BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 79/07 Verk374ndet am: 17. Juni 2008 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und die Beklagte, eine Bank, streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Apparte-ments. 1 Der Kl344ger und seine Ehefrau wurden Ende August/Anfang Sep-tember 1992 von einem f374r die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) t344tigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so 2 - 3 - genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die 374ber eine von den Miteigent374mern gemeinsam beauftragte P344chterin hotel344hnlich betrieben werden und dem l344ngeren Aufenthalt von G344sten dienen sollte. Dieses von der W. KG (im Folgenden: Bautr344gerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Beklag-ten finanziert. Nachdem das urspr374nglich mit dem Vertrieb der Apparte-ments beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, 374bertrug die Bautr344gerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Beklagten vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die An-leger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Beklagte namentlich als Objektfinanziererin benannt. Au337erdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Beklagten zitiert, in dem diese unter anderem best344tigte, f374r die K344ufer der Appartements Treu-handkonten zu f374hren sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuf374h-ren und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach F344lligkeit frei-zugeben; dar374ber hinaus best344tigte die Beklagte, dass sie mit der Bautr344-gerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung f374r die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bis-her "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde fer-ner entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren Mietertrag von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, kalkuliert und auf eine - tats344chlich nicht vorhandene - betriebswirtschaft-liche Untersuchung der Rentabilit344t und Vermietbarkeit des Objekts hin-gewiesen. Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten der Kl344ger und seine Ehefrau der T. GmbH (im Folgenden: Treuh344nderin) ein nota- 3 - 4 - riell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Ge-sch344ftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. 205 . Zu-gleich erteilten sie der Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchf374hrung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Na-men den Kaufvertrag, Darlehensvertr344ge und alle erforderlichen Siche-rungsvertr344ge abzuschlie337en und gegebenenfalls auch wieder aufzuhe-ben. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und schloss namens des Kl344gers und seiner Ehefrau den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen der Kl344ger und seine Ehe-frau - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - pers366nlich mit der Beklagten einen auf den 15. Oktober 1992 datierten Vertrag 374ber ein Annuit344tendarlehen in H366he von 151.217,74 DM, das vereinbarungsgem344337 durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Ver-trag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend 247 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt. Das Boarding-House wurde im Fr374hjahr 1993 fertig gestellt und da-nach von einer P344chterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bautr344gerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgef374hrt, die die Eigent374mer der Ap-partements zu diesem Zweck gr374ndeten. 4 Wegen r374ckst344ndiger Raten k374ndigte die Beklagte im M344rz 2004 den Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen der Kl344ger und seine Ehefrau ihre Darlehensvertragserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsge- 5 - 5 - setz, weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuches des Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien. 6 Der Kl344ger begehrt mit der Klage die R374ckzahlung der an die Be-klagte in den Jahren 1993 und 1998 bis 2002 erbrachten Zins- und Til-gungsleistungen 374ber 29.674,40 200 sowie der an die mitfinanzierende Bank in den Jahren 1993 bis 1995 und - in H366he eines Teilbetrags von 2.802,64 200 - im Jahr 1996 geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen 374ber 21.911,99 200, insgesamt also 51.586,39 200 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen 334bereignung des Miteigentums an dem Appartement. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 - 6 - Der Kl344ger k366nne sein Begehren nicht auf einen wirksamen Haus-t374rwiderruf st374tzen. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen Haust374rsitu-ation und Vertragsschluss von etwa sechs Wochen bestehe keine Indiz-wirkung f374r das Fortbestehen der 334berrumpelungssituation mehr; der Kl344-ger habe eine solche Fortwirkung auch nicht substantiiert dargelegt. 10 Dem Kl344ger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Ver-schuldens bei Vertragsanbahnung zu, weil er eine Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten nicht schl374ssig dargelegt habe. Soweit dem Kl344ger nach seiner Behauptung eine monatliche Nettobelastung von 300 bis 400 DM in Aussicht gestellt worden sei, sei eine darauf gr374ndende arglis-tige T344uschung nicht evident. Ein aufkl344rungspflichtiger Wissensvorsprung der Beklagten 374ber im Grundst374ckskaufpreis enthaltene Kosten f374r Marke-ting und Vertrieb sei von dem Kl344ger nicht substantiiert dargelegt worden. Schlie337lich habe die Beklagte auch keine umfassende Mittelverwendungs-kontrolle 374bernommen; diese habe sich nach dem Prospekt lediglich auf die vom Baufortschritt abh344ngige ratenweise Auszahlung des Kaufpreises bezogen. 11 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 12 1. Entgegen der Ansicht der Revision l344sst allerdings die Begr374n-dung, mit der das Berufungsgericht die Urs344chlichkeit der Verhandlungen in der Haust374rsituation etwa sechs Wochen vor Abschluss des auf den 13 - 7 - 15. Oktober 1992 datierten Darlehensvertrages verneint hat, keinen Rechtsfehler erkennen. 14 a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) setzt voraus, dass der Kunde durch m374ndliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner sp344teren Ver-tragserkl344rung bestimmt worden ist. Dabei gen374gt eine Haust374rsituation bei der Vertragsanbahnung, die f374r den sp344teren Vertragsschluss urs344ch-lich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der m374ndlichen Verhandlung gem344337 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserkl344rung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die In-dizwirkung f374r die Kausalit344t ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem gr366337eren zeitlichen Abstand zwischen der m374ndlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Versto337 gegen 247 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschlie337ungsfreiheit beeintr344chtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der W374rdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierf374r erforder-lich ist und welche Bedeutung m366glicherweise auch anderen Umst344nden im Rahmen der Kausalit344tspr374fung zukommt, ist eine Frage der W374rdi-gung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft - 8 - werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 20, jeweils m.w.Nachw.). 15 b) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht - wie der erkennende Senat bereits in dem zwischen den Parteien gef374hrten Rechtsstreit XI ZR 16/06 mit Urteil vom 22. Januar 2008 im Einzelnen be-gr374ndet hat (Umdruck S. 15 f. Tz. 31) - rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer f374r Haust374rgesch344fte typischen 334berrum-pelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsge-richts, dass der daf374r notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von sechs Wochen zwischen der Haust374rsituation Ende August/Anfang September 1992 und der Unterzeichnung des Darle-hensvertrages durch den Kl344ger und seine Ehefrau fr374hestens am 15. Ok-tober 1992 nicht mehr zuverl344ssig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Es h344tte daher dem Kl344ger der Nachweis oblegen, dass er und seine Ehefrau gleichwohl durch die Haust374rsituation zum Vertrags-schluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vor-trag. Dies gilt insbesondere auch f374r das unter Beweis durch seine Ehe-frau gestellte Vorbringen des Kl344gers, er und seine Ehefrau h344tten sich durch den Vermittler G. , einen alten Schulfreund, unter Druck gesetzt und sich zur Einhaltung der getroffenen Anlageentscheidung verpflichtet gef374hlt; insoweit fehlt es an jeder Darlegung, auf welche Weise der Ver-mittler G. ihn oder seine Ehefrau ggf. durch weitere Hausbesuche oder Telefonanrufe unter Druck gesetzt haben soll. Wenn es sich bei dem Vermittler G. um einen alten Schulfreund gehandelt hat, hat sich die angebliche "Verpflichtung zum Vertragsabschluss" auch eher aus dieser - 9 - pers366nlichen Beziehung als aus der Haust374rsituation ergeben (vgl. hierzu Senat BGHZ 171, 180, 192 Tz. 41). 16 2. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen einer eigenen Aufkl344rungs-pflichtverletzung der Beklagten verneint hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwer-bermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig da-von ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwendigen Kennt-nisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fach-leuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den besonderen Um-st344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-sonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgew344h-rungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 17 - 10 - - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.). 18 b) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflichten zu Unrecht verneint. aa) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Begr374ndung des Berufungsge-richts, mit der es eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts verneint hat. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bautr344gers oder Verk344ufers und des Erwerbers ist oder dem Verk344ufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 und vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 41, jeweils m.w.Nachw.). Ein schwerwie-gender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umst344nde hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert (Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50 und vom 18. M344rz 2008 aaO). Das hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt. Gegen die Annahme, die Beklagte k366nnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1992 das Risiko eines ungesicherten Kreditengagements bei der Bautr344gerin auf die Erwerber abgew344lzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-Hou-se nach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konn- 19 - 11 - te, w344hrend der Konkurs der Bautr344gerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsur-teil vom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.). 20 bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht aus zugerechne-tem Verschulden f374r unrichtige Angaben des Vermittlers 374ber die Rentabi-lit344t des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erf374l-lungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit t344tig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. M366glicherweise falsche Erkl344rungen zu den Mieteinnahmen und zur monatlichen Belastung des Kl344gers und seiner Ehefrau unter Ber374cksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen betreffen nicht die Darlehensvertr344ge, sondern die Rentabilit344t des Anla-gegesch344fts, liegen damit au337erhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach 247 278 BGB zuzurechnen (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 f. Tz. 28; jeweils m.w.Nachw.). cc) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-sprechung des Senats zur tats344chlichen Vermutung eines aufkl344rungs-pflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung der Beklagten f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden wegen Wissensvor-sprungs 374ber eine arglistige T344uschung des Kl344gers und seiner Ehefrau verneint hat. 21 - 12 - (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) k366nnen sich die Anleger in F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichti-ge Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammen-wirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Fi-nanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Anga-ben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umst344nden des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdr344ngt, die Bank ha-be sich der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen. 22 (2) Bei Anwendung dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung des Kl344gers und seiner Ehefrau verneint, indem es entschei- 23 - 13 - dungserheblichen Vortrag des Kl344gers 374bergangen bzw. nicht ausreichend gew374rdigt hat. 24 (a) Nach Behauptung des Kl344gers ist ihm und seiner Ehefrau ein Mietertrag von ca. 34 DM pro qm und Monat versprochen worden, der rea-listischerweise nicht zu erwarten war, so dass er im Durchschnitt um mehr als 100% h366here monatliche Belastungen zu tragen hatte, als ihm vom Vermittler in Aussicht gestellt worden war. Darin ist zugleich die Behaup-tung des Kl344gers enthalten, er sei von der Verk344uferin bzw. dem Vermitt-ler 374ber die H366he des erzielbaren Mietzinses und die Rentabilit344t des An-lageobjekts get344uscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der P344chter zahlungsunf344hig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden k366nne. Dieser Hinweis betrifft nur die k374nftige Entwicklung, w344hrend sich der Vor-trag des Kl344gers bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-House bezieht (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47). (b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt sich nach dem Kl344gervorbringen daraus, dass die Angaben zur H366he des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilit344t und Vermietbarkeit des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht wurden. Dem steht an-gesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements tats344chlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins be-stand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutschland nicht ge-l344ufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabili- 25 - 14 - t344t war deshalb schwer einzusch344tzen und ungesichert. Allein der Ab-schluss eines langj344hrigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausrei-chend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete M366glichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu kl344-ren (vgl. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Verm366gensanlage durch Er-werb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langj344hrigen ge-sicherten Pachtzahlung abh344ngig war, weil es sich nicht nur um den Er-werb einer bestimmten Fl344che in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). (c) Da nach dem Vortrag des Kl344gers der realistischerweise zu er-zielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses betrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50). 26 (d) Die weiteren Voraussetzungen f374r die Vermutung der von dem Kl344ger behaupteten Kenntnis der Beklagten von der arglistigen T344uschung des Kl344gers und seiner Ehefrau sind nach dem im Revisionsverfahren zu-grunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Da-nach bestand zwischen der Bautr344gerin als Verk344uferin, den eingeschalte-ten Vermittlern und der Beklagten eine institutionalisierte Zusammenar-beit, die die Ver344u337erung der Hotelappartements und die Finanzierung 27 - 15 - des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Die Beklagte, die in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung mit der Bautr344gerin und Verk344uferin stand, 374bernahm zun344chst die Finanzierung des Baus des Boarding-Hou-se. Sie erkl344rte sich gegen374ber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwer-berfinanzierung zu 374bernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten 374ber l344ngere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensvertr344ge bediente sie sich des von der Verk344uferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung der Darlehensvertr344ge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsvertr344ge 374ber den Vertrieb der Verk344uferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Be-klagten mit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG erstellten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die (Unter-)Vermittler s344mtliche f374r die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, f374r die Beklagte einholen. Die P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorl344ufige Darlehenszusage und reichte die Unterlagen an die Beklagte weiter, die die Darlehensver-tr344ge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG sandte, die sie 374ber die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung wei-terreichte. Auch dem Kl344ger und seiner Ehefrau wurde die Finanzierung des Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass sie pers366nlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit nachgesucht h344tten. Der Darlehensvertrag wurde ihnen vom Ver-mittler zur Unterzeichnung vorgelegt. (e) Im Falle einer Aufkl344rungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines Wissensvorsprungs h344tte die Beklagte den Kl344ger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stellen, 28 - 16 - wie er ohne die schuldhafte Aufkl344rungspflichtverletzung gestanden h344tte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte den Beweis erbringt, dass der Kl344ger und seine Ehefrau das kreditfinanzierte Appartement auch bei geh366riger Aufkl344rung durch die Beklagte erworben h344tten (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52). dd) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten 374ber eine - von dem Kl344ger vermutete - doppelte Berechnung der Kosten f374r Konzeption und Vertrieb und den angeblich 374berh366hten Preis f374r das Objektgrund-st374ck verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufkl344rungspflicht 374ber einzelne Bestand-teile des Verkaufspreises. Eine Aufkl344rungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere ver-deckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verh344ltnisses zwischen Ge-samtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von ei-ner sittenwidrigen 334berteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat hier der Kl344ger aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige 334berteuerung des Appartements hat er nicht behauptet. 29 ee) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsge-richts, dass die Beklagte keine Aufkl344rungspflicht im Hinblick auf ihre in 30 - 17 - dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erkl344rung 374ber die Durchf374hrung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt habe. 31 Der Kl344ger hat nicht behauptet, dass die Beklagte die Zahlungen vom Projektkonto der Bautr344gerin nicht 374berwacht hat, sondern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im M344rz 1993 zu (an-geblich rechtsgrundlosen) Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem Konto an die P344chterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Beklagte habe die ihr obliegende Mittelver-wendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgef374hrt; er l344sst aber nicht den Schluss zu, die Beklagte habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall w344ren aber die Prospekt-angaben unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadenser-satzhaftung der Beklagten begr374nden k366nnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kl344ger gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). Erst recht ist insoweit eine Aufkl344rungspflichtverletzung im Hinblick auf die von dem Kl344ger vermutete doppelte Berechnung der Kosten f374r Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Beklagten 374bernom-mene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach Ma337gabe der Makler- und Bautr344gerverordnung, nicht aber auf die 334ber-pr374fung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile. 32 - 18 - III. 33 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tats344chlichen Vermutung eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank Gelegenheit zum erg344nzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadenser-satzanspruchs des Kl344gers aus einem eigenen Aufkl344rungsverschulden der Beklagten wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung zu treffen haben. Soweit die Beklagte im weiteren Verfahren die Vermutung eines Wissensvorsprungs zu widerle-gen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu ber374cksichtigen haben, 34 - 19 - dass von dem bei der Beklagten gef374hrten Projektkonto der Bautr344gerin im August 1992 und M344rz 1993 an die P344chterin des Boarding-House sog. Pre-Opening-Geb374hren 374ber insgesamt 770.000 DM gezahlt worden sind. Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 07.04.2006 - 3 O 388/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2007 - 9 U 77/06 -
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