BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/02 Verk374ndet am: 3. Mai 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle In der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scha-ren, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2002 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. August 1992 angemeldeten, mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Pa-tents 0 586 715 (Streitpatents). Es betrifft ein Verfahren zur 334bertragung digitaler In-formationen zwischen einer Zentraleinheit und einer Anzahl von Baugruppen eines modularen Automatisierungsger344ts 374ber ein Bussystem sowie eine Baugruppe und ein modulares Automatisierungsger344t zur Durchf374hrung des Verfahrens. Das Patent umfasst 29 Patentanspr374che, von denen die Patentanspr374che 1 und 10 in der Ver-fahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben: 1 - 3 - "1. Informations374bertragungsverfahren zur 334bertragung digitaler In-formationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von der Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modu-laren Automatisierungsger344ts, - wobei die Informations374bertragung 374ber ein serielles Bussystem erfolgt, das mindestens eine Datenleitung (9) zum 334bertragen der Informationen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines ge-meinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum 334bertragen von Steuersignalen aufweist, wo-bei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7) hindurchgef374hrt ist, dadurch gekennzeichnet, dass - die Informationen Befehle und Daten umfassen, - 374ber die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten 374ber-tragen werden, - bei der 334bertragung von Befehlen die Baugruppen (7) die Da-tenleitung (9) 374berbr374cken und ein Schieberegister (27), zur Ab-speicherung eines 374ber die Datenleitung (9) 374bertragenen Be-fehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und - bei der 334bertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abh344n-gigkeit vom zuletzt 374bertragenen Befehl entweder ein Schiebe-register (21 bis 26) in die Datenleitung (9) einschleifen oder die Datenleitung (9) 374berbr374cken. 10. Baugruppe f374r ein modulares Automatisierungsger344t, wobei die Baugruppe (7) 374ber ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Bau-gruppe (7) an mindestens eine Datenleitung (9) zum 334bertragen von Informationen, an eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines ge-meinsamen Systemtaktes und an mindestens eine Steuerleitung - 4 - (11 bzw. 12) zum 334bertragen von Steuersignalen angeschlossen ist, - wobei die Baugruppe (7) 374ber eine Busanschaltung (17) an das Bussystem anschlie337bar ist, - wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgef374hrt ist, - wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegis-ters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Busanschaltung aufweist - Mittel (20) zum Kurzschlie337en der Datenleitung (9) sowie ein weiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines 374ber die Datenleitung (9) 374bertragenen Befehls, welcher zumindest zur Beeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schiebere-gisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschlie337en der Datenleitung (9) wirksam ist, und - Mittel (20), welche bei der Befehls374bertragung das weitere Schieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die Datenleitung (9) 374berbr374cken." Wegen der weiteren Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift verwie-sen. 2 D ie Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, er sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Hierzu hat sich die Kl344gerin auf folgende Schriften berufen: 3 (1) deutsche Patentschrift 41 00 629 (2) IEEE Standard Test Port and Boundary-Scan Architecture (1990) - 5 - (3) deutsche Offenlegungsschrift 36 03 751 (4) deutsche Offenlegungsschrift 40 26 581 (5) deutsche Patentschrift 40 35 459 (6) europ344ische Patentschrift 0 168 077 (7) G. F344rber (Hrsg.): "Bussysteme", R. Oldenbourg Verlag, 2. Aufl. 1987 (8) Zeitschrift Elektronik Bd. 38, Nr. 9, 1989, S. 108-113: "JTAG Boundary Scan" (9) deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 (10) Funkschau-Arbeitsbl344tter: 4/1983, S. 69-70 (K 14); 5/1983, S. 65-68 (K 14); 20/1982, S. 68 (K 15); 13/1984, S. 58-60 (K 15); 14/1984, S. 49-52 (K 15); 15/1984, S. 51-52 (K 15) und 23/1986, S. 69 (K 15). Die Kl344gerin hat beantragt, 4 das europ344ische Patent 0 586 715 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat beantragt, 5 die Klage abzuweisen. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Patentan-spr374che 1 und 10 zuletzt in folgender Fassung verteidigt hat (304nderungen sind fett gesetzt): 7 - 6 - "1. Informations374bertragungsverfahren zur 334bertragung digitaler In-formationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von der Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modu-laren Automatisierungsger344ts, - wobei die Informations374bertragung 374ber ein serielles Bussystem erfolgt, das (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Da-tenleitung (9) zum 334bertragen der Informationen, eine Taktlei-tung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum 334bertragen von Steuersignalen aufweist, - wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7) hindurchgef374hrt ist, dadurch gekennzeichnet, dass - die Informationen Befehle und Daten umfassen, - 374ber die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten 374ber-tragen werden, - Steuersignale die Baugruppen (7) auf die 334bertragung von Befehlen einstellen, - bei der 334bertragung von Befehlen die Baugruppen (7) stets die Datenleitung (9) 374berbr374cken und ein Schieberegister (27), zur Abspeicherung eines 374ber die Datenleitung (9) 374bertragenen Befehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und - bei der 334bertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abh344n-gigkeit vom zuletzt 374bertragenen Befehl entweder ein Schiebe-register (21 bis 26) in die Datenleitung (9) einschleifen oder die Datenleitung (9) 374berbr374cken. - 7 - 10. Baugruppe f374r ein modulares Automatisierungsger344t, wobei die Baugruppe (7) 374ber ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Bau-gruppe (7) an (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Da-tenleitung (9) zum 334bertragen von Informationen, an eine Taktlei-tung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und an mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum 334bertragen von Steuersignalen angeschlossen ist, - wobei die Baugruppe (7) 374ber eine Busanschaltung (17) an das Bussystem anschlie337bar ist, - wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgef374hrt ist, - wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegis-ters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Busanschaltung (17) aufweist: - Mittel (20) zum Kurzschlie337en der Datenleitung (9) sowie ein weiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines 374ber die Datenleitung (9) 374bertragenen Befehls, welcher zumindest zur Beeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schiebere-gisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschlie337en der Datenleitung (9) wirksam ist, und - Mittel (20), welche auf ein von der mindestens einer Steuer-leitung (11 bzw. 12) 374bertragenes Steuersignal die Bau-gruppen (7) auf die 334bertragung von Befehlen einstellen, - Mittel (20), welche bei der Befehls374bertragung stets das weitere Schieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die Datenleitung (9) 374berbr374cken." - 8 - wobei sich an Patentanspruch 1 die erteilten Patentanspr374che 2 bis 9 und an Patent-anspruch 10 die erteilten Patentanspr374che 11 bis 29 jeweils in R374ckbeziehung auf die ge344nderten Patentanspr374che anschlie337en sollen. Hilfeweise verteidigt die Beklagte die Patentanspr374che 1 und 10 in folgender Fassung (zus344tzliche 304nderungen sind kursiv und fett gesetzt). 8 "1. Informations374bertragungsverfahren zur 334bertragung digitaler In-formationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von der Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modu-laren Automatisierungsger344ts, - wobei die Informations374bertragung 374ber ein serielles Bussystem erfolgt, das (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Da-tenleitung (9) zum 334bertragen der Informationen, eine Taktlei-tung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum 334bertragen von Steuersignalen aufweist, - wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7) hindurchgef374hrt ist, dadurch gekennzeichnet, dass - die Informationen Befehle und Daten umfassen, - 374ber die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten 374ber-tragen werden, - Steuersignale die Baugruppen (7) auf die 334bertragung von Befehlen einstellen, - bei der 334bertragung von Befehlen die Baugruppen (7) stets die Datenleitung (9) 374berbr374cken und ein Schieberegister (27), zur Abspeicherung eines 374ber die Datenleitung (9) 374bertragenen Befehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und - 9 - - bei der 334bertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abh344n-gigkeit vom zuletzt 374bertragenen Befehl entweder ein Schiebe-register (21 bis 26) in die Datenleitung (9) zur 334bertragung von Daten zu der oder von der jeweiligen Baugruppe ein-schleifen oder die Datenleitung (9) 374berbr374cken. 10. Baugruppe f374r ein modulares Automatisierungsger344t, wobei die Baugruppe (7) 374ber ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit (1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Bau-gruppe (7) an (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Da-tenleitung (9) zum 334bertragen von Informationen, an eine Taktlei-tung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und an mindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum 334bertragen von Steuersignalen angeschlossen ist, - wobei die Baugruppe (7) 374ber eine Busanschaltung (17) an das Bussystem anschlie337bar ist, - wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung (17) hindurchgef374hrt ist, - wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister (21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegis-ters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist, um Daten zu der oder von der jeweiligen Baugruppe zu 374bertragen, dadurch gekennzeichnet, dass die Busanschaltung (17) aufweist: - Mittel (20) zum Kurzschlie337en der Datenleitung (9) sowie ein weiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines 374ber die Datenleitung (9) 374bertragenen Befehls, welcher zumindest zur Beeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schiebere- - 10 - gisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschlie337en der Datenleitung (9) wirksam ist, und - Mittel (20), welche auf ein von der mindestens einer Steuer-leitung (11 bzw. 12) 374bertragenes Steuersignal die Bau-gruppen (7) auf die 334bertragung von Befehlen einstellen, - Mittel (20), welche bei der Befehls374bertragung stets das weitere Schieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die Datenleitung (9) 374berbr374cken." Auf Patentanspruch 1 in dieser Fassung sollen sich die Patentanspr374che 2 - 9 nach dem Hilfsantrag r374ckbeziehen; auf Patentanspruch 10 in dieser Fassung sollen sich Patentanspr374che 11 bis 29 wie erteilt r374ckbeziehen. 9 Die Kl344gerin tritt der Berufung entgegen. 10 Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.-R. T eingeholt, das der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und er-g344nzt hat. 11 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist unbegr374ndet. 12 I. Nachdem die Beklagte das Streitpatent nur noch beschr344nkt verteidigt, ist es in dem nicht verteidigten Umfang bereits mit Blick auf diese Selbstbeschr344nkung (vgl. BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgussmaschine I; BGHZ 110, 123, 125 - Splei337kammer) f374r 13 - 11 - nichtig zu erkl344ren, nachdem gegen die Zul344ssigkeit der beschr344nkten Verteidigung - soweit f374r die Entscheidung von Bedeutung - keine Bedenken bestehen (vgl. Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente). Im 334brigen ist die Berufung unbegr374ndet, weil das Streitpatent in seiner zu-letzt noch verteidigten Fassung nicht patentf344hig ist (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EP334). 14 II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur 334bertragung digitaler Informati-onen. Solche Daten k366nnen 374ber ein als Bus bezeichnetes Leitungssystem 374bertra-gen werden, das stern- oder ringf366rmig angeordnet sei kann und bei dem entweder eine gleichzeitige 334bertragung auf mehreren Leitungen stattfindet (paralleler Bus) oder die einzelnen Informationen hintereinander auf einer Datenleitung 374bertragen werden (serieller Bus), wobei - wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndli-chen Verhandlung erl344utert hat - neben der Datenleitung noch weitere Leitungen et-wa f374r Steuerung oder Takt vorhanden sein k366nnen. Der Gegenstand des Streitpa-tents bezieht sich auf die Kommunikation zwischen einer Zentraleinheit und periphe-ren Baugruppen, wie sie etwa bei Automatisierungsger344ten zu finden sind, mit deren Hilfe 374ber die Steuerung durch die Zentraleinheit Vorg344nge unterschiedlicher Art ei-nem automatisierten Ablauf zugef374hrt werden k366nnen. Hierzu bedarf es einer Kom-munikation zwischen der Zentraleinheit und den weiteren Baugruppen. Das Bussys-tem dient der 334bertragung der in diesem Zusammenhang anfallenden Daten und Be-fehle. Dabei konzentriert sich das Streitpatent, wie die offenbarte L366sung zeigt, auf die Verwendung eines seriellen Bussystems. 15 Ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 36 03 751 gibt das Streit-patent an, bei dem aus dieser Schrift bekannten Verfahren sei der Bus zur 334bertra-gung der Daten als Ringschieberegister ausgebildet. Befehle w374rden 374ber zueinan-der und zum Schieberegister parallele Befehlsleitungen 374bertragen; die Registerl344n- 16 - 12 - ge der in das Schieberegister eingeschleiften Einzelregister sei konstant (Beschrei-bung Sp. 1, Z. 15 - 18). An diesem Verfahren kritisiert das Streitpatent die Verz366ge-rungen gegen374ber der theoretisch erreichbaren Geschwindigkeit. Bei einer 334bertra-gung m374ssten stets alle Daten durch das gesamte Schieberegister geschoben wer-den, wenn Informationen von der Haupteinheit zu einer der Untereinheiten und um-gekehrt 374bertragen werden sollten. Auf diese Weise werde ein Gro337teil von Leerin-formationen mit 374bertragen, was den Datenfluss verz366gere (Sp. 1, Zeilen 24 - 35). Aus dieser Kritik am Stand der Technik und der offenbarten L366sung ergibt sich als der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende Problemstellung, ein Informati-ons374bertragungsverfahren zur Verf374gung zu stellen, das flexibel, effizient und 344hnlich komfortabel wie ein paralleles Bussystem gestaltet ist (Sp. 1, Z. 44 - 48). 17 2. Hierzu schl344gt das Streitpatent in seiner mit dem Hauptantrag noch vertei-digten Fassung vor, den Busaufbau nicht starr vorzugeben, sondern ihn von Informa-tions374bertragung zu Informations374bertragung nach Bedarf anzupassen (Sp. 1, Z. 49 - 53). Dies wird nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung erreicht, wenn das Informations374bertragungsverfahren wie folgt ausgef374hrt wird: 18 1. In einem modularen Automatisierungsger344t werden Informationen 374bertra-gen zwischen a) einer Zentraleinheit und b) einer Anzahl von Baugruppen, die der Zentraleinheit untergeordnet sind, und wobei c) die Informations374bertragung 374ber ein serielles Bussystem mit aa) einer bidirektionalen Datenleitung zum 334bertragen der Informatio-nen, bb) einer Taktleitung zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtakts - 13 - cc) und mit mindestens einer Steuerleitung zum 334bertragen von Steu-ersignalen erfolgt und wobei dd) zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen hindurchge-f374hrt ist. 2. Die zu 374bertragenden Informationen enthalten a) Befehle und Daten, wobei b) die Befehle und Daten abwechselnd 374ber die Datenleitung 374bertragen werden. 3. Steuersignale stellen die Baugruppen auf die 334bertragung von Befehlen ein. 4. Bei der 334bertragung von Befehlen a) 374berbr374cken die Baugruppen die Datenleitung (29) stets und b) koppeln ein Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines 374ber die Da-tenleitung 374bertragenen Befehls an die Datenleitung an. 5. Bei der 334bertragung von Daten wird durch die Baugruppen in Abh344ngigkeit vom zuletzt 374bertragenen Befehl a) entweder ein Schieberegister (21 bis 26) in die Datenleitung einge-schleift b) oder die Datenleitung (28) 374berbr374ckt. 3. Nach Patentanspruch 1 sind die Baugruppen der Zentraleinheit untergeord-net (Merkmale 1 a, 1 b). Das patentierte Verfahren bezieht sich demzufolge auf ein modulares Prozessautomatisierungsger344t mit hierarchischer Struktur. Ob es sich bei dem Bussystem um ein solches mit Netz- oder Ringstruktur handelt, l344sst Patentan- 19 - 14 - spruch 1 offen. Zwar wird im Ausf374hrungsbeispiel nach Fig. 1 des Streitpatents ein Automatisierungsger344t mit Netz- oder Sternstruktur dargestellt; Patentanspruch 1 ist aber schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Ausf374hrung des Verfahrens in einer solchen Struktur beschr344nkt; f374r eine 374ber den Wortlaut hinausgehende Einschr344n-kung finden sich auch in der Beschreibung keine Anhaltspunkte. Die im Streitpatent unter Schutz gestellte Lehre erfasst daher auch die Ausf374hrung des Verfahrens in ei-ner Ringstruktur. Der Angabe, dass die Informations374bertragung 374ber ein "serielles" Bussystem erfolgt (Merkmal 1 c), entnimmt der Fachmann, dass die zu 374bertragenden Informati-onen (Befehle und Daten, Merkmal 2 a) einander auf der Datenleitung folgend 374ber-tragen werden. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat in der m374ndlichen Verhandlung die Beschr344nkung der Daten374bertragung auf nur eine Datenleitung als f374r das seriel-le Bussystem typisch bezeichnet; weitere Leitungen k344men allenfalls f374r die 334bertra-gung anderer Informationen in Betracht. Von dieser Vorstellung geht auch das Streit-patent aus, das nur eine Leitung zur 334bertragung der Daten auff374hrt und den weite-ren vorhandenen Leitungen andere Aufgaben zuweist. Erg344nzend weist die Be-schreibung f374r den Fall, dass in der Zentraleinheit oder den Baugruppen zu 374bertra-gende Informationen parallel anliegen, auf die Notwendigkeit einer Formatwandlung parallel/seriell und umgekehrt hin und macht damit weiter deutlich, dass allein eine serielle 334bertragung in Frage steht. Das Verfahren betrifft damit die Informations-374bertragung in einem seriellen Bussystem, bei dem mehrere Teilnehmer ihre Nach-richtentransportw374nsche 374ber ein gemeinsames 334bertragungsmedium, die Datenlei-tung, seriell abwickeln k366nnen (F344rber, Bussysteme, S. 86). 20 Die bei dem patentierten Verfahren 374bertragenen Informationen bestehen aus Daten und Befehlen, wobei die 334bertragung von Daten und Befehlen abwechselnd erfolgen soll (Merkmal 2). So werden Befehle, die sich an alle Baugruppen richten, von solchen unterschieden, die sich nur an ausgew344hlte Baugruppen oder nur an ei- 21 - 15 - ne Baugruppe richten (Beschreibung Abs344tze 0027 bis 0032). Daten und Befehle werden gebildet aus Bitfolgen, deren Funktion durch eine Konvention festgelegt ist. Bestimmte Bits entsprechen der Adresse, andere bestimmten auszuf374hrenden Ope-rationen. Datens344tze, die keine Befehle sind, enthalten Bits, die entweder die Adres-se des Datensatzes oder aber andere Informationen repr344sentieren (Beschreibung Abs. 0062). Nach der Lehre des Streitpatents werden auf der Datenleitung (Merkmals 1 c, aa) keine Daten oder Signale 374bermittelt, die die umlaufenden Datens344tze als Befeh-le zur Steuerung des Systems (im Sinne des Streitpatents) ausweisen oder den Takt f374r das System vorgeben. F374r diese sind vielmehr eine Taktleitung zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtakts (Merkmal 1 c, bb) und zur 334bertragung von Steuersigna-len (Merkmal 1 c, cc) mindestens eine Steuerleitung vorgesehen. 22 Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung wird allein die Datenleitung stets durch die Baugruppen hindurchgef374hrt (Merkmal 1 c, dd), woraus zu entnehmen ist, dass die Steuer- und Taktsignale an jeder Bau-gruppe parallel zur Datenleitung anliegen k366nnen. Demgegen374ber ist die Datenlei-tung immer durch die Baugruppen hindurchgef374hrt, wobei diese allerdings nicht not-wendig in die Datenleitung eingebunden sein m374ssen, sondern auch 374bersprungen werden k366nnen. Eine Ausf374hrungsform der Erfindung mittels nicht durch die Bau-gruppen hindurchgef374hrter Steuer- und Taktleitungen ist in Fig. 4 des Streitpatents dargestellt. 23 Dazu, ob bei der abwechselnden 334bertragung von Befehlen und Daten auf der Datenleitung der 334bertragung eines Befehls immer die 334bertragung von Daten folgt und umgekehrt, verh344lt sich Patentanspruch 1 nicht. Der 334bertragung eines Be-fehls kann also die 334bertragung mehrerer Daten folgen und umgekehrt (Gutachten S. 11). 24 - 16 - Das Verfahren nach Patentanspruch 1 erfordert einen seriellen Bus mit einer bidirektionalen Datenleitung (Merkmal 1 c, aa). Darunter versteht das Streitpatent ei-ne Leitung, mittels derer ein Busteilnehmer nicht nur eine Nachricht empfangen, son-dern 374ber die er auch eine Nachricht senden kann (Beschreibung Sp. 2, Z. 56, bis Sp. 3, Z. 3; vgl. F344rber, aaO, S. 47). Das kann - wenn das Automatisierungsger344t ei-ne netz- oder sternf366rmige Struktur aufweist - eine Datenleitung sein, auf der zu emp-fangende Daten in der einen Richtung umlaufen, zu sendende Daten in entgegen-gesetzter Richtung. Von einer solchen bidirektionalen Datenleitung geht das in Fig. 1 des Streitpatents dargestellte Ausf374hrungsbeispiel aus. Patentanspruch 1 ist jedoch nicht auf die Ausf374hrung des Verfahrens mit einer bidirektionalen Datenleitung in die-sem Sinne beschr344nkt. Wie bereits oben angesprochen, wird von dem Anspruch er-fasst auch die Daten374bertragung in einem System mit Ringstruktur, bei dem zu sen-dende Daten in gleicher Richtung wie zu empfangende Daten 374bertragen werden. In welchem Sinne die Datenleitung bidirektional ausgestaltet sein soll und mit welchen Mitteln jeweils das Senden und Empfangen in der einen oder anderen Richtung zu bewerkstelligen ist, ist dem Anwender bekannt, dem entsprechende Mittel zur Hand sind. Davon gehen auch die Parteien aus. 25 Das patentgem344337e Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Daten nicht st344ndig durch alle Schieberegister hindurchgeleitet, sondern dass diese 374ber-sprungen werden, wenn sie nicht f374r die jeweils dem konkreten Register zugeordnete Peripherieeinheit bestimmt sind. Um dies zu erreichen, sind etwa nach dem in Fig. 4 dargestellten Ausf374hrungsbeispiel in der Busanschaltung zwei Datenpfade vorgese-hen, einer f374r Daten (mit der 334berbr374ckung der Datenleitung 9 durch die Datenleitung 28, alternativ dem Einschleifen von Registern 21 - 26) und einer f374r Befehle (mit der 334berbr374ckung der Datenleitung 9 durch die Datenleitung 29 und dem Ankoppeln des Registers 27). Wird ein Befehl gesendet, wird die Datenleitung f374r Befehle mit ange-koppeltem Schieberegister f374r Befehle verwendet (Fig. 4, Bezugszeichen 9, 20, 29, 26 - 17 - 20, 9; 27). Werden Daten gesendet, wird je nachdem, ob die Daten f374r die entspre-chende Einheit bestimmt sind, ein Schieberegister f374r Daten eingeschleift (Fig. 4, Be-zugszeichen 9, 20, 21 - 26, 20, 9, Merkmal 5) oder die Datenleitung f374r Daten zur n344chsten Busanschaltung durchgeschaltet (Fig. 4, Bezugszeichen 9, 20, 28, 20, 9; Merkmal 5 b). Die Ausf374hrung dieser Schaltung im Einzelnen 374berl344sst das Streitpa-tent dem K366nnen des Anwenders. Die f374r die jeweilige Umschaltung erforderlichen Anweisungen werden der mit den Schieberegistern verbundenen Auswertelogik 374ber mindestens eine neben der Datenleitung und der Taktleitung vorgesehene Steuerleitung 374bermittelt (Fig. 4, Be-zugszeichen 11, 12). 334ber diese wird der momentane Buszustand festgelegt. Je nach dem Zustand auf der Steuerleitung wird das System in den Ruhezustand ver-setzt oder der Beginn einer Befehls374bertragung angezeigt. Dies kann dadurch ge-schehen, dass auf der Steuerleitung "high"- und "low"-Signale 374bertragen werden (Beschreibung Sp. 5, Z. 22 - 25; Fig. 4, Bezugszeichen 11, 12, 39) und diese in einer entsprechenden Logik ausgewertet werden. So zeigt etwa in einem Ausf374hrungsbei-spiel das "low"-Signal an, dass auf der Datenleitung (Fig. 4, Bezugszeichen 9) Daten im Sinne des Streitpatents 374bertragen werden, die in ein Schieberegister f374r Daten zu 374bertragen oder durch 334berbr374ckung der Datenleitung weiterzuleiten sind (Merk-mal 5; Beschreibung Sp. 5, Z. 26 - 29). Das "high"-Signal zeigt an, dass auf der Da-tenleitung (Fig. 4, Bezugszeichen 9) Befehle im Sinne des Streitpatents 374bertragen werden, die in ein Schieberegister f374r Befehle zu 374bertragen und gleichzeitig durch 334berbr374cken der Datenleitung an nachfolgende Baugruppen weiterzuleiten sind (Merkmal 4, Beschreibung Sp. 5, Z. 51 - 57). 27 Bei dieser Anordnung wird die Menge der auf der Datenleitung zu 374bertragen-den Informationen dadurch verringert, dass die Steuer- und Taktsignale den Busteil-nehmern 374ber von der Datenleitung gesonderte Leitungen (Takt- und Steuerleitung) parallel zur Datenleitung 374bermittelt werden. Hiermit wird bereits ein schnellerer Um- 28 - 18 - lauf der auf der Datenleitung 374bermittelten Befehle und Daten erm366glicht. F374r eine schnellere 334bermittlung von Daten an die Baugruppen, f374r die die Daten bestimmt sind, wird weiter dadurch gesorgt, dass die Daten bei der Anordnung nach dem Streitpatent nicht durch alle Schieberegister f374r Daten, die in den Busanschaltungen der an das Bussystem angeschlossenen Baugruppen vorgesehen sind, hindurch-transportiert werden m374ssen, sondern nur in die Schieberegister derjenigen Bau-gruppen gelangen, f374r die die jeweiligen Daten bestimmt sind. Eine schnellere 334ber-tragung der Informationen wird schlie337lich auch dadurch erreicht, dass Befehle nicht erst durch ein Schieberegister hindurchgeschoben werden m374ssen, bevor sie an nachfolgende Baugruppen weitergeleitet werden, sondern ein gleichzeitiges Weiter-leiten des Befehls sowie dessen Speicherung in einem Schieberegister der Busan-schaltung erfolgen. Durch alle Ma337nahmen zusammen wird insgesamt eine schnelle-re 334bertragung von Informationen im Gesamtsystem bewirkt, wobei die ma337gebli-chen Verfahrensschritte in den und mittels der Busanschaltungen erfolgen. III. Es kann dahinstehen, ob die im Streitpatent unter Schutz gestellte Lehre in der erteilten oder in der zuletzt verteidigten Fassung neu ist. Die Berufung der Beklagten erweist sich n344mlich deshalb als unbegr374ndet, weil die patentgem344337e Lehre dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G; Art. 138 Abs. 1, 56 EP334). Sie beschr344nkt sich mit der Auslagerung der Steuersignale und des Taktes aus der Datenleitung und einer Be-schr344nkung der Einleitung von Daten in jeweils nach Bedarf zugeschaltete Schiebe-register, an denen nicht f374r die jeweilige Einheit bestimmte Informationen vorbeigelei-tet werden, auf die Kombination von im Stand der Technik als solcher bekannter Ma337nahmen; diese Kombination war dem Fachmann aufgrund des Standes der Technik und seines Fachwissens zum Priorit344tszeitpunkt nahegelegt. 29 1. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat in seinem Gutachten dargelegt und in der m374ndlichen Verhandlung n344her erl344utert, dass der Gegenstand des Streitpatents 30 - 19 - im Bereich des Zusammentreffens von Hardware in Form elektrischer Schaltkreise mit Software liegt, durch die die Hardware ihre Funktion erh344lt. Mit Entwicklungsauf-gaben in diesem Bereich werden seit geraumer Zeit in der Regel Diplom-Informatiker betraut, die w344hrend ihres Studiums mit dem Aufbau und der Funktionsweise von Bussystemen vertraut gemacht werden und daher nicht nur den schaltungstechni-schen Aufbau einschl344giger Bussysteme kennen, sondern auch mit der erforderli-chen Software vertraut sind. Ob dies f374r die Verh344ltnisse am Priorit344tstag des Streit-patents bereits zutrifft, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt wer-den. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, wurden am Priorit344tstag des Streitpatents in der einschl344gigen Industrie mit Entwicklungsaufgaben auf dem hier einschl344gigen Gebiet typischerweise Ingenieure befasst, die ein Studium der Elektrotechnik mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Digitaltechnik an einer Fach-hochschule oder einer Universit344t abgeschlossen hatten, in ihrem Studium auch auf dem Gebiet der Informationstechnik ausgebildet worden waren und denen sowohl Bussysteme der hier einschl344gigen Art in ihrem schaltungstechnischen Aufbau wie in ihren Anforderungen an die erforderliche Software in Form sogenannter Protokollimp-lementierungen jedenfalls im Allgemeinen vertraut waren. Wie der gerichtliche Sach-verst344ndige weiter dargelegt hat, wurde die Softwareentwicklung allerdings auch Dip-lom-Informatikern mit abgeschlossenem Studium an einer Fachhochschule oder Uni-versit344t mit dem Schwerpunkt im Bereich technischer Informatik 374bertragen. Fach-mann auf dem hier einschl344gigen technischen Gebiet ist daher ein Elektroingenieur mit der genannten Qualifikation, der gegebenenfalls mit einem Diplom-Informatiker zusammenarbeitet oder einen solchen zu Rate zieht. 2. Ein solcher Fachmann, der sich am Priorit344tstag vor die Aufgabe gestellt sah, ein im dargelegten Sinne serielles Bussystem zu verbessern, insbesondere f374r eine schnellere 334bertragung der Informationen auf der Datenleitung zu sorgen, musste schon aufgrund naheliegender 334berlegungen erkennen, dass bei einem se-riellen Bussystem eine insgesamt schnellere Informations374bertragung erreicht wer- 31 - 20 - den kann, wenn Takt- und Steuersignale nicht auf der durch die Busanschaltungen hindurch gef374hrten Datenleitung gesendet werden, sondern auf separaten Takt- und/oder Steuerleitungen, weil dadurch der Datenfluss auf der Datenleitung entlastet wird. Ihm war insbesondere bekannt, dass er einen schnelleren Datenfluss erreichen kann, indem er Datenleitungen, in die ein Schieberegister geschaltet ist, 374berbr374ckt, wenn das Einlesen von Daten in das Schieberegister nicht erforderlich ist, weil die Daten nicht an die mit der Busanschaltung angeschlossene Datenleitung adressiert sind. Ein Hinweis darauf, wie eine solche Entlastung der Datenleitung von Steuer- und Taktsignalen zu bewerkstelligen ist und damit ein schnellerer Datenfluss auf der Datenleitung erreicht werden kann, ergab sich aus der deutschen Offenlegungs-schrift 36 03 751. Diese beschreibt ein Informationssystem mit serieller Nachrichten-374bertragung 374ber eine Datenleitung, bei dem es sich um eine Variante mit einer rein seriellen 334bertragung von Telegrammen (Informationen im Sinne des Streitpatents) mittels einer Datenleitung (Fig. 1, Bezugszeichen 5) und der 334bertragung sonstiger Signale (Steuer- und Taktsignale) mittels Steuer- und Taktleitungen handelt. W344h-rend die Telegramme 374ber die Datenleitung von einer Baugruppe zur n344chsten 374ber-tragen und mittels eines in jeder Busanschaltung einer Baugruppe geschalteten Schieberegisters zur 334bertragung in die Baugruppe zur Verf374gung gestellt und 374ber Steckanschl374sse in die Baugruppe 374bertragen werden (Beschreibung S. 3, Z. 10 - 13, S. 4 Z. 8 - 13), werden Takt- und Steuersignale den Baugruppen gesondert 374ber zur Datenleitung parallele Steuerleitungen zugef374hrt. Eines dieser parallel zur Daten-leitung 374bertragenen Signale setzt den Bus auf einen definierten Ausgangszustand (CLEAR; Steuerleitung Fig. 1, Bezugszeichen 11), ein zweites schaltet die Funktion des in den Schnittstellen vorhandenen Schieberegisters von "seriell Schieben" auf "parallel Ausgeben" an die der Schnittstelle angeschlossene Baugruppe um (LATCH; Steuerleitung Fig. 1, Bezugszeichen 13) und ein drittes f374hrt eine Umschaltung zwi-schen Baugruppenkennung und parallelen Eing344ngen des Schieberegisters durch 32 - 21 - (IDENT; Beschreibung S. 4, Z. 20/21; S. 4, Z. 16; Fig. 1, Steuerleitung 14; Merkmal 3 teilweise). 334ber eine der Datenleitung parallele Taktleitung werden den Baugruppen und ihren Schieberegistern die zur Synchronisation erforderlichen Signale 374bermittelt (CLOCK; Beschreibung S. 4, Z. 16; Fig. 1, Bezugszeichen 12). Darin liegt f374r den Fachmann, der sich um eine schnellere serielle 334bertragung der Informationen auf der Datenleitung eines seriellen Bus bem374ht, der Hinweis, die serielle Informations-374bertragung auf der Datenleitung durch Entlastung der 334bertragungsstrecke von Steuer- und Taktsignalen schneller zu machen, indem er den Baugruppen oder ihren Anschaltungen die Steuer- und Taktsignale 374ber zur Datenleitung parallele Steuer- und/oder Taktleitungen zuf374hrt und dadurch die Datenleitung der eigentlichen Infor-mations374bertragung (Daten und Befehle im Sinne des Streitpatents) vorbeh344lt (Merkmalsgruppe 1). Wie der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem Gutachten (S. 26, 30) darge-legt und in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt hat, ist von einem Entwickler mit der hier zugrunde zu legenden Qualifikation aufgrund dieses technischen Sachver-halts ohne weiteres die Schlussfolgerung zu erwarten, dass die Adresscodes bei die-sem System die Funktion von Befehlen im Sinne des Streitpatents haben, indem sie die Schnittstelle auf Empfang schalten und damit bewirken, dass eine Nachricht (Da-ten im Sinne des Streitpatents) in das Schieberegister (Fig. 1, Bezugszeichen 15) eingelesen wird. Bei der Unterteilung der auf der Datenleitung seriell 374bertragenen Informationen in Befehle und Daten und deren abwechselnder 334bertragung (Merk-mal 2) handelt es sich mithin um eine einer im Sinne des oben definierten Durch-schnittsfachmanns qualifizierten Person gel344ufige Ma337nahme, die er bei der seriellen 334bertragung von Informationen in einem Bussystem anhand seines Fachwissens er-greift. Die Auffassung des gerichtlichen Sachverst344ndigen wird durch die Schrift F344r-ber, Bussysteme (aaO S. 28), gest374tzt. Danach sendet bei einem seriellen Bussys-tem der aktive Teilnehmer - beispielsweise die zentrale Rechnereinheit - die Ank374n-digung einer 334bertragung; durch den Empfang und die Decodierung der seriellen Ad- 33 - 22 - ressen werden die betreffenden Einheiten aktiviert und der f374r die nachfolgende Nachricht erforderliche Datenpfad geschaltet. Bei der Unterteilung der auf der Daten-leitung seriell 374bertragenen Informationen in Befehle und Daten und deren abwech-selnder 334bertragung (Merkmal 2) handelt es sich mithin um eine dem Fachmann ge-l344ufige Ma337nahme, die er bei der seriellen 334bertragung von Informationen in einem Bussystem anhand seines Fachwissens ergreift, um die Busanschaltung auf den Empfang von Daten einzustellen. Zur Speicherung des Befehls ein Schieberegister (Merkmal 4 b) vorzusehen, wenn die auf der Datenleitung dem Befehl unmittelbar nachfolgende Information eine andere sein kann als die f374r die angeschlossene Bau-gruppe bestimmte, ist eine von dem Durchschnittsfachmann wie selbstverst344ndlich zu erwartende Ma337nahme, die er mit den ihm zur Hand befindlichen schaltungstech-nischen Ma337nahmen realisiert, damit unter den verschiedenen nachfolgenden Nach-richten mit unterschiedlichen Adressen diejenigen erkannt werden k366nnen, die an die angeschlossene Baugruppe adressiert sind. Mit diesen schaltungstechnischen Einzelheiten wurde zugleich die Erkenntnis vermittelt, Daten aus dem Schieberegister in die jeweilige periphere Einheit auszulei-ten. Von daher bedurfte es nur eines einfachen, von dem angesprochenen Fach-mann ohne weiteres zu erwartenden Schrittes zu der Erkenntnis, dass sich eine wei-tere Steigerung der Geschwindigkeit erreichen lie337, wenn die im System durchgelei-teten Informationen nicht durch jede Einheit geschoben, sondern nur von dem jeweils angesprochenen angeschlossenen Teilnehmer empfangen, bei allen anderen aber jeweils durch 334berbr374ckung der Schieberegisterstruktur an nachfolgende Busan-schaltungen weitergeleitet werden. Einen solchen Schluss legte die den gleichen technischen Bereich betreffende deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 nahe. Die-se unterscheidet zwischen der zu 374bertragenden Nachricht (Information) und einer vorausgesandten Ank374ndigung der Nachricht. Auf der Datenschleife werden Rah-menzeichen gesendet, die anzeigen, dass auf der Datenleitung kein Verkehr herrscht. Ferner werden als Datenstations-Bitadresskombination bezeichnete Daten- 34 - 23 - s344tze (Adresscodes) und schlie337lich Nachrichten gesendet, wobei die Adresscodes den Nachrichten vorauslaufen (Beschreibung S. 5, Zeilen 3 - 13). Jede Schnittstelle kennt alle ihren Datenstationen zugeordneten Adresscodes (Beschreibung S. 5, Z. 18 - 20). Ein Decoder ermittelt, ob ein Adresscode der mit der Schnittstelle ange-schlossenen Datenstation entspricht (Beschreibung S. 6, Z. 16 - 27). Ein Signal "R" wird erzeugt, wenn Daten von der Schleife durch die zur Schnittstelle geh366rende Da-tenstation empfangen werden sollen (Beschreibung S. 6, Z. 32 - 35), der Adresscode also anzeigt, dass die nachfolgende Nachricht an die angeschlossene Datenstation gerichtet ist. Dadurch werden die Schnittstelle auf Empfangsbetrieb geschaltet (Be-schreibung S. 10, Z. 29 - 34) und die dem Adresscode nachfolgend gesendeten Nachrichten von der Datenschleife (Fig. 1, Bezugszeichen 12) 374ber das Schiebere-gister (Fig. 1, Bezugszeichen 15) und ein UND-Glied (Fig. 1, Bezugszeichen 31) der Datenstation (Fig. 1, Bezugszeichen 30) 374bermittelt. Da die Schnittstelle durch den Adresscode auf Empfang geschaltet und damit f374r die 334bernahme der nachfolgen-den Nachricht aktiviert wird, entspricht der Adresscode im Sinne der Offenlegungs-schrift dem Befehl im Sinne des Streitpatents. Das Einschleifen eines Schieberegis-ters f374r Daten in die Datenleitung (Aktivierung der Schnittstelle f374r den Datenemp-fang) oder deren 334berbr374ckung f374r den Fall, dass die nachfolgende Information f374r andere Teilnehmer bestimmt ist (Merkmalsgruppe 5), ist daher in dieser Schrift vor-beschrieben. Wie die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben hat, stellt die Umschaltung der Schieberegisterstruktur einer Busanschaltung (Schalten unter-schiedlicher Datenpfade je nachdem, ob Daten in ein Schieberegister eingelesen werden sollen oder nicht) ein zum allgemeinen Fachwissen geh366rendes schaltungs-technisches Prinzip dar, das der Fachmann mit Schaltelementen l366st, die ihm am Priorit344tstag zur Hand waren (Auswertelogik und Multiplexer im Sinne des Streitpa-tents, Decoder mit angeschlossenen UND-Gliedern und Inverter nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 01 727). Aus dem Umstand, dass die deutsche Offenlegungs- 35 - 24 - schrift zur L366sung des von dem Umschalten der Schieberegisterstruktur unabh344ngi-gen zus344tzlichen Problems, wie ein Senden von Daten ohne unerw374nschte Wartezei-ten erreicht werden kann und wie mit an andere Schnittstellen adressierten Daten zu verfahren ist, die w344hrend des Sendens einlaufen und nicht sofort weitergeleitet wer-den k366nnen, besondere Ma337nahmen vorschl344gt, kann daher entgegen der Auffas-sung der Beklagten nicht hergeleitet werden, die f374r den Fall des blo337en Datenemp-fangs in der Schrift beschriebenen Umschaltung von einem durchgeschalteten Da-tenpfad auf einen anderen Datenpfad, in den ein Schieberegister zur 334bertragung von Daten an die zugeh366rige Peripherieeinheit geschaltet ist, habe entgegen der Darlegung des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht zu den zur Verf374gung stehen-den schaltungstechnischen Mitteln geh366rt, die am Priorit344tstag zur Ausbildung der Daten374bertragung in seriellen Bussystemen zur Verf374gung standen. Das Fachwissen schlie337t auch das Wissen um einen bidirektionalen Betrieb der f374r die Informations374bertragung erforderlichen Datenleitungen in dem Sinne ein, dass ein Busteilnehmer von der Leitung Informationen nicht nur empfangen, sondern auch ein Signal an die Leitung anlegen kann. Diese Anforderungen an ein Bussys-tem waren am Priorit344tstag bekannt, ergeben sich aus ihrem Zweck und geh366rten daher zum Grundwissen des einschl344gig T344tigen. Das hat der gerichtliche Sachver-st344ndige best344tigt und wird hinsichtlich des Erfordernisses einer Datenleitung, die bi-direktional in dem genannten weiten Sinne ist, durch die Schrift F344rber, aaO S. 47, belegt. Mit welchen schaltungstechnischen Mitteln ein bidirektionaler Betrieb erreicht werden kann, geh366rt zum zugrunde zu legenden Fachwissen. Dies wird durch die deutsche Offenlegungsschrift 36 03 751 belegt, die bidirektionale Koppelpunkte als Mittel hierf374r anf374hrt (Beschreibung S. 5, Z. 62) und Steckanschl374sse zur Informati-onsaus- und 334bergabe sowie zur 334bergabe von Kennungen beschreibt (Beschrei-bung S. 4, Z. 11 - 13, Fig. 1, Bezugszeichen 8, 9), aber auch durch das Streitpatent, das die Ausbildung der erforderlichen Anschl374sse zum 334bertragen von Informationen von der Datenleitung zu den Baugruppen und umgekehrt sowie die Wahl der not- 36 - 25 - wendigen Einrichtungen, die das Senden von Daten in gleicher Richtung oder gegen die Richtung der auf der Datenleitung umlaufenden Daten erm366glichen, dem K366nnen des Anwenders 374berl344sst. Das Umschalten von Datenpfaden, in die Schieberegister eingeschaltet sind, auf Datenpfade, mit denen Schieberegister 374berbr374ckt werden, war danach ein gel344ufiges schaltungstechnisches Prinzip f374r Bussysteme, bei denen die Teilnehmer nicht nur gesendete Daten empfangen, sondern selbst auch Daten senden k366nnen. Die schaltungstechnischen Ma337nahmen und Mittel, die hierzu erfor-derlich waren, hatte der Durchschnittsfachmann ebenso zur Hand wie die Mittel zur Realisierung eines bidirektionalen Betriebs einer Datenleitung. 3. Allerdings enth344lt weder die deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 noch die deutsche Offenlegungsschrift 36 03 751 einen Hinweis, in den Busanschaltungen nicht nur eine durch Umschalten der Schieberegisterstruktur 374berbr374ckbare Leitung f374r Daten vorzusehen, sondern die Datenleitung f374r Befehle und das zur Speicherung von Befehlen notwendige Schieberegister so auszubilden, dass die Befehle darstel-lenden Daten immer gleichzeitig ("stets") in das Schieberegister eingelesen und an nachfolgende Baugruppen weitergeleitet werden. Mit der dort offenbarten L366sung wird zwar erreicht, dass die Befehle darstellenden Daten immer gleichzeitig gespei-chert und weitergeleitet werden, was zur Beschleunigung des seriellen Datentrans-fers beitr344gt und zusammen mit dem Merkmal 5 sowie der 334bertragung der Steuer- und Taktsignale nicht 374ber die Datenleitung, sondern 374ber Steuer- und Taktleitungen eine insgesamt schnellere Daten374bertragung im Gesamtsystem herbeif374hrt. Das Streitpatent benennt und beansprucht jedoch nicht die Art und Weise, wie ein Schie-beregister nach Merkmal 4 an eine Datenleitung schaltungstechnisch so anzukop-peln ist, dass Daten sowohl in das Schieberegister eingelesen als auch (gleichzeitig) weitergeleitet werden, sondern 374berl344sst dies dem K366nnen des Fachmanns. 37 Merkmal 4 f374gt sich damit ebenso wie die sonstigen Merkmalsgruppen f374r sich und in Kombination miteinander in diejenigen Ma337nahmen ein, die dem Fachmann 38 - 26 - zur Hand sind und die er ergreift, wenn bei einer gegebenen Datenstruktur (Daten, Befehle, Steuer- und Taktsignale) schaltungstechnische Ma337nahmen zur Beschleu-nigung des Datentransfers auf der Datenleitung durch deren Entlastung von Takt- und Steuerzeichen durch Wahl einer Zwischenform von voll-paralleler und rein-serieller Daten374bertragung w344hlt und zur Beschleunigung der Daten374bertragung Schieberegisterumschaltungen vorsieht, die in bekannter Weise den Baugruppen nur an sie adressierte Informationen zuf374hrt, alle anderen Informationen jedoch auf einer durchgeschalteten Datenleitung an nachfolgende Busteilnehmer weiterleitet. Die be-schleunigte Weiterleitung von Befehlen (Adresscodes) mittels eines nicht in die Da-tenleitung geschalteten, sondern an sie nur angekoppelten Schieberegisters, bein-haltete daher lediglich eine erg344nzende Abstimmung des Zugriffs derjenigen Teil-nehmer auf Daten, die f374r sie bestimmt sind, und eine Optimierung der Beschleuni-gung bekannter Schieberegisterumschaltungen auf die Struktur der umlaufenden Da-ten und Signale. Die Kombination einer Schieberegisterumschaltung f374r Daten (Merkmal 5) mit einer Schieberegisterankopplung nach Merkmal 4 stellt daher eine Abstimmung und Optimierung des Systems nach Ma337gabe der Struktur umlaufender Daten, Befehle sowie Takt- und Steuersignalen dar, die der Fachmann mit schal-tungstechnischen Mitteln bew344ltigt, die er zur Hand hat oder die er aufgrund ihm ge-l344ufiger Anwendungen derartiger Schieberegisterumschaltungen im Rahmen der ge-botenen Abstimmung und Optimierung des Gesamtsystems und der immer gebote-nen Beschleunigung des Gesamtsystems auffinden kann und vornimmt. Das patentierte Verfahren kann daher insgesamt nicht als auf erfinderischer T344tigkeit beruhend gewertet werden, sondern h344lt sich im Rahmen der vom Fach-mann mit Hilfe seines Fachwissen und der ihm zur Verf374gung stehenden Mittel auf-findbaren naheliegenden Weiterentwicklung des Stands der Technik (Art. 56 EP334). 39 IV. Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung weist im Merkmal 5 a die zus344tzliche Angabe auf, dass das Einschleifen der Register f374r Da- 40 - 27 - ten in die Datenleitung zur 334bertragung von Daten zu oder von der jeweiligen Bau-gruppe erfolgt. Damit kommt lediglich zum Ausdruck, dass die angeschlossenen Baugruppen nicht nur Daten empfangen, sondern auch senden k366nnen, das System also bidirektional in dem bereits dargelegten Sinne betrieben werden kann. Deshalb gilt f374r den Hilfsantrag das zum Hauptantrag bereits Ausgef374hrte. V. Patentanspruch 10 in seiner mit dem Haupt- wie dem Hilfsantrag verteidig-ten Fassung benennt schaltungstechnische Ma337nahmen, die, wie bereits dargelegt, dem Fachmann bei den erforderlichen Abstimmungs- und Optimierungsarbeiten an einem seriellen Bussystem der vorliegenden Art aus seinem Fachwissen bekannt waren und im Stand der Technik entsprechend verwendet wurden, so dass die Vor-richtung aus den zur fehlenden Patentf344higkeit des Verfahrens dargelegten Gr374nden nicht als auf erfinderischer T344tigkeit beruhend gewertet werden kann (Art. 56 EP334). 41 VI. Die auf Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen r374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 9 sowie die auf Patentanspruch 10 in den verteidigten Fas-sungen r374ckbezogenen Patentanspr374che 11 bis 29 lassen einen eigenen erfinderi-schen Gehalt nicht erkennen, ein solcher ist auch nicht geltend gemacht. Das Streit-patent kann auch insoweit keinen Bestand haben. 42 - 28 - VII. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus 247 121 Abs. 2, 247 97 ZPO zur374ckzuweisen. 43 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.01.2002 - 2 Ni 1/01 (EU) -
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