BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 79/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bestellung eines Notanwaltes f374r die Revisionsinstanz wird zur374ckgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilsenat in Kassel - vom 7. M344rz 2006 wird auf Kosten des Kl344gers als unzu-l344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.016,27 200 festgesetzt. Gr374nde: Dem Kl344ger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Durchf374hrung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revisi-on ist aussichtslos im Sinne des 247 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Der geltend gemachte Anspruch auf R374ckzahlung des Vorschusses ist, was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verj344hrt. 2 Das Berufungsurteil weicht nicht von der Senatsentscheidung BGHZ 144, 343, 346 f ab. Vorliegend besteht, anders als in der angef374hrten Entschei-dung, zwischen den Parteien ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag, weil die Betreuerin des Kl344gers den Beklagten zu 1 beauftragt hatte, f374r diesen t344tig zu werden (247 1902 BGB). 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zum 20. Juli 2006 verl344ngerten Frist begr374ndet, so dass sie als unzul344ssig zu ver-werfen ist. 4 Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 25.11.2004 - 2 O 343/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.03.2006 - 14 U 14/05 -
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