BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 79/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 15. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. M344rz 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 352.521,16 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 I. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, wegen der Nichtverhin-derung von Veruntreuungen zur Schadensersatzleistung in H366he von 167.201,50 200 verurteilt worden zu sein. 2 1. Vergeblich macht der Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, der Vorwurf des Berufungsgerichts, bestimmte Buchungen nicht hinter- 3 - 3 - fragt zu haben, gehe ins Leere, weil es sich insoweit um ordnungsgem344337e Bu-chungen gehandelt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zeugin M. das Buchungskonto durchlaufende Positionen (Nr. 1590) f374r ihre Unterschla-gungen zwischengeschaltet. Gegen diese tatbestandliche Feststellung hat der Beklagten einen Tatbestandsberichtigungsantrag (247 320 ZPO) nicht geltend gemacht. Mithin ist f374r das Revisionsverfahren von der Richtigkeit dieser Fest-stellung auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13). Wurde das Konto durchlaufende Positionen im Zuge der Unterschlagungen verwendet, so bewegt sich die Annahme, dass die dort ersichtliche Verbuchung eines ungew366hnlich hohen Betrages Anlass f374r Nach-forschungen geben konnte, innerhalb des revisionsrechtlich nicht nachpr374fba-ren Beurteilungsspielraumes des Tatgerichts. Im 334brigen hat das Berufungsge-richt nicht in der Stornierung eines Betrages von 1.941.512,41 200, sondern in der Erfassung des Stornovorganges 374ber das Konto durchlaufende Positionen eine Nachforschungen aufdr344ngende Auff344lligkeit erblickt. 334ber diese buchungsm344-337igen Besonderheiten und die sich daraus ergebende Veranlassung einer um-fassenden Kontrolle der gesamten Buchf374hrung hat der Mitarbeiter D. ausweislich des Beklagtenvorbringens die Kl344gerin nicht unterrichtet. 4 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, durch das Vers344umnis des Beklagten sei der Schaden nicht kausal hervorgerufen worden und das vors344tzliche Handeln der Zeugin M. schlie337e eine Einstandspflicht des Be-klagten aus, wird bereits ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgem344337 dargelegt (vgl. BGHZ 152, 182, 191). 5 - 4 - Das Verschulden des Organs ist gem344337 247 31 BGB als unmittelbar eige-nes Verschulden der juristischen Person anzusehen. Darum f374hrt ein Vorsatz des Organs des Gesch344digten zum Ausschluss von Schadensersatzanspr374-chen gegen nur fahrl344ssig handelnde Dritte. Hat der Rechtstr344ger hingegen - wie im Streitfall - f374r vors344tzliches Handeln lediglich eines Erf374llungs- oder Verrichtungsgehilfen einzustehen, wird im Falle eines fahrl344ssigen Handelns des Anspruchsgegners der Schaden lediglich gemindert (BGH, Urt. v. 6. De-zember 1983 - VI ZR 60/82, NJW 1984, 921, 922; Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3210). 6 3. Soweit der Beklagte wegen der Abtretung der Kl344gerin gegen ihren Gesch344ftsf374hrer zustehender Schadensersatzanspr374che ein Zur374ckbehaltungs-recht geltend macht, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag, dass die haftungsbegr374ndenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus 247 43 GmbHG erf374llt sind. 7 II. Ein Zulassungsgrund greift auch nicht ein, soweit sich der Beklagte da-gegen wendet, wegen der Hinnahme von gegen die Kl344gerin ergangenen Sch344tzungsbescheiden des Finanzamts zur Schadensersatzleistung in H366he von 185.319,66 200 verurteilt worden zu sein. 8 1. Das Berufungsgericht ist ohne Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte die M366glichkeit, die Buchf374hrung aus der Warenwirtschaft zu rekonstruieren, nicht substantiiert bestritten hat. 334berdies ist die Nichtzulassungsbeschwerde der weiteren - tragenden - Erw344- 9 - 5 - gung des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten, dass die von der Kl344gerin eingeschaltete Steuerberatungsgesellschaft nachtr344glich zu einer Wiederher-stellung der Buchf374hrung aus der Warenwirtschaft tats344chlich in der Lage war und Entsprechendes auch f374r den Beklagten gilt. 2. Soweit der Beklagte die als grunds344tzlich eingestufte Rechtsfrage un-terbreitet, welche Anforderungen an die Konkretisierung der Hinweispflicht des Steuerberaters vor Einspruch gegen Sch344tzungsbescheide nach Beanstandung der Buchhaltung im Rahmen einer Betriebspr374fung zu stellen sind, fehlt es be-reits an einer ordnungsgem344337en Darlegung des Zulassungsgrundes (BGHZ 152, 182, 191). Die W374rdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat, bildet ohnehin eine nicht verallgemeinerungsf344hige Einzelfallentscheidung. 10 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 O 28/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2009 - 25 U 58/07 -
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