BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/04 Verk374ndet am: 22. November 2005 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein extracoronales Geschiebe PatG 247247 10, 140 a Der Patentinhaber kann nicht verlangen, dass im Besitz oder Eigentum des mit-telbaren Verletzers des Klagepatents stehende Gegenst344nde vernichtet wer-den. BGH, Urt. v. 22. November 2005 - X ZR 79/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das am 13. Mai 2004 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen wird zu-r374ckgewiesen, soweit die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung angemessener Entsch344digung f374r die Zeit vom 8. Juli 1995 bis 20. September 1997 und auf Vernichtung in ihrem Besitz befindlicher Erzeugnisse abgewiesen ist. Im 334brigen und soweit nicht die Klageantr344ge wegen des Besitzes der im Klageantrag zu I 1.2 genannten Gegenst344nde abgewiesen sind, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Inhaberin des am 10. Juni 1993 angemeldeten europ344i-schen Patents 0 659 063 (Klagepatent), das ein extracoronales Geschiebe und Verfahren zu seiner Herstellung betrifft. Die Anmeldung wurde am 28. Juni 1995 ver366ffentlicht und die Erteilung des Patents am 20. August 1997 bekannt gemacht. Die Patentanspr374che 1 und 2 des Klagepatents lauten wie folgt: "1. Extracoronales Geschiebe mit einer an einem Festzahn (12) anbring-baren Patrize (10) und einer auf die Patrize schiebbaren Matrize (40), an der ein Prothesenteil (52) angebracht ist, wobei die Patrize (10) aus ei-nem im wesentlichen blockf366rmigen Befestigungsteil (16) und einem Re-tentionsteil (14) besteht und die Matrize (40) die Form eines gegen die Patrize seitlich offenen Geh344uses besitzt und in die Matrize (40) ein seit-lich offenes, h374lsenf366rmiges Friktionsteil (30) aus mundbest344ndigem Kunststoff eingesetzt ist, welches eine Friktionsverbindung mit dem Re-tentionsteil (14) der Patrize (10) bildet und mit einem bei der Herstellung des Geschiebes verwendeten Dubliermittel identisch ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Matrize (40) zur form- und kraftschl374ssigen Ver-bindung mit der Patrize (10) axiale Verbindungsleisten (44), die in ent-sprechende Stabilisierungsnuten (20) am blockf366rmigen Befestigungsteil (16) der Patrize (10) passen und in diese eintreten, sowie zueinander passende Anlagenfl344chen (22, 23) am Befestigungsteil (16) der Patrize und entsprechende Fl344chen (46, 48) an der Matrize aufweisen, wobei die axialen Verbindungsleisten (44) und die Stabilisierungsnuten (20) einen im wesentlichen kreissegmentf366rmigen Querschnitt haben, dessen Bo-genl344nge kleiner als der halbe Kreisumfang ist." - 4 - "2. Geschiebe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Satz von Friktionsteilen vorliegt, deren Au337endurchmesser im wesentlichen gleich, deren Innendurchmesser aber jeweils kleiner sind, wodurch die Friktionskr344fte zwischen Patrize und Matrize durch Einsetzen des ge-w374nschten Friktionsteils w344hlbar ist." Im 334brigen wird auf die Patentschrift Bezug genommen. Die Beklagte stellt unter der Bezeichnung "V205 Teile her, die aus den Anlagen K 10, K 10a, K 13 und K 15 zu ersehen sind. Die Kl344-gerin hat hierin zun344chst eine unmittelbare und sp344ter eine mittelbare Verlet-zung des Klagepatents gesehen. Sie hat geltend gemacht, es handle sich bei diesen Gegenst344nden um solche, die zur Herstellung eines patentgem344337en extracoronalen Geschiebes bestimmt seien, und die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung der angegriffenen Gegenst344nde sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung angemessener Entsch344digung f374r die Zeit vom 28. Juli 1995 bis 30. September 1997 und Schadensersatz f374r die Zeit ab 20. September 1997 in Anspruch genommen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Kl344-gerin zuletzt beantragt, 3 I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, "f374r die Her-stellung eines wie folgt gestalteten extracoronalen Geschiebes 1.1. mit einer an einem Festzahn anbringbaren Patrize und einer auf die Patrize schiebbaren Matrize, an der ein Prothesenteil - 5 - angebracht ist, wobei die Patrize aus einem im wesentlichen blockf366rmigen Befestigungsteil und einem Retentionsteil be-steht und die Matrize die Form eines gegen die Patrize seitlich offenen Geh344uses besitzt, und in die Matrize ein seitlich offe-nes h374lsenf366rmiges Friktionsteil eingesetzt ist, das aus mund-best344ndigem Kunststoff mit entsprechenden, der Patrizenform angepa337ten Innenform- und -abmessungen, besteht, wobei die Au337enabmessungen im wesentlichen gleich sind, die Innen-abmessungen der an den Retentionsteil der Patrize anschlie-337enden Fl344chen des Friktionsteils je nach gew374nschter Halte-kraft geringf374gig differieren. Das Friktionsteil bildet eine Frikti-onsverbindung mit dem Retentionsteil der Patrize. Die Matrize hat zur form- und kraftschl374ssigen Verbindung mit der Patrize axiale Verbindungsleisten, die in entsprechende Stabilisie-rungsnuten am blockf366rmigen Befestigungsteil der Patrize passen und in diese eintreten sowie zueinander passende An-lagefl344chen am Befestigungsteil der Patrize, wobei die axialen Verbindungsleisten und die Stabilisierungsnuten einen im we-sentlichen kreissegmentf366rmigen Querschnitt haben, dessen Bogenl344nge kleiner als der halbe Kreisumfang ist, 1.2. folgende Teile in ihrer Gesamtheit gewerbsm344337ig feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwe-cken zu besitzen, 1.2.1. eine (vorzugsweise aus Kunststoff bestehende) Form zur Herstellung der vorstehend beschriebenen Patrize, wobei die Form mit der herzustellenden Patrize identisch ist und aus einem im wesentlichen blockf366rmigen Befestigungsteil und - 6 - einem stegf366rmigen Retentionsteil besteht und am blockf366r-migen Befestigungsteil Stabilisierungsnuten aufweist, die ei-nen im wesentlichen kreissegmentf366rmigen Querschnitt ha-ben, dessen Bogenl344nge kleiner als der halbe Kreisumfang ist; 1.2.2. ein seitlich offenes h374lsenf366rmiges Friktionsteil (von der Be-klagten in den Prospekten "Matrize" genannt) aus mundbe-st344ndigem Kunststoff mit entsprechenden, der Patrizenform angepa337ten Innenformen und -abmessungen, wobei die Au-337enabmessungen im wesentlichen gleich sind, die Innenab-messungen der an den Retentionsteil der Patrize anschlie-337enden Fl344chen des Friktionsteils je nach gew374nschter Hal-tekraft geringf374gig differieren, 1.2.3. ein Dublierhilfsteil (von der Beklagten in den Prospekten "Dubliermatrize" genannt), das mit dem unter Ziffer 1.2.2. beschriebene Friktionsteil hinsichtlich seiner der Matrize und der Patrize zugeordneten Form identisch ist; 2. der Kl344gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklag-te die zu Ziffer 1.1. und 1.2. bezeichneten Handlungen seit dem 28.07.1995 begangen hat und zwar - aufgeschl374sselt nach Ty-pen - unter Angabe a) der hergestellten Mengen, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl374sselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie die Namen und die Anschrif-ten der gewerblichen Abnehmer, - 7 - c) der einzelnen Angebote, aufgeschl374sselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempf344nger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschl374sselt nach Werbetr344gern, deren Auflagenh366he, Verarbeitungszeitraum und Verarbeitungs-gebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlossenen Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei, die Angaben zu e nur f374r die Zeit seit dem 20.09.1997 zu machen sind, 3. der Kl344gerin Auskunft zu erteilen, von wem sie die in 1.2.1., 1.2.2., 1.2.3. bezeichneten Teile bezogen hat, 4. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeug-nisse gem344337 1.2.1., 1.2.2. und 1.2.3. zu vernichten. Weiter hat die Kl344gerin mit dem Antrag II die Feststellung begehrt, dass die Be-klagte verpflichtet ist, 1. der Kl344gerin f374r die vorstehend unter Ziff. I 1.1. und 1.2. bezeichneten in der Zeit vom 28. Juli 1995 bis zum 20. September 1997 begange-nen Handlungen eine angemessene Entsch344digung zu zahlen, 2. der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I 1. be-zeichneten, seit dem 21. September 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. - 8 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin eine Entscheidung nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klageantr344gen jedoch ohne die Benutzungshandlung "und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen", hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu ander-weiter Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte ist der Revision entgegen-getreten. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, soweit die Klage im Un-terlassungsbegehren - ausgenommen die Benutzungshandlung des Besit-zens -, den hierauf bezogenen Anspr374chen auf Rechnungslegung und Auskunft sowie dem hierauf bezogenen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz (Klageantr344ge I 1., 2. und 3.; Kla-geantrag II, 2) abgewiesen worden ist. Hinsichtlich des Besitzens der im Unter-lassungsantrag genannten Gegenst344nde greift die Revision das Berufungsurteil nicht an, so dass dieses insoweit nicht zur 334berpr374fung durch den Senat steht. Soweit die Klage auf Vernichtung im Eigentum oder Besitz der Beklagten be-findlicher angegriffener Gegenst344nde (Klageantrag I 4.) gerichtet ist und die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte zur Zahlung angemessener Ent-sch344digung verpflichtet sei (Klageantrag II 1.), ist die Revision unbegr374ndet, weil die Klage insoweit zu Recht abgewiesen ist. 5 - 9 - I. Das Berufungsgericht hat in erster Linie eine unmittelbare Patentverlet-zung gepr374ft und, weil eine solche nicht vorliege, die Klage abgewiesen. Mit dieser Begr374ndung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 6 7 Die Kl344gerin begehrt mit dem Unterlassungsantrag, der Beklagten das Anbieten (im Unterlassungsantrag als "Feilhalten" bezeichnet) und das Liefern (im Unterlassungsantrag als "Inverkehrbringen" bezeichnet) einer Patrize, eines Friktionsteils und eines Dublierhilfsteils zur Herstellung eines extracoronalen Geschiebes zu untersagen, nicht dagegen das Anbieten und Inverkehrbringen eines (fertigen) extracoronalen Geschiebes mit s344mtlichen Merkmalen eines Geschiebes nach Patentanspruch 1 des Klagepatents. Nach seinem Rechts-schutzziel ist das Unterlassungsbegehren auf das Untersagen einer mittelbaren Patentverletzung (247 10 PatG) durch Anbieten oder Liefern von Hilfsmitteln zur Herstellung einer patentgem344337en Patrize, von in den Prospekten der Beklagten als Matrize bezeichneten Friktionsteilen und von in den Prospekten der Beklag-ten als Dubliermatrize bezeichneten Dublierhilfsteilen gerichtet, wie sie in Pa-tentanspruch 1 des Klagepatents genannt sind und nach dem Klagevorbringen geeignet sein sollen, bei Verwendung mit weiteren in Patentanspruch 1 genann-ten Mitteln das beanspruchte extracoronale Geschiebe zu bilden. Die vom Be-rufungsgericht gegebene Begr374ndung, die Beklagte habe das Klagepatent nicht unmittelbar verletzt, tr344gt daher die Klageabweisung nicht. II. Soweit sich das Berufungsgericht mit der Frage einer mittelbaren Pa-tentverletzung befasst hat, hat es in dem Anbieten und Liefern der angegriffe-nen Gegenst344nde eine solche nicht gesehen, weil nach seinen Ausf374hrungen zur unmittelbaren Patentverletzung von den Merkmalen d und f der in den Vor-instanzen zugrunde gelegten Merkmalsgliederung (nachfolgend unter II 2. b) weder wortsinngem344337 noch 344quivalent Gebrauch gemacht werde und es f374r die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung notwendig sei, dass die ange- 8 - 10 - griffenen Gegenst344nde - unterstellt, die 374brigen Merkmale seien verwirklicht - f374r sich gesehen Mittel darstellten, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bez366gen. Hierf374r fehlten jegliche Anhaltspunkte. 9 Das greift die Revision mit Erfolg an. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung voraussetzt, dass der Anbieter oder Lieferant ein Mittel anbietet oder liefert, das sich auf ein wesentli-ches Element der Erfindung bezieht. Nach der Rechtsprechung des Senats be-zieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es ge-eignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch374tzten Erfindungsgedankens funktional zusammen-zuwirken (BGHZ 159, 76, 86 - Fl374gelradz344hler; Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug). Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Anwendung dieses Grundsatzes durch das Beru-fungsgericht auf den vorliegenden Sachverhalt. 10 2. a) Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist ein extra-coronales, mit Friktion arbeitendes Geschiebe, mittels dessen eine Zahnprothe-se an einem Festzahn, der im Restgebiss des Patienten vorhanden ist, befestigt wird. Nach der Beschreibung des Klagepatents waren derartige Geschiebe an sich bekannt, wiesen aber verschiedene Nachteile auf. Bei mit Friktion arbei-tenden extracoronalen Geschieben, wie sie in der Zeitschrift "d. ", 205 , beschrieben sind, musste ein aufwendig zu fertigender Um- lauf angefertigt und angepasst werden (Klagepatent Beschreibung Spalte 1, Zeilen 6-15). Bei aus der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmel-dung 0 203 298 bekannten Geschieben war ein Auge vorgesehen, um die Mat-rize aufzunehmen, die mittels eines in das Auge einzuschraubenden Augenteils 11 - 11 - zu befestigen war (Klagepatent Beschreibung Spalte 1, Zeilen 16-36). Bei aus der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 0 298 909 bekannten Geschieben weist die Matrize einen Kunststoffeinsatz auf, der nur einen Teil der Patrize umschlie337t, und wird die Friktion mittels einer Schraube eingestellt (Kla-gepatent Beschreibung Spalte 1, Zeilen 37-48). Geschiebe nach der US-Patent-schrift 4 362 509 weisen zwar ein in die Matrize eingebettetes Friktionsteil auf, sind aber intracoronale Geschiebe (Klagepatent Beschreibung Spalte 1, Zei-len 49-52). Bei Geschieben, die nach der deutschen Offenlegungs-schrift 35 40 049 hergestellt werden, wird zwar ein Platzhalter zwischen Patrize und Matrize vorgesehen, der der Erzeugung eines 374berdimensionierten Frei-raums zwischen den genannten beiden Teilen dient; dieser wird aber nach der Anpassung des Geschiebes mit Kunststoff ausgegossen, was nach den Anga-ben der Beschreibung des Klagepatents umst344ndlich ist und dazu f374hrt, dass sich normalisierte Einsatz-Kunststoffteile im voraus nicht erstellen lassen (Kla-gepatent Beschreibung Spalte 1, Zeile 53 - Spalte 2, Zeile 3). b) Demgegen374ber wird nach den Angaben der Beschreibung des Klage-patents mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 ein extracoronales Ge-schiebe bereitgestellt, das einfacher herzustellen ist und nicht nur die individuel-le Anfertigung eines Umlaufs erspart, sondern auch die nachtr344gliche Einpas-sung des Prothesenteils an die Patrize sowie die Verwendung einer Schraube er374brigt (Klagepatent Beschreibung Spalte 2, Zeilen 12-19). 12 Dies wird dem Patentanspruch 1 des Klagepatents zufolge erreicht, in-dem das extracoronale Geschiebe nach der in den Vorinstanzen zugrunde ge-legten Gliederung wie folgt ausgebildet wird: 13 a) an einem Festzahn ist eine Patrize anbringbar; - 12 - b) an einer auf die Patrize schiebbaren Matrize ist ein Prothesenteil an-gebracht; c) die Patrize besteht aus einem im Wesentlichen blockf366rmigen Befesti-gungsteil und einem Retentionsteil, und die Matrize besitzt die Form eines gegen die Patrize seitlich offenen Geh344uses; d) in die Matrize ist - ein seitlich offenes, h374lsenf366rmiges Friktionsteil - aus mundbest344ndigem Kunststoff eingesetzt, - welches eine Friktionsverbindung mit dem Retentionsteil der Patrize bildet - und mit einem bei der Herstellung des Geschiebes verwendeten Dublierhilfsteil identisch ist; e) die Matrize weist zur form- und kraftschl374ssigen Verbindung mit der Patrize axiale Verbindungsleisten auf, die in entsprechende Stabilisie-rungsnuten am blockf366rmigen Befestigungsteil der Patrize passen und in diese eintreten; f) weiterhin sind zueinander passende Anlagefl344chen am Befestigungs-teil der Patrize und entsprechende Fl344chen an der Matrize vorgese-hen; g) die axialen Verbindungsleisten und die Stabilisierungsnuten haben ei-nen im Wesentlichen kreissegmentf366rmigen Querschnitt, dessen Bo-genl344nge kleiner als der halbe Kreisumfang ist. Patentanspruch 2 ist auf ein Geschiebe nach Patentanspruch 1 gerichtet, bei dem ein Satz von Friktionsteilen vorliegt, deren Au337endurchmesser im we-sentlichen gleich, deren Innendurchmesser aber jeweils kleiner sind, wodurch die Friktionskr344fte zwischen Patrize und Matrize durch Einsetzen des ge-w374nschten Friktionsteils w344hlbar sind. Nach Patenanspruch 3 stimmen der Au-337endurchmesser des Friktionsteils von Geschieben nach Patentanspruch 1 14 - 13 - oder 2 mit dem Innendurchmesser der Matrize und der Innendurchmesser des Friktionsteils mit dem Au337endurchmesser des Retentionsteils der Patrize min-destens ann344hernd 374berein. 15 Geschiebe nach Patentanspruch 1 des Klagepatents k366nnen vom Zahn-techniker f374r jeden Patienten, in dessen Restgebiss ein oder mehrere Z344hne zu ersetzen sind, individuell hergestellt werden, indem zun344chst eine Krone mit angeformter Patrize zur 334berkronung eines im Restgebiss vorhandenen Zah-nes gegossen wird. Zur Herstellung der Prothese wird auf die Patrize der Krone ein Dublierhilfsteil als Platzhalter gesetzt, um in der Prothese eine Matrize aus-zuformen, deren Form der um das Dublierhilfsteil vergr366337erten Patrize ent-spricht. Dadurch entsteht zwischen der Patrize der fertigen Krone und der Mat-rize der fertigen Prothese ein Freiraum, der auf der Seite der Patrize deren Form und auf der Seite der Matrize der Form des auf die Patrize bei der Her-stellung aufgesetzten Dublierhilfsteils entspricht. Die Teile des fertigen Ge-schiebes werden dem Patienten eingesetzt, indem die Krone mit der Patrize auf dem Zahn des Restgebisses befestigt wird. Sodann wird ein Friktionsteil in die Matrize der Prothese eingesetzt und die Matrize 374ber die Patrize geschoben, wobei das in die Matrize eingesetzte Friktionsteil mittels der beim Aufschieben der Matrize auf die Patrize auftretenden Friktionskr344fte "aktiviert" oder "ge-spannt" wird, so dass die Prothese fest mit dem 374berkronten Zahn des Restge-bisses verbunden ist. Als Vorteile patentgem344337er Geschiebe hebt die Beschrei-bung des Klagepatents hervor, dass durch die Wahl der Gr366337e verschiedener Hilfsteile die gew374nschten Friktionskr344fte beim Einschieben und Abziehen der Prothese bequem und ohne Zuhilfenahme mechanischer Teile oder Vorrichtun-gen eingestellt werden k366nnen (Klagepatent Beschreibung Spalte 3, Zei-len 36-43); sollten die Friktionskr344fte nachlassen, kann das Friktionsteil in der Matrize schnell durch ein Teil mit etwas kleinerem, d.h. engeren Durchmesser, ersetzt werden (Klagepatent Beschreibung Spalte 5, Zeilen 26-31). - 14 - 16 c) Wie sich aus den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents ergibt, bietet die Beklagte Matrizen genannte Teile aus Kunststoff an, die nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Prospekt der Beklagten unterschiedliche Friktion aufweisen. Be-reits aus dem Hinweis auf die Friktion der Matrizen ergibt sich, dass es sich bei diesen Matrizen genannten Kunststoffteilen technisch gesehen um Friktionsteile im Sinne von Merkmal d des Patentanspruchs 1 des Klagepatents handelt, die bei dem sp344teren Gebrauch im Munde des Patienten Verwendung finden sol-len, um das fertige Geschiebe durch Friktion zu spannen (zu aktivieren), indem diese Kunststoffteile in die in einer Prothese ausgeformte Matrize eingesetzt werden, um in dem Raum zwischen Matrize und Patrize des Geschiebes Frikti-onskr344fte freizusetzen, wenn die Prothese mittels einer in ihr ausgeformten und das Friktionsteil enthaltenden Matrize auf die an der Zahnkrone ausgeformte Patrize geschoben wird. Die von der Beklagten Matrize genannten Gegenst344n-de haben daher technisch die Funktion der bei den Geschieben nach Patentan-spruch 1 als Friktionsteil beschriebenen Kunststoffteile. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. d) Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Kunststoffteile nur deshalb nicht als Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, in Betracht gezogen, weil es angenommen hat, das beanspruchte Friktionsteil m374sse mit dem in Patentanspruch 1 genannten Dublierhilfsteil nicht nur der Form nach 374bereinstimmen, sondern dar374ber hinaus ein und dasselbe Teil (sachidentisch) sein. Mit dieser Begr374ndung kann die objektive Eignung der angegriffenen "Matrizen", f374r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (247 10 Abs. 1 PatG), nicht verneint werden. 17 - 15 - Aus der Angabe in Merkmal d, dass das patentgem344337e Friktionsteil mit einem bei der Herstellung des Geschiebes verwendeten Friktionsteil "identisch" ist, folgt zun344chst, dass es ausreicht, wenn das fragliche Kunststoffteil so be-schaffen ist, dass es einerseits bei der Herstellung des Geschiebes dazu ver-wendet werden kann, einen durch seine Form und Gr366337e definierten Freiraum zwischen Patrize und Matrize des Geschiebes auszuformen, und andererseits dazu verwendet werden kann, nach seinem Einschieben in die Matrize den so geschaffenen Freiraum beim Zusammenf374gen der Teile des Geschiebes im Mund des Patienten das Geschiebe unter Freisetzung von Friktionskr344ften so auszuf374llen, dass das Geschiebe aktiviert wird. Entscheidend f374r den durch Pa-tentanspruch 1 des Klagepatents gesch374tzten Gegenstand ist mithin, dass mit-tels des Kunststoffteils ein Freiraum zwischen Patrize und Matrize ausgeformt ist, der so beschaffen ist, dass das Geschiebe bei seinem Zusammenf374gen im Mund des Patienten mit Hilfe des Kunststoffteils aktiviert wird, ohne dass weite-re Ma337nahmen zur Einpassung des Geschiebes oder die Verwendung einer Schraube zu seiner Aktivierung erforderlich sind. Dies wird nach den Angaben der Beschreibung des Klagepatents grunds344tzlich sichergestellt, wenn es sich bei dem Kunststoffteil, das bei der Herstellung des Geschiebes verwendet wird, und dem Kunststoffteil, das beim Einsetzen des Geschiebes in das Restgebiss des Patienten verwendet wird, k366rperlich um ein und dasselbe Kunststoffteil handelt, also Sachidentit344t zwischen Dublierhilfsteil und Friktionsteil besteht (Klagepatent Beschreibung Spalte 3, Zeilen 34-36; Spalte 4, Zeilen 41-47). In diesem Fall f374llt das Kunststoffteil den gesamten Freiraum zwischen Patrize und Matrize des fertigen Geschiebes aus und entfaltet auf der Gesamtfl344che des Freiraums die f374r die Aktivierung des Geschiebes erforderlichen Friktions-kr344fte. Dem Berufungsgericht ist daher insoweit beizutreten, als von Patentan-spruch 1 des Klagepatents jedenfalls solche Ausf374hrungsformen von Kunst-stoffteilen erfasst werden, bei denen zwischen dem bei der Herstellung des Ge-schiebes zur Ausformung des erforderlichen Freiraums zwischen Patrize und 18 - 16 - Matrize benutzten Kunststoffteil und dem im fertigen Geschiebe zur Erzeugung der erforderlichen Friktion in die Matrize einzuschiebenden Kunststoffteil Sach-identit344t besteht. Davon geht auch die Revision aus. 19 F374r die Frage einer mittelbaren Patentverletzung folgt daraus, dass die von der Beklagten als Matrizen bezeichneten Kunststoffteile dann als zur Be-nutzung der Erfindung objektiv geeignete Mittel in Betracht kommen, wenn die Angebotsempf344nger oder Belieferten mit diesen Kunststoffteilen bei der Herstel-lung eines Geschiebes einen durch das Kunststoffteil definierten Freiraum zwi-schen Patrize und Matrize ausformen k366nnen, der so beschaffen ist, dass das Geschiebe beim Zusammenf374gen seiner Teile im Mund des Patienten unter Verwendung des Kunststoffteils aktiviert wird, ohne dass daf374r weitere Ma337-nahmen zur Anpassung der Teile oder die Verwendung einer Schraube erfor-derlich sind. Die angegriffenen Kunststoffteile weisen daher die f374r eine mittel-bare Patentverletzung erforderliche objektive Eignung, f374r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, jedenfalls dann auf, wenn sie mehrfach ver-wendbar sind, n344mlich nicht nur als Friktionsteile zur Aktivierung des fertigen Geschiebes bei dessen Einsetzen im Mund des Patienten, sondern auch als Platzhalter bei der Herstellung der in der Prothese auszuformenden Matrize. Hinsichtlich der Formgebung bestehen insoweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem dar374ber hinaus von ihm unterstellten Sachverhalt keine Zweifel; die von der Beklagten gelieferten S344tze von Friktionsteilen schlie337en jedenfalls ein Teil ein, das die gleiche Form wie ein bei der Herstel-lung zu benutzendes Dublierhilfsteil aufweist. Mit der vom Berufungsgericht ge-gebenen Begr374ndung kann daher die objektive Eignung der angegriffenen Kunststoffteile, neben der Verwendung als Friktionsteile zugleich auch als Platzhalter bei der Ausformung der Matrize zu dienen und umgekehrt, nicht verneint werden. Feststellungen, dass den von der Beklagten angebotenen Matrizen im Hinblick auf ihre Materialeigenschaften diese Eignung zur Mehr- - 17 - fachverwendung entgegen den Behauptungen der Kl344gerin fehlen w374rde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 20 e) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch mit der Erw344gung des Be-rufungsgerichts nicht vereint werden, die von der Beklagten angebotenen Kunststoffteile seien mit Kunststoffteilen, die als Dublierhilfsteile Verwendung f344nden, nicht sachidentisch, sondern nur formgleich und w374rden deshalb vom Schutzbereich des Patentanspruchs 1 nicht erfasst. Wie die Revision zu Recht geltend macht, beruht diese Erw344gung auf einer fehlerhaften Beurteilung von Patentanspruch 1 des Klagepatents. Dabei bedarf es keiner abschlie337enden Entscheidung, ob die patentge-m344337e Lehre, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ihrem Wortsinn nach auf Geschiebe beschr344nkt ist, bei denen ein und dasselbe Teil sowohl als Dub-lierhilfsteil als auch als Friktionsteil Verwendung findet. Dagegen spricht, dass die Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion haben, die gesch374tzte Sache als solche zu beschreiben, und der auf diese Weise r344umlich-k366rperlich definierte Gegenstand unabh344ngig davon ge-sch374tzt ist, auf welche Weise er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schie337bolzen). Das legt es nahe, die in Merkmal d enthaltene Anweisung an den Fachmann dahin zu verstehen, das Friktionsteil des erfindungsgem344337en extracoronalen Geschiebes so auszubilden, dass es nach Form und Material geeignet ist, bei der Herstellung des Geschiebes als Dublierhilfsteil verwendet zu werden, wie dies Patentanspruch 5 f374r das erfindungsgem344337e Verfahren vorschreibt. Hingegen k344me es nach dem so verstandenen Wortsinn des Pa-tentanspruchs 1 nicht darauf an, ob von der Eignung des Friktionsteils, auch als Dublierhilfsmittel verwendet zu werden, oder des Dublierhilfsteils, auch als Frik- 21 - 18 - tionsteil eingesetzt zu werden, tats344chlich Gebrauch gemacht wird. Jedoch kann das im Ergebnis offen bleiben. 22 Denn aus den Angaben der Beschreibung Spalte 3, Zeilen 4-15, Spal-te 3, Zeilen 28-31, und Spalte 3, Zeilen 34-36, in Verbindung mit den Patentan-spr374chen 2 und 3 des Klagepatents ergibt sich jedenfalls, dass auch bei der engen Auslegung des Patentanspruchs 1, wie sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, unter dem Gesichtspunkt der 304quivalenz nicht nur solche Ausf374hrungsformen der Erfindung in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, bei denen ein und dasselbe Kunststoffteil einerseits als Mittel zur Ausformung der Matrize verwendet wird und andererseits als Mittel zur Aktivierung des Geschiebes, bei denen also Sachidentit344t von Dublierhilfs- und Friktionsteil vorliegt, sondern auch solche Ausf374hrungsformen, bei denen ein Hilfsteil als Platzhalter bei der Ausformung der Matrize und ein anderes mit der Plastikpatrize auf Passung gearbeitetes und mit dem bei der Ausformung der Matrize verwendeten Kunststoffteil formgleiches Kunststoffteil mit abwei-chendem Innendurchmesser als Friktionsteil zur Anwendung kommt, sofern dieses f374r beide Zwecke verwendet werden kann. Der Schutzbereich eines Patents erstreckt sich auch auf abweichende Ausf374hrungsformen, die die erfindungsgem344337e Wirkung erzielen und vom Fachmann als gleichwirkend aufgefunden werden k366nnen, sofern die hierzu erforderlichen 334berlegungen derart am Patentanspruch orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf374hrungsform als der wortsinngem344337en gleichwertig in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I). Die Be-schreibung des Klagepatents weist den Fachmann darauf hin, dass das Dub-lierhilfsteil zusammen mit der f374r die Herstellung der Patrize erforderlichen Plas-tikpatrize hergestellt, mit der Plastikpatrize auf Passung gearbeitet und in meh-reren Hilfsteilen zur Verf374gung gestellt wird, die sich nur in ihrer Wandst344rke 23 - 19 - (Innenabmessung) unterscheiden, wobei als Dublierhilfsteil f374r die weiteren Ar-beiten vorzugsweise das Dublierhilfsteil mit dem gr366337ten Innendurchmesser verwendet wird. In Klagepatent Beschreibung Spalte 3, Zeilen 36-43, wird dem Fachmann weiter erl344utert, dass durch geeignete Wahl der Gr366337e der verschie-denen Hilfsteile einerseits die Toleranzen beim Zusammenwirken von Patrize und Matrize gut ausgeglichen werden k366nnen und es andererseits erm366glicht wird, die gew374nschten Kr344fte beim Einschieben und Abziehen der Prothese bequem und ohne Zuhilfenahme mechanischer Teile oder Vorrichtungen einzu-stellen. Schlie337lich wird der Fachmann darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Friktionskr344fte nachlassen, das Friktionsteil in der Matrize schnell durch ein Teil mit etwas kleinerem, d.h. engerem Innendurchmesser ersetzt werden kann (Klagepatent Beschreibung Spalte 5, Zeilen 28-31). Durch diese Angaben er-f344hrt der Fachmann, dass er bei Wahl eines Hilfsteils (Dublierhilfsteils, das mit dem Friktionsteil identisch ist) mit gro337em Innendurchmesser bei Ausformung der Matrize einen Freiraum zwischen Patrize und Matrize erh344lt, der eine Akti-vierung des Geschiebes mittels ein- und desselben Hilfsteils, das nun als Frikti-onsteil verwendet wird, erlaubt (Klagepatent Beschreibung Spalte 3, Zeilen 34-36), dass er aber beim Auftreten von Fertigungstoleranzen oder von Ver-schlei337 beim Gebrauch der Prothese durch Verwendung eines Hilfsteils gleicher Form, aber mit engerem Innendurchmesser eine st344rkere Spreizung des Kunst-stoffteils und damit gr366337ere Friktionskr344fte erzeugen kann, um die f374r eine feste Verbindung der Prothese am 374berkronten Zahn notwendigen Kr344fte freizuset-zen. Einem Kunststoffteil, das nach Form und Material sowohl als Dublierhilfs-teil als auch als Friktionsteil eingesetzt werden kann, kommt notwendigerweise die Eignung zu, im Sinne des mit dem Berufungsgericht enger verstandenen Wortsinns des Patentanspruchs 1 in dieser Doppelfunktion verwendet zu wer-den. Auf die objektive Gleichwirkung mit dem Dublierhilfsteil lediglich formglei-cher, nicht aber auch sachidentischer Friktionsteile zur Erzielung der patentge-m344337en Vorteile wird der Fachmann durch das Klagepatent ebenso hingewiesen - 20 - wie darauf, dass er formgleiche Hilfsteile als im Sinne der Lehre des Klagepa-tents gleichwirkende Mittel in Betracht zu ziehen hat. 24 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch mit der vom Berufungsgericht weiter gegebenen Begr374ndung nicht als richtig. a) Wie sich aus den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage einer unmittelbaren Patentverletzung ergibt, hat es die Klage auch deshalb f374r unbe-gr374ndet gehalten, weil bei den angegriffenen Gegenst344nden nicht von Merk-mal f des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht werde. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, das Klagepatent schreibe eindeutig zwei voneinander abgrenzbare Fl344chen am Befestigungsteil (16) der Patrize und entsprechende Fl344chen an der Matrize vor, von denen ein Paar distal und ein Paar bucal weise. Dieses Merkmal sei bei den angegriffenen Gegenst344n-den nicht wortsinngem344337 verwirklicht. Es werde auch nicht in 344quivalenter Wei-se benutzt. Zwar k366nnten die Angaben des gerichtlichen Sachverst344ndigen da-hin gewertet werden, dass die verschiedenen Richtungen der gekr374mmten Fl344-chen auch die Funktion haben k366nnten, Kr344fte aus den verschiedenen Richtun-gen aufzunehmen, f374r die Annahme einer 304quivalenz sei dies jedoch nicht aus-reichend, denn die genannte Wirkungsweise stelle ein allgemeines Wirkungs-prinzip dar, das aus der Patentschrift als solcher - f374r sich gesehen - nicht zu entnehmen sei. 25 Auch diese Ausf374hrungen greift die Revision mit Erfolg an. 26 b) Merkmal f in der Merkmalsgliederung des Gegenstands nach Patent-anspruch 1 des Klagepatents, wie sie die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, betrifft die n344here Ausgestaltung derjenigen Au337enfl344-chen der Patrize, die mit den Gegenfl344chen der in der Prothese ausgeformten 27 - 21 - Matrize zur 334bertragung von Kr344ften von der Prothese auf den Zahn des Rest-gebisses zusammenwirken. Danach sind am Befestigungsteil der Patrize Anla-gefl344chen vorzusehen, die zu entsprechenden Fl344chen der Matrize passen. Die Beschreibung des Klagepatents erl344utert dies dahin, dass die in der Matrize ausgebildeten Anlagefl344chen beim Eingliedern des Geschiebes an die entspre-chenden Stabilisierungsfl344chen der Patrize zur Anlage kommen (Klagepatent Beschreibung Spalte 4, Zeile 57 - Spalte 5, Zeile 1). Diese Ausgestaltung bietet nach den weiteren Angaben der Beschreibung den Vorteil, dass eine innige Verbindung an mehreren Fl344chen erreicht wird, so dass die Lateralkr344fte auf das Geschiebe zuverl344ssig aufgenommen werden (Klagepatent Beschreibung Spalte 5, Zeilen 14-20). Das Berufungsgericht ist zun344chst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den in Figur 1 des Streitpatents, insbesondere in den Figuren 5-7, dargestellten Anlagefl344chen um ebene Fl344chen handelt, wie sie auch in der Be-schreibung Spalte 4, Zeile 54 beschrieben sind, dass es sich hierbei aber um ein Ausf374hrungsbeispiel handelt, aus dem nicht hergeleitet werden kann, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 auf die Ausbildung der zusammenwir-kenden Fl344chen als ebene Fl344chen beschr344nkt w344re, sondern auch gekr374mmte Anlagefl344chen erfasst. Weder auf Patentanspruch 1 noch auf die Beschreibung des Klagepatents l344sst sich jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts st374tzen, die Lehre des Klagepatents sei auf die Ausbildung von eindeutig unter-scheidbaren, voneinander abgrenzbaren Anlagefl344chen auf der Seite des Be-festigungsteils und auf der Seite der Matrize beschr344nkt. Nach Patentanspruch 1 des Klagepatents sind auf der Patrize und in der Matrize zueinander passen-de Anlagefl344chen vorzusehen; die Lehre des Patents schreibt weder eine be-stimmte Form noch eine bestimmte Anzahl oder eine eindeutige Abgrenzbarkeit dieser Fl344chen vor. Sie sind vielmehr so ausbilden, dass sie zu einer Anlage der Matrize an der Patrize f374hren, die im weiteren Zusammenwirken mit der im 28 - 22 - Befestigungsteil ausgebildeten Stabilisierungsnut und den in sie eingreifenden Verbindungsleisten der Matrize Lateralkr344fte auf das Geschiebe zuverl344ssig aufnehmen. Das verlangt nur miteinander korrespondierende Fl344chen; dar374ber hinaus ist deren Form und Zahl im Einzelnen durch den mit diesem Zusam-menwirken verfolgten Zweck nicht festgelegt. Feststellungen, dass mit den von der Beklagten zur Herstellung der Patrize und der Matrize angebotenen und vertriebenen Plastikpatrizen Patrizen und Matrizen hergestellt werden, die ent-gegen den Behauptungen der Kl344gerin keine derartigen zueinander passende Anlagefl344chen aufweisen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist viel-mehr davon ausgegangen, dass die angegriffenen Gegenst344nde gekr374mmte Anlagefl344chen aufweisen, die in verschiedene Richtungen weisen und die Funk-tion haben, Kr344fte aus verschiedenen Richtungen aufzunehmen. Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Ge-genst344nde objektiv ungeeignet seien, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. 4. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen k366nnten, die umstritte-nen Mittel seien - abweichend von der nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt bei den Anwendern vorauszusetzenden Kenntnis von der Eignung der Friktionsteile, entsprechend der Lehre des Pa-tents verwendet zu werden - nicht zur Benutzung der Erfindung bestimmt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, solche sind auch nicht geltend gemacht. Die Abweisung des auf die Untersagung des Anbietens und Lieferns der um-strittenen Mittel gerichteten Unterlassungsbegehrens sowie der darauf bezoge-nen Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehrens einschlie337lich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten kann daher keinen Be-stand haben. 29 - 23 - III. Dagegen ist die Klage aus Rechtsgr374nden zu Recht abgewiesen, so-weit die Kl344gerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte f374r die Zeit ab Of-fenlegung der Anmeldung des Klagepatents angemessene Entsch344digung und Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden angegriffenen Ge-genst344nde schulde. Insoweit ist die Revision zur374ckzuweisen. 30 1. Mit der Klage werden Anspr374che wegen mittelbarer Patentverletzung geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der mittelbare Be-nutzer eines Patents f374r Benutzungshandlungen w344hrend des Offenlegungs-zeitraums nicht zur Zahlung einer Entsch344digung nach 247 33 PatG, Art. II 247 1 IntPat334G verpflichtet (BGHZ 159, 221, 229 f. - Drehzahlermittlung). Gleiches gilt f374r den auf die Durchsetzung dieses Anspruchs gerichteten Rechnungsle-gungs- und Auskunftsanspruch. 31 2. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung (247 10 Abs. 1 PatG) verbietet dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung mittelbar patentverletzender Gegenst344nde im Geltungsbereich des Patentge-setzes, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und be-stimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar patentverletzender Gegenst344nde in Bereiche au337erhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung. Deshalb kann der Patentinhaber nach 247 140 a PatG nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenst344nde ver-nichtet werden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 140 a PatG Rdn. 14; Mes, PatG u. GebrMG, 2. Aufl., 247 140 b Rdn. 4; Schulte, PatG, 7. Aufl., 247 140 a Rdn. 10). Die Klage ist daher hinsichtlich des geltend gemach-ten Vernichtungsanspruchs zu Recht abgewiesen. 32 - 24 - IV. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist dem Senat eine abschlie337ende Sachentscheidung nicht m366glich, da das Berufungsgericht weder festgestellt hat, ob die angegriffenen Kunststoffteile eine Formgebung aufweisen, die objektiv ein Zusammenwirken der Kunststoffteile mit der Patrize und der Matrize des Geschiebes im Sinne der Lehre nach den Patentanspr374-chen 1 bis 3 des Klagepatents erm366glichen, noch Feststellungen dar374ber ge-troffen hat, ob die angegriffenen Gegenst344nde eine Formgebung und Material-eigenschaften aufweisen, die ihre Mehrfachverwendung bei der Herstellung und Aktivierung des Geschiebes erlauben oder ausschlie337en. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls auf der Grundlage erg344nzenden Sachvortrags der Parteien auch zu der Frage, ob die angegriffenen Mittel zur Benutzung der Erfindung bestimmt sind, getroffen werden k366nnen. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, sachgerechte Antr344ge zu stellen. Hierbei wird zu ber374cksichtigen sein, dass sich das Verbot mittelbarer Patentverletzungen auf das Anbieten und Liefern mittelbar patent-verletzender Gegenst344nde im Inland beschr344nkt. Sofern es auf der Grundlage neuer Verhandlung und Entscheidung der Sache auf das von der Beklagten 33 - 25 - geltend gemachtes Vorbenutzungsrecht ankommen sollte, wird zu beachten sein, dass dem Vorbenutzer Weiterentwicklungen der Gegenstands der Vorbe-nutzung jedenfalls dann verwehrt sind, wenn sie in den Gegenstand der ge-sch374tzten Erfindung eingreifen (Sen.Urt. v. 13.11.2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; vgl. auch Kra337er, Patentrecht, 5. Aufl., S. 854; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 12 Rdn. 43 m.w.N.). Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.03.2001 - 21 O 967/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.05.2004 - 6 U 3071/01 -
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