssatzes nach unten ( " Floor " ) nicht die Gegenleistung für die Begrenzung des Zinssatzes nach oben. Der Kunde zahle , ausgehend v om Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden , die Gebühr für die Begrenzung des Zinsr i- sik os nach oben. Zu einer solchen Begrenzung sei die Bank weder gesetzlich noch aufgrund einer eigenständigen vertraglichen Nebenpflicht verpfli chtet. Entscheide sich der Kunde für einen variablen Zins, trage er das Risiko, dass der Zins sich nach oben hin entwickle und aufgrund der bei solchen Darlehen üblicherweise vereinbarten Zinsanpassungsklauseln zu seinen Lasten ang e- passt werde. Insoweit se i die dem Kunden gegen eine entsprechende Gebühr versprochene Risikobegrenzung keine Leistung, die der Beklagten dem Kunden gegenüber oblieg e. Gleichwohl handele es sich bei der Gebühr nicht allein um ein Entgelt für eine nicht geschuldete Sonderleistun g. Die Zinssicherungsgebühr sei integraler Bestandteil der Zinskalkulation der Bank. In diesem Rahmen berechne die B e- klagte, wie hoch ihr Risiko sei, im Falle des Zinsanstiegs bei Vereinbarung e i- nes Caps auf Zinseinnahmen verzichten zu müssen , und welchen Betrag sie im Sinne einer Einmalzahlung zum Ausgleich dieses Risikos benöti ge. In diese Berechnung fänden auch die Üb erlegungen der Bank Eingang , wie sie den 17 18 - 9 - " Floor " bestimme, also welchen Zinssatz der Kunde mindestens zu zahlen h a- be. Letztlich diene die Z inssicherungsgebühr der Sicherstellung , dass der Ku n- de insgesamt für die Kapitalüberlassung einen aus Sicht der Bank gewinnbri n- genden Zins zahle, indem sie den potentiellen Zinsverlust der Bank kompensi e- re. Damit stelle sich die G ebühr auch als eine Zahlun g dar, die für die Überla s- sung des Kapitals geschuldet sei. D ieses Ergebnis stehe nicht im W iderspruch dazu, dass im Zusamme n- hang mit der Frage, ob die Klausel kontroll fähig sei, eine laufzeitunabhän gige A us gestaltung angenommen worden sei . B ei der Bean twortung der Fra ge, ob eine kontrollfähige Preis abrede vorlieg e, komme es alleine darauf an, wie der rechtlich nicht vor gebildete Durchschnittskun de die Klausel verstehen könne, nicht aber da rauf, wie diese tatsächlich einzuordnen sei. Der Durchschnittsku n- de könne die Klausel dahin verstehen, dass die Zinscap - Prämie laufzeituna b- hängig ausgestaltet sei, was fü r di e Einstufung als Preisnebenabrede ausre i- che. Für die Beurteilung der Frage, ob dieser Preisnebenabrede eine echte Sonderl eistung zugrunde liege, se i hingegen entscheidend , wofür die erhobene Gebühr tatsäch lich gezahlt werde. D ie Zinssicherungsgebühr sei laufzeitabhä n- gig, weil sie auch Bestandteil der Zinskalkulation sei und damit nicht au s- schlie ß lich für die Begrenzung des Zinssatzes nach oben gezahl t werde, so n- dern auch für die Überlassung des Kapi tals. Deshalb könne sie nicht als echte Sonderleistung gewertet wer den . Die hiernach kontrollfähige Zinssi cherungsgebühr sei unwirk sam, weil sie den Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). I nfolge ihrer laufzeitunabhängigen Ausgestaltung weiche die G ebühr von einem wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, die ein laufzeitabhängiges Entgelt vorse he. Hie r- durch werde ein e unangemessene Benachteiligung der Kunden indiziert. Z u- 19 20 - 10 - dem verstoße die Gebührenregelung, die eine o hne anteilige Rückerstattung ausgestattete Kompensation des potentiellen Zinsver lusts der Beklagten entha l- t e, gegen § 501 BGB, wo nach sich bei vorzeiti ger Vertragserfüllung die G e- samtkosten um die laufzeitabhängigen Kosten verminderten. Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessena b- wägung gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, habe die Beklagte w e- der dargetan noch seien sie sonst ersichtlich. Der Vorteil für den Kunden, dass der Zins nicht über einen bestimmten Betrag hinaus steigen könne, rechtfertige diese Abweic hung nicht. Denn bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens trage die Beklagte das Risiko, dass ihr Zinseinnahmen - gemess en am Referenzzin s- satz - über di e erhaltene Gebühr hinaus entgeh en könnten , nicht über die g e- samte Vertragslaufzeit. Dass sie gleichwohl die ges amte Gebühr behalten kö n- ne , er scheine auch deshalb unangemessen, weil die Beklagte ihrerseits dem Kunden dafür, dass dieser sich mit einer Zinsu ntergrenze einverstanden erkläre und dadurch das Risiko trage, bei einem Absinken der Zinsen unter die se Grenze weiterhin den höheren Zinssatz zahlen zu müssen, keine ersichtliche Gegenleistung erbringe. Die Klausel verst oße außerdem gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Der Kunde werde über die wirtschaftlichen Belastungen durch die Vereinbarung der Zinssicherungsgebühr nicht hinreichend aufgeklärt, weil er nicht erkennen könne, dass bei vorzeitiger Beendi gung des Darlehen s- v ertrages keine antei lige Gebührenerstattung erfolge. Auch wenn die Zahlung eines Einmalbetra ges gegen eine solche Rückerstattung spreche, könne der Kunde ohne Erläuterung im Vertrag nicht zweifelsfrei erkennen, ob er bei vo r- zeitiger Rück zahlung des Darle hens einen dahingehenden A nspruch habe. 21 22 - 11 - II. Diese Ausführungen halten revisions r echtlicher Überprüfung im E rgeb nis stand , so dass die Revision zurückzuweisen ist . Der Kläger hat gegen die B e- klagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterla s- sung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel n . 1. G egenstand der Unterlassungsklage ist allerdin gs entgegen der A n- nahme des Berufungs gerichts nicht eine einzelne Klausel. Vielmehr wendet der Klä ger sich gegen zwei verschiedene von ihrer unterschiedlichen Bezeichnung abgesehen freilich inhaltli ch übereinstimmende Klauseln. a) D er Klageantrag, den der Senat als prozessuale E rklärung selbst au s- legen kann (vgl. Senatsur teile vom 27. Mai 2008 XI ZR 132/07, WM 20 08, 1260 Rn. 45 und vom 25. Ok tober 2016 XI ZR 387/15, WM 2017, 8 4 Rn. 6 , jeweils mwN ), ist dahin zu verstehen , dass der Kläger der Sache nach zwei - im einen Fall als " Zinscap - Prämie " , im anderen Fall als " Zinssicherungsgebühr " bezeichnete - Klau seln be anstandet. Dies folgt nicht nur aus der drucktechn i- schen Gestaltung des Klageantrags in der Klageschrift , sondern auch aus der in der Klagebegrün dung enthaltenen Be zugnahme auf Vertragsformula re, wonach d ie Beklag te zwei - im Übrigen inhaltlich identische - Klauseln verwendet, mit denen sie eine " Zinscap - Prämie " bzw. eine " Zinssicherungsg ebühr " erhebt. b) Die zusammenfassende Wiedergabe beider Klauseln im Klageantrag s t eht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. G emäß § § 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG muss i n Konkretisierung des allgemeinen Erfordernisses eines bestim m- ten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) der Wortlaut der beanstandeten Besti m- mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Klage antrag ge nannt we r- den (vgl. Senatsurte il vom 25. Juli 2017 XI ZR 26 0/15, WM 2017, 1744 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) . Aus der drucktechni schen Gesta l- 23 24 25 26 - 12 - tung des vorliegenden Klageantrages , bei der die verbindenden Worte " oder " und " je weils mit " - wie dargestellt - vom Klauseltex t abgegrenzt sind, geht hi n- r eichend deutlich hervor, wie die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen über die " Zinscap - Prämie " bzw. die " Zinssicherungsgebühr " als solche jeweils lau t en . c) D ie Klage ist entgegen der von der Revision in der mündlichen Ve r- handlung vor dem erkennenden Se nat vertretenen Auffassung auch nicht de s- halb unzulässig, weil der Klageantrag allgemein auf die Unterlassung der Ve r- wendung der beanstandeten Klauseln gegenüber Verbrauchern in Darlehen s- vertragsangeboten und/oder Darlehensverträgen mit variablem Zins ge richtet ist und damit scheinbar auch solche Fälle erfasst, in denen diese Klauseln in b e- stimmten Regelungszusammenhängen etwa auf Grund von Formulierungsz u- sätzen o der der Einbeziehung von Ausnahmetatbeständen nach Auffassung der Revision gemäß §§ 307 f f. BGB wirk sam wären . Zwar ent spricht es, worauf die Revision abstellt , der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, dass bei einem über eine konkrete Verletzung shandlung hinaus verallgemeiner nd gefassten Klageantrag mögliche Einschr änkungen des erstrebten Verbots in den Antrag aufgenommen werden müssen, um erlaubte Verhaltensweisen von dem zu weit gefassten Verbot auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 34 f.). S o l- cher Einschränkungen des Klageantrages bedarf es aber vorliegend gemäß § § 1, 3 UKlaG nicht. Die Revision lässt außer Ach t , dass mit der Wiedergabe des Wortlauts der beanstandeten Klauseln im Klageantrag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und der Bezugnahme auf konkrete Verträge in der K lagebegrü n- dung der Streitgegenstand der Verbandsklage bestimmt wird, der sich aus einer inhaltlich selbständige n Klausel bzw. einem inhaltlich selbständige n Klauselteil in der von dem Antrags gegner konkret verwendeten Fassung und dem dazug e- hörigen Lebenssa chverhalt zusammensetzt (BGH, Urteil e vom 25. Juli 2012 27 - 13 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9 , 12 und vom 25. Juli 2017 XI ZR 260/15, WM 2017, 1744 Rn. 18 ) . Die Gefahr eines überschießenden Verbots scheidet daher hier aus. 2. Rechtsfehlerfrei ist das Be rufungsgericht davon ausgegangen, da ss es sich bei den angegriffenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträg en vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Die Bestimmungen über die Erhebung einer Zinscap - Prämie bzw. e i- ner Zinssicheru ngsgebühr sind , wie auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Abrede stellt, Vertragsbedingungen. Hierunter sind Regelungen zu verst e- hen , die den Vertragsinhalt bestimmen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2014 VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 23 f . ; Pa landt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 305 Rn. 4 ). Die vom Kläger beanstandeten Klauseln sehen die E r- hebung einer Zinscap - Prämie bzw. einer Zinssicherungsgebühr bei Darlehen s- verträgen mit einem variablen Zinssatz vor, bei denen für einen bestimmten Zeitra um neben einer Zinsuntergrenze auch eine Zinsobergrenze vereinbart wird , und gestalten damit den Inhalt der Darlehensverträge. b) Die se Vertragsbedingunge n sind auch ungeachtet dessen, dass die Angaben über die Höhe der Zinscap - Prämie bzw. der Zinssiche rungsgebühr, des variablen Zinssatzes, der Zinsober - und Zinsuntergrenze sowie der Laufzeit jeweils durch Ausfüllen der betreffenden Leerräume zu ergänze n sind, vorfo r- mu liert. Eine Vertragsbedingun g ist vorformuliert, wenn sie für die mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Wei se fixiert ist. Vorfo r- 28 29 30 31 - 14 - muliert sind einzufügend e Angaben auch dann, wenn sie vom Verwen der beim Abschluss bestimmter Verträge regelmäßig verlangt bzw. von ihm anhand der Daten des individuellen Vertrages nach b estimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 170/13 , WM 2014, 1325 Rn. 21; Pa landt/Grüneberg, BGB, 77 . Aufl., § 305 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Dem steht, anders als die Revision m eint, nicht entge gen, dass die Höhe der Zinscap - Prämie bzw. der Zinssicherungsg e- bühr in einzelnen Verträgen vari iert, da die betreffende Prämie bzw. Gebühr nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts j e- weils von der Beklagten nac h bestimmten Vorgaben errechnet wird . Auf die vom Berufungsgericht insoweit ergänzend herangezogene Konditionenaufste l- lung der Beklagten für deren " Sonderkreditprogramm " kommt es deshalb nicht entscheidend an. c ) Ohne Erfolg wendet die Revision sich geg en die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte habe ein Aushandeln der Höhe der Zinscap - Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr und damit das Vorliegen von Individualverei n- barungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht hinreichend dargelegt. ( aa ) Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein solches Aushandeln erfordert allerdings meh r als ein Verhandeln. Ein Aushandeln kann nur dann angenommen wer den, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entha l- tenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entspr e- 32 33 - 15 - chenden Umstände hat der Ver wender da r zulegen. Eine nur allgemein geäu s- s erte Bereitschaft, belastende Klauseln zu ändern, reicht hierfür nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23 f. mwN ). ( bb ) Gemessen hieran ist das Berufungsgericht z u Recht davon ausg e- gangen, dass die Beklagte die Voraussetzungen für das Vorliegen von Indiv i- dualvereinbarungen nicht hinrei chend dargetan hat. Anders als die Revisi on meint, rechtfertigt das Berufungsvorbringen der Beklagten in deren Schrift satz vom 29. J uli 2016 keine andere Betrachtung . Die Beklagte hat dort lediglich vorgetra gen, für den Kunden habe vor Abschluss des Darlehensvertrages durchaus die Möglichkeit bestan den , mit dem ih n betreuenden Mitarbeiter der Beklagten über die Höhe der Cap - Prämie zu v erhandeln und für sich entspr e- chende abweichende Konditionen zu erreichen. Gleiches habe selbstverstän d- lich auch für den Darlehenszins gegolten . Ebenso habe es einem Kunden auch frei gestanden, über die Höhe der Zinsober - und Zinsuntergrenze zu verha n- deln, nachdem er sich gegen den Abschluss eines Darlehensvertrages mit e i- nem Festzinssatz und für ein Darlehen mit einer variablen Verzinsung, sowie hier wiederum für den Ab schluss einer Cap - Vereinbarung ent schieden habe. Dass die Beklagte hiernach bereit gewes en sein will , über d en konkreten Inhalt einzelner Vertragskonditionen im Einzelfall mit sich reden zu lassen, rechtfertigt indes nicht die Annahme, sie sei bereit gewesen , den Kernge halt der streitigen Klauseln - die Laufzeitunabhängigkeit der Prämie bzw. Gebühr oder dieses Entgelt als solches - zur Disposition zu stellen bzw. lässt nicht erkennen, auf welche Weise sie ihren Kunden zu diesem Zweck eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben will. 3 . Im Ergebnis zu Recht ha t das Be rufungsgericht ferner a ngenomm en, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inh alt s- kontrolle unterliegen . 34 35 - 16 - a ) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskont rolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechts vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das En t- gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisreg e- lungen abweichen (Senatsur teile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 20. Okto ber 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 R n. 16 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 22 ), sowie Be - stimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Se natsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 25 7 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 13. Nove mber 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195 , 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 16 8 Rn. 24, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14 und vom 25. Oktober 2016 XI Z R 9/15, jeweils aaO ). b ) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vorneh men kann (Senatsurteile vom 13. Novem ber 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195 , 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 16 8 Rn. 2 6 , vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 R n. 19 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 23). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede ste he nden Klausel zu fragen. Sie ist so ausz u- legen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter 36 37 - 17 - Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. De zember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 1 87 , 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, aaO Rn. 16, vom 20. Okto ber 2015 XI ZR 166/14 u nd vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, jeweils aaO ). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, ko mmt die Unklarh eitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. Apri l 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 9 6 Rn. 31, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14 und vom 25. Oktobe r 2016 XI ZR 9/15, jeweils aaO ). Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Ausl e- gung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksam keit führt (Senatsurteile vom 7. Dezem ber 2010 XI ZR 3/10, aaO Rn. 35, vom 20. Ok tober 2015 XI ZR 166/14 und vom 25 . Oktober 2016 X I ZR 9/15, jeweils aaO ). Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch d enkbar, praktisch aber fernli e- gend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsur teile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, vom 13. No vember 2012 XI ZR 500/11, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12 Rn. 25 , vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, jeweils aaO ). c) N ac h Maßgabe dieser Grundsätze sind die angegriffenen Klauseln so zu verstehen, dass sie mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober - und - untergrenze eine Regelung über di e Zinshöhe treffen und zugleich in Gestalt der Zinscap - Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein zusätzliches , laufzeitunabhängiges (Teil - )Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta vorsehen. 38 - 18 - aa) Die streitbefangenen Klauseln bewirken durc h die Vereinb arung e i- nes variablen Zinssatzes nebst einer Zinsober - und - unter grenze (sog. Zinscap und Zinsfloor, vgl. Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 49; Jahn/Reiner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 114 Rn. 16 f. und 146; Schäfer, ZIP 1986, 1304, 1307; Weiß/Reps, WM 2016, 1865 f.; Winter , DB 1997, 1985) , dass sich der Zins satz nur inne r- halb dieses Zinsk orridors (sog. Zinscollar, vgl. Jahn/Reiner in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 114 Rn. 19 ) bewegen kann. In diesem Z usammen wirken zwi schen d em variablen Zins einerseits sowie e i- ner Zinsober - und un tergrenze andererseits liegt eine Regelung über die Höhe des als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta geschuldeten Zins es . Durc h die Vereinbarung ein er Zinsobergrenze s chließt der Kunde für sich das Risiko aus, dass der variable Zins während der Vertragslaufzeit die festg e- legte Zinsobergrenze übersteigt (vgl. auch BFHE 190, 210, 213 ) , während sich die Bank durch die Vereinbarung e iner Zinsuntergrenze gegen das Risiko eines sinkenden, den festgelegten Grenzwert unterschreitenden Markt - bzw. Ref e- renzzinses absichert. Ein für die Vereinbarung einer (isolierten) Zinsobergrenze erhobenes Entgelt dient aus der Sicht eines Durchschnittsku nden da zu , der Bank einen Ausgleich für den Fall zu verschaffen , dass der variable Zins die Zinsobergrenze überschreitet und ihr damit Zins(mehr)einnahmen entgehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 22 O 208/12, juris Rn. 9 9 ; LG Duisbur g, U rteil vom 1. Dezember 2011 1 O 124/11, juris Rn. 23) . Nichts anderes gilt, wenn wie im Streitfall neben einem Zinscap auch ein Zinsfloor vereinbart und außerdem innerhalb der vom Verwender als ei n- hei t liche Regelung formulierten Bestimmung zu gleic h ein weiteres Entgelt als "Zinscap - Prämie" bzw. "Zinssicherungsgebühr" erhoben wird. Zwar stehen 39 40 41 - 19 - Zinscap und Zinsfloor ihrerseits in einem Wechselverhältnis zueinander mit der Folge, dass d urch die Vereinbarung d er Zinsuntergrenze nicht nur ein für die Zi nsobergrenze erhobene s Entgelt reduziert werden , sondern sogar gänzlich entfallen kann (vgl. BFHE 190, 210, 213; Rösler, WM 2000, 1930, 1932; Weiß/Reps, WM 2016, 1865, 1869 ; Winter, DB 1997, 1985) . Ist aber - wie hier - neben dem Zinsfloor ein weiteres Ent gelt vorgesehen, dient auch dieses , selbst wenn es nicht als Zinscap - Prämie , sondern nur allgemein als Zinssicherung s- gebühr bezeichnet w ird , aus der Sicht eines Durchschnittskunden allein dazu, der Bank eine n Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verscha f- fen . Ausgehend von diesem Klauselverständnis stellt die Zinscap - Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein weiteres ( Teil - )Entgelt dar , das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehen s- valuta schuldet. bb) Die streitige Zinscap - Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ist nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung laufzeitunabhängig ausgestaltet (aA LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 22 O 2 0 8/12, juris Rn. 99; Weiß/Reps, WM 2 016, 1865, 1869 ) , d enn sie ist bei Vertragsschluss sofort fä l- lig, ohne dass in den angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung im Falle vorze i ti ger Vertragsb eendi gung vorgesehen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zin s- cap - Prämie bzw. Z i nssicherungsgebühr ähnlich einem Disagio Einfluss auf die Höhe des vom Darlehensnehmer geschuldeten Zin ses ha t (vgl. BFHE 190, 210, 214) . Diese Parallele führt nicht da zu, dass sie als laufzeitabhängig ausgesta l- t e te s (Teil - )Entgelt verstanden werden kann . E in Disagio stellt nach der ständ i- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ausgleich für einen niedr i- geren Nominalzins und damit ein zinsähnliches (Teil - )Entgelt in Form einer Einmalzahlung dar, welche s bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ant eilig 42 43 - 20 - zu erstatten ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. , vom 8. Oktober 1996 XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 358 und vom 4. April 2000 XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244) . Bei diesem Institut handelt es sich a uf Gr und seiner langjährigen Ausformung in der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesge richtshofs um eine n gängigen, feststehende n und inhaltlich klar definierten Begriff , mit dem e in Ent gelt im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB beschrieben wird . Das ist bei den B egriffen der " Zinscap - Prämie " und " Zinssicherungsgebühr " demgegenüber nicht der Fall. d) Nach Maßgabe dieses Klauselverständnis ses unterliegen die angegri f- fe nen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine von Rechtsvor schriften abweichende Regelung treffen . Denn sie s e- hen in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Gestalt der Zinscap - Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein laufzeitunabhäng i- ges (Teil - )Entgelt für die Überlassung der Darlehensvalu ta vor . Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 32 ff. und vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zins i n diesem Sinne ist aber nur die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene gewi nn - und um satzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit der Nutzung des auf Zeit überlassenen Kapitals (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, aaO Rn. 43 mwN). 4. Der Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen a b- gewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben u n- angemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 44 45 - 21 - Die Zinscap - Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ist als laufzeitunab hä n- giges (Teil - )E ntgelt für die Überlassung d er Darlehensvaluta zu zahlen und weicht damit - wie bereits ausgeführt - vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benac h- teiligung des V ertragspartners indiziert ( vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 32 ). Diese Vermutung ist zwar als widerle gt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Ku n- den gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt ( vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, aaO und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, aaO ). Dahingehende Umstände sind aber weder vorgetragen noch sonst e r- sichtlich. 46 - 22 - 5. Ob die angegriffenen Klauseln, wie das Berufungsgericht angeno m- men hat, darüber hinaus auch gegen das Transparenzgebot verstoßen (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB) , bedarf hiernach k einer Entscheidung. Ellenberger Grüneberg Pamp Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2016 - 12 O 210/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2016 - I - 6 U 56/16 - 47
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