BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/07 Verk374ndet am: 18. Mai 2010 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Steuervorrichtung PatG 247 6; BGB 247 812 Abs. 1 (Eingriffskondiktion) Dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet und/oder f374r die ein Patent erteilt worden ist, erw344chst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die 326ffentlichkeit hiervon ausschlie337enden Vertraulichkeit er-folgt ist, ein Recht an der Erfindung unabh344ngig davon, ob die Lehre schutzf344hig ist. Der Anmelder und/oder Inhaber des Patents, der nicht Erfinder oder dessen Rechts-nachfolger ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat. BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Streitwert wird auf 100.000 200 festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger war von 1989 bis 2000 als Entwicklungsingenieur bei der Be-klagten besch344ftigt, zuletzt als Entwicklungsleiter Kommunikationssysteme. Er meldete der Beklagten verschiedene Erfindungen. Die Beklagte t344tigte hier374ber Schutzrechtsanmeldungen. Ihr wurden die deutschen Patente 41 33 989 betref-fend eine Steuervorrichtung mit einer Einsteckkarte sowie 41 36 546 und 41 36 548 jeweils betreffend eine Steuervorrichtung f374r die Daten374bermittlung zwischen einem digitalen Fernsprechnetz und einem prozessorbest374ckten End-ger344t erteilt, die sp344ter jedoch ausnahmslos im Einspruchsbeschwerdeverfah-ren durch das Bundespatentgericht widerrufen wurden. F374r die unter Inan-spruchnahme der Priorit344t des deutschen Patents 41 36 548 get344tigte europ344i-sche Patentanmeldung 92 119 079.9 (EP 054 11 19) zahlte die Beklagte die Jahresgeb374hr nicht mehr, so dass diese Patentanmeldung als zur374ckgenom-men gilt. Nach Darstellung des Kl344gers sollen die gemeldeten Erfindungen von der Beklagten im eigenen Betrieb und durch Lizenzvergabe verwertet worden sein. Ende 1999 k374ndigte der Kl344ger den Arbeitsvertrag. Am 26. Januar 2000 hoben die Parteien das Arbeitsverh344ltnis einvernehmlich auf und einigten sich 374ber die wechselseitigen Anspr374che. In 247 7 des Aufhebungsvertrags trafen sie folgende Regelung: 2 "Mit dieser Vereinbarung sind s344mtliche Anspr374che aus dem Vertragsverh344ltnis, seiner Beendigung und f374r die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt. Ausgenommen sind Anspr374che gem344337 ArbnErfG - Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen 205" - 4 - Das Zuleitungsschreiben der Beklagten vom selben Tag lautet im letzten Absatz wie folgt: 3 "In Ihrem K374ndigungsschreiben erheben Sie einen Anspruch aus nicht mehr bestehenden Patenten. Wir bitten Sie, diesen Anspruch schriftlich zu formulie-ren und gegebenenfalls zu quantifizieren, damit wir eine entsprechende Pr374fung vornehmen k366nnen. Dies geschieht unabh344ngig zu der Aufhebungsvereinba-rung. Rechtsgrundlage bildet das Arbeitnehmererfindergesetz." Mit seiner am 31. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Kla-ge hat der Kl344ger zun344chst Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtig-keit und Vollst344ndigkeit der Auskunft sowie Zahlung der sich auf Grund der ge-meldeten Erfindungen ergebenden Arbeitnehmererfinderverg374tung verlangt, da die Beklagte die Erfindungen konkludent in Anspruch genommen bzw. weil sie ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Verg374tung nach dem Gesetz 374ber Arbeit-nehmererfindungen in dem zitierten Schreiben anerkannt habe. Hilfsweise hat er Zahlung einer angemessenen Verg374tung bzw. Bereicherungsausgleich bzw. Schadensersatz wegen Patentverletzung bzw. wegen Nichtbeachtung der Ver-pflichtungen gem344337 247247 15 und 16 ArbNErfG sowie wegen unzureichender Ver-teidigung der Schutzrechte im Einspruchsverfahren geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 4 5 Hiergegen hat der Kl344ger Berufung eingelegt und sein Begehren auf die zu dem deutschen Patent 41 36 546 parallele europ344ische Patentanmeldung 92 119 078.1 (ebenfalls wegen Nichtzahlung der Jahresgeb374hr als zur374ckge-nommen geltend) und auf die zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Ge-brauchsmuster 91 17 073 U1 betreffend eine Steuervorrichtung f374r die Daten-374bermittlung zwischen einem digitalen Fernsprechnetz und einem prozessorbe-st374ckten Endger344t (im L366schungsverfahren gel366scht), und 299 01 160 U1 be- - 5 - treffend einen Adapter, die beide aus der DE 41 36 548 abgezweigt worden sein sollen, erstreckt. Ferner hat er sich darauf berufen, dass er jedenfalls eine Verg374tung f374r Verbesserungsvorschl344ge verlange und Anspr374che aus Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag habe. 6 Zuletzt hat er beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl344ger bez374glich der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen DE 41 33 989, DE 41 36 546, DE 41 36 548, EP 92119078.1, EP 92119079.9, DE-GM 91 17 073 und DE-GM 299 01 160 U1 vollst344ndig Auskunft zu erteilen 374ber a) die Art und Dauer der Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Ver-wertung durch die Beklagte selbst sowie durch au337erbetriebliche Verwer-tungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland, b) den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermen-gen, Herstellungskosten und Liefer- bzw. Verkaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- oder Aus-tauschvertr344gen sowie sonstigen Verm366gensvorteilen, c) die wirtschaftliche Verwertbarkeit, insbesondere Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent, und d) s344mtliche sonstigen Bemessungskriterien f374r die Verg374tung durch Vorlage einer geordneten, nachpr374fbaren Aufstellung. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl344ger die zur Berechnung seines Verg374-tungsanspruches erforderlichen Unterlagen nach Ziffer 1 auszuh344ndigen - 6 - und die Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der Angaben zu Ziffer 1 an Eides Statt zu versichern. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger die sich aus der Auskunft und den Unterlagen zu Ziffer 1 und 2 ergebende, hilfsweise eine angemessene durch das Gericht festzusetzende, Verg374tung, hilfsweise Wertersatz f374r die gezo-genen Nutzungen, hilfsweise Schadensersatz, nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Dezember 1999 zu zahlen. Die Beklagte hat einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren nicht zugestimmt. In der Sache hat sie geltend gemacht, die gemeldeten Erfindungen nicht wirksam in Anspruch genommen zu haben. Sie habe die Erfindungen auch nicht verwertet oder lizenziert. Dies h344tte ihr im 334brigen freigestanden, da das Gemeldete in Anbetracht des Widerrufs bzw. der L366schung der Schutzrech-te nichts Gesch374tztes dargestellt habe. Sie habe deswegen auch nichts zu Un-recht erlangt. Anspr374chen des Kl344gers au337erhalb des Gesetzes 374ber Arbeit-nehmererfindungen stehe die Abgeltungsklausel vom 26. Januar 2000 entge-gen. Im 334brigen seien etwaige Anspr374che des Kl344gers verj344hrt bzw. verwirkt. Das deutsche Gebrauchsmuster 299 01 160 U1 gehe schon gar nicht auf eine Erfindung des Kl344gers zur374ck und sei auch nicht aus dem deutschen Patent 41 36 548 abgezweigt. 7 8 Das Berufungsgericht hat dem weiteren Vorbringen des Kl344gers im Beru-fungsverfahren eine Klageerweiterung entnommen. Diese sei nicht sachdienlich und daher unzul344ssig. Im 334brigen hat das Berufungsgericht die Berufung als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen. 9 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 10 Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Bez374glich der Erfindungen, 374ber die schon das Landgericht geurteilt hat, h344lt auch das Berufungsgericht die Abweisung der Klage f374r rechtens. Der Kl344ger habe mangels wirksamer Inanspruchnahme durch die Beklagte keinen Anspruch auf Verg374tung seiner Diensterfindungen gem344337 247247 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 ArbNErfG (in der gem. Art. 9 des Gesetzes zur Vereinfachung und Mo-dernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 - BGBl. I 2009, 2521 - bis 30. September 2009 geltenden Fassung). Eine schriftliche Inanspruchnahmeer-kl344rung liege unstreitig nicht vor. Weder in der Anmeldung der Schutzrechte oder der Inanspruchnahme von Unterst374tzung durch den Kl344ger hierbei noch in einer Benutzungsaufnahme sei 374berdies eine konkludente Inanspruchnahme zu erblicken, abgesehen davon, dass es an einem ausdr374cklich oder konkludent vereinbarten Verzicht auf die Schriftform der Inanspruchnahme fehle. F374r die geltend gemachte Erfinderverg374tung sei schlie337lich auch keine vertragliche Grundlage zu erkennen. Eine ausdr374ckliche dahingehende Vereinbarung trage der Kl344ger selbst nicht vor. F374r die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung aufgrund schl374ssigen Verhaltens fehle es an konkreten Anhaltspunkten. 11 Dem Kl344ger st374nden auch keine Schadensersatzanspr374che zu. Solche und andere auf Diensterfindungen gest374tzte Anspr374che w374rden zwar nicht von der Abgeltungsklausel erfasst, da sie im engen sachlichen Zusammenhang mit den Anspr374chen aus dem Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen st374nden. An-spr374che nach 247 139 Abs. 2 PatG scheiterten aber daran, dass eine Benutzung 12 - 8 - der Erfindungen durch die Beklagte aufgrund des R374ckwirkung entfaltenden Widerrufs der deutschen Schutzrechte nicht rechtswidrig gewesen sei. Ebenso verhalte es sich mit etwaigen Entsch344digungsanspr374chen nach 247 33 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 67 Abs. 1, 64 Abs. 1 EP334 in Bezug auf die europ344ische Anmel-dung. Auch aus der behaupteten unzul344nglichen Verteidigung im Einspruchs-verfahren k366nne der Kl344ger keine Ersatzanspr374che herleiten, da er keinerlei Umst344nde dargetan habe, die im Falle ihrer Erweislichkeit die Annahme einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten rechtfertigten. Der Kl344ger habe sich vielmehr trotz richterlicher Hinweise auf den Rechtsstandpunkt zur374ckgezogen, es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, erfolgversprechende Verteidigungsli-nien aufzuzeigen. Die Beklagte habe den Kl344ger zwar entgegen 247 16 Abs. 1 ArbNErfG nicht davon unterrichtet, dass sie die europ344ische Anmeldung durch Nichtzahlung der Jahresgeb374hr nicht weiter verfolgen werde. Der Kl344ger habe jedoch keinen ihm hierdurch entstandenen Schaden nachgewiesen. Denn er habe nicht dargetan, dass der Gegenstand der Anmeldung erteilungsf344hig ge-wesen sei. Dem Kl344ger stehe wegen der behaupteten Benutzung des Gegenstan-des der gemeldeten Erfindungen auch kein Bereicherungsanspruch nach 247247 812 ff. BGB zu. Soweit man in der Meldung der Erfindungen eine Leistung des Kl344gers sehen wollte, so sei diese nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Er-f374llung der Verpflichtungen nach 247 5 Abs. 1 ArbNErfG erfolgt. Eine Eingriffskon-diktion komme ebenfalls nicht in Betracht, da es aufgrund des R374ckwirkung zu-kommenden Widerrufs der Schutzrechte an einer von der Rechtsordnung dem Kl344ger zugewiesenen Rechtsposition in Form eines Ausschlie337lichkeitsrechts fehle, in welche die Beklagte, sei es durch eigene Nutzungshandlungen, sei es durch Mitwirken an fremden Benutzungshandlungen durch die Vergabe von Lizenzen, eingegriffen und auf Kosten des Kl344gers etwas erlangt habe. 13 - 9 - 14 Mangels hinreichenden Sachvortrags st374nden dem Kl344ger unabh344ngig davon, ob diese erstinstanzlich bereits Streitgegenstand gewesen seien, keine Anspr374che nach 247247 612 analog, 687, 988 BGB bzw. nach 247 20 ArbNErfG zu. Insbesondere habe sich der Kl344ger auf die Schutzf344higkeit seiner Erfindungen berufen und dadurch zugleich ein Tatbestandsmerkmal der Legaldefinition des 247 3 ArbNErfG in Abrede gestellt. Auch habe er nicht aufgezeigt, inwieweit die Beklagte das Gemeldete als Verbesserungsvorschlag verwertet und hierdurch eine Vorzugsstellung erlangt habe. II. Dies h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 15 1. Auf das Streitverh344ltnis ist das Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 30. September 2009 g374ltigen Fassung anzuwenden. 16 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche W374rdi-gung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall weder eine wirksame Inan-spruchnahme der vom Kl344ger als solche ordnungsgem344337 gemeldeten Dienster-findungen noch eine vertragliche 334bertragung mithin gem. 247 8 ArbNErfG frei gewordener Diensterfindungen festgestellt werden kann und dem Kl344ger somit keine Verg374tungsanspr374che nach dem Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen oder vertragliche Anspr374che zustehen. 17 a) Wie der Senat in der Haftetikett-Entscheidung (BGHZ 167, 118 Tz. 27) ausgef374hrt hat, ist eine der gesetzlichen Schriftform ermangelnde Inanspruch-nahmeerkl344rung nach 247 125 BGB nichtig. Ob innerhalb der Ausschlussfrist f374r die Inanspruchnahme auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet werden 18 - 10 - kann, kann - wie im Fall Haftetikett - auch hier offen bleiben, weil die Dienster-findungen unstreitig schriftlich gemeldet wurden und Feststellungen dazu feh-len, wann die Erfindungsmeldungen erfolgt sind und dass innerhalb der ab die-sem Zeitpunkt laufenden Inanspruchnahmefrist eine Handlung vorgenommen worden ist, die als Verzicht auf eine schriftliche Inanspruchnahme gewertet werden k366nnte. Dass Entsprechendes vorgetragen und dieser Vortrag vom Be-rufungsgericht 374bergangen worden sei, legt die Revision nicht dar. Ihre allge-meinen Ausf374hrungen geben - auch in der Gesamtschau - f374r die insoweit er-forderlichen tats344chlichen Umst344nde nichts Verl344ssliches her, so dass die Ge-h366rsr374ge ins Leere geht. Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszuge-hen, dass die Diensterfindungen mangels Inanspruchnahme frei geworden sind. Damit scheiden Verg374tungsanspr374che des Kl344gers nach 247247 9, 10 ArbNErfG aus. Der Verg374tungsanspruch nach 247 9 Abs. 1 ArbNErfG entsteht mit der unbe-schr344nkten Inanspruchnahme; der Verg374tungsanspruch nach 247 10 Abs. 1 Arb-NErfG setzt neben der Benutzung der Diensterfindung die Erkl344rung der be-schr344nkten Inanspruchnahme voraus. b) Frei von Rechtsfehlern ist auch die tatrichterliche W374rdigung des Be-rufungsgerichts, dass keine vertragliche 334bertragung der frei gewordenen Diensterfindungen festgestellt werden kann. Der damalige Vorstand der Beklag-ten K. brauchte hierzu nicht als Zeuge geh366rt zu werden. Der Kl344ger hat zwar im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 2000 behauptet, zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, dass die Nutzung und Verwertung der Diensterfindungen durch die Beklagte verg374tungspflichtig sei und hierf374r K. als Zeugen benannt. Dies allein rechtfertigt aber die Annahme eines konkludent geschlossenen 334bertragungs-vertrages nicht, da f374r eine Einigung 374ber die - gegen374ber den bereits erfolgten Anmeldungen nachtr344gliche - 334bertragung der Anmeldung oder Schutzrechte 19 - 11 - und die daf374r zu zahlende Verg374tung vom Kl344ger nichts dargetan ist. Das l344sst es naheliegend erscheinen, dass die Parteien davon ausgingen, mit den Erfin-dungsmeldungen des Kl344gers, den Anmeldungen der Beklagten und der (be-haupteten) Verwertung der Erfindungen durch die Beklagte sei alles getan, um die Rechte an den Erfindungen auf die Beklagte 374bergehen zu lassen. Dann bestand schon kein Anlass zum Abschluss eines (nachtr344glichen) 334bertra-gungsvertrags. Gegen eine 334bertragung spricht schlie337lich auch der Umstand, dass der Kl344ger von der Verteidigung der Beklagten mit dem Argument, die Er-findungen seien frei geworden, ersichtlich 374berrascht worden ist. Wann und mit welchem Inhalt eine nachtr344gliche 334bertragung stattgefunden haben soll, ist daher weder vorgetragen noch in das Wissen des Zeugen gestellt. Mit den An-gaben in den Gesch344ftsberichten und Bilanzen der Beklagten brauchte sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht n344her befassen. Sie m366gen Anhaltspunkte f374r den Umfang der Nutzung der Diensterfindungen geben, be-sagen aber nichts f374r eine nachtr344gliche 334bertragung. c) Der Vortrag des Kl344gers rechtfertigt auch nicht die Annahme einer Vereinbarung dahingehend, dass die Parteien nach Eingang der Erfindungs-meldungen technische Vorschl344ge f374r den Fall, dass sie nicht schutzf344hig sind, durch Vereinbarung den Regelungen 374ber die Zahlung einer Arbeitnehmerver-g374tung unterworfen h344tten (vgl. Melullis, GRUR 2001, 685 unter II mit Nachw. in Fn. 11, 12). Denn wie eine solche Vereinbarung zustande gekommen sein soll, l344sst sich dem Parteivortrag ebenfalls nicht entnehmen und wurde auch nicht in das Wissen des Zeugen gestellt. 20 3. Da von der Revision - zu Recht - nicht beanstandet, hat der Senat der revisionsrechtlichen 334berpr374fung ferner das Auslegungsergebnis des Beru-fungsgerichts zu Grunde zu legen, die von den Parteien im Rahmen des Aus- 21 - 12 - scheidens des Kl344gers aus den Diensten der Beklagten getroffenen Vereinba-rungen beinhalteten, dass s344mtliche denkbaren Anspr374che, die dem Kl344ger - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen die Beklagte wegen der von ihm get344tigten Diensterfindungen m366glicherweise zustehen, von der Abfindungs-klausel ausgenommen sind. 4. Weiter zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kl344ger aufgrund der R374ckwir-kung des Widerrufs der Schutzrechte nach 247247 21 Abs. 3, 22 Abs. 2 PatG keine Schadensersatzanspr374che nach 247 139 PatG bzw. Entsch344digungsanspr374chen nach 247 33 Abs. 1 PatG zustehen. Etwaige Anspr374che nach Art. II 247 1 a Abs. 1 Satz 1 IntPat334G sind mit dem Fallenlassen durch Nichtzahlen der Jahresge-b374hr f374r die europ344ische Anmeldung ebenfalls entfallen. 22 5. Von der Revision nicht ger374gt und auch sonst nicht zu beanstanden ist schlie337lich die sich anschlie337ende tatrichterliche W374rdigung des Berufungsge-richts, dass dem Kl344ger mangels hinreichenden Sachvortrags zu den gebote-nen Verteidigungsm366glichkeiten bzw. zur Patent- oder Gebrauchsmusterf344hig-keit auch keine Schadensersatzanspr374che im Hinblick auf die behauptete unzu-reichende Verteidigung von Schutzrechten bzw. wegen der Missachtung des 247 16 ArbNErfG im Zusammenhang mit der Aufgabe der europ344ischen Anmel-dung zustehen. 23 6. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber Anspr374che des Kl344-gers nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dem Grunde nach verneint. 24 a) Eine Leistungskondiktion gem344337 der ersten Alternative dieser Vor-schrift kommt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - vorlie- 25 - 13 - gend zwar nicht in Betracht. Die Erfindungsmeldung beinhaltet regelm344337ig kei-ne bewusste, zweckgerichtete Mehrung des Verm366gens (Definition der Leistung seit BGHZ 58, 184, 188) des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Objektiv geht es um eine blo337e Wissensvermittlung (BGHZ 167, 118, 129 Tz. 26 - Haftetikett). Da die Parteien die Mitteilungen des Kl344gers als Meldungen von Diensterfindungen angesehen haben und nach dem hier anzuwendenden Ar-beitnehmererfinderrecht diese Diensterfindungen nach deren Freiwerden nicht der Beklagten zustehen, kann auch nicht angenommen werden, dass im Streit-fall mehr als diese Wissensvermittlung erfolgen sollte. b) Es kommt jedoch ein Bereicherungsausgleich 374ber die Eingriffskondik-tion gem344337 der zweiten Alternative in Betracht. 26 aa) Hiernach ist das durch eine eigene Handlung des Schuldners Erlang-te herauszugeben, wenn es nach der Rechtsordnung dem Gl344ubiger geb374hrt. Das ist der Fall, wenn die Handlung eine sch374tzenswerte und verm366gensrecht-lich nutzbare Rechtsposition beeintr344chtigt (BGHZ 107, 117 Tz. 15 f. - For-schungskosten), die dem Gl344ubiger zugewiesen ist. Eingriffsobjekt kann nicht nur ein diesem zustehendes absolutes Recht sein, sondern auch eine 374ber eine blo337e Chance hinausgehende verm366gensrechtlich nutzbare Position, deren Schutz gegen374ber Dritten die Rechtsordnung zu Gunsten des Gl344ubigers vor-sieht, deren Schutz sie nach Inhalt und/oder Umfang aber in weniger vollkom-mener Weise bemisst. 27 bb) Eine solche Position erw344chst dem Erfinder bereits dadurch, dass er eine Erfindung macht, also er selbst sich die Erkenntnis erschlie337t, wie mit be-stimmten technischen Mitteln ein konkretes technisches Problem gel366st werden kann (vgl. EPA, Entsch. v. 15.11.2006 - T 154/04 unter 8. m.w.N.), und diese 28 - 14 - Erkenntnis - unter Wahrung einer die 326ffentlichkeit hiervon ausschlie337enden Vertraulichkeit - so verlautbart, dass sie als Anweisung zum technischen Han-deln genutzt werden kann. Allein hieraus ergibt sich zwar nicht das Recht auf ein Schutzrecht, das in 247 6 PatG bzw. Art. 60 Abs. 1 EP334 ausdr374cklich erw344hnt und als eigentums344hnliches Recht anerkannt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.1.1974 - BvL 5/706/70 und BvL 9/70, GRUR 1974, 142, 144 - Offenlegung von Patent-Altanmeldungen). Ein Anspruch, ein Schutzrecht mit den sich beim Patent aus den 247247 9 ff. PatG ergebenden Wirkungen zu erhalten und nutzen zu k366nnen, kann naturgem344337 nur bestehen und beeintr344chtigt werden, wenn alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen f374r ein solches Schutzrecht gegeben sind. Dem-entsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Recht auf das Schutzrecht als Immaterialg374terrecht gem344337 247 823 Abs. 1 BGB gegen Eingriffe Dritter nur gesch374tzt ist, wenn die Erfindung schutzf344hig ist (Sen.Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - Gummielastische Masse I). Das 344n-dert jedoch nichts daran, dass das Recht auf das Patent ein Recht des Erfin-ders an seiner Erfindung voraussetzt. Nur weil der Erfinder ein solches Recht hat und dieses mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung ent-steht, kann dem Erfinder ein Recht auf ein Schutzrecht erwachsen. Bereits die-ses Recht an der Erfindung sch374tzt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter. Im Gesetz kommt dies hinsicht-lich eines Patents durch Art. II 247 5 Abs. 1 IntPat334G bzw. 247 8 Satz 1 u. 2 PatG zum Ausdruck, der nach 247 13 Abs. 3 GebrMG entsprechend im Gebrauchsmus-terrecht gilt. Hiernach kann der Erfinder von einem Nichtberechtigten Abtretung der Rechte aus dessen Schutzrechtsanmeldung oder 334bertragung des dem Dritten erteilten Schutzrechts verlangen. Das weist dem Erfinder, wie 374brigens auch aus 247 7 Abs. 2 PatG deutlich wird, die sachliche (vgl. BGHZ 162, 110, 112 - Schwei337brennerreinigung) Befugnis zur Schutzrechtsanmeldung und zur ver- - 15 - m366gensrechtlichen Nutzung der sich daraus ergebenden M366glichkeiten sowie - wenn die beh366rdliche Erteilung erfolgt - zur Inhaberschaft des hierdurch jeden-falls geschaffenen formellen Rechts und zur Nutzung der Vorteile zu, die diese Position vermittelt, deren verm366gensrechtliche Nutzbarkeit ebenfalls au337er Fra-ge steht. Damit steht zugleich fest, dass jedenfalls die Schutzrechtsanmeldung, die Schutzrechtsinhaberschaft und das Ausnutzen derselben durch einen Drit-ten, der die Erkenntnis sich nicht seinerseits selbst erschlossen hat, einen die-ser Zuweisung widersprechenden Eingriff in eine fremde Rechtsposition darstel-len. cc) Eingriffshandlungen, welche die Anmeldung und Eintragung ausnut-zen, sind insbesondere Benutzungen der Erfindung, die der Dritte vornehmen konnte und kann, weil ihm als Anmelder und/oder Schutzrechtsinhaber eine Vorzugsstellung erwachsen ist, er also unter in der Fachwelt praktiziertem Schutz der Anmeldung und/oder der Eintragung als Schutzrechtinhaber han-delt. Als Eingriff in das Recht an der Erfindung kommen dar374ber hinaus aber auch solche Benutzungen durch den Anmelder, der nicht Erfinder oder sein Rechtsnachfolger ist, in Betracht, die vor der Offenlegung der Anmeldung be-gangen sind. Angesichts der Exklusivit344t des Wissens um die Lehre zum tech-nischen Handeln, die mit einer Erfindung regelm344337ig verbunden ist, solange die Anmeldung nicht offengelegt ist, k366nnen n344mlich auch diese Benutzungshand-lungen Ausdruck der Ausnutzung einer Vorzugsstellung sein, die erst die Erfin-dung er366ffnet und die deshalb dem Erfinder geb374hrt. 29 dd) Dass das Recht an der Erfindung unabh344ngig davon entsteht, ob es sich um eine neue, auf erfinderischer T344tigkeit beruhende [und gewerblich an-wendbare] L366sung handelt, wird best344tigt durch die Rechtsprechung des Se-nats. Denn danach steht den Rechten des Erfinders aus 247 8 PatG bzw. Art. II 30 - 16 - 247 5 IntPat334G der Mangel der Schutzf344higkeit grunds344tzlich nicht entgegen (Sen.Urt. v. 15.5.2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug m.w.N.). Der aus den vorstehenden Ausf374hrungen ferner folgenden Feststel-lung, dass das Recht an der Erfindung im Falle der Schutzrechtsanmeldung und -erteilung solange fortbesteht, wie die Erfindung eine Vorzugsstellung be-wirkt, steht nicht entgegen, dass im Falle der Schutzunf344higkeit des eingetrage-nen Schutzrechts dessen Wirkungen r374ckwirkend entfallen, wenn das Schutz-recht widerrufen oder f374r nichtig erkl344rt ist. Hiermit wird lediglich dem Anmelder oder Schutzrechtsinhaber die diesem durch die Anmeldung oder Schutzrecht-serteilung verliehene Rechtsstellung entzogen. Unber374hrt hiervon, weil auf ei-gener Erkenntnis und deren Verlautbarung beruhend, bleibt jedoch die Rechts-position des Erfinders. Denn die wahre Grundlage des Erfinderrechts ist die sch366pferische Tat des Erfinders, die v366llig unabh344ngig davon ist, ob sp344ter ein Schutzrecht nachgesucht und erteilt wird (Pinzger, ZZP 60, 27, 28). Der r374ck-wirkende Wegfall der Rechtsstellung des Schutzrechtsinhabers 344ndert auch nichts an der Tatsache, dass eine auf der Erfindung beruhende und dem Erfin-der zugewiesene Vorzugsstellung ausgenutzt wurde oder wird. Angesichts des-sen ist auch unerheblich, dass im Falle des Widerrufs oder der Nichtigerkl344rung der 334bertragungsanspruch nach 247 8 PatG erlischt (Melullis in Benkard, PatG, 10. Aufl., 247 8 Rdn. 19) und jedermann die L366sung der Erfindung als Erzeugnis herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen, einf374hren und besitzen oder als Verfahren anwenden oder zur Anwendung anbieten durfte. Gerade diese Befugnis umfasst weder die Anmeldung der Erkenntnis des Erfinders zum Patent noch die Inhaberschaft am Schutzrecht und bietet auch keine Rechtferti-gung, in 247 9 PatG bezeichnete Handlungen unter dem Schutz einer Vorzugs-stellung vorzunehmen. Die sich hieraus ergebende Konsequenz, dass wegen solcherma337en gesch374tzt vorgenommener Benutzungshandlungen dem Erfinder ein Ausgleich geschuldet ist und trotz Widerrufs oder Nichtigerkl344rung des - 17 - Schutzrechts verbleibt, steht ebenfalls in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, weil auch im Falle eines Lizenzvertrags 374ber die Erfindung der r374ckwir-kende Wegfall des Schutzrechts wegen der tats344chlichen Nutzungsm366glichkeit und der g374nstigen gesch344ftlichen Stellung, also der faktischen Vorteile, die der Lizenznehmer ohne den Lizenzvertrag nicht gehabt h344tte, die Verg374tungspflicht grunds344tzlich unber374hrt l344sst (vgl. Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., 247 15 PatG Rdn. 120 m. umfangreichen Nachw. auch zur Rechtspr. des RG). ee) Was den Eingriff durch eigene Benutzungshandlungen des Anmel-ders oder eingetragenen Schutzrechtsinhabers anbelangt, ist die Dauer des Rechts an der Erfindung auch nicht etwa deshalb begrenzt, weil 247 8 PatG bzw. Art. II 247 5 IntPat334G Fristen vorsehen und nach der Rechtsprechung des Senats der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene nach Ablauf der Fristen des 247 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand der wi-derrechtlichen Entnahme entgegenhalten kann, der beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war (BGHZ 162, 110, 113 f. - Schwei337brenner-reinigung). Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um materielle Aus-schlussfristen oder lediglich um die sachliche Zuweisung ohnehin nicht ber374h-rende prozessuale Fristen handelt, welche die Durchsetzung beschr344nken, wo-f374r der Wortlaut spricht, weil er auf die Geltendmachung mittels Klage abstellt (vgl. zum Streitstand etwa K374hnen in Schulte, PatG mit EP334, 8. Aufl., 247 8 PatG Rdn. 24). Denn auch im ersteren Fall betrifft der Ausschluss nur den Abtre-tungs- und/oder 334bertragungsanspruch mit der Folge, dass der Erfinder nach Fristablauf keine M366glichkeit mehr hat, aus einer Anmeldung oder dem erteilten Schutzrecht vorzugehen oder ein Benutzungsrecht aus dem erteilten Schutz-recht herzuleiten (vgl. BGHZ 162, 110, 113 - Schwei337brennerreinigung). Damit ist jedoch keine Aussage getroffen, dass dem Anmelder und/oder Schutzrechts-inhaber, der nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, auch die sich aus 31 - 18 - eigenen Benutzungshandlungen ergebenden Vorteile zustehen. Grund f374r be-sagte Senatsentscheidung war auch nicht etwa der Wegfall der er366rterten Zu-weisung bei Fristablauf, sondern dass der in Anspruch genommene Erfinder mittels Nichtigkeitsklage seine von einer Verletzungsklage betroffenen Interes-sen wahren kann. Wenn es um die eigenen Benutzungshandlungen des Inha-bers des erteilten Schutzrechts geht, interessieren die soeben genannten M366g-lichkeiten nicht, weshalb jedenfalls insoweit aus ihrem Wegfall nichts gegen den Fortbestand des auf allgemeinen Erw344gungen beruhenden Anspruchs auf Be-reicherungsausgleich im Falle unberechtigten Eingriffs in die an der Erfindung entstandene Rechtsposition des Erfinders hergeleitet werden kann (im Erg. ebenso LG D374sseldorf, Urt. v. 23.1.1997 - 4 O 42/94, Entsch. 1996, 17, 20; a.A. Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., 247 8 PatG Rdn. 26). Die tats344chlich und ungeachtet der mangelnden Schutzrechtsf344higkeit von dem Nichtberechtigten auf Kosten des Berechtigten aus den zu Unrecht erlangten Anmeldungen und Schutzrechten gezogenen Vorteile sind mithin nach Bereicherungsrecht he-rauszugeben. c) Angesichts des Klagevorbringens und mangels abschlie337ender Fest-stellungen des Berufungsgerichts hierzu hat der Senat bei der revisionsrechtli-chen 334berpr374fung des angefochtenen Urteils davon auszugehen, dass die Schutzrechtsanmeldung und die Schutzrechte die Beklagte in die Lage versetz-ten, eine Lizenz mit entsprechenden Einnahmen zu vergeben, und ansonsten tats344chlich ausschlie337lich die Beklagte unter deren Schutz produzieren und ver-treiben konnte, solange die Schutzrechte nicht widerrufen oder erloschen wa-ren. 32 aa) Dann aber hat die Beklagte in das Recht des Kl344gers an seinen Er-findungen eingegriffen und hierdurch eine Bereicherung erfahren. Dies gilt auch 33 - 19 - im Hinblick auf eine Auslandsanmeldung, weil das Recht an der Erfindung auch deren Anmeldung im Ausland umfasst (vgl. Melullis in Benkard, PatG, 10. Aufl. 247 6 PatG Rdn. 10a). Wie ausgef374hrt, ist das Recht an den vom Kl344ger erkann-ten, verlautbarten und als Diensterfindungen behandelten Lehren zum techni-schen Handeln beim Kl344ger verblieben, weil die Beklagte sie nicht als Dienster-findungen in Anspruch genommen und auch nicht anderweitig erworben hat. bb) Auch ein Erwerb als Verbesserungsvorschl344ge scheidet angesichts der Behandlung der gemeldeten technischen Erkenntnisse durch die Beklagte aus. Als solche hat die Beklagte diese nicht verwertet, wie es nach 247 20 ArbNErfG notwendig gewesen w344re. Soweit in dem Urteil mit dem Schlagwort Drehstromwicklung (BGH, Urt. v. 9.1.1964 - Ia ZR 190/63, GRUR 1964, 449, 452 r. Sp.) die Ansicht vertreten worden ist, dem Arbeitnehmer k366nnten Verg374-tungsanspr374che f374r einen qualifizierten Verbesserungsvorschlag zustehen, wenn keine wirksame Inanspruchnahme der als Diensterfindung gemeldeten technischen Neuerung vorliege, betraf dies nur den Fall, dass - anders als hier - die mitgeteilte technische Neuerung vom Arbeitgeber nicht zum Patent ange-meldet worden ist. 34 Deshalb sind die m366glichen bereicherungsrechtlichen Anspr374che auch nicht der H366he nach auf diejenigen Anspr374che begrenzt, die der Kl344ger nach 247 20 ArbNErfG f374r eine Verwertung als technische Verbesserungsvorschl344ge h344tte beanspruchen k366nnen. Soweit die Beklagte sich mit dem Hinweis, bei den vom Kl344ger gemeldeten und von ihr zum Schutzrecht angemeldeten Erfindun-gen habe es sich eigentlich um nicht patentf344hige technische Verbesserungs-vorschl344ge gehandelt, auf rechtm344337iges Alternativverhalten sollte berufen wol-len, kann auch damit die Notwendigkeit eines Bereicherungsausgleichs wegen Eingriffs in ein dem Kl344ger zugewiesenes Recht nicht geleugnet werden. Der 35 - 20 - Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ist das Schadensersatzrecht. Die Geltendmachung im Rahmen des Ausgleichs einer tats344chlichen unberechtig-ten Verm366gensverschiebung wird hingegen abgelehnt (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 812 Rdn. 42). Abgesehen davon ist zur Darlegung auch n366tig, dass das andere Geschehen denselben Erfolg wirklich herbeigef374hrt h344tte; die blo337e M366glichkeit, die aus dem Hinweis der Beklagten allenfalls entnommen werden kann, reicht nicht aus (z.B. BGHZ 120, 281). d) Die Bereicherung der Beklagten erfolgte nach dem Vorgesagten auch ohne rechtlichen Grund. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Ar-beitgeber gem344337 247 13 Abs. 1 ArbNErfG verpflichtet und allein berechtigt war, die Anmeldungen zu t344tigen. Denn ein dem verm366gensrechtlichen Zuweisungs-gehalt widersprechender Vorgang kann auch bei einem rechtm344337igen Eingriff gegeben sein. Dem ist so, wenn mit der Eingriffserlaubnis keine sachliche Zu-weisung verbunden ist (BGHZ 107, 117 Tz. 10 - Forschungskosten). So liegen die Dinge hier. Denn 247 13 ArbNErfG dient nicht dazu, dem Arbeitgeber gegen-374ber dem Arbeitnehmer Rechte zu verschaffen oder auch nur die in den 247247 5 bis 8 ArbNErfG bestimmten Rechte an der Erfindung mitzubestimmen. Eine einseitige 304nderung der Rechtszuordnung an einer Arbeitnehmererfindung war nach dem bisherigen Arbeitnehmererfinderrecht ausschlie337lich durch rechtzeiti-ge und formgerechte Inanspruchnahmeerkl344rung durch den Arbeitgeber m366g-lich. Diese M366glichkeit hat die Beklagte jedoch nicht genutzt. 36 e) Der Kl344ger kann hiernach zun344chst (erste Stufe der Klage) Auskunft 374ber die Eingriffshandlungen verlangen, wenn die Beklagte eine oder mehrere vom Kl344ger erkannte und ihr gemeldete Lehren zum technischen Handeln min-destens in einem Fall selbst benutzt und/oder fremdlizenziert hat und es bisher an einer verbindlich zu Auskunftszwecken gegebenen Erkl344rung der Beklagten 37 - 21 - hierzu fehlt. Hier374ber verh344lt sich das Berufungsurteil nicht eindeutig, weil es aus der Sicht des Berufungsgerichts - folgerichtig - hierauf nicht entscheidend ankam. Das angefochtene Urteil bietet daher keine ausreichende Grundlage f374r eine eigene Entscheidung des Senats. Es ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 38 1. a) Im Falle der Erteilung einer Lizenz an der Erfindung an einen Dritten ist die erlangte Lizenzgeb374hr herauszugeben (247 818 Abs. 1 BGB). 39 b) Soweit die durch die Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte vermittelte Vorzugstellung bei der eigenen Produktion und/oder dem eigenen Vertrieb ausgenutzt worden ist, kann das Erlangte seiner Natur nach nicht he-rausgegeben werden. Nach 247 818 Abs. 2 BGB ist daher dessen Wert zu erset-zen. Dieser Wert wird regelm344337ig durch eine Lizenzgeb374hr am besten abgebil-det. Deren H366he ist nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grunds344tzen zu bestimmen. Sie kann sich vorzugsweise an einer tats344chlich mit Dritten aus-gehandelten Lizenz f374r die benutzte Erfindung orientieren, bei welcher der Li-zenznehmer regelm344337ig auch der Gefahr ausgesetzt ist, die vereinbarte Li-zenzgeb374hr f374r eine Erfindung zahlen zu m374ssen, die sich letztlich als nicht schutzf344hig erweist (anders im Falle der Verletzung eines sich als schutzrechts-f344hig erweisenden Rechts, vgl. hierzu Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., 247 139 PatG Rdn. 66 m.w.N.). 40 c) Entsprechend den zum Lizenzvertragsrecht entwickelten Grunds344tzen (vgl. nur Ullmann in Benkard, PatG, 10. Aufl., 247 15 PatG Rdn. 196 m.w.N.) ist davon auszugehen, dass die erzielten Ums344tze und sonstigen Vorteile auf die 41 - 22 - Ausnutzung der durch Anmeldung oder Schutzrecht vermittelten Vorzugsstel-lung zur374ckzuf374hren sind. Der Beklagten bleibt es jedoch unbenommen, darzu-legen und die insoweit behaupteten Umst344nde zu beweisen, dass und in wel-chem Umfang das ausnahmsweise nicht der Fall war, weil etwa Mitbewerber Schutzrechte bereits vor deren Wegfall nicht (mehr) als wirksam anerkannt ha-ben. d) Die Lizenz wird im Zweifel auch f374r Benutzungshandlungen in der Zeit zwischen Meldung und Offenlegung der Anmeldung/en geschuldet. Mangels Inanspruchnahme des Gemeldeten als Diensterfindung und mangels Verwer-tung als Verbesserungsvorschl344ge erweisen sich n344mlich auch Vorteile aus solchen Benutzungshandlungen als unrechtm344337ig (vgl. BGHZ 167, 118, 134 Tz. 35 - Haftetikett), wenn die Meldung allein den Arbeitgeber zur Nutzung der Erfindung in den Stand setzte, wovon wiederum auszugehen ist, solange der Arbeitgeber nicht darlegt, tats344chlich keine Vorzugsstellung w344hrend dieser Zeit gehabt zu haben. 42 2. Das Berufungsgericht hat die Zul344ssigkeit der nachtr344glichen Einbe-ziehung von Anspr374chen auf Grund der Erfindungen, die Gegenstand der euro-p344ischen Patentanmeldung 92 119 078.1 sowie der deutschen Gebrauchsmus-ter 91 17 073 und 299 01 160 waren, sowie die Zul344ssigkeit der hilfsweisen Geltendmachung von Anspr374chen aus 247 20 ArbNErfG verneint. Es handele sich nicht lediglich um eine redaktionelle Klarstellung, sondern um die Einf374hrung neuer Streitgegenst344nde. Die Frage der Sachdienlichkeit k366nne dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des 247 533 Nr. 2 ZPO nicht vorl344gen. Das Berufungsgericht k366nne nicht auf die nach 247 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts zur374ckgreifen. Auch sei die Frist des 247 520 Abs. 2 ZPO teilweise vers344umt worden, ohne dass dies der Kl344ger entschuldigt 43 - 23 - habe. Eine Zulassung der Klageerweiterung w374rde den ansonsten entschei-dungsreifen Rechtsstreit verz366gern. 44 Auch hiermit wird sich das Berufungsgericht - erneut - zu befassen ha-ben, jedenfalls, was die nachtr344glich in den Klagantrag aufgenommenen Schrif-ten anbelangt. a) Nach 247 533 ZPO ist, wenn - wie hier - der Gegner nicht einwilligt, eine Klage344nderung in der Berufungsinstanz nur dann zul344ssig, wenn das Gericht sie f374r sachdienlich h344lt und sie auf Tatsachen gest374tzt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung oh-nehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das ist im Streitfall an Hand der Erfindungen zu pr374fen, die der Kl344ger der Beklagten gemeldet hat. Denn wegen deren Nutzung geht der Kl344ger gegen die Beklagte vor. Das Fehlen der gesetz-lichen Voraussetzungen ist hinsichtlich der Erfindungen, die der europ344ischen Patentanmeldung 92 119 078.1 und dem deutschen Gebrauchsmuster 91 17 073 zu Grunde liegen, jedoch nicht ordnungsgem344337 festgestellt. Denn das Berufungsgericht hat 374bersehen, dass der Kl344ger, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten w344re, geltend gemacht hatte, diese beiden Schutzrechte betr344fen dieselben gemeldeten Diensterfindungen wie die bereits streitigen. Insoweit h344tte eine Entscheidung auf Tatsachen gest374tzt werden k366nnen, die nach 247 529 ZPO zu Grunde zu legen sind, und die Zulassung h344tte nur nach Pr374fung und Verneinung der Sachdienlichkeit verweigert werden d374rfen, wenn man die nachtr344gliche Aufnahme der Patentanmeldung und des Gebrauchs-musters in den Klageantrag nicht ohnehin nur als Pr344zisierung dessen ansehen muss, was von Anfang an begehrt wurde. 45 - 24 - b) In Bezug auf das deutsche Gebrauchsmuster 299 01 160 ist zwar zu ber374cksichtigen, dass die Beklagte insoweit geltend macht, bei dessen Gegens-tand handele es sich lediglich um eine (abh344ngige) Erfindung, an der der Kl344ger nicht beteiligt gewesen sei. Die vom Berufungsgericht f374r den Fall der Zulas-sung angenommene Verz366gerung steht damit aber nicht fest, da durch Einsicht in die vorgelegte Gebrauchsmusterurkunde h344tte festgestellt werden k366nnen, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft und die Klage insoweit als unbegr374ndet abweisungsreif war. 46 c) Soweit es nach dem Vorgesagten 374berhaupt noch auf 247 20 ArbNErfG ankommen sollte, ist keine Klage344nderung betroffen, wenn der Kl344ger dem vor-getragenen Sachverhalt lediglich (und hilfsweise) eine andere Anspruchsgrund-lage entnommen wissen will. Daf374r spricht, dass der Kl344ger sich nach den An-gaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils bereits erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt hatte, w344ren die Erfindungen nicht schutzf344hig gewesen, w344ren sie als technische Verbesserungsvorschl344ge zu verg374ten gewesen. 47 3. Das Berufungsurteil enth344lt - aus der Sicht des Berufungsgerichts fol-gerichtig - keine Ausf374hrungen zur Einrede der Verj344hrung und zum Einwand der Verwirkung. Auch dem wird nachzugehen sein. 48 4. Die wiederer366ffnete Verhandlung wird schlie337lich Gelegenheit bieten, auf die Stellung sachgerechter Antr344ge hinzuwirken, die den vorstehenden Aus-f374hrungen Rechnung tragen. Au337erdem erscheint unklar, ob den Oberbegriffen, die im Klagantrag 1 jeweils dem Wort "insbesondere" vorangestellt sind, im Hinblick auf die nachfolgenden und konkreteren Unterbegriffe noch ein dar374ber hinausgehender und vollstreckungsrechtlich hinreichend konkreter eigener Ge-halt zukommt. Wenn nicht, d374rfte es angebracht sein, sie ganz zu streichen 49 - 25 - oder "insbesondere" durch "n344mlich" zu ersetzen. Ferner werden im Klagan-trag 2 Elemente der ersten und der zweiten Stufe der Stufenklage miteinander kombiniert. 50 IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 247247 3, 5 ZPO. Scharen M374hlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.04.2006 - 21 O 643/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.05.2007 - 6 U 3150/06 -
Full & Egal Universal Law Academy