BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 79/08 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 123.831,32 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen von einer erneuten Beauftragung 374-ber denselben Gegenstand als Voraussetzung eines Sekund344ranspruchs aus-zugehen ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 7. Februar 2008 (IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, 2043 Rn. 36) ausf374hrlich erl344utert. Eine Diver-genz zu dieser Entscheidung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht 2 - 3 - ger374gt. Das Berufungsgericht hat keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den Vortrag der Kl344gerin zu den sp344ter erteilten Auftr344gen f374r unzurei-chend gehalten. Verfahrensgrundrechte der Kl344gerin wurden nicht verletzt. Das Beru-fungsgericht hat auch den Vortrag ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 14. Februar 2008 gew374rdigt, aber f374r unzureichend gehalten und deshalb von einer Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung abgesehen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrens-beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts au337er Betracht zu lassen. Selbst wenn die 334berlegungen des Berufungsgerichts nicht zwin-gend, die Vorschrift des 247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO daher nicht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden w344re, begr374ndete dies allein noch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127). Eines nochmaligen Hinweises auf die Vorschrift des 247 51 Fall 2 BRAO a.F. nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal die Parteien von Anfang an um die Frage der Verj344hrung gestritten hatten und schon das Landgericht Vortrag zu mit dem Ausgangsmandat zusammenh344n-genden Folgemandaten vermisst hatte. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.06.2007 - 10 O 24020/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.04.2008 - 15 U 3995/07 -
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