BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 79/04 Verk374ndet am: 11. Oktober 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 1; EGBGB Artt. 5, 6, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1; AsylVerfG 247 2 Abs. 1; Genfer Abkommen Art. 12; Syrien: PersonalstatutG Nr. 59 Art. 308; Syrien: RelGemeinschaftenStatut Art. 23; Codex Iuris Canonici (CIC) cann. 1117, 1127, 1141; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) cann. 780 247 2, 781 247 1 Nr.1, 853 a) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts f374r die Wirksamkeit einer Ehe, die syrische Staatsangeh366rige in Syrien vor dem Priester einer chal-d344ischen Kirche geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der r366-misch-katholischen oder der (as)syrisch-katholischen und die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche angeh366rt. b) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden Sachrechts, wenn beide Parteien im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit als Asylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem Asyl-bewerberleistungsgesetz in Deutschland lebten. c) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public vereinbar ist (Aufgabe des Senatsbeschlusses BGHZ 41, 136, 147 und des Senatsurteils BGHZ 42, 7, 11). BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 79/04 - OLG Karlsruhe AG Singen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Oberlan-desgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 23. April 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin begehrt die Scheidung ihrer am 19. September 1993 vor einem katholischen Priester in der Kirche der Gemeinde Mar Jacob-El Na-sibini in Al Quamishli (Syrien) geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner mit der Begr374ndung, dieser habe sie mehrfach beschimpft und t344tlich angegriffen. 1 Beide Parteien sind syrische Staatsangeh366rige. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geh366rt die Antragstellerin der syrisch-orthodoxen Kirche an, w344hrend der Antragsgegner entweder r366misch-katholisch oder (as)syrisch- 2 - 3 - katholisch ist. Aus der Ehe ist die am 17. November 1996 geborene Tochter Hanadi I. hervorgegangen. 3 Die Antragstellerin lebte seit 1998 aufgrund einer ausl344nderrechtlichen Duldung in der Gemeinschaftsunterkunft S. ; inzwischen ist sie w344hrend des Revisionsverfahrens mit der gemeinsamen Tochter nach Syrien abgescho-ben worden. Der Antragsgegner h344lt sich seit 2000 in der Bundesrepublik auf. Das von ihm eingeleitete Asylverfahren ist noch nicht rechtskr344ftig abgeschlos-sen. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag mit der Begr374ndung abge-wiesen, nach dem f374r die Ehe der Parteien ma337geblichen katholischen Ostkir-chenrecht sei die Ehe unaufl366slich. Die Berufung der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache. 5 I. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in IPrax 2006, 181 f. (m. Anm. Rauscher aaO S. 140 ff.) ver366ffentlicht ist, hat die internationale Zust344n-digkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens - auch vom Revisionsgericht - von Amts wegen zu pr374fen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, 6 - 4 - 334), im Ergebnis zu Recht nicht in Frage gestellt. Sie ergab sich hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, aus Artt. 1 Abs. 1 a, 2 Abs. 1 a erster Spiegelstrich der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber die Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung f374r die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Br374ssel II-VO). Denn beide Ehegatten hatten im Zeit-punkt der Rechtsh344ngigkeit (Februar 2003) ihren gew366hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist auch nicht etwa durch die Abschiebung der Antragstellerin nach Syrien entfallen. Abgese-hen davon, dass der Grundsatz der perpetuatio fori auch dann gilt, wenn ein Ehegatte seinen gew366hnlichen Aufenthalt im Mitgliedsstaat freiwillig aufgibt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - FamRZ 1983, 1215, 1216; M374nchKomm-ZPO/Bernreuther 2. Aufl. 247 606a Rdn. 26), stellt die Ab-schiebung der Antragstellerin gegen deren Willen keine Aufgabe des Aufent-halts dar. 7 2. Zu Recht r374gt die Revision aber, dass das Berufungsgericht das syri-sche interreligi366se Kollisionsrecht und das danach berufene materielle Recht f374r anwendbar gehalten hat, ohne der Frage nachzugehen, ob gem344337 Artt. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 12 der Genfer Fl374chtlingskonvention die Anwendung des deutschen materiellen Scheidungs-rechts in Betracht kommt. Das Amtsgericht hatte diese Frage mit der Begr374n-dung verneint, keine der Parteien sei als asylberechtigt im Sinne des 247 2 AsylVerfG anerkannt worden. 8 Auch soweit das Berufungsgericht dieser Auffassung stillschweigend ge-folgt sein sollte, kann das angefochtene Urteil mit dieser Begr374ndung keinen 9 - 5 - Bestand haben. Denn 247 2 Abs. 1 AsylVerfG bestimmt lediglich, dass Asylbe-rechtigte im Bundesgebiet die Rechtsstellung der Fl374chtlinge nach dem Ab-kommen 374ber die Rechtsstellung der Fl374chtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) haben, so dass die Anerkennung als Asylberechtigter f374r die An-wendbarkeit des Art. 12 der Fl374chtlingskonvention eine erneute 334berpr374fung der Fl374chtlingseigenschaft im Sinne dieser Konvention 374berfl374ssig macht (vgl. M374nchKomm/Sonnenberger 4. Aufl. EGBGB Art. 5 Anh. II Rdn. 88). Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die rechtskr344ftige Ableh-nung eines Asylantrages oder gar die noch ausstehende Entscheidung dar374ber schlie337e den Status eines Konventionsfl374chtlings aus. In diesen F344llen ist die Fl374chtlingseigenschaft vielmehr vom Zivilgericht eigenst344ndig zu pr374fen (vgl. Palandt/Heldrich BGB 65. Aufl. Anh. zu 247 5 EGBGB Rdn. 26 m.w.N.). Bei einem Fl374chtling, der dem Genfer Fl374chtlingsabkommen unterliegt, wird zur Bestimmung seines Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gew366hn-lichen Aufenthalt angekn374pft; diese Ankn374pfung geht derjenigen an seine Staatsangeh366rigkeit nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor (vgl. M374nchKomm/ Siehr aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 25 f.). Deutsches materielles Scheidungsrecht ist daher zumindest dann anzuwenden, wenn die Ankn374pfung an die letzte gemeinsame (hier: syrische) Staatsangeh366rigkeit nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausscheidet, weil beide Ehegatten den Status von Konventionsfl374cht-lingen erlangt haben und die Ankn374pfung daran vorgeht. 10 Hierzu - und aus seiner Sicht folgerichtig auch zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach deutschem Recht - hat das Berufungsgericht keine Fest-stellungen getroffen. Hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass beide Parteien ihr Heimatland aus Furcht vor politischer oder religi366ser Verfolgung verlassen ha-ben, ergeben sich aber bereits aus dem Asylantrag des Antragsgegners sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragsschrift, Leistungen nach dem 11 - 6 - Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen, ferner aus der ausl344nderrechtlichen Duldung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik sowie dem Bericht des Ju-gendamtes der Stadt S. vom 11. M344rz 2002 im Sorgerechtsverfahren, demzufolge die Antragstellerin deutliche Suizidtendenzen aufwies, weil sie im Falle ihrer Abschiebung nach Syrien mit ihrer "sicheren Inhaftierung" rechnete. II. Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis auch nicht als aus anderen Gr374nden richtig. Dies w344re allerdings der Fall, wenn die Ehe der Parteien nach dem gem344337 Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Sachrecht (selb-st344ndige Ankn374pfung der Vorfrage) nicht rechtswirksam zustande gekommen w344re und der Scheidungsantrag der Antragstellerin schon deshalb h344tte abge-wiesen werden m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - IX ZR 181/99 - FamRZ 2003, 838, 842; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Art. 14 EGBGB Rdn. 14 und 17 EGBGB Rdn. 73). Der Senat h344lt dies f374r m366glich, kann diese Frage aber mangels hinreichender Feststellungen, zu denen auch die Feststel-lung der Ehewirksamkeitsvoraussetzungen des ma337geblichen Kirchenrechts geh366rt, nicht abschlie337end beantworten. 12 1. Das Berufungsgericht geht - ebenso wie die Parteien und die Revisi-on - ohne n344here Begr374ndung von der Wirksamkeit der kirchlichen Eheschlie-337ung der Parteien am 10. September 1993 aus. Die Feststellung des Beru-fungsgerichts, die Parteien h344tten an diesem Tage "geheiratet", vermag das Revisionsgericht aber hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Eheschlie337ung nicht zu binden. Ob eine Ehe besteht, ist im Scheidungsverfahren von Amts wegen 13 - 7 - zu ermitteln (vgl. Z366ller/Philippi ZPO 25. Aufl. 247 616 Rdn. 2); insoweit kommt der hier vorgelegten (acht Jahre nach der Trauung ausgestellten) kirchlichen Hei-ratsurkunde vom 3. Oktober 2001 nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie sie 247 66 PStG inl344ndischen Personenstandsurkunden beimisst (Senatsbeschluss BGHZ 121, 305, 310; vgl. auch 247 348 Abs. 1 ZPO), so dass die darin beurkundeten Tatsachen der freien Beweisw374rdigung unterliegen und ihre materiellrechtlichen Wirkungen zu pr374fen bleiben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300, 301 f. zur Pr374fungspflicht des deutschen Standesbeamten). F374r den Fall, dass nach Art. 12 der Genfer Fl374chtlingskonvention in Ver-bindung mit Art. 14 Abs. 1 EGBGB f374r das Ehewirkungsstatut deutsches Sach-recht berufen sein sollte, kann die Vorfrage der Wirksamkeit der Eheschlie337ung auch nicht unter Hinweis auf die Heilungsvorschrift des 247 1310 Abs. 3 BGB da-hingestellt bleiben, da die Voraussetzung eines zehnj344hrigen Zusammenlebens hier nicht erf374llt ist. Hierzu geh366rt n344mlich, dass eine Trennung ausschlie337lich auf ehefremden Gr374nden beruht und keine der Parteien die Existenz ihrer Ge-meinschaft in Frage stellt (vgl. Staudinger/Str344tz BGB [2000] 247 1319 Rdn. 70). Die Antragstellerin hat aber bereits im Februar 2003 - rund 9 275 Jahre nach der Trauung - Scheidungsantrag erhoben, nachdem sie sich wegen der T344tlichkei-ten, die sie dem Antragsgegner vorwirft, von ihm abgewandt hatte. 14 2. Die Voraussetzungen der Eheschlie337ung unterlagen hier nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB syrischem Recht, da beide Parteien bei Eingehung der Ehe sy-rische Staatsangeh366rige waren. Das syrische Recht nimmt diese Generalver-weisung des deutschen Internationalen Privatrechts an, indem es in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des B374rgerlichen Gesetzbuches Nr. 84 der Arabischen Republik Syrien vom 18. Mai 1949 (deutsche 334bersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich, 15 - 8 - Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, L344nderteil Syrien) f374r den Perso-nalstand ebenfalls auf das Heimatrecht abstellt. 16 Allerdings bietet das syrische Recht f374r den Bereich familienrechtlicher Beziehungen kein einheitliches Rechtssystem an, sondern verweist auf inter-personal (hier: interreligi366s) begrenzt geltende Teilrechtsordnungen weiter, und zwar, da die Parteien christlichen Gemeinschaften angeh366ren, gem344337 Art. 308 des Personalstatutgesetzes Nr. 59 vom 17. September 1953, ge344ndert durch Gesetz Nr. 34 vom 31. Dezember 1975 (deutsche 334bersetzung bei Bergmann/ Ferid/Henrich aaO) u.a. f374r die Schlie337ung der Ehe, ihre Wirkungen und ihre Beendigung auf die religi366sen Gesetzesvorschriften dieser Gemeinschaften. Diese Weiterverweisung haben die deutschen Gerichte nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zu beachten (vgl. Senatsurteil BGHZ 160 aaO 338 f. zum irani-schen interreligi366sen Kollisionsrecht). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Ehe in Syrien ge-schlossen, und zwar, wie sich aus dem Original der Heiratsurkunde (GA I 15) ergibt, in Al-Qamishli (Kameshli; in der Transkription der deutschen 334berset-zung [GA I 16]: Al Kamschly). Ausweislich des Kirchenstempels auf der Origi-nalurkunde ("Eglise chald351enne Kamichli") fand die Eheschlie337ung vor einem Priester der Chald344ischen Kirche, mithin einer der katholischen (unierten) Ost-kirchen statt. Dieser Kirche geh366rt die ausweislich ihrer Taufurkunde syrisch-orthodox getaufte Antragstellerin ebenso wenig an wie der Antragsgegner, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts katholisch ist, und zwar nach dessen Vorgabe an den Sachverst344ndigen im Anschreiben zum Beweisbe-schluss vom 20. November 2003 als Angeh366riger der "r366misch-katholischen Kirche", w344hrend die standesamtliche Heiratsregistereintragung sein Bekennt-nis als "assyrisch-katholisch" bezeichnet. 17 - 9 - a) Folgt man der bei Bergmann/Ferid/Henrich (aaO L344nderteil Syrien) un-ter III A 1 (S. 7) vertretenen Auffassung, dass nach syrischem Kollisionsrecht bei Zugeh366rigkeit der Ehegatten zu verschiedenen Religionsgemeinschaften die die Ehe betreffenden Rechtsnormen derjenigen Gemeinschaft ma337gebend sind, welcher der Ehemann angeh366rt, und wendet man diese Kollisionsnorm ungeachtet des naheliegenden Versto337es gegen den deutschen ordre public an, richten sich die Eheschlie337ungsvoraussetzungen hier zun344chst entweder nach dem f374r die r366misch-katholische Kirche geltenden Recht, dem Corpus Iuris Canonici (CIC), falls der Antragsgegner dieser Kirche angeh366ren sollte, oder aber dem f374r die (as)syrisch-katholische Kirche sui iuris geltenden, am 1. Okto-ber 1991 (mithin vor der Eheschlie337ung) in Kraft getretenen Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO). 18 b) Demgegen374ber folgt das Berufungsgericht dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. W. , der in entsprechender An-wendung des Art. 23 des syrischen Statuts 374ber Religionsgemeinschaften und mit Chebat (in: Knapp [Hrsg.], International Encyclopedia of Comparative Law, Vol. I [1987], National Reports - Syria - IX 3 [2] S. 210 f.) davon ausgeht, dass im Falle von Mischehen zwischen Christen verschiedener Denominationen (or-thodox, katholisch, protestantisch) die Gesetze derjenigen Kirche ma337gebend seien, in der die Ehe geschlossen wurde, hier also das Recht der chald344isch-katholischen Kirche, f374r die als unierte Ostkirche sui iuris ebenfalls der CCEO ma337geblich ist. 19 3. Geht man davon aus, dass der Antragsgegner (as)syrisch-katholisch ist, d374rften diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen keine Rolle spielen, weil f374r eine interkonfessionelle Eheschlie337ung (wie hier mit der syrisch-orthodoxen Antragstellerin durch einen chald344isch-katholischen Priester) nach beiden Ansichten nicht canones 1117 und 1127 des Codex Iuris Canonici ma337- 20 - 10 - geblich w344ren, sondern allein die Vorschriften des katholischen Ostkirchen-rechts (vgl. L374dicke in M374nsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici can. 1117 Rdn. 3), mithin zun344chst der diesen Vorschriften nachgebildete can. 834, der in deutscher 334bersetzung (vgl. L374dicke aaO can. 1127 Rdn. 16) wie folgt lautet: "247 1 Die vom Recht f374r die Feier der Eheschlie337ung vorgeschriebene Form ist einzuhalten, wenn wenigstens ein Teil der Eheschlie337enden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen ist. 247 2 Wenn aber ein katholischer Teil, der einer 366stlichen Kirche eigenen Rechtes angeh366rt, die Ehe mit einem Teil schlie337t, der zu einer nichtka-tholischen 366stlichen Kirche geh366rt, ist die rechtlich vorgeschriebene Ehe-schlie337ungsform nur zur Erlaubtheit einzuhalten; zur G374ltigkeit aber ist der Segen des Priesters erforderlich unter Beachtung der 374brigen Rechtsvorschriften." Die Frage, ob die zuletzt genannten Voraussetzungen bei der Trauung durch einen Priester der chald344isch-katholischen Kirche gewahrt sind, der kei-ner der Eheschlie337enden angeh366rt, ist hingegen nicht nur eine Frage des inter-konfessionellen, sondern auch des interrituellen katholischen Kirchenrechts (vgl. hierzu Primetshofer, Interrituelles Verkehrsrecht im CCEO, Archiv f374r ka-tholisches Kirchenrecht [AfkKR] 169, 348 ff.), die der Senat aus eigener Kennt-nis nicht beantworten kann. 21 Erg344nzend bestimmt can. 781 247 1 Nr. 1 CCEO hinsichtlich der G374ltigkeit der Ehe: 22 "247 1 Wenn die Kirche 374ber die G374ltigkeit einer Ehe von nichtkatholischen Getauften zu urteilen hat, - 11 - 1260 ist, was das Recht betrifft, an das die Partner zur Zeit der Eheschlie-337ung gebunden waren, can. 780 247 2 zu beachten; 2260 erkennt die Kirche hinsichtlich der Form der Eheschlie337ung jede vom Recht vorgeschriebene oder zugelassene Form an, der die Partner zur Zeit der Eheschlie337ung unterworfen waren, sofern der Ehewille in 366ffent-licher Form ausgedr374ckt worden ist und, falls wenigstens ein Partner Christgl344ubiger einer nichtkatholischen orientalischen Kirche ist, die Ehe im heiligen Ritus geschlossen wurde." Nach can. 780 247 2 CCEO ist aber bei jeder bekenntnisverschiedenen Ehe nicht nur das Eherecht der katholischen Ostkirchen zu beachten, sondern zus344tzlich das Eherecht der jeweiligen anderen Kirche oder kirchlichen Ge-meinschaft des nichtkatholischen Partners, sofern diese ein eigenes Eherecht besitzt, bzw. das weltliche Recht, wenn in der betreffenden Gemeinschaft kein eigenes Eherecht existiert. Bei dem hier vorliegenden Fall einer Ehe zwischen einem unierten und einem orthodoxen Christen ist folglich auch das Eherecht der autokephalen, (d.h. von einem eigenen Oberhaupt regierten) syrisch-orthodoxen Kirche zu beachten (vgl. Demel, Die kanonische Eheschlie337ungs-form im Recht der unierten Ostkirchen, AfkKR 160, 418, 425 und Fn. 13). 23 So erw344hnt L374dicke (in M374nsterischer Kommentar aaO can. 1059 Rdn. 5) beispielsweise das sich daraus m366glicherweise ergebende Problem, dass nach orthodoxem Recht das (in einigen Kirchen: trennende, d.h. zur Un-wirksamkeit der Ehe f374hrende) Ehehindernis der H344resie besteht, dessen Miss-achtung nach can. 780 247 2 CCEO die Ung374ltigkeit der Ehe zur Folge h344tte. Fer-ner setzt die G374ltigkeit der Eheschlie337ung nach orthodoxem Recht regelm344337ig die Assistenz eines orthodoxen Priesters voraus (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich aaO Bd. I, Religi366se Eherechte - Orthodoxe, Abschnitt 4 S. 15 f.). 24 - 12 - Mangels Feststellungen zum syrisch-orthodoxen Eherecht vermag der Senat daher nicht zu beurteilen, ob diese Vorschrift der Wirksamkeit der hier geschlossenen Ehe entgegenst374nde. 25 26 4. Geht man hingegen - mit dem Sachverst344ndigen - davon aus, dass der Antragsgegner der r366misch-katholischen Kirche angeh366rt, und folgt man ferner der bei Bergmann/Ferid/Henrich vertretenen Auffassung, dass die Ehe-schlie337ung nach den Vorschriften dieser Kirche zu beurteilen sind, d374rften die vorstehenden Bedenken auch nach cann. 1117 und 1127 CIC in zumindest 344hnlicher Weise bestehen. 5. Der Senat verkennt dabei nicht, dass can. 785 247 1 CCEO einen chal-d344isch-katholischen Priester - ausdr374cklicher noch als can. 1066 CIC einen r366-misch-katholischen Priester - verpflichtet, sich vor einer Trauung zu vergewis-sern, dass keine ung374ltige oder unerlaubte Ehe geschlossen wird. Ob daraus aber, wenn ein solcher Priester der chald344isch-katholischen Kirche eine inter-konfessionelle Trauung zwischen katholischen (aber nicht chald344isch-katholi-schen) und syrisch-orthodoxen Brautleuten vornimmt, ein hinreichend sicherer Schluss auf die Beachtung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen auch und insbe-sondere nach syrisch-orthodoxem Kirchenrecht gezogen werden kann, muss dem (gegebenenfalls sachverst344ndig beratenen) Tatrichter 374berlassen bleiben. 27 III. F374r das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin: 28 - 13 - 1. Bei der nachzuholenden Pr374fung der Wirksamkeit der Ehe d374rfte es sich empfehlen, dem Antragsgegner zun344chst Gelegenheit zu geben, seine Re-ligionszugeh366rigkeit pr344ziser darzulegen und gegebenenfalls zu erl344utern, wa-rum die Trauung in der Kirche einer Glaubensgemeinschaft erfolgte, der - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - keine der Parteien angeh366rt. 29 30 Sollte sich erweisen, dass die Ehe der Parteien nicht wirksam geschlos-sen wurde, muss es im Ergebnis bei der Abweisung des Scheidungsantrages verbleiben. 2. Erweist sich die Ehe als wirksam geschlossen, werden zun344chst Fest-stellungen dazu nachzuholen sein, ob beide Parteien w344hrend ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik den Fl374chtlingsstatus im Sinne des Art. 12 der Genfer Fl374chtlingskonvention hatten und deshalb deutsches Sachrecht anzuwenden ist. Ist dies der Fall, werden auch die bislang fehlenden Feststellungen zu den Scheidungsvoraussetzungen nachzuholen sein. Insoweit ist darauf hinzuwei-sen, dass die r344umliche Trennung der Parteien im Jahre 2000 nach dem Vor-bringen in der Antragsschrift von den zust344ndigen Ausl344nderbeh366rden und nicht von den Parteien selbst vorgenommen wurde. 31 3. Ist hingegen mangels beiderseitiger Fl374chtlingseigenschaft der Partei-en (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 33; str.) gem344337 Artt. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zun344chst das syrische interreli-gi366se Kollisionsrecht anzuwenden mit der Folge, dass die Ehe nach dem anzu-wendenden kanonischen Recht, sei es nach can. 1141 CIC, sei es nach can. 853 CCEO, nicht geschieden werden kann, so wird zu pr374fen sein, ob jedenfalls die Antragstellerin im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit ihres Scheidungsantrags (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 176) Fl374chtlingsstatus hatte. Dann w344re sie aufgrund ihres deutschen Personalstatuts im Rahmen des 32 - 14 - Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB einer Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gleichzustellen (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 172 f. m.w.N.; einschr344nkend - nicht bei drohender Abschiebung - OLG K366ln FamRZ 1996, 946). Auch dies w374rde im Ergebnis zur Anwendung deutschen Schei-dungsrechts als des nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. EGBGB subsidi344r berufe-nen Sachrechts f374hren. 4. Scheidet auch diese Voraussetzung der Anwendung deutschen Sach-rechts aus, wird das Berufungsgericht erneut zu pr374fen haben, ob das dann einschl344gige kanonische Scheidungsverbot des can. 1141 CIC oder des can. 853 CCEO zu beachten oder aber nach der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB hier deshalb nicht anzuwenden ist, weil es mit dem deutschen ordre public, namentlich mit den Grundrechten, unvereinbar ist, Art. 6 Satz 1 und 2 EGBGB. Dies setzt allerdings voraus, dass die Unvereinbarkeit mit den Grund-rechten in ihrer Auswirkung auf den konkreten Fall (vgl. M374nchKomm/ Sonnen-berger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 47) erheblich ist und der zu beurteilende Sach-verhalt einen hinreichend engen Inlandsbezug aufweist. 33 a) Insoweit mag dahinstehen, ob ein - vom Berufungsgericht vernein-ter - Versto337 gegen die in Art. 4 GG garantierte Glaubens- und Religionsfreiheit hier bereits darin gesehen werden kann, dass die Antragsgegnerin zeitlebens den eherechtlichen Regelungen einer Kirche unterworfen bleiben soll, der sie selbst niemals angeh366rt hat, auch wenn das Eherecht ihrer eigenen (orthodo-xen) Kirche die Scheidung ebenfalls grunds344tzlich ablehnt. 34 b) Jedenfalls kann eine Unvereinbarkeit des kirchlichen Scheidungsver-bots mit Art. 6 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich insoweit auf BGHZ 41, 136, 147 und 42, 7, 11 beruft, nicht schon generell mit dem Hinweis darauf verneint werden, Art. 6 Abs. 1 GG garantiere nicht nur 35 - 15 - die Eheschlie337ungsfreiheit, sondern sch374tze auch und vor allem die bestehen-de Ehe, indem er Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle, so dass die Nichtscheidbarkeit einer Ehe nicht gegen den deut-schen ordre public versto337e. 36 Richtig ist zwar, dass die Eigenst344ndigkeit der Rechtsordnung anderer Staaten (und auf dem Umweg 374ber deren Kollisionsrecht gegebenenfalls auch des kanonischen Rechts) zu beachten und bei der Ablehnung, deren Vorschrif-ten anzuwenden, Zur374ckhaltung geboten ist. Dies gilt um so mehr, wenn auch innerhalb des deutschen Verfassungsrechts das Grundrecht der Eheschlie-337ungsfreiheit im Falle einer bereits bestehenden Ehe mit dem Gebot kollidiert, den Bestand dieser Ehe zu sch374tzen. Andererseits ist aber zu ber374cksichtigen, dass der ordre public nicht sta-tisch und unver344nderlich ist, sondern als Substrat der geltenden Rechtsordnung ebenso wie diese eine Auspr344gung der elementaren Wertvorstellungen der in-l344ndischen und zunehmend auch der europ344ischen Rechtsgemeinschaft dar-stellt, dem Wandel dieser Wertvorstellungen unterworfen ist und ihm - wenn auch bisweilen mit zeitlicher Verz366gerung - folgt (vgl. auch Kegel, Internationa-les Privatrecht, 7. Aufl. 247 16 VII). 37 aa) Soweit der Bundesgerichtshof in BGHZ 41, 136, 147 und 42, 7, 11 die Anwendung ausl344ndischer Bestimmungen, die auf der Vorstellung der Un-aufl366slichkeit des Ehebandes beruhen und einer Scheidung entgegenstehen, als mit dem deutschen ordre public vereinbar gehalten hat, kann sich dies folg-lich nur auf den ordre public beziehen, wie er sich zur Zeit jener Entscheidun-gen (1964) darstellte. Sollten diese Entscheidungen anders zu verstehen sein, h344lt der nunmehr f374r das Familienrecht zust344ndige erkennende Senat daran nicht fest. 38 - 16 - Diese Entscheidungen liegen inzwischen 42 Jahre und damit weit mehr als eine Generation zur374ck. Sie ergingen 13 Jahre vor Inkrafttreten des ersten Eherechtsreformgesetzes vom 14. Juni 1976 und damit zu einer Zeit, als auch nach deutschem Recht eine Ehe grunds344tzlich nur aus Verschulden eines oder beider Ehepartner, nicht aber schon aufgrund objektiver Zerr374ttung der Ehe ge-schieden werden konnte. 39 Zu jener Zeit gab es in Europa, S374d- und Mittelamerika noch zahlreiche Staaten - vornehmlich solche des romanischen Rechtskreises mit traditionell starkem Einfluss der r366misch-katholischen Kirche -, die die Zivilehe oder zu-mindest die Scheidung einer kirchlich geschlossenen Ehe nicht zulie337en (vgl. den 334berblick bei Bosch, Staatliches und kirchliches Eherecht - in Harmonie oder Konflikt? [1988] S. 69 -87). 40 Auch der so genannte "Spanierbeschluss" des Bundesverfassungsge-richts vom 4. Mai 1971 (BVerfGE 31, 58 ff. = FamRZ 1971, 414 ff.), der eine st344rkere Beachtung der Grundrechte im Kollisionsrecht verlangte und den Beg-riff des ordre public ausweitete, folgte erst Jahre nach den zitierten Entschei-dungen des Senats. 41 Inzwischen gibt es vor staatlichen Gerichten unscheidbare Ehen, soweit ersichtlich, weltweit nur noch in Andorra, der Dominikanischen Republik, Malta, den Philippinen, dem Vatikanstaat sowie in jenen vornehmlich islamischen Staaten, die die Aufl366sung der Ehe christlicher Minderheiten der Jurisdiktion der religi366sen Gerichte 374berlassen (vgl. Henrich, Internationales Scheidungsrecht, 2. Aufl. Rdn. 94) - letzteres aber gerade nicht etwa wegen eines landesweiten Konsenses 374ber die Unscheidbarkeit der Ehe, sondern aus Respekt vor teilau-tonomen Regelungen nichtmuslimischer Minderheiten. 42 - 17 - Wie sehr sich die Vorstellungen auch in traditionell katholisch gepr344gten L344ndern in den letzten Jahren und Jahrzehnten gewandelt haben, zeigt auch eindrucksvoll die Entscheidung des kolumbianischen Verfassungsgerichtshofes vom 5. Februar 1993 (- C-027/93 - CorteConstitucional/1993/Constitucionalidad/C-027-93.htm ), die u.a. Art. VIII des Konkordates mit dem Heiligen Stuhl teilweise - n344mlich hinsichtlich der zivil-rechtlichen Wirkungen kirchlich geschlossener Ehen - f374r unanwendbar erkl344rte, weil die darin vereinbarte ausschlie337liche Jurisdiktion der Kirchengerichte f374r die Aufl366sung des Ehebandes kanonisch geschlossener Ehen gegen die Ver-fassung versto337e (vgl. die Kurzbesprechung dieses Urteils von Samtleben IPrax 1994, 63 f.). 43 bb) Im 374brigen hat bereits vor 35 Jahren das Bundesverfassungsgericht aaO (unter V. 1.) entschieden, das Schutzgebot des Art. 6 GG gew344hrleiste "die Institution der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung ma337gebend zum Ausdruck gelang-ten Anschauungen entspricht205 Demgem344337 liegt der Verfassung das Bild der 'verweltlichten' b374rgerlichrechtlichen Ehe zugrunde, zu dem es auch geh366rt, dass die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen ge-schieden werden k366nnen und damit ihre Eheschlie337ungsfreiheit wiedererlangen (vgl. E. Scheffler in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 245 ff [283 f.]; s.a. Motive zu dem Entwurfe eines BGB, Bd. IV, S. 562 f)". 44 Welchen Stellenwert dieser Grundsatz im deutschen Recht hat, zeigt sich auch daran, dass Ehegatten die Scheidung ihrer Ehe nicht rechtswirksam ausschlie337en k366nnen, weil dies gegen das zwingende Recht der 247247 1564 ff. BGB versto337en und demgem344337 nach 247 134 BGB nichtig oder jedenfalls gem. 247 138 BGB sittenwidrig w344re (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 304, 307). Auch zeigt 45 - 18 - die subsidi344re Ankn374pfung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. EGBGB, dass das Gesetz jedenfalls einen deutschen Staatsangeh366rigen ebenso wie einen Ehe-partner, der im Zeitpunkt der Eheschlie337ung Deutscher war, davor sch374tzen will, nach dem an sich berufenen ausl344ndischen Recht nicht geschieden wer-den zu k366nnen, und diesen Schutz f374r so wichtig erachtet, dass es die Schei-dung ungeachtet des Ehewirkungsstatuts deutschem Recht unterstellt (vgl. auch Dopffel FamRZ 1987, 1205, 1212 f.; zur 344hnlichen Regelung des Art. 61 Abs. 3 des schweizerischen IPRG vgl. Schwenzer/Greiner, PraxKomm Schei-dungsrecht Anh. IPR Rdn. 18). In diesem Zusammenhang wird auch zu ber374cksichtigen sein, dass die Antragstellerin, wenn ihre Ehe nicht geschieden werden kann, sich einen weite-ren Kinderwunsch nur um den Preis eines Ehebruchs erf374llen k366nnte, und dass ihrer Tochter endg374ltig die Chance genommen w374rde, in einer durch das Institut der Ehe gefestigten Familie aufzuwachsen, wenn die Antragstellerin sich einem neuen Partner zuwendet. 46 Deshalb kommt eine Unvereinbarkeit mit der durch Art. 6 GG garantier-ten Eheschlie337ungsfreiheit - und gegebenenfalls auch mit dem verfassungs-rechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit - durchaus in Betracht, wenn das ausl344ndische (hier: kanonische) Recht Ehegatten an einer unheilbar zerr374tteten Ehe lebensl344nglich festh344lt (vgl. Henrich aaO Rdn. 94; Rauscher IPrax 2006, 140, 142 f.; Spickhoff JZ 1991, 323, 328). Daraus kann sich im Einzelfall die Folge ergeben, dass dieses Recht (sei es die ausl344ndische Kollisionsnorm, die auf das kanonische Recht weiter verweist, sei es das kanonische Recht selbst) nach Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden ist. 47 cc) Wie das Bundesverfassungsgericht aaO (unter III. 3) dargelegt hat, bedeutet diese Anerkennung des Geltungsanspruchs der Grundrechte auch f374r 48 - 19 - die Anwendung des berufenen ausl344ndischen Rechts keine unzul344ssige Aus-weitung des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gegen374ber dem fremden Staat oder einen Oktroi deutscher Wertvorstellungen gegen374ber dem Ausland. Das ausl344ndische Recht wird nicht losgel366st von der dortigen Verfassung und den Gegebenheiten seines nationalen Geltungsbereichs generell auf eine 334-bereinstimmung mit dem Grundgesetz gepr374ft. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob eine innerstaatliche Rechtshandlung deutscher Staatsgewalt in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt, der einen mehr oder weniger starken Inlands-bezug aufweist, zu einer Grundrechtsverletzung f374hrt. Ergibt sich dabei, dass sich die Anwendung des ausl344ndischen Rechts an einer Grundrechtsnorm "bricht", so liegt hierin keine generelle Zensur der fremden Regelung, die nicht f374r die Anwendung durch deutsche Hoheitstr344ger geschaffen worden ist und im eigenen Bereich vertretbar oder sinnvoll sein mag, sondern allein die Feststel-lung, dass ihre konkrete Anwendung sich in einem bestimmten Punkt mit unse-rer Verfassungsordnung nicht vertr344gt. Eine Anwendung der Grundrechte unter den genannten Voraussetzun-gen widerspricht auch nicht allgemeinen v366lkerrechtlichen Regeln, die gem344337 Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts Beachtung erfordern. Zwar ist das Grundgesetz insgesamt von einer v366lkerrechtsfreundlichen Tendenz getragen. Sowohl die Pr344ambel und die Art. 1 Abs. 2 , Art. 24 und 25 GG als auch die das Verfassungssystem insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus und der Toleranz lassen erkennen, dass die Verfassung andere Staaten als gleichberechtigte Glieder der V366lkerrechtsgemeinschaft anerkennt und deren eigenst344ndige Rechtsordnung respektiert (vgl. BVerfGE 18, 112 (116 ff.)). Aus dieser Grundeinstellung folgt aber noch keine Verpflichtung zur uneinge-schr344nkten Anwendung fremden Rechts durch inl344ndische Hoheitstr344ger auf Sachverhalte mit Auslandsbeziehung; erst recht l344sst sich dem Grundgesetz nirgends ein genereller Vorbehalt dahin entnehmen, dass insoweit die Grund- 49 - 20 - rechte zur374cktreten m374ssten. Das der Verfassung vorangestellte Bekenntnis zu unverletzlichen und unver344u337erlichen Menschenrechten als der Grundlage je-der menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt ( Art. 1 Abs. 2 GG ) ist nicht zu vereinbaren mit der Vorstellung, die mit den Grundrechten aufgerichtete Wertordnung, besonders die dadurch gew344hrte Si-cherung eines Freiheitsraums f374r den Einzelnen, k366nne oder m374sse allgemein au337er Funktion treten, um der Rechtsordnung anderer Staaten den Vorrang zu lassen. c) Unter diesen Voraussetzungen ist es dann Aufgabe des Tatrichters, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Anwendung des fremden Rechts im kon-kreten Fall angesichts eines hinreichend starken Inlandsbezuges zu einem Er-gebnis f374hren w374rde, das aus der Sicht grundlegender deutscher Rechtsvorstel-lungen nicht mehr hinnehmbar ist. Ist das der Fall, und l344sst sich dem ma337geb-lichen ausl344ndischen Recht keine dem deutschen Rechtsverst344ndnis entspre-chende 344quivalente L366sung entnehmen, wird deutsches Recht als Ersatzrecht 50 - 21 - anzuwenden sein (vgl. M374nchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 91, 95). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vorinstanzen: AG Singen, Entscheidung vom 29.07.2003 - 4 F 30/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 23.04.2004 - 5 UF 205/03 -
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