BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 79/07 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1 Satz 2 Hat der K344ufer f374r ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundst374ck auch unter Ber374cksichtigung der 334bernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht ann344hernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und r344umt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verk344ufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert ent-sprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht h366chstpers366nlicher, un-374bertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquidit344tsbedarf des Verk344u-fers nahe legende, zu Lasten seiner Gl344ubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz f374r eine Kenntnis des K344ufers sowohl von der drohenden Zahlungsunf344-higkeit des Verk344ufers und als auch der Gl344ubigerbenachteiligung bilden. BGH, Vers344umnisurteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Schuldner betrieb auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund-st374ck bis zum 17. Juli 2002 als Einzelkaufmann eine Gro337k374che. Durch nota-riellen Vertrag vom 18. Juli 2002 verkaufte der Schuldner das Grundst374ck ein-schlie337lich des mit 5.000 200 bewerteten Inventars zum Gesamtpreis von 25.000 200 an den Beklagten. 334ber die Kaufpreiszahlung hinaus 374bernahm der Beklagte die Abl366sung einer "Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek der S344chsischen Aufbaubank" in H366he von 20.000 200. Als weitere Gegenleistung r344umte der Be- 1 - 3 - klagte dem Schuldner f374r die Dauer von zehn Jahren das h366chstpers366nliche, nicht auf Dritte 374bertragbare Recht zur betrieblichen Nutzung des Anwesens ein. Zur dinglichen Absicherung dieses von den Vertragspartnern mit j344hrlich 12.000 200 veranschlagten Nutzungsrechts wurde die Bestellung einer be-schr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit vereinbart. Am 29. Juli 2002 wurde zu-gunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetra-gen. Seit dem 18. Juli 2002 f374hrt der Schuldner seinen Betrieb in der Rechts-form einer Kommanditgesellschaft; der Schuldner ist Komplement344r, w344hrend sein Sohn mit einer Einlage von 1.000 200 die Stellung eines Kommanditisten in-nehat. Der Schuldner ist au337erdem Gesellschafter der H. GmbH, 374ber deren Verm366gen am 15. Juli 2002 das Insolvenzverfahren er366ffnet und am 23. September 2002 mangels Masse eingestellt wurde, sowie gemeinsam mit A. K. Gesellschafter einer GbR, die au337er Stande ist, ihre von der Volks-bank B. am 28. Dezember 2001 gek374ndigten Kreditverbindlichkeiten in H366he von mehr als 1 Mio. 200, die in der Folgezeit weiter angewachsen sind, zu-r374ckzuf374hren. 2 Auf den Insolvenzantrag der Volksbank B. vom 18. Dezember 2002 wurde am 8. M344rz 2004 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kl344ger meint, dem Abschluss des Kaufvertrages liege ein von dem Beklagten erkann-ter Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zugrunde. Er beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des Grundst374cks und zur Abgabe von Willens-erkl344rungen zu verurteilen, wonach er auf die Rechte sowohl aus dem Kaufver-trag als auch aus der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung unter L366schung derselben verzichtet. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat 3 - 4 - das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da der Beklagte in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist 374ber die Revision des Kl344gers antragsgem344337 durch Ver-s344umnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf der S344umnis, sondern auf der Ber374cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, mit Abschluss des Kaufvertrages sei eine Gl344ubigerbenachteiligung eingetreten, weil bei einer Zwangsversteige-rung infolge der nicht wertaussch366pfenden Belastung des Grundst374cks ein an die Gl344ubiger auszukehrender Erl366s erzielt worden w344re. Auch ein Benachteili-gungsvorsatz sei gegeben; denn dem Schuldner sei bei Abschluss des Kauf-vertrages im Blick auf die Kreditk374ndigungen durch die Volksbank B. seine drohende Zahlungsunf344higkeit bewusst gewesen. 5 Der Kl344ger habe indes nicht den Nachweis einer Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erbracht. Eine Kenntnis wer-de zwar vermutet, wenn der Gl344ubiger die drohende Zahlungsunf344higkeit kenne 6 - 5 - und wisse, dass die Zahlungen die anderen Gl344ubiger wenigstens mittelbar be-eintr344chtigten. Auch wenn es sich bei der Eintragung der Zwangshypothek um eine Vollstreckungsma337nahme handele, habe der Beklagte daraus nicht auf eine Zahlungsunf344higkeit schlie337en m374ssen, weil es an einer wertaussch366pfen-den Belastung des Grundst374cks gefehlt habe. Der aus der Zwangshypothek resultierenden Zahlungsverpflichtung habe sich der Schuldner aus der Sicht des Beklagten durch die Ver344u337erung entledigen und auf diese Weise seine Zah-lungsf344higkeit wieder herstellen k366nnen. II. Diese Ausf374hrungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 1. Nach 247 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, vor-genommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Insolvenzverwalter tr344gt die Beweislast sowohl f374r den Benachteiligungsvorsatz als auch f374r die 374brigen Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, ZIP 2008, 467, 469 Rn. 16). 8 2. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht von einer mit der an-gefochtenen Rechtshandlung verbundenen Gl344ubigerbenachteilung ausgegan-gen. 9 - 6 - a) Eine Gl344ubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk374rzt und da-durch den Zugriff auf das Schuldnerverm366gen vereitelt, erschwert oder verz366-gert (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 27). Ma337gebend ist also, ob sich die Befriedigungsm366glichkeit der Insolvenzgl344ubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g374nstiger gestaltet h344tte (BGHZ 155, 75, 80 f.; BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1121 Rn. 15). 10 b) Ausgehend von dem seitens eines Gutachters festgestellten Marktwert des Grundst374cks in H366he von 108.000 200 liegt mit R374cksicht auf die allein beste-hende Zwangshypothek 374ber 20.000 200 eine wertaussch366pfende Belastung nicht vor. Die Gl344ubigerbenachteiligung folgt daraus, dass f374r das nach Abzug der dinglichen Belastung (BGHZ 121, 179, 187) einen Verkehrswert von 88.000 200 verk366rpernde Grundst374ck lediglich eine Zahlung 374ber 20.000 200 erbracht wurde, weil von dem Gesamtkaufpreis 374ber 25.000 200 ein Betrag von 5.000 200 auf das Inventar entf344llt. Angesichts der den Marktwert erheblich unterschreitenden Ge-genleistung ist eine Gl344ubigerbenachteiligung gegeben. Das zugunsten des Schuldners auf die Dauer von zehn Jahren vereinbarte, mit 12.000 200 j344hrlich bewertete, un374bertragbare Nutzungsrecht ist nicht als Gegenleistung zu be-r374cksichtigen, weil dieses Recht gem344337 247247 851, 857 ZPO nicht der Pf344ndung unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788; BGHZ 130, 314, 318). Es handelt sich um eine unmittelbare Benachteiligung, weil sie ohne das Hinzukommen weiterer Umst344nde schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rn. 9). 11 - 7 - 3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Gl344ubiger-benachteiligungsvorsatz des Schuldners bejaht. 12 a) Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Be-nachteiligung der Gl344ubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mut-ma337liche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gl344u-biger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zu-mindest als m366glich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser M366glichkeit von seinem Handeln abhalten zu las-sen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der Schuldner seine Zahlungsunf344higkeit oder seine drohende Zahlungsunf344higkeit, kann daraus nach st344ndiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 1513 Rn. 19; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 32). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umst344nde - etwa der sicheren Aussicht, demn344chst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu k366nnen - mit einer baldigen 334berwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunf344higkeit, bedarf es konkreter Umst344nde, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 aaO S. 1511 f Rn. 8). 13 b) Dem Schuldner war bei Abschluss des mit dem Beklagten geschlos-senen Kaufvertrags seine Zahlungsunf344higkeit bewusst. Die Volksbank B. hatte am 28. Dezember 2001 gegen374ber dem Schuldner und seinem Mit-gesellschafter K. Kreditverbindlichkeiten 374ber 1 Mio. 200 gek374ndigt. Nachdem keine Zahlung erfolgte, k374ndigte die Volksbank am 5. M344rz 2002 weitere Darle- 14 - 8 - hen in H366he von 94.370,94 200. Auch in der Folgezeit wurden auf diese Darlehen keine Zahlungen erbracht. Anhaltspunkte, die eine 334berwindung der Krise nahe legten, waren nicht ersichtlich. Die eigene Erkl344rung des Schuldners gegen374ber der Volksbank, zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten au337er Stande zu sein, un-terstreicht die bestehende Zahlungsunf344higkeit (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 21 m.w.N.). 4. Demgegen374ber kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beklagten der Gl344ubigerbenachteili-gungsvorsatz des Schuldners bekannt war. Die insoweit getroffenen Feststel-lungen tragen die Annahme einer fehlenden Kenntnis nicht und sind 374berdies widerspr374chlich. 15 a) Die Kenntnis des Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes wird gem344337 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und dass die angefochtene Handlung die Gl344ubiger benachteiligte. Eine solche Kenntnis ist nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts gegeben, weil der Schuldner aus Sicht des Beklagten durch die Ver344u337erung des Grundst374cks seine "Zahlungsf344higkeit wiederherstellen" konnte. Bedurfte es aus der Warte des Beklagten des Ver-tragsschlusses, damit der Schuldner seine Zahlungsf344higkeit wiedergewann, so erkannte der Beklagte folgerichtig, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ein-tragung der Vormerkung (247 140 Abs. 2 InsO) zahlungsunf344hig war. Selbst wenn dem Beklagten die Zahlungsunf344higkeit unbekannt gewesen w344re, h344tte er doch gewusst, dass der Schuldner zur Abl366sung der Zwangshypothek nicht in der Lage war; deshalb konnte sich der Beklagte redlicherweise der naheliegen-den Schlussfolgerung einer im Rahmen des 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gen374-genden drohenden Zahlungsunf344higkeit nicht verschlie337en. Neben der Kenntnis 16 - 9 - der zumindest drohenden Zahlungsunf344higkeit musste dem Beklagten auch die Benachteiligung der Gl344ubiger bewusst sein, weil der gewerblich t344tige Schuld-ner ersichtlich noch weitere ungedeckte Gl344ubigerforderungen hatte (BGHZ 149, 100, 111 f), deren Befriedigungsaussichten sich durch die Vereinbarung des nicht dem Gl344ubigerzugriff unterliegenden h366chstpers366nlichen Nutzungs-rechts verschlechterten (BGH, Urt. v. 29. April 1986, aaO). Danach k344me es nicht mehr darauf an, dass der Anfechtungsgegner zu beweisen h344tte, der Schuldner habe sp344ter die Zahlungsf344higkeit wieder gewonnen (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 aaO S. 423 Rn. 36). b) Bei seiner tats344chlichen W374rdigung hat das Berufungsgericht den un-gew366hnlichen Inhalt des zwischen dem Schuldner und dem Beklagten ge-schlossenen Vertrages au337er Acht gelassen, der die Liquidit344tsschwierigkeiten des Schuldners sinnf344llig zum Ausdruck brachte und daher ein Indiz f374r die Kenntnis des Beklagten von dem Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz bildet. 17 Mit R374cksicht auf die sich unter Einschluss der Zwangshypothek von 20.000 200 und des Kaufpreises von weiteren 20.000 200 auf 40.000 200 beschr344n-kende Zahlungspflicht trug die wesentlich durch die Vereinbarung eines mit ei-nem Gesamtwert von 120.000 200 bemessenen h366chstpers366nlichen Nutzungs-rechts gepr344gte Vertragsgestaltung einerseits dem Interesse des Beklagten, das Gewerbegrundst374ck unter Einsatz geringer liquider Mittel besonders kos-teng374nstig erwerben zu k366nnen, und andererseits dem Interesse des Schuld-ners, den Verkaufserl366s seinen Gl344ubigern vorenthalten zu k366nnen, in gleicher Weise Rechnung. Die in dieser Gestaltung liegende unmittelbare Gl344ubigerbe-nachteiligung bildet bereits ein gewisses Beweisanzeichen f374r die Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 133 Rn. 32, 38b). Der wesentliche Erl366santeil fiel dank 18 - 10 - des vereinbarten h366chstpers366nlichen Nutzungsrechts in die dem Vollstre-ckungszugriff der Gl344ubiger verschlossene Verm366genssph344re des Schuldners. Die Vereinbarung eines solchen Nutzungsrechts ist - anders als etwa bei Alten-teilvertr344gen nach einer Gesch344fts374bergabe - im hier gegebenen Fall der Fort-setzung der wirtschaftlichen T344tigkeit des Ver344u337erers 344u337erst ungew366hnlich. Entsprechendes gilt f374r die Mitver344u337erung der von dem Schuldner weiter ge-werblich genutzten K374cheneinrichtung, deren Erwerb f374r den Beklagten im Blick auf die auch insoweit vereinbarte unentgeltliche 334berlassung und den w344hrend der Dauer des Nutzungsverh344ltnisses eintretenden Wertverlust finanziell gera-dezu widersinnig war. Der 334bertragungsvertrag erweist sich darum bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise nicht als eine durch eigene Verm366genswerte des Beklagten entgol-tene dingliche Ent344u337erung des Betriebsgrundst374cks, sondern vielmehr gerade als ein jeden Gl344ubigerzugriff verhinderndes Schutzschild zur dauerhaften Er-haltung des wirtschaftlichen Eigentums zugunsten des Schuldners. 334bertragen wurde die dingliche H374lle, w344hrend der innere Wert des Gewerbegrundst374cks dem Schuldner auf die Dauer von zehn Jahren erhalten blieb. Das ersichtlich die Gl344ubigerbelange beeintr344chtigende unentgeltliche Nutzungsverh344ltnis ge-stattet die Schlussfolgerung, dass der Beklagte bereit war, durch die Vertrags-gestaltung den erkannten Liquidit344tsproblemen des Schuldners entgegenzu-kommen. Die seit Jahren eingetragene Zwangshypothek lie337 auch f374r einen unbefangenen Erwerber klar erkennen, dass der Beklagte nicht nur vor374berge-hend unter erheblichen Liquidit344tsschwierigkeiten litt. Dies gilt umso mehr, als die dingliche Belastung nicht mit Hilfe des Kaufpreises durch den Schuldner, sondern den Beklagten als Erwerber abgel366st werden sollte. Die ganz un374bli-che, auf die Interessen der beiden Vertragspartner zentrierte, Gl344ubigern des 19 - 11 - Ver344u337erers unmittelbar nachteilige Vertragsgestaltung bildet ein Indiz daf374r, dass dem Beklagten der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war. c) Die weiteren Erw344gungen, auf die das Berufungsgericht seine Ansicht gest374tzt hat, der Beklagte habe die (drohende) Zahlungsunf344higkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gl344ubiger nicht erkannt, sind in sich widerspr374chlich und unstimmig. Dies gilt insbesondere f374r die m374ndlichen An-gaben des Beklagten, denen das Berufungsgericht unter Versto337 gegen 247 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1994 - XI ZR 219/93, NJW 1995, 966) in vollem Umfang gefolgt ist. 20 aa) Der Beklagte hat angegeben, der Schuldner habe zu erkennen ge-geben, seinen Betrieb nach einem Verkauf noch ein paar Jahre fortf374hren und zu diesem Zweck die R344umlichkeiten zur374ckpachten zu wollen. Nach einer mit seiner Frau durchgef374hrten Besichtigung des Grundst374cks habe er - der Be-klagte - daran gedacht, das Geb344ude abzurei337en und auf dem Grundst374ck zwecks Vermietung ein Mehrfamilienhaus zu errichten, dann aber aufgrund wei-terer 334berlegungen den tats344chlich verwirklichten Vertragsinhalt vorgeschlagen. 21 Diese Bekundungen sind bereits im Ansatz unstimmig: Wollte der Schuldner das Betriebsgrundst374ck nur verkaufen, wenn ihm auch danach ein zehnj344hriges Nutzungsrecht an dem Geb344ude verblieb, war f374r 334berlegungen des Beklagten, das Betriebsgeb344ude durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen, von vornherein kein Raum. Bei dieser Sachlage beruht das Vertragsmodell ei-nes h366chstpers366nlichen, un374bertragbaren Nutzungsrechts entgegen der von dem Berufungsgericht als ausschlaggebend eingestuften Darstellung des Be-klagten nicht auf einem von ihm entwickelten Konzept, sondern auf den Vorstel-lungen des Schuldners. Angesichts der f374r ihn g374nstigen Preisgestaltung hatte 22 - 12 - der Beklagte in Kenntnis der Zwangshypothek und dem daraus ersichtlichen dringenden Liquidit344tsbedarf allen Grund f374r die Schlussfolgerung, dass der nicht mehr zur Erf374llung seiner Zahlungsverpflichtungen f344hige Schuldner mit Hilfe dieser Vertragsgestaltung Verm366gen dem Zugriff seiner Gl344ubiger zu ent-ziehen suchte. bb) Ferner hat der Beklagte vorgebracht, von der Absicht, nach Abriss des Betriebsgeb344udes ein Mehrfamilienhaus zu errichten, sei er abger374ckt, weil ihm der von dem Schuldner geforderte Kaufpreis von 150.000 200 mit R374cksicht auf die von ihm zu tragenden Abrisskosten zu hoch erschienen sei und er einen erheblichen Teil des Kaufpreises h344tte finanzieren m374ssen. 23 Die Erkl344rung, von einer Kaufpreisfinanzierung Abstand genommen zu haben, vertr344gt sich nicht mit der weiteren Angabe des Beklagten, er sei bereit gewesen, sich mit einer Anlage im Immobilienbereich zu engagieren und hierf374r auch zu verschulden. Vor allem l344sst die Aussage, die wegen des Hinweises auf eine erwartete Erbschaft den Finanzierungsbedarf als eher gering erschei-nen l344sst, eine schl374ssige Darlegung vermissen, warum der Beklagte das ge-w344hlte Modell im Vergleich zu der zun344chst favorisierten L366sung eines Abrisses und Baus eines Mehrfamilienhauses als wirtschaftlich tragf344higer einsch344tzte. Immerhin h344tte bei Verwirklichung der urspr374nglichen Absicht w344hrend eines Zeitraums von zehn Jahren mit Hilfe der Mieteinnahmen bereits ein erheblicher Teil der Finanzierungskosten getilgt werden k366nnen. Diesem Umstand kommt insbesondere vor dem Hintergrund erhebliche Bedeutung zu, dass der Beklagte das w344hrend der Vertragslaufzeit zus344tzlich abgenutzte Betriebsgeb344ude sp344-ter voraussichtlich ohnehin abrei337en und Investitionen f374r die Errichtung eines neuen Geb344udes t344tigen muss. 24 - 13 - cc) 334berdies hat der Beklagte bekundet, durch die Vereinbarung des un-entgeltlichen Nutzungsrechts habe er eine mit erheblichen Unw344gbarkeiten ver-bundene Instandhaltungsverpflichtung vermieden. 25 Diese Darlegung l344sst au337er Betracht, dass mit einer entgeltlichen Ver-pachtung nach den 334bungen des Gesch344ftsverkehrs nicht notwendig eine In-standhaltungsverpflichtung verbunden ist, sondern diese Last vielmehr auf den P344chter abgew344lzt werden kann. Wollte der Beklagte mit Hilfe der Vertragskon-struktion Instandsetzungslasten abwenden, f344llt umgekehrt ins Gewicht, dass er die K374cheneinrichtung zum Preis von 5.000 200 374bernahm, ohne sie w344hrend der Vertragslaufzeit von zehn Jahren selbst nutzen zu k366nnen oder ein Nutzungs-entgelt zu erhalten. Nach weiteren zehn Jahren d374rfte die gebrauchte K374chen-einrichtung kaum noch etwas wert sein. Die Inkaufnahme dieses wirtschaftli-chen Nachteils spricht nachdr374cklich daf374r, dass der Beklage vor dem Hinter-grund eines insgesamt f374r ihn g374nstigen Kaufpreises bereit war, durch einen eigenst344ndigen Erwerbsvorgang im Interesse des mutma337lich zahlungsunf344hi-gen Schuldners auch die K374cheneinrichtung dem Gl344ubigerzugriff vorzuenthal-ten, und folglich die mit dem Ver344u337erungsvertrag von dem Schuldner verfolg-ten wahren Motive erkannte. 26 dd) Soweit sich der gesch344ftlich nicht ungewandte Beklagte darauf be-ruft, mit Hilfe des unentgeltlichen Nutzungsrechts habe er mangels eines Pachtzinses Steuerverbindlichkeiten ausschlie337en k366nnen, l344337t er die nahelie-gende steuerrechtliche M366glichkeit unber374cksichtigt, Pachteinnahmen mit Fi-nanzierungskosten zu verrechnen. 27 - 14 - ee) Schlie337lich hat das Berufungsgericht angenommen, der rasche Voll-zug des Kaufs, die Ausgestaltung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die Abl366-sung der Zwangshypothek und die Einr344umung des h366chstpers366nlichen Nut-zungsrechts seien f374r einen erfahrenen Juristen zwar auff344llig, gen374gten aber vorliegend nicht, um eine Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht anzunehmen. 28 Diese Ausf374hrungen sind zum einen - wie die Revision zutreffend r374gt - rechtlich unzutreffend, weil 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich bedingten Vor-satz, aber keine Absicht voraussetzt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561; ebenso schon zu 247 31 Nr. 1 KO BGHZ 124, 76, 81 f). Zum anderen hat das Berufungsgericht nicht ansatzweise dargelegt, warum diese Gesichtspunkte einer Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungs-vorsatz entgegenstehen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht bei seiner per-s366nlichen Anh366rung dem Beklagten diese Umst344nde nicht vorgehalten. Davon abgesehen war der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages von dem beur-kundenden Notar 374ber die M366glichkeit einer Anfechtung ausdr374cklich belehrt worden. Bei dieser Sachlage kann er sich vor dem Hintergrund, dass die ge-samte Vertragsgestaltung ersichtlich einseitig den Interessen des Schuldners dient und zu Lasten seiner Gl344ubiger ausschl344gt, schwerlich auf Rechtsun-kenntnis berufen. 29 III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es - gegebenenfalls nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien - die notwendigen erg344nzenden Feststellungen treffen kann. Bei der 30 - 15 - Zur374ckverweisung hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.2006 - 24 O 109/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2007 - 13 U 130/06 -
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