BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL X ZR 79/06 Verk374ndet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Schnellverschlusskappe InsO 247 352 Abs. 1, 247 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 247 86 Abs. 1; ZPO 247 240 Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Er366ffnung eines ausl344ndi-schen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitbe-rufungsverfahrens. Betrifft die Insolvenz das Verm366gen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nich-tigkeitskl344ger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zust344ndigen US-amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unter-brechung ("relief from the stay") nachgesucht hat. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 21. September 2009 eingereichten Schrifts344tze f374r Recht erkannt: Das Verfahren ist unterbrochen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, ein zum US-amerikanischen S. -Konzern geh366rendes Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1995 angemelde-ten, auch f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten euro-p344ischen Patents 755 348 (Streitpatents), das eine Schnellverschlusskappe mit einem Entfernungsverz366gerungsmechanismus betrifft und 20 Patentanspr374che umfasst. Die Kl344gerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch genommen und ist erstinstanzlich unter Feststellung ihrer Schadensersatzpflichtigkeit zur Unterlas-sung und Auskunftserteilung verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, dessen Lehre sei nicht neu und er-gebe sich jedenfalls f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand 1 - 3 - der Technik. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise in ge344nderten Fassungen verteidigt. 2 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgem344337 f374r nichtig erkl344rt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. 3 W344hrend des Berufungsverfahrens, mit Antr344gen vom 27. Juli 2009, ha-ben die Konzern-Muttergesellschaft - S. P. Corp. - und mehrere Kon- zernunternehmen, darunter die Beklagte, sich an den "United State Bankruptcy Court, District of Delaware" gewandt, um in das Verfahren nach Kapitel 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code (im Folgenden: Chapter 11 B.C.) einzu-treten. Mit Entscheidung vom 29. Juli 2009 hat das Gericht die Verfahren der einzelnen Unternehmen zu prozessualen Zwecken verbunden. Die Beklagte meint, infolge ihres Antrags nach Chapter 11 B.C. sei das Berufungsverfahren unterbrochen. Die Kl344gerin widerspricht dem, fordert die Beklagte im 334brigen auf, den Rechtsstreit aufzunehmen und erkl344rt dessen Aufnahme schlie337lich selbst. 4 Entscheidungsgr374nde: Nachdem die Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, ist durch Zwischenurteil auszusprechen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist (247 303 ZPO; vgl. dazu BGHZ 82, 209, 218). Das kann mit Zustimmung der Par-teien im schriftlichen Verfahren geschehen (247 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 5 - 4 - I. Die Voraussetzungen f374r den Eintritt der Unterbrechungswirkung infol-ge eines im Ausland er366ffneten Insolvenzverfahrens sind in den 247247 352 und 343 InsO geregelt. Nach 247 352 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch die Er366ffnung des ausl344ndischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anh344ngiger Rechtsstreit un-terbrochen, der zur Zeit der Er366ffnung anh344ngig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Unter welchen Voraussetzungen die Er366ffnung des ausl344ndischen In-solvenzverfahrens im Einzelfall nicht anerkannt werden kann, ergibt sich aus 247 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO. Danach ist die Anerkennung zu versa-gen, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenser366ffnung nach deutschem Recht nicht zust344ndig sind oder die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verst366337t. 6 II. Die nach beiden Vorschriften f374r den Eintritt der Unterbrechungswir-kung erforderlichen Voraussetzungen sind erf374llt. Das von der Beklagten einge-leitete Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist, was n344her auszuf374hren sein wird, ein Insolvenzverfahren i.S. der 247247 352, 343 InsO. Der Anerkennung seiner Er-366ffnung stehen keine Gr374nde nach 247 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO entge-gen. Das vorliegende Nichtigkeitberufungsverfahren betrifft die Insolvenzmasse, weil durch seinen Ausgang dar374ber entschieden wird, ob der Masse mit dem Streitpatent ein Verm366gensgegenstand entzogen wird oder erhalten bleibt. 7 1. Der Eintritt der Unterbrechung (247 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) bzw. die Anerkennung des ausl344ndischen Verfahrens nach 247 343 InsO setzen voraus, dass ein "Insolvenzverfahren" vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Aus-landsverfahren nicht v366llig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21). Den in 247 1 InsO for- 8 - 5 - mulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnerverm366gens angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im fr374heren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgr374nden erhal-ten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gl344ubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung f374r eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; fer-ner BAG, Urt. v. 27.2.2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Tz. 19). In der In-solvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gl344ubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Verm366gen des Schuldners verwertet und der Erl366s verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (247 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. InsO). 2. Dieser zuletzt genannten Zielsetzung entspricht das Verfahren nach Chapter 11 B.C. - dem das deutsche Insolvenzplanverfahren im 334brigen in we-sentlichen Bereichen nachgebildet ist (vgl. Smid/Rattunde, Der Insolvenzplan, S. 44 2.35; BAG, aaO Tz. 20). 9 a) Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. zielt - worauf die 334berschrift hin-deutet ("reorganization", vgl. vor 247 1101 B.C.) - auf die Reorganisierung und Sanierung eines Unternehmens dadurch, dass ein Reorganisationsplan ausge-arbeitet wird, der von den Gl344ubigern angenommen und vom Gericht best344tigt werden muss und der Teilerlass und/oder Stundung zum Inhalt hat (vgl. 247247 1121 ff. B.C. und dazu Kemper, Die US-amerikanischen Erfahrungen mit "Chapter 11", S. 11 ff.; Habscheid, Grenz374berschreitendes (internationales) In- 10 - 6 - solvenzrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, S. 92 f.; Jander, RIW 1993, 547, 551 ff.). 11 b) Auch der gesetzliche Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gl344ubiger (247 1 InsO) ist im Verfahren nach Chapter 11 B.C. verwirklicht. Das Verfahren mag, wie die Kl344gerin ausf374hrt, durch die Art und Weise, wie die Er-366ffnung des Verfahrens den Handlungsspielraum des antragstellenden Unter-nehmens am Markt beeinflussen kann, insbesondere unter Wettbewerbsge-sichtspunkten Kritik ausgesetzt sein. Es ist entgegen der Ansicht der Kl344gerin gleichwohl ein auch dem Schutz der Gl344ubiger in ihrer Gesamtheit dienendes Verfahren. Es sieht zur Vermeidung einer Schm344lerung der Insolvenzmasse durch den Zugriff derjenigen Gl344ubiger, die bereits Rechtshandlungen (Prozes-se, Vollstreckungs- bzw. sonstige Beitreibungshandlungen) eingeleitet haben, um individuell Befriedigung aus dem Schuldnerverm366gen zu erlangen, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Aussetzung ("automatic stay") solcher Rechtshandlungen vor (vgl. zum Gl344ubigerschutzzweck des "automatic stay" Kemper, aaO, S. 90). Wird das Verfahren, wie vorliegend, vom Schuldner ein-geleitet (voluntary case, 247 301 Satz 1 B.C.), so bewirkt die blo337e Antragstellung Rechtsschutz (order for relief, 247 301 Satz 2 B.C.) in Gestalt des "automatic stay", der alle in 247 362 Subsection (a), Nr. (1) - (8) B.C. aufgef374hrten Rechts-handlungen gegen den Schuldner erfasst. Hinzu kommt, dass in einem gem344337 247247 1121 ff. B.C. aufzustellenden Insolvenzplan die gegen das Schuldnerverm366-gen gerichteten Forderungen bzw. die dieses Verm366gen betreffenden Anteils-rechte in verschiedene Klassen aufzuteilen sind und zu spezifizieren ist, wie diese (anteilig) behandelt werden sollen, wobei au337erdem sicherzustellen ist, dass die jeweils einer Forderungs- bzw. Anteilsklasse zugeordneten Rechte ohne Weiteres dieselbe Behandlung erfahren (vgl. 247 1122, 247 1123 a (1)-(4) - 7 - B.C.; zur Planaufstellung auch Kemper, aaO, S. 151 ff.; Hinrichs, Insolvenzbe-w344ltigung durch Optionen?, S. 61 ff.). 12 c) Die Abweichungen im Verfahrensablauf und in der Rechtstellung der Beteiligten im Verfahren nach Chapter 11 B.C. gegen374ber dem deutschen In-solvenzverfahren rechtfertigen es nicht, die Einordnung als Insolvenzverfahren i.S. von 247247 352, 343 InsO zu verneinen. aa) Dass der Schuldner im amerikanischen Reorganisationsverfahren prinzipiell die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis beh344lt (debtor in possessi-on, 247 1101 (1) B.C.) und ein Verwalter ("trustee") nur ausnahmsweise ernannt wird (vgl. Kemper, aaO, S. 56; Habscheid, aaO, S. 111 unter 4), entspricht zwar insoweit nicht der Ausgestaltung des Insolvenzbeschlags nach deutschem Recht, als hier das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen zu verwalten und dar374ber zu verf374gen, durch die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens regelm344337ig auf den Insolvenzverwalter 374bergeht (vgl. Mohr-butter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., 247 6 Rdn. 161 ff.). Ein solcher 334bergang ist jedoch auch im nationalen Recht nicht ausnahmslos vorgesehen, sondern der Schuldner kann unter bestimmten Vor-aussetzungen (vgl. 247 270 InsO), wenn auch unter Bestellung eines Sachwalters (vgl. 247 270 Abs. 3, 247247 274, 275 InsO), zur Eigenverwaltung berechtigt sein. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Er366ffnung eines inl344ndischen Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung des Schuldners gleichwohl die Unterbrechungswirkung des 247 240 ZPO nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249). Den Eintritt der Unter-brechungswirkung nach 247 352 Abs. 1 Satz 1 InsO anzuzweifeln, wenn bzw. so-lange die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis nach dem ausl344ndischen Recht prinzipiell beim Schuldner verbleibt, ist danach nicht gerechtfertigt. Aus 13 - 8 - den Regelungen in 247 352 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 247 343 Abs. 2 InsO folgt entgegen der Ansicht der Kl344gerin nichts Abweichendes, sondern lediglich, dass ein Rechtsstreit schon dann unterbrochen ist, wenn die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuldners auf einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter 374bergeht. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Unterbrechungswirkung ausgeschlossen sein soll, wenn diese Befugnisse nicht 374bergehen. bb) Auch andere Besonderheiten des Verfahrens nach Chapter 11 B.C. rechtfertigen es nicht, ihm den Charakter eines Insolvenzverfahrens i.S. des deutschen Rechts abzusprechen. 14 (1) Allerdings bedarf es bei der hier gegebenen Antragstellung durch den Schuldner nach 247 301 Satz 1 B.C. (voluntary petition) nicht des Nachweises eines Insolvenzer366ffnungsgrundes, es reicht daf374r vielmehr im Allgemeinen aus, dass (geringe) Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen. Darin mag ein signifikanter Unterschied zum fr374heren deutschen Konkursrecht zu sehen sein. Nach dem geltenden Insolvenzrecht ist indes im Falle der Antragstellung durch den Schuldner bereits die drohende Zahlungsunf344higkeit als Er366ffnungsgrund anerkannt, wodurch sich die Abweichungen des amerikanischen Rechts als zwar graduell durchaus erheblich, aber nicht prinzipiell erweisen und der Cha-rakter des Verfahrens nach Chapter 11 als Insolvenzverfahren deshalb nicht infrage gestellt werden kann. 15 (2) Die Er366ffnung des amerikanischen Reorganisationsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass dar374ber eine f366rmliche Gerichtsentscheidung, etwa nach Art eines Er366ffnungsbeschlusses nach deutschem Recht, ergeht, sondern die Er366ffnung des Verfahrens wird durch die blo337e Antragstellung bewirkt (vgl. Kemper, aaO, S. 24; BAG ZIP 2007, 207 Tz. 15). Ungeachtet dessen ist das 16 - 9 - Verfahren in der Folge als ein gerichtliches ausgestaltet, insbesondere im Zu-sammenhang mit der Best344tigung des Reorganisierungsplans. Soweit au337er-dem allein die Antragstellung die Rechtsfolge der Aussetzung anh344ngiger Ver-fahren (automatic stay) nach 247 362 (a) B.C. nach sich zieht, wird dies dadurch kompensiert, dass der Verfahrensstillstand, worauf zur374ckzukommen sein wird, auf der Grundlage von 247 362 (d) - (g) B.C. aufgehoben werden kann (vgl. dazu Kemper, aaO, S. 99 ff.). Gr374nde daf374r, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als Insolvenzverfahren i.S. der 247247 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach nicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932). Damit ist gem344337 247 352 Abs. 1 Satz 1 InsO das Nichtigkeitsberufungsverfahren unterbrochen. 17 3. Ob hinsichtlich dieser gesetzlichen Unterbrechung ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn nach der lex fori concursus keine vergleich-bare Wirkung eintritt und danach eine Aufnahme nicht in Betracht kommt, be-darf keiner Er366rterung. Die Kl344gerin will zwar geltend machen, der "automatic stay" nach 247 362 B.C. erfasse nur Passivprozesse des Schuldners, w344hrend die Beklagte im Berufungsrechtszug als (Berufungs-)Kl344gerin agiere. Die Stellung der Beklagten im Berufungsrechtszug 344ndert jedoch nichts daran, dass es sich f374r sie um einen Passivprozess handelt. Daf374r ist die erstinstanzliche Parteirolle ma337geblich. Aus der von der Kl344gerin herangezogenen Entscheidung des Uni-ted State Bankruptcy Appellate Panel of the Ninth Circuit vom 8. Dezember 1994 (Anl. CMS 4) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dem Verst344ndnis der Kl344gerin wurde dort die Berufung des Schuldners gegen die Abweisung seiner Klage nicht dem "automatic stay" unterstellt, weil es sich um eine Klage des Schuldners und nicht um eine solche gegen ihn handelte (Schriftsatz v. 18 - 10 - 26.8.2009, S. 6 f.). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor, weil der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren die Beklagtenrolle zugewiesen ist. Selbst wenn aus weiteren Ausf374hrungen des Gerichts ("205 Given this freedom for the debtor or the trustee to prosecute the debtor's claims, an equitable prin-ciple of fairness requires a defendant to be allowed to defend himself from the attack without imposing on him a gratuitous impediment in dealing with an ad-versary who suffers no correlative constraint. The automatic stay should not tie the hands of a defendant while the plaintiff debtor is given freedom rein to litiga-te 205", vgl. S. 5 f. der Entscheidung unter *338), die Schlussfolgerung gezogen w374rde, dass ein Aktivprozess des Schuldners nicht im Berufungsverfahren als Passivprozess dem "automatic stay" unterf344llt, wenn der verurteilte Prozess-gegner Berufung einlegt, erg344be sich daraus vorliegend nichts zugunsten der Kl344gerin, weil das Nichtigkeitsverfahren f374r die Beklagte, wie ausgef374hrt, erstin-stanzlich kein Aktivprozess ist. 4. Die Voraussetzungen f374r die Anerkennung des von der Beklagten ein-geleiteten Verfahrens nach Chapter 11 B.C. als Er366ffnung eines ausl344ndischen Insolvenzverfahrens nach 247 343 Abs. 1 InsO liegen vor. 19 a) Unsch344dlich ist, dass die Verfahrenser366ffnung, wie ausgef374hrt, allein durch den Antrag des Schuldners, ohne Hinzutreten einer gerichtlichen Ent-scheidung dar374ber, bewirkt wird. Die f366rmliche Er366ffnung durch ein Gericht ist nach 247 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Ge-setzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21; BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 23). Die Anerkennung w344re insoweit lediglich ausgeschlossen, wenn das mit dem Insolvenzverfahren befasste Gericht nach deutschem Recht international nicht zust344ndig w344re. Die Zust344ndigkeit ameri-kanischer Insolvenzgerichte (Bankruptcy Courts) ist jedoch in Anlehnung an 247 3 20 - 11 - InsO zu bejahen (vgl. zur internationalen Zust344ndigkeit in Insolvenzf344llen BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 24). Die Beklagte hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten und es liegen - auch wenn es im Streitfall um die Vernichtung eines ihr erteilten europ344ischen Patents geht - keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass die Zust344n-digkeit amerikanischer Gerichte nach 247 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu verneinen sein k366nnte, zumal die Kl344gerin nach ihrem eigenen Vortrag auch in den Vereinigten Staaten von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist. b) Die Anerkennung f374hrt im Streitfall auch nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grunds344tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar w344re, also gegen den deutschen ordre public verstie337e (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 21). Ob mit der Er366ffnung eines ausl344ndischen Insolvenzverfahrens Ordre-public-Verst366337e einhergehen, ist auf zwei Ebenen zu pr374fen (vgl. M374nchKomm.InsO-Reinhart, 247 343 Rdn. 19 ff., 45). 21 aa) In erster Linie ist nach 247 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darauf abzu-stellen, ob bereits die Er366ffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher M344ngel gegen den deutschen ordre public verst366337t. In einem solchen Fall entfaltet das ausl344ndische Verfahren im Inland keinerlei Wirkungen (Reinhart, aaO Rdn. 45). Entsprechende M344ngel des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens nach Chapter 11 B.C. sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar ist Gegenstand der Anerkennung regelm344337ig ein Er366ffnungsbeschluss (vgl. Reinhart, aaO Rdn. 10; vgl. auch BGHZ 134, 79 ff.), der hier fehlt, weil das ausl344ndische Recht ihn nicht vorsieht (siehe oben II 2 c bb [2]). Die Er366ffnung gleichwohl anzuerkennen, ist nach inl344ndischen Vorstellungen jedenfalls aber kein untragbares Ergebnis (vgl. zu den Voraussetzungen f374r die Bejahung von Ordre-public-Verst366337en BGHZ 123, 268, 270). 22 - 12 - Die Kl344gerin erachtet es allerdings f374r verfehlt, die Unterbrechungswir-kung bei einem Prozess eintreten zu lassen, der nach dem Recht des Staates der Verfahrenser366ffnung, w374rde er dort gef374hrt, selbst nicht unterbrochen w344re. In den Vereinigten Staaten w374rde 374ber die Nichtigkeit eines Patents nicht in einem gegen den Patentinhaber gef374hrten Passivprozess entschieden, sondern lediglich aufgrund eines zu erhebenden Nichtigkeitseinwand in einem von die-sem gef374hrten Verletzungsprozess. Aktivprozesse eines Antragstellers nach Chapter 11 B.C. seien aber vom "automatic stay" von vornherein nicht erfasst. Mit dieser Erw344gung l344sst sich die Anerkennung der Er366ffnung des die Beklagte betreffenden Insolvenzverfahrens nicht verneinen. Der Pr374fung, ob ein im In-land gef374hrter Rechtsstreit unter den "automatic stay" nach 247247 301, 362 B.C. f344llt und deshalb unterbrochen ist, kann nur der tats344chlich - nach deutschem Zivilprozessrecht - gef374hrte Prozess zugrunde gelegt werden und nicht ein im Staat der Verfahrenser366ffnung als gef374hrt gedachter. Ob das US-amerikanische Recht ein dem deutschen Patentnichtigkeitsverfahren unmittelbar vergleichba-res Verfahren nicht vorsieht, sondern dessen Ziele dort unter anderem in einem Verfahren mit umgekehrten Parteirollen verfolgt werden k366nnen, das infolge-dessen nicht vom "automatic stay" erfasst w344re, kann dahinstehen. Selbst wenn es so w344re, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, dem amerikanischen Insolvenz-verfahren die Anerkennung zu versagen. 23 bb) Ein Versto337 gegen den deutschen ordre public kann ferner dadurch begr374ndet sein, dass die Anwendung ausl344ndischen Rechts aufgrund von Kolli-sionsnormen nachgeordnete Folgewirkungen erzeugt, die zwar nicht der Aner-kennung der Er366ffnung des ausl344ndischen Insolvenzverfahrens insgesamt die Grundlage entziehen, die aber nach der allgemeinen Kollisionsregel (Art. 6 EGBGB) zur Nichtanwendung ausl344ndischer Rechtsnormen f374hren (vgl. Rein-hart, aaO Rdn. 19). 24 - 13 - Im Streitfall geht es insoweit darum, ob das anzuwendende Insolvenz-recht der Aufnahme des Nichtigkeitsberufungsverfahrens im Inland entgegen-steht. 25 26 (1) Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des f374r die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch f374r alle Vor-aussetzungen f374r die Aufnahme eines inl344ndischen Rechtsstreits die lex fori concursus, also das US-amerikanische Recht (247 352 Abs. 1 Satz 2 InsO); ledig-lich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 31 f.). (2) Die Kl344gerin sieht es als unzumutbare Rechtsfolge an, dass der Nich-tigkeitsprozess unterbrochen ist, w344hrend aus dem im Verletzungsprozess er-gangenen Urteil, dessen Bestand vom Bestand des Patents abh344ngt, weiter gegen sie vollstreckt werden kann. Dieser Einwand betrifft zwar Folgewirkungen der Anerkennung und damit den allgemeinen kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), greift aber in der Sache nicht durch. 27 Er tr344gt nicht dem Umstand Rechnung, dass das amerikanische Recht Instrumentarien vorsieht, um aus dem "automatic stay" herr374hrenden H344rten zu begegnen, und zwar durch Antr344ge auf dessen Aufhebung bzw. Modifikation im Einzelfall (relief from stay, 247 362 (d) - (g) B.C.). Der Ansicht der Kl344gerin, dort finde sich keine Regelung, die ihr die Aufnahme des vorliegenden Verfahrens erlauben w374rde, vermag der Senat nicht beizutreten. Die Regelung in 247 362 (d) (1) B.C. erlaubt einer "party in interest", um Befreiung vom "automatic stay" nachzusuchen, und zwar "for cause, including the lack of adequate protection of an interest in property of such party in interest". Zum berechtigten Personen-kreis sind allgemein diejenigen zu z344hlen, denen ein gegen den Schuldner gel-tend zu machendes Recht zusteht (vgl. Holleran & Corr., Bankruptcy Code Ma- 28 - 14 - nual 2002 Ed., 247 362.4.1, S. 254). Der Begriff "cause" ist generalklauselartig zu verstehen (vgl. Kemper, aaO, S. 100 ff.) und von den Gerichten im Einzelfall auszuf374llen (Holleran, aaO, 247 362.4.8, S. 255) und bietet deshalb einen plausib-len Ansatzpunkt f374r einen Antrag der Kl344gerin, ihr "relief from the stay" etwa dadurch zu gestatten, dass sie das unterbrochenene Nichtigkeitsverfahren auf-nehmen kann. Dass die Kl344gerin einen solchen Antrag beim zust344ndigen US-amerikanischen Insolvenzgericht anbringen muss, erscheint in Anbetracht des Umstands, dass sie sich als weltweit t344tige Herstellerin und Lieferantin von Tankdeckeln bezeichnet und auch auf dem amerikanischen Markt t344tig ist, als keine unzumutbare Behinderung bei der Erlangung effektiven Rechtsschutzes. Unter der Pr344misse, dass, was h366chstrichterlich noch nicht entschieden ist, dem aus einem Patent in Anspruch genommenen Verletzer in der Insolvenz des Patentinhabers hinsichtlich des Klagepatents ein Aussonderungsrecht (247 47 InsO) zugebilligt w374rde (vgl. dazu Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren Rdn. 326 a.E.) und er demzufolge zur (sofortigen) Aufnahme des Nichtigkeits-verfahrens befugt w344re (247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO), w344re die Aufnahme nach deut-schem Recht zwar deutlich erleichtert, weil der Kl344ger hiernach nicht erst die gerichtliche Berechtigung zur Aufnahme ben366tigt, sondern das aussonderungs-f344hige Recht sofort verfolgen kann. Die aus der Abweichung des amerikani-schen Rechts resultierende Verz366gerung kann aber jedenfalls nicht ohne Weite-res als so gravierend angesehen werden, dass diese aus Gr374nden des deut-schen ordre public sofort beendet werden m374sste. Ob dies g344nzlich unabh344ngig von den Zeitr344umen gilt, in denen eine Entscheidung der zust344ndigen amerika-nischen Gerichte 374ber eine Befreiung vom "automatic stay" erreicht werden kann, und unabh344ngig von deren Inhalten, bedarf gegenw344rtig keiner Entschei-dung. 29 - 15 - Die von der Kl344gerin erkl344rte Aufnahme des Verfahrens geht nach allem jedenfalls gegenw344rtig ins Leere. 30 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.02.2006 - 1 Ni 4/04 -
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