BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 79/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 103; ZPO § 851 Abs. 2; VVG § 165 Abs. 3 Satz 1 aF, § 176 Abs. 1 aF a) Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will. b) Der Insolvenzverwalter oder Treuhän der kann die Kapitallebensversicherung kü n- digen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Leben s- versicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2011 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter Raebel, Prof. Dr. G ehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 1 5. Juni 2007 aufgehoben. Die Bek lagte wird verurteilt, an den Kläger 5.711,67 Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 21. Dezember 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand : G . E . , die spätere Schuldnerin , schloss bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1. September 1997 eine private Rentenversich e- rung ab. Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 beantragte sie, nach § 165 Abs. 3 VVG in der Fassung vom 2 4. Dezember 2003 die Verwertung der Versicherung vor Eintritt in den Ruhestand auszuschließen. Mit Verwertung sollte jede Nu t- zung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung zu Gunsten des Versich e- 1 - 3 - rungsnehmers oder eines Dritten (z.B. Kündigung, Beleihung , Abtretung und Verpfändung) gemeint sein. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche sollte jeweils 200 je vollendetem Lebensjahr des Ve r- sicherungsnehmers und seines Partners betragen, höchstens jedoch jeweils 13.000 reiben vom 31. Mai 2006 stimmte die Beklagte dieser Ve r- tragsänderung zu. Am 19. Juni 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das verei n- fachte Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Treuhänder bestellt. Mit Schreiben vom 28. September 2006 erklärte er gegenüber der Beklagten g e- mäß § 103 InsO die Nichterfüllung und bat um Überweisung des Rückkauf s- werts auf sein Konto. Dies lehnte die Beklagte ab, weil nach ihrer Ansicht ein vertraglich vereinbartes Verwertungsverbot bestehe. Zum 1. Januar 2007 betrug der Rückkaufswert 5.711,67 Mit seiner Klage will der Treuhänder diesen Rückkaufswert zur Masse ziehen. Das Landgericht hat die Klage ab - und das Oberlandesgericht die Ber u- fung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Kläger s hat Erfolg und führt zur Verurteilung der B e- klagten. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Bekla g- te keinen Anspruch au f Auszahlung des Rückkaufswerts. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass der Versicherungsvertrag beendet sei. Dies werde allein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erreicht, vielmehr müsse der Ve r- sicherungsvertrag gekündigt werden. Der Kläger aber habe den Versicherung s- vertrag wegen des wirksam vereinbarten Kündigungsausschlusses nicht künd i- gen können. Der Insolvenzverwalter könne grundsätzlich nicht mehr Rechte geltend machen, als dem Schuldner zustünden . Das vertraglich abbedungene Recht zur Kündigung sei selbst dann nicht in die Insolvenzmasse gefallen, wenn der Anspruch auf den Rückkaufswert trotz des vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots pfändbar gewesen wäre. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt . Nach § 36 Abs. 1 InsO werden Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstre ckung unterliegen, keine Bestandte i- le der Insolvenzmasse. Die streitgegenständliche Rentenversicherung ist eine Lebensversicherung im Sinne der §§ 159 bis 178 VVG aF (§§ 150 bis 171 VVG). In eine solche priva te Lebensversicherung kann vollstreckt werden, e s sei denn, sie unterfällt besonderen Pfändungsschutzvorschriften wie etwa 6 7 8 - 5 - § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 851c Abs. 2 ZPO . Deren Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversicheru n- gen, die nur au f den Todesfall des Versicherungsnehmers mit einer Versich e- rungssumme nicht über 3.579 nur bedingt pfändbar. Die Renten versicherung der Schuldnerin ist hingegen nicht nur auf den Tode s- fall, sondern gerade auch auf den Erlebensfall vereinbart . § 851c ZPO kommt schon deswegen nicht zur A nwendung , weil diese Vorschrift erst durch " Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge " vom 26. März 2007 mit Wirkung zum 31. März 2007 (BGBl. 2007 I, S. 368 - 369) ei n- geführt worden ist, mithin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Pfä n- dungsschutz gewährt diese Regelung deswegen nur gegen nach dem 30. März 2007 erfolgte Pfändungen (vgl . OLG Hamm, VersR 2010, 100 f). Bereits wir k- sam vor ihrem Inkrafttreten begründete Pfandrechte bleiben von ihr unberührt. Nichts a nderes gilt für den Insolvenzbeschla g. Schon deswegen kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die zwischen der Schuldnerin und der B e- klagten vereinbarte Abänderung des Versicherungsvertrag es nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, die Voraussetzungen des § 851c ZPO seien zum Zei t- pu nkt der Insolvenzeröffnung vereinbart (vgl. für den Anspruch des Versich e- rungsnehmers auf Umwandlung des Versicherungsvertrages nach § 173 VVG aF , § 167 VVG, wenn die Lebensversicherung bereits gepfändet ist: BGH, B e- schluss vom 25. November 2010 - VI I ZB 5 /08, NZI 2011, 67 Rn. 22) . Darüber hinaus erfüllt der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 2 und Abs. 1 ZPO. Denn die B e- klagte ist dem zweitinstanzli chen Vor bringen des Klägers nicht entgegengetr e- ten, im Versicherungsvertrag sei der Schuldnerin ein Kapitalwahlrecht eing e- 9 10 11 - 6 - räumt. Mithin erfüllt er nicht die Voraussetzung des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wonach die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall , nicht vereinbart werden darf. Sämtliche Voraussetzungen des § 851c ZPO hätten kumulativ zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorliegen müssen (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Weiterer Pfändungsschutz konnte bereits 2006 für die öffentlich geförde r- te Rente bestehen (vgl. Stöber, NJW 2007, 1242, 1245 f; vgl. Wollmann, Private Altersvorsorge und Gläubigerschutz, S. 275 ). Dass es sich bei der streitgege n- ständlichen Rentenversicherung um eine solche öffentlich geförderte Rente g e- handelt hat, hat die Beklagte aber nicht vorgetragen und is t auch fernliegend. Die Förderung hängt nämlich davon ab , dass der Versicherungsnehmer im Ve r- sicherungsfall grundsätzlich nicht eine einmalige Kapitalabfindung wählen kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG , § 1 AltZertG ) , w as aber die Schuldnerin durfte . Ebens o wenig ist der Insolvenzbeschlag ausgeschlossen wegen § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte die Abtretung der Versicherungsforderungen vertraglich bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen . Doch können nach § 851 Abs. 2 ZPO vereinbarungsgemäß nicht übertragbare Forderungen gepfändet werden, wenn der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus §§ 811 ff , 850 ff ZPO. Danach waren die Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte pfändba r ( vgl. Bendtsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 851 Rn. 26). 2. D er Kläger musste den Versicherungsvertrag kündigen, um den Rüc k- kaufswert zur Masse ziehen zu können. 12 13 14 - 7 - a ) B ei der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Rentenversicherung handelt es sich um eine unter § 176 Abs. 1 VVG aF falle n- de Kapital lebens versicherung für den Todesfall, bei der die Zahlung des verei n- barten Kapitals gewiss ist. Hier unter fällt auch eine aufgeschobene Rentenve r- sicherung mit laufender Beitragszahlung und Kapitalwahlrecht, bei der die Ve r- sicherungsleistung fällig wird, wenn der Versicherte den Beginn der Rentenza h- l ung erlebt, und bei der im Fall des Todes des Versichert en vor Renteneintritt die Beiträge zurückgewährt werden ( Prölss/Martin/Reiff, VVG, 28. Aufl., § 169 Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - IV ZR 125/95, VersR 1996, 357 ) . b) D er Lebensversicherungsvertrag war beidseitig vor Insolve nzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllt, die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 InsO l a- gen mithin vor (vgl . hierzu Prölss/Martin/Reiff, aaO , § 168 VVG Rn. 14 ). c ) Der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts entstand nicht schon durch die Insolvenz eröffnung oder die Wahl des Klägers, den Vertrag nicht zu erfüllen. E r setzt e zu seinem Entstehen eine wirksame Kündigungserklärung des Klägers voraus. aa) Dem Urteil des Senats vom 4. März 1993 (IX ZR 169/92, NJW 1993, 1994 f ) , wonach bei eine r Leben sversicherung ohne oder mit widerruflichem Bezugsrecht der Konkursverwalter die Prämienreserve gemäß § 176 VVG aF ohne vorherige Kündigung für die Konkursmasse beanspruchen konnte , sofern er sich nicht für die Erfüllung des Versicherungsvertrages entschied en hatte, lag im Hinblick auf die rechtliche Behandlung gegenseitiger, beid er seits nicht erfül l- ter Verträge noch die Erlöschenstheorie zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NJW 2005, 2231 , 2232 ). Diese Rechtsprechung hat der 15 16 17 18 - 8 - Senat zu nächst für den Werk vertrag ( Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 3 13/99, BGHZ 150, 353, 359) , sodann auch für andere gegenseitige Verträge aufgeg e- ben (vgl. BGH, Ur teil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51 /02, BGHZ 155, 87, 96; vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, NJW 2006, 915 Rn. 20 ff; vom 9. März 2006 - IX ZR 55/04, NZI 2006, 350 Rn. 12; vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NZI 2007, 335 Rn. 11; vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05, NZI 2008, 236 Rn. 26 ; vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NZI 2010, 180 Rn. 11). Nicht s a nderes gilt auch für den Versicherungsvertrag, insbesondere auch für den L e- bensversicherungsvertrag. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Ansprüche der Parteien eines Versicherungsvertrages, insbesondere eines Lebensversicherungsvertr ages, lediglich ihre Durchsetzbarkeit, aber bleiben als solche erhalten. Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell - rechtliche U m- gestaltung des Versicherungsvertra ges (vgl. MünchKomm - VVG/Mönnich, § 168 Rn. 28; Prölss/ Martin/ Reif f , aaO , § 168 VVG Rn. 1 3 ; MünchKomm - InsO/Huber, 2. Aufl., § 103 Rn . 11 8; Uhlenbruck/ Hirte , InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 211 ; Elfring, BB 2004, 617, 618; Hasse, VersR 2005, 117 6 , 1187 Fn. 117; Kayser, FS Kreft (2004) 341, 346; Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arb ei t- gebers (2006), S. 47). bb) In der Literatur ist streitig, welche Folgen diese neuere Rechtspr e- chung für die Lebensversicherung und die Ansprüche hieraus hat. Teilweise wird vertreten, die gegenseitigen Ansprüche aus dem Vers i- c h eru ngs vertrag er löschten auch nach der neuen Rechtsprechung , wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Wahlrechts nach § 103 InsO die Fortfü h- rung des Vertrages ablehne; der Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung falle ohne Kündigung durch den Insolvenzverwalter in d ie Insolvenzmasse ( MünchKomm - VVG/Mönnich, § 168 Rn. 28; Flitsch, BB 2003, 317, 319; Janca , 19 20 - 9 - ZInsO 2003, 449, 450; Ka yser, FS Kreft (2004), 341, 345 ; Hasse, VersR 2005, 1176, 1187 Fn. 117; Hasse, VersR 2005, 15, 20 ). Demgegenüber verlangen andere eine Kündigung des Versicherungsve r- trages durch den Insolvenzverwalter, damit der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts entstehen könne ( Prölss/Martin/Reiff, aaO , § 168 Rn. 13 ; MünchKomm - In sO/Huber, aaO , § 103 Rn. 11 8 ; Uhlenbruck/Hirte, aaO , § 35 Rn. 216, 219 ; Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitg e- bers, 2006, S. 51; vgl. auch: Beck mann/Matusche - Bec kmann/Brömmelmeyer, Versicherungsrechtshandbuch, § 42 Rn. 150; Elfring, BB 200 4, 614, 619 ; NJW 2005, 2192 , 2194 ). cc) Zutreffend ist die Auffassung, die eine Kündigung des Lebensvers i- cherungsvertrages verlangt, damit der Anspruch auf Zahlung des Rückkauf s- werts entsteht. Mit der Insolvenzeröffnung kommt es zu einer Vertrags auf spa l- tung in einen vor Insolvenzeröffnung bereits (einseitig) erfül lten Vertragsteil und einen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beiderseits noch unerfüllten Ve r- tragsteil . Anders als etwa für die Vergütung aus einem aufgespaltenen Kauf - und Werkvertrag ergibt sich aus dem aufgespaltenen Versicherungsvertrag jedoch nicht ohne weiteres aufgrund der Zahlung der Prämien ein Anspruch auf Za h- lung der vereinbarten Versicherungsleistung. Der Versicherungsvertrag zeic h- net sich dadurch aus, dass der Versicherer diese erst im Versicherungsfall und bei der Kapitallebensversich erung für den Todesfall zusätzlich bei Vertragsau f- hebung durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung zu erbringen hat (§ 176 Abs. 1 VVG aF ; vgl. für das neue Recht § 169 Abs. 1 VVG). Die Insolvenzeröf f- nung lässt die Erfüllungsansprüche desjenigen Vertragspa rtners, der vor Eröf f- 21 22 23 - 10 - nung mehr Leistungen als der andere erbracht hat, grundsätzlich unberührt (Münch Komm - InsO/Kreft, aaO , § 103 Rn. 4). Daraus folgt, dass der Insolven z- verwalter nur dann gegen den Lebensversicherer einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufs werts hat, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt. Dieser erst mit der Kündigung entstehende Anspruch ist der Gegenwert zur erbrachten Prämienzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 167; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/0 2, WM 2003, 2247, 2248; Moh r- bu t ter/Ringstmeier/Neufeld, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 28 Rn. 151; Prahl, VersR 2006, 884, 889). 3. Der Kläger konnte als Treuhänder den Lebensversicheru ngsvertrag kündigen und hat ihn gekündigt. Der vert raglich bis zum Eintritt des Ruhesta n- des der Schuldnerin vereinbarte Kündigungsausschluss stand der Kündigung nicht entgegen. a) Der Kläger ist Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß § 313 InsO. Seine Rechtsstellung bestimmt sich grundsä tzlich nach den allg e- meinen Vorschriften der §§ 80 ff InsO (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, NZI 2003, 666 , 667 ). Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über die Inso l- venzma sse auf ihn übergegangen (Uhlenbruck, aaO , § 80 Rn. 79). Er ist in sämtliche vermögensrechtlichen Positionen der Schuldnerin mit der Folge ei n- getreten , dass ihm die gleichen Rechte zustehen und die gleichen Pflichten o b- liegen wie der Schuldnerin selbst. De swegen kann er einen Vertrag kündigen , sofern dieser - wie vorliegend - Teil der Insolvenzmasse ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, NZI 2008, 244 Rn. 9). 24 25 - 11 - Aus dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2008 (aaO , Rn. 10) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s nichts a nderes. Der Senat hat dort entschieden, das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgung s- werk der Rechtsanwälte zu beenden, könne weder zusammen mit dem A n- spruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge noch isoliert gepfändet we r- den . Die Pfänd barkeit dieses Anspruchs richte t sich nach § 54 SGB I , wonach nur Ansprüche auf einmalige Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzu n- gen gepfändet werden dürfen. Das Stammrecht - etwa eine Rentenanwar t- schaft - kan n nicht gepfändet werden (aaO Rn. 12 f ) . D ie öffentlich - rechtliche Pflichtversicherung unterscheidet sich insoweit von einer noch nicht ausza h- lungsreifen Lebensversicherung . Das Recht zur Kündigung des privaten L e- bensversicherungsvertrages kann nämlich zus ammen mit dem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts gepfändet werden (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 168; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679, 2680; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 12). D er Insolvenzverwalter des Versicherten kann also vorbehaltlich des § 851c ZPO die Kündigung erklären und sich aus dem Rüc k- kaufswert der Versicherung befriedigen , wodurch das Rentenstammrecht e r- lischt ( BGH, aaO Rn. 17). b ) Die Schuldnerin hat mit de r Beklagten am 26./31. Mai 2006 bis zu i h- rem Eintritt in den Ruhestand ein umfassendes Verwertungsverbot vereinbart, das auch den Ausschluss, den Vertrag zu kündigen, umfasst. Dieser Künd i- gungsausschluss beruht auf § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG in der Fassung de s " Vie r- ten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt " vom 24. Dezember 2003, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2005. Mit dem gleichen Gesetz ist § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Kraft getreten, auf den § 165 Abs. 3 VVG inhaltlich Bezug nim mt. Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist es, 26 27 - 12 - das zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigende Vermögen de s- jenigen zu bestimmen , der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen will . Nach dieser Regelung sollen geldw erte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, vom Vermögen abgesetzt werden können , s o- weit der Versicherungsnehmer sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der gel d- werten Ansprüche 2 00 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hi l- febedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13. 000 Euro nicht übersteigt . Bis zum 31. Dezember 2004 konnte bei Lebensversicherungen - zum Schutz des Versicherungsnehmers vor überlange n Versicherungsvertr ä- gen gemäß § 178 VVG aF halbzwingend ausgestaltet (§§ 168, 171 VVG) - das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers vertraglich nicht ausgeschlossen werden , § 165 VVG aF (vgl. zum heutigen Recht MünchKomm - VVG/Mönnich, § 168 Rn. 1; Prölss /Martin/Rei f f, a aO , § 168 Rn. 15). D eswegen musste der Gesetzgeber das Versicherungsvertragsgesetz in diesem Punkt ändern, damit Leistungsberechtigte auf Grundsicherung für Arbeitsuchende überhaupt Alter s- vorsorge in dem in § 12 SGB II genannten Sinne betre iben konnten (vgl. MünchKomm - VVG/Mönnich, § 168 Rn. 8) . Überlegungen zum Pfändungsschut z spielten keine Rolle. Für die vollstreckungsrechtliche Absicherung der privaten Altersvorsorge sorgte der Gesetzgeber erst durch das " Gesetz zum Pfändung s- schutz der Al tersvorsorge " vom 26. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, durch Einf ührung der §§ 851c, 851d ZPO und die Ergänzung von § 165 Abs. 3 VVG um einen Satz 2, wonach das Kündigungsrecht auch ausgeschlo s- sen werden durfte b ei Verträgen, die unter die §§ 851c, 851d ZPO fielen (heute § 168 Abs. 3 Satz 2 VVG) . Die Schuldnerin hätte aufgrund des vereinbarten Verwertungsverbots den Lebensversicherungsvertrag nicht kündigen oder abtreten können. Die ve r- 28 - 13 - tragliche Vereinbarung der Schuldnerin mit der Bekla gten fällt insoweit nicht unter § 137 BGB . Denn diese Regelung findet keine Anwendu ng auf Rechte, bei welchen die Vertragsp arteien vom Gesetz ermächtigt wurden, die Unverä u- ßerlichkeit zu vereinbaren ( RGKK - BGB/ Zöller, 12. Aufl., § 137 Rn. 9; Wollmann, Priva te Altersvorsorge und Gläubigerschutz, 2010, S. 60). c ) Der Insolvenzverwalter ist an diesen Kündigungsausschluss nicht g e- bunden . aa ) Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass Insolvenzverwalter und Tre u- händer mit der Übernahme ihres Amtes in die Rech te und Pflichten des S chuldners eintr e t en und deshalb grundsätzlich für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen können , als d ies em zustehen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1971 - VII ZR 85/69, BGHZ 56, 228, 230 f). Lasten und Beschrä n- kungen des Vermögens des Schuldners sind der Verwaltungs - und Verf ü- gungsbefugnis des Insolvenzverwalters vorgegeben und grenzen diese ein. Auch schuldrechtliche Beschränkungen der Rechte des Schuldners setzen sich in der Insolvenz fort (MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, aaO , § 80 Rn. 43). Dieser Grundsatz wird aber durch die Regelungen der Insolvenzordnung deutlich eingeschränkt , etwa auch durch § 80 Abs. 2 InsO, wonach ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestim m- ter Personen bezwe ckt (§§ 135, 136 BGB), im Insolvenzverfahren keine Wi r- kung hat. Diese Vorschrift findet allerdings vorliegend keine Anwendung. Selbst wenn in § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF und § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG ein gesetzl i- ches V eräußerungsverbot zu sehen ist , diente es jedenfalls nicht dem Schutz bestimmter anderer Person en , sondern allein dem Schutz des Schuldners und öffentlichen Interessen ( vgl. MünchKomm - BGB / Armbrüster, 5. Aufl., § 135 29 30 31 - 14 - Rn. 7, 50; vgl. zu den Gründen dieser Regelung MünchKomm - VVG/Mönnich, § 168 Rn. 7 ff; Pröl s s/Martin/Reiff, a aO , § 168 Rn. 15). Die Revisionsbegründung meint , dass in dem Kündigungsausschluss ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot im Sinne von § 137 BGB liege, das als schuldrechtliche Verpflichtung des Insolvenzschuldners für den Verwalter keine bindende Wirkung habe , so dass deren Nichtbeachtung kein e Masseve r- bindlichkeit begründe (vgl. MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, aaO , § 80 Rn. 155; Uhlenbruck, aaO, § 80 Rn. 204) . § 137 BGB findet auf das streitgegenständl i- che Verfügungsverbot je doch keine Anwendung, weil es auf einer gesetzlichen Anordnung beruht. Deswegen kann auch der Kläger als Treuhänder sich auf diese Vorschrift nicht berufen. bb ) Der Kläger kann jedoch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 851 Abs. 2 ZPO den Versiche rungsvertrag gemäß § 165 Abs. 1 VVG aF kü n- digen und den Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 1 VVG aF für die Masse b e- anspruchen. Für den Fall eines Abtretungsausschlusses ermöglicht § 851 Abs. 2 ZPO die Einzel - und Gesamtvollstreckung. Dadurch soll verhin dert werden, dass die Vertragsparteien durch eine Vereinbarung des Abtretungsausschlusses ein Pfändungsverbot schaffen und Vermögen der Zwangsvollstreckung entziehen können. Ein Interesse des (Dritt - )Schuldners an der Unübertragbarkeit der Fo r- derung muss d em Interesse der Gläubiger weichen, denen nicht verwehrt sein darf, auf die Forderung zu zu greifen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1971 - VII ZR 85/69, BGHZ 56, 228 , 232 ; Kindl/Meller - Han n ich/Wolf, aaO, § 851 Rn. 25 ) . Der Insolvenzverwalter könnte die Lebensversic herung wegen des Abtretungsve r- bots zwar nicht übertragen , aber verwerten (BGH, aaO, S. 231). 32 33 34 - 15 - Eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt für den Ausschluss des Kündigungsrechts in Bezug auf die Kapitallebensversicherung . Insoweit enthält das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke. Denn der Gesetzgeber wollte durch die Schaffung von § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF, § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG das Altersvorsorgevermögen nicht vor einer Pfändung schützen. Den Pfä n- dungsschutz hat er erst durch Einführung der § § 1 65 Abs. 3 Satz 2 VVG aF, 168 Abs. 3 Satz 2 VVG, §§ 851c f ZPO verwirklicht . Die Interessenlage der Beteiligten ist bei einer Kapitallebensversicherung sowohl im Fall des vertraglichen Abtretungsausschlusses wie auch des vertra g- lichen Kündigungsaussch lusses identisch. Es ist kein Grund ersichtlich, warum beide in der Einzel - wie in der Gesamtvollstreckung unterschiedlich behandelt werden sollten . Sonst könnten die Vertragsparteien durch Vereinbarung des Kündigungsausschlusses die Verwertung der Lebensv ersicherung verhindern, obwohl die Lebensversicherung selbst der Einzel - und Gesamtvollstreckung unterliegt und der vereinbarte Abtretungsausschluss diese Wirkung gerade nicht hat . Dies würde im Insolvenzverfahren dem Grundsatz der bestmöglichen Ver wertung der Masse (BGH, Urteil vom 27. Mai 1971 - VII ZR 85/69, BGHZ 56, 228 , 231 f ) widersprechen. Dieser Grundsatz hat Vorrang auch vor dem Hintergrund des § 12 SGB II . Der durch den Gesetzgeber hier ermöglichte Kündigungsausschluss war nicht als Bestand sschutz für den Insolvenzfall g e- dacht. Vielmehr wollte der Gesetzgeber lediglich erreichen, dass die ordentlich nicht kündbare Lebensversicherung in das sozialrechtliche Schonvermögen des Leistungsberechtigten auf Grundsicherung für Arbeitsuchende fiel. Di eser G e- setzeszweck schließt nicht aus, dass Gläubiger in das sozialrechtliche Scho n- 35 36 37 - 16 - vermögen eines Schuldners vollstrecken können. Das zeigt schon die Diskr e- panz zwischen sozialrechtlichem Schonvermögen und Pfändungsschutz im Ü b- rigen . So kann in das vom Sch uldner selbst genutzte Hausgrundstück von a n- gemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung vollstre ckt werden , auch wenn sie gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum sozialrechtlichen Schonvermögen gehören . Ebenso wenig kennt das Vollstreckungsrecht e in nicht zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II. cc ) Dieses Ergebnis wird i m Insolve nzverfahren durch § 103 InsO bekrä f- tigt . D as Wahlrecht des Insolvenzverwalters sol l diesem ermöglichen, einen von keine r Seite bereits vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag zum Vorteil der Masse und damit der Gläubigergesamtheit auszuführen. Gleichzeitig soll dem Vertragspartner der durch das funktionelle Synallagma vermittelte Schutz erha l- ten bleiben (BGH, Urteil vo m 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 148; MünchKomm - InsO/Kreft, aaO , § 103 Rn. 2). Dem Insolvenzverwalter wird eine einseitige Wahlmöglichkeit eingeräumt, den Vertrag zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen ( vgl. BGH, aaO). Der vorleistende Gläu biger hat als En t- gelt seiner Leistungen vor Verfahrenseröffnung nur eine Insolvenzforderung, auch wenn der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt, § 105 InsO. Die Masse e r- hält einen Anspruch auf das Entgelt der vom Schuldner bis zur Verfahrenseröf f- nung erbrach ten Leistungen , auch wenn der Insolvenzverwalter die Vertragse r- füllung ablehnt (MünchKomm - InsO/Kreft, aaO, § 103 Rn. 8 ff, Rn. 32, Rn. 47) . Das muss auch für die Kapitallebensversicherung gelten , b ei der der Schuldner einen Teil der Prämien gezahlt hat . Di ese Prämien sind Vorleistungen des Schuldners , deren Gegenwert - der Rückkaufs wert - aus Gründen des Gläub i- gerschutzes in die Masse zurückfließen muss . Es gibt keinen sachlichen Grund, dass der Schuldner zu Lasten der Gläubiger Vermögen - wenn auch zur Alt er s- 38 - 17 - vorsorge - bilden kann, ohne dass der Gesetzgeber diese Vermögensbildung vor Pfändungen ge schützt hat . dd ) In ähnlicher Wertung hat der Senat bereits entschieden, dass eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem Gru ndpfandgläu biger getroffene vollstreckungs b e schränkende Vereinbarung den Insolvenzverwalter auch dann nicht bindet, wenn das Grundstück zugun s- ten dieses Gläubigers wertausschö p fend belastet ist (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, NZI 2011, 138 ). d ) In dem Schreiben des Klägers vom 28. September 2006, mit dem er die Nichterfüllung des Versicherungsvertrages gemäß § 103 InsO gegenüber der Beklagten erklärt und sie aufgefordert hat, ihm den Rückkaufswert zu übe r- weisen, liegt die erforderliche Kündigungserklärung. In der Literatur ist zu Recht anerkannt, dass an den Inhalt der Kündigungserklärung keine hohen Anford e- rungen zu stellen sind. Eine Erfüllungsablehnung durch den Verwalter genügt als Kündigungserklärung (MünchKomm - InsO/Huber, aaO , § 1 03 Rn. 118; Pröl s s/Martin/Reiff, a aO , § 168 Rn. 13) . Es reicht jede Erklärung aus, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Versicherungsvertrag nicht fortgesetzt werden soll (Elfring, BB 2004, 617, 619) und die Zahlung des Rückkaufswert verlangt wird . 4. Entgegen der Revisionserwiderung ist der eingezogene Rückkauf s- wert nicht nach § 191 Abs. 1, § 198 InsO zu hinterlegen. Die Schuldnerin ist keine Insolvenzgläubigerin im Sinne der §§ 187 ff InsO, die an der Verteilung der Masse zu beteiligen wäre. 39 40 41 - 18 - III . 1. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach letzt e- rem zur Endentscheidung re if ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ), war a uf die Berufung auch das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. 2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der beantragten Höhe berechtigt. Er beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in Verzug, nachdem der Kläger sie mit Schreiben vom 28. November 2006 unter Frist setzung bis zum 20. Dezember 2006 zur Zahlung aufgefordert hat. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vor instanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2007 - 9 O 44/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2008 - 7 U 157/07 - 42 43
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