BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/11 Verkündet am: 19. Juni 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeits sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch d en Richter Keukenschrijver, die Richter in Mühlens, die Richter Gröning und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgeric hts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des e uropäischen Patents 1 599 703 (Streitp a- tents) , das am 26. Februar 2004 angemeldet wurde und die Priorität von Vor - anmeldungen vom 26. Febr uar und 7. März 2003 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft eine Navigationseinrichtung mit Berührungsschirm und u m- fasst acht Patentansprüche. Patentanspruch 1, der die Navigationseinrichtung und 5, der ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinform ationen betrifft , h a- ben in der Verfahrensspr a che Englisch folgenden Wortlaut: " 1. A portable navigation device programmed with a map dat a- base and software that enables a route to be planned and generates (i) a normal navigation mode screen that is di s- play ed on a touch screen display, in which the current position of the device is shown on a map, together with a graphical i n- 1 - 3 - dication of at least some of the route to be taken or (ii) a menu screen; which device is arranged so that, if a user touches the displ ay at a pre - defined zone that is at least 0,7 cm² in area, that causes the normal navigation mode screen to be replaced with the menu screen, the menu screen enabling core navig a- tion functions listed on the menu screen to be selected by a user touching an associated icon or key shown on the touch screen display, also at a zone that is at least 0,7 cm² in area. 5. A method of displaying navigation information, the method b e- ing deployed in a portable navigation device programmed with a map database and soft ware that enables a route to be planned; the method comprising the steps of: a) the device displaying on a touch screen display a normal navigation mode screen at which the current position of the device is shown on a map, together with a graphical indica tion of at least some of the route to be taken; and b) the device being operable such that, if a user touches the display at a pre - defined zone that is at least 0,7 cm² in a r- ea, that causes the normal navigation mode screen to be replaced with a menu scre en, the menu screen enabling core navigation functions listed on the menu screen to be selected by a user touching an associated icon or key shown on the touch screen display, also at a zone that is at least 0,7 cm² in area. " In deutscher Übersetzung la uten die Patentansprüche 1 und 5 wie folgt: 2 - 4 - " 1. Eine tragbare Navigationseinrichtung, die mit einer Kartend a- tenbank und Software programmiert ist, welche es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen und (i) einen normalen Navigat i- onsmodusbildschirm, der auf e inem Berührungsbildschirmdi s- play angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Ei n- richtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Ang a- be über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird, oder (ii) einen Menübildschirm erzeug t; wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt, b e- wirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildsc hirm ersetzt wird, wobei der Menübil d- schirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder einen entsprechenden Schlüssel, das/der auf dem Berührungsbildschirm display g e- zeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von z u- mindest 0,7 cm² aufweist, berührt. 5. Ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen, w o- bei das Verfahren in einer tragbaren Navigationseinrichtung eingesetzt wird, welche mit einer Kartendatenbank und Sof t- ware programmiert wurde, die das Planen einer Fahrtroute ermöglicht; wobei das Verfahren folgende Schritte beinhaltet: a) Die Einrichtung gibt auf einem Berührungsbildschirmdi s- play einen normalen Navigationsmodusbildschirm an , auf dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über z u- - 5 - mindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird; und b) die Einrichtung funktioniert derart, dass wenn ein Anwe n- der das Display an einer vorher festgelegten Zone, die e i- nen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt, b e- wirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch einen Menübildschirm ersetzt wird, wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bil d- symbol oder einen entsprechenden Schlüssel, das/der auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von mindestens 0,7 cm² aufweist, berührt. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen we n- det sich die Beklagte mit der Berufung. Sie verteidigt das Stre itpatent in der e r- teilten Fassung und in der Fassung des bereits in erster Instanz gestellten Hilfsantrags. Danach ist in Patenta nspruch 1 die tragbare Navigationseinric h- tung mit einem integrale n GPS - Empfänger ausge stattet und der normale Nav i- gationsmodusb ildschirm wird bei Berührung durch den Benutzer durch den M e- nübildschirm vollständig ersetzt. G emäß Schriftsatz vom 26. April 2012 verteidigt die Beklagte das Strei t- patent in der Fassung zweier weiterer Hilfsanträge. Die Klägerin hält die weitere 3 4 5 - 6 - hilfsw eise Verteidigung für verspätet und tritt im Übrigen dem Rechtsmittel en t- gegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betr ifft eine mit einem Berührungsbildschirm gesteue r- te Navigationseinr ichtung , insbesondere zur Anwendung als fahrzeuginternes Navigationssystem, und ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformati o- nen. 1. Nach der Patentbeschreibung sind Einrichtungen, die auf dem Global Positioning System ( GPS ) basieren , bekannt und als fahrzeug interne Navigat i- onssysteme weit verbreitet. Mit Hilfe bekannter Software könne der Anwender in einen an einen GPS - Empfänger angeschlossenen Minicomputer (personal digital assistant, PDA) eine Start - und Zieladresse eingeben, worauf die Sof t- war e die Fahrtroute zwischen diesen Punkten berechne und Anweisungen zum Navigieren dieser Fahrtroute anzeige. Die Software könne so in regelmäßigen Abständen die aktuelle Position des PDA bestimmen und passende Navigat i- onsanweisungen geben. PDA gebrauchten o ft Berührungsbildschirme, wobei die Eingabe in der Regel unter Verwendung eines dünnen Stifts geschehe, weil die Größe der einzelnen Tasten oder andere r wählbare r Element e relativ gering sei. Wenn eine große Anzahl von Tasten gleichzeitig angezeigt werden solle, müsse eine kleine virtuelle Tastatur verwendet werden, wobei die Tasten mit einem Stift angewählt werden müssten. Daher würden bei bekannten Einric h- tungen auf einem Bildschirm vorhandene große numerische Tasten mit viel kleineren auf einem anderen B ildschirm vorhandenen Tasten gemischt, o b- gleich die Tasten von gleicher B edeutung seien. Bei den bekannten Geräten 6 7 8 - 7 - seien demnach Kernfunktionen nicht einheitlich für eine wirksame und verlässl i- che Fingerbedienung ausgelegt. 2. Dem Streitpatent liegt da her das technische Problem ( " die Aufgabe " ) zugrunde, die Bedienung von Kernfunktionen bei Navigationseinrichtungen durch Berührung zu erleichtern und verlässlicher zu machen, insbesondere wenn die Bedienung während der Fahrt erfolgen soll. Dieses Prob lem soll durch eine Navigationseinrichtung mit folgenden Merkmalen gelöst werden (Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfs - antrag in Fettdruck , Merkmalsbezeichnung durch das Patentgericht in eckigen Klammern ): 1. Die Navigationseinrichtung ist 1.1 tragba r [M1] und 1.2 programmiert mit 1.2.1 einer Kartendatenbank und 1.2.2 Software, die es ermöglicht, eine Fahrtroute zu pl a- nen. [M1a, M2] 1.3 Sie weist einen integralen GPS - Empfänger auf. 2. Die Navigationseinrichtung erzeugt 2.1 einen normalen Navigationsmodusbildschirm [M3a] oder 2.2 einen Menübildschirm. [M3b] 3. Der normale Navigationsmodusbildschirm 3.1 ist auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über z u- mindest einen Teil der z u nehmenden Fahrtroute gezeigt wird. [M3a] 3.2 wird durch den Menübildschirm vollständig ersetzt, wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten 9 10 - 8 - Zone berührt, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm 2 aufweist. [M4a, M4b] 4. Der Menübildschirm ermögli cht das Wählen von auf ihm au f- gelisteten Kernnavigationsfunktionen, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumi ndest 0,7 cm 2 aufweist, berührt. [M4c, M4d] Die nachfolgendend wiedergegebenen Figuren des Streitpatents zeigen Ansichten eines Navigationsbildschirms (Fig. 2) und eines Menübildschirms (Fig. 3). 11 - 9 - 3. Folgende Merkmale bedürfen b esonderer Betra chtung a us der Sicht des Fachmanns, bei dem es sich - wie vom Patentgericht zutreffend festgestellt und den Parteien nicht in Zweifel gezogen - um einen berufserfahrenen Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik handelt, der mit der Entwicklung von Navigationseinrichtungen mit Berührungsbildschirmen befasst ist . a) Nach Merkmal 3.2 wird der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm ersetzt, und nach Hilfsantrag 1 vollständig ersetzt, wenn der Anwender einen bestimmten Bildschir mbereich berührt. Das Wort " ersetz t " (replaced) ist weder in den Patentansprüchen erläutert, noch in der Beschreibung erwähnt. Nach dem Inhalt der Beschreibung , die zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen ist, wird ein Navigationsbildschirmmenü ang ezeigt, wenn der Benutzer die Mitte des Bildschirms berührt; der Menübil d- schirm kann sehr schnell aufgerufen werden und erlaubt das Wählen von Kernnavigationsfunktionen (Beschr. Abs. 13). Der Benutzer soll leicht von dem Hauptnavigationsbildschirm aus auf den Menübildschirm zugreifen können ( " on a menu screen that is easily accessed from the main navigation screen " , Beschr. Abs. 24). Der Menübildschirm soll so angezeigt w erden , dass der B e- 12 13 - 10 - nutzer , der das Navigationsgerät während der Fahrt bedient, nicht von dem u n- ter dem Menübildschirm liegenden und möglicherweise teilweise noch zu e r- kennenden N avigationsmodusbildschirm abgelenkt wird. Für ein " Ersetzen " reicht es deshalb aus, wenn der Menübildschirm den Navigationsmodusbil d- schirm großflächig derart überlage rt, dass der Navigationsmodusbildschirm für den Benutzer nicht mehr sichtbar ist. Wie das Patentgericht zutreffend ang e- nommen hat , wird da nach nicht der eigentliche Bildschirm, sondern lediglich der angezeigte Bildschirminhalt , die zu vermittelnden Informa tionen, ersetzt. Dieser Auslegung steht das von der Beklagten vorgebrachte Argument der Energieei n- sparung nicht entgegen. Wenn, wie die Beklagte vorträgt, der Navigationsm o- dusbildschirm bei dem Vorgang des Ersetzens " verschw ände " und bei erne u- tem Aufruf wi eder neu aufgebaut werden müsste, führte dieser Vorgang zu e r- höhtem Energieverbrauch, der gerade vermieden werden soll. Auch die B ezu g- nahme auf den Begriff " screen " , der nach Meinung der Beklag ten " ganzer Bil d- schirm " b edeutet, verfän gt nicht. Das englische Wort " s creen " bedeutet Bil d- schirm oder , allgemeiner , visuelle Anzeigevorrichtung. Mit diesem Begriffsinhalt ist nichts darüber ausgesagt, ob in dem Fall des Ersetzens der ganze Bil d- schirm verschwindet oder nur überlagert wird. b) Nach Merkmal 4 kann der Benutzer auf dem Menübil d schi rm aufgeli s- tete Kernnavigationsfunktionen wählen, indem er ein dort gezeigtes Bildsymbol oder eine Taste in einem zumindest 0,7 cm 2 großen Bereich berührt. Diese Z o- ne ist groß genug, um mit einem einzelnen Finger verlässlic h bedient zu werden ( " this zone is large enough tob e reliably selected by a single finger " , Beschr. Abs. 19). Damit wird der Situation des Benutzers während der Fahrt Rechnung getragen, der auf den Straßenverkehr achten und nicht durch die Suche nach eine m Stift und dessen Anwendung auf einem relativ kleinen Bereich des Bil d- schirms abgelenkt werden soll . Aus den Patentansprüchen ergibt sich nicht, dass die Berührung des Bildschirms mit dem Finger erfolgen mu ss ; diese spr e- chen nur von dem Berühren in einer vorher festgelegten Zone von zumindest 14 - 11 - 0,7cm 2 ( " if a user touches the display at a pre - def ined zone that is at least 0,7 cm 2 in area " , Patentanspruch 1 ); diese Zone soll allerdings groß genug sein, um ihr Wählen mit einer Fingerspitze zu ermöglichen ( " with touch screen areas that are large enough to allow the user to select them with a fingertip whilst safely driving " , Beschr. Abs. 24 a . E . ). Die Auflistung mehrerer Kernnavigationsfunktionen , d. h. - wie das P a- tentgericht zutreffend ausgeführt hat - häuf ig benutzter wichtiger Funktionen, auf einer Menüebene erleichtert und beschleunigt ebenfalls die Benutzung ; dadurch entfällt ein Durchgehen mehrerer Menüebenen. II. D as Patentgericht hat angenommen, d er Gegenstand der erteilten P a- tentansprüche beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da e r sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Bedienungsanleitung des T . Navigator s für Windows Pocket PC s (K11) ergebe. Aus K 11 sei eine tragbare Navigationseinrichtung bekannt, die mit der Kartend atenbank und einer Sof t- ware program miert sei und es er mögliche , eine Fahrtroute zu planen und einen normalen Navigationsmodusbildschirm , der auf einem Berührungsbildschirm angezeigt sei , zu erzeugen. Wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegt en Zone berühre , werde bewirkt, dass der normale Navigationsm o- dusbildschirm durch den Menübildschirm ersetz t werde. Auch bei der aus der K 11 bekannten Windows - Oberfläche sei dabei eine vollständige Überlappung der beiden Bildschirme ohne weiteres möglich. Dies sei für den Fachmann auch naheliegend, weil er dadurch im Interesse einer möglichst bedienungsfreundl i- chen Displaygestaltung mehr Platz für die Anzeige der momentan aktiven Bil d- schirmoberfläche gewinne. Einen Hinweis, den Navigationsbildschirm durch d en Menübildschirm vollständig zu ersetzen, erhalte der Fachmann auch aus der K11 Seite 17 4. Abs atz , wo angegeben sei, dass die Karte ausgeblendet werden könne. Dadurch würden die grafischen/numerischen Anweisungen und die Textanweisungen zentriert und ver größert. Auch wenn es dort nicht um die 15 16 - 12 - vollständige Ersetzung des Navigationsmodus bildschirms durch den Menübil d- schirm gehe, komme an dieser Textstelle der allgemeine Gedanke zum Au s- druck, die verfügbare Bildschirmoberfläche im Interesse einer verbesserte n L e- se - und Bedienbarkeit für die Anzeige der momentan relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und dafür vorübergehend vollständig auf die Kartena n- zeige zu verzichten. Weiter ermögliche der Menübildschirm, wie auf den Seiten 15 und 16 und in den Abbildungen 21 und 22 der K 11 gezeigt, das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten sogenannten Kernnavigationsfunktionen, unter denen der Fachmann häufig benutzte wichtige Funktionen verstehe, die er bevorzugt direkt auf dem Menübildschirm und nich t in einem Untermenü a n- ordnen werde. Dafür berühre der Anwender ein entsprechendes Bilds ymbol oder eine entsprechende Taste, für die der Fachmann wegen der Berührung mit einem Finger in naheliegender Weise ebenfalls eine an die Größe des Fingers angepasste n Bereich von zumindest 0,7 cm² vorsehen werde. Für den von der Beklagten geltend gemachten Aspekt der Stromeinsparung fänden sich weder im Streitpatent noch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen Hinweise. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem äß dem Hilfsantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In K11 sei auch eine Verbindung des T . Navigators mit einem GPS - Gerät erwähnt. Es habe für den Fachmann n a- he ge legen, den GPS - Empfänger als integralen Bestandteil der Navigationsei n- rich tung vor zu sehen und ihn nicht etwa nur separat anzuordnen. Das ergebe sich schon aus dem Bemühen, das tragbare Navigationsgerät einfacher han d- habbar und sicherer zu machen. Der Nebenanspruch 5 sowie die Unteranspr ü- che ließen keine den Patentschutz begründe nden Maßnahmen erkennen. II I . Diese Beurteilung hält d er Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. In dem Handbuch K11 , dessen Vorveröffentlichung nicht in Zweifel gezogen wird, ist ein Navigationsgerät vorgestellt , das in Verbindung mit einem GP S - Gerät ein Fahrzeugnavigationssystem mit gesprochenen sowie als Text 17 18 - 13 - und Grafik verfügbaren Anweisungen bietet. Es ist tragbar (Pocket PC) und " mit Karten für die meisten Städte, Orte und Straßen in vielen Ländern und Staaten " (K11 S. 1) erhältlich, also mit einer Kartendatenbank und Software ausgestattet oder programmiert. Die Software ermöglicht es, eine Fahrtroute zu planen ( " Es [ T . Navigator] kann die Straßennetze in vielen verschiedenen Maßstä - ben anzeigen und zeigt Ihnen, wie Sie am besten v on A nach B kommen, i n- dem Sie die Karte verwenden oder die Navigationsanweisungen befolgen " " Nach der Auswahl eines Zielpunkts wechselt T . Navigator sofort in den Navigationsmodus " , K11 S. 1, 16 unten). Nach K11 kann der Benutzer im Nav i- gationsm odus durch Tippen mit dem Finger auf die Bildschirmmitte immer zum Navigator - Menü zurückkehren. Anstelle des Navigationsbildschirm s erscheint der Menübildschirm (K11, Abb. 21 Navigator - Menü) , der jenen ersetzt, d.h. wie unter I 3 a dargelegt - überlag ert . Auf dem Menübildschirm der K11 sind Funktionen als Bildsymbole aufg e- listet, die der Anwender häufig benutzt (K11, Abb. 21 S. 15 " Durch Wahl der nachstehenden Optionen im Navigator - Menü können Sie Folgendes " ; im A n- schluss hieran sind die einzelnen Op tionen aufgeführt und erläutert ) . Der Nav i- gations - Menübildschirm ermöglicht somit das Wählen von auf ihm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen entsprechend Merkmal 4. Dass die Berührungszone 19 - 14 - einen Bereich von zumindest 0,7 cm 2 aufweisen soll , wird in de m Handbuch K11 nicht ausdrücklich angesprochen . Aus K11 lässt sich aber die Möglichkeit entnehmen, anstelle eines Stifts den Finger zu benutzen (K11 S. 13 " Um eine einfache und sichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie keinen Stift, s ondern können mit dem Finger auf das Navigator - Menü tippen " ). Das Argument der Beklagten, Pocket - PC - Anwendungen seien für die Bedi e- nung per Stift und nicht per Finger entwickelt, trifft somit nicht zu. Wenn der Fachmann aber wusste, dass eine Bedienun g des Bildschirms durch Fingerberührung in Frage kommt und dies aus Vereinfachungsgründen wünschenswert ist, hatte er Anlass über die Ausgestaltung und Dimensioni e- rung des Berührungsfeldes nachzudenken. In diese Überlegung hatte er d ie Größe des Bildschirm s eines Pocket - PC , die ihm bekannt war, einzustellen, ebenso wie die Größe des Bereichs , den der Anwender regelmäßig mit der Fi n- gerspitze berühren kann (Beschr. Abs. 24 a.E.) . Hiervon ausgehend lag es n a- he, ein Berührungsfeld von mindestens 0,7 cm 2 zu wähl en, das der Größe einer Fingerspitze in etwa entspricht. Dem steht der Vortrag der Beklagten, für die Bedienung per Finger sei es technisch nicht erforderlich, eine entsprechend große Berührungszone vorz u- s e hen, da der Finger selbst in der Regel eine se hr große Fläche berühre, so dass er eine sehr kleine Berührungszone ohne weiteres treffen könne, nicht entgegen. Durch der Größe des Fingers angenäherte Berührungsfelder verbe s- sert sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, die ergonomische Bedienung der Navigationseinrichtung wäh rend der Fahrt; die berührungsempfindliche Stelle des Bildschirms kann umso leichter getroffen werden, je größer sie ist. Für den Fachmann lag es deshalb nahe, eine Mindestgröße vorzusehen, die auch mit der Fingerspitze gut und si cher getroffen werden kann. 20 21 - 15 - 2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Handbuch K11 , so dass die Frage des verspäteten Vorbringens in 1. Instanz und die Zulässigkeit der beschränkten Verte idigung dahinstehen können. a) Die Navigationseinrichtung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist mit einem integralen GPS - Empfänger ausgestattet. In der K11 ist die Verwe n- dung des T . Navigators in Verbindung mit einem GPS - Gerät (K11 S. 1) beschrieben und unter Nummer 9 auf Seite 12 näher erläutert. Das Patentg e- richt hat daher zutreffend angenommen, dass dem Fachmann die Verbindung der beanspruchten Navigationseinrichtung mit einem GPS - Empfänger bekannt war. Dabei kann offen bleiben, ob es z um Prioritätszeitpunkt bereits im Stand der Technik bekannt war, den GPS - Empfänger in die Navigationseinrichtung zu integrieren . Jedenfalls ist aus der US - Patentschrift 5 859 628 (K8), die eine Vo r- richtung und ein Verfahren für ein persönliches Bordinforma tionssystem betrifft, bekannt, ein solches System beispielsweise mit einem Schlitz zur Aufnahme einer PCMCIA (Personal Computer Memory Card International Association) - Karte zu versehen, die auch zur Bereitstellung von Kommunikationsschnittste l- len dient ( " Ot her aspects of the invention for receiving a PCMIA or PCMCIA, card " , K8 Sp. 4 Z. 56 bis 58). Daraus ergibt sich die Anregung, einen GPS - Empfänger, dessen Verbindung mit dem Navigat i- onsgerät bereits als sinnvoll erkannt war, in die Schnittstelle einzuführen und damit in das Navigationsgerät zu integrieren. b) Als weitere Einschränkung des Patentanspruchs 1 soll der Navigat i- onsmodusbildschirm bei Berührung durch den Benutzer durch den Menübil d- schirm vollständig ersetzt werden (Merkmal 3.2). Zur Auslegung des Wortes " ersetzt " wird auf die Ausführungen unter I 3 a Bezug genommen. Auch für das vollständige Ersetzen des Navigationsmodusbildschirms erhält der Fachmann eine Anregung aus der K11. Dort ist ausgeführt, dass die Karte (i m Navi - gationsmodus) ausgeblendet werden kann, wodurch die grafischen/ 22 23 24 - 16 - numerischen Anweisungen und die Textanweisungen zentriert und vergrößert werden. Danach ist dem Fachmann bekannt, einen Bildschirminhalt auszuble n- d en oder vollständig zu ersetzen, wenn er auf einen anderen Inhalt eine bess e- re (vergrößert e ) Sicht erhalten will. Er hatte damit Anlass, den Navigationsm o- dusbild schirm vollständig auszublenden oder zu ersetzen, um , insbesondere während der Fahrt , eine bessere Sicht auf den Menübildschirm zu er reichen. 3 . Der Verfahrensanspruch 5 enthält keine über den Vorrichtungsa n- spruch 1 hinausgehenden Merkmale, die selbstständig schutzbegründend wi r- ken. Hinsichtlich der Gegenstände der Unteransprüche ist eine eigene erfind e- rische Leistung weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 Sensoranordnung). IV . Ob d ie von der Beklagten im Schriftsatz vom 26. April 2012 beantra g- te Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents (Hilfsan träge 2 und 3) verspätet im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 2, § 117 PatG in Verbindung mit § § 529, 530 ZPO , § 112 PatG, § 531 Abs. 2 ZPO ist, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Denn der Gegenstand der Patentansprüche in den geände r- ten Fassungen ergab sich ebe nfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik . 1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber Hilfsantrag 1 dadurch geändert, dass das Wort vollständig gestrichen ist und an das Ende des Anspruchs folgender Halbsatz angefügt ist : " wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass alle auf dem Berührungsbildschirmdisplay zur Wahl ang e- botene Optionen, die sich auf Kernfunktionen beziehen, durch Berühren von Bildsym bolen oder T asten mit dem Finger zuverlässig auswählbar sind. " Die ses Merkmal beinhaltet gegenüber Merkmal 4 den zusätzlichen Aspekt, dass die Berührung des Bildschirms mit dem Finger erfolgen soll. Eine solche Ausgesta l- tung des Patentgegenstandes war dem Fachmann durch den Stand der Tec h- nik nahegelegt. Dieser Beurteilun g stehen die Ausführungen der Beklagten, wonach durch das weitere Merkmal die Funktionalität des Geräts verdeutlicht 25 26 27 - 17 - und eine stärkere Abgrenzung zum Gegenstand der K11, der stärker auf die Verwendung eines Stifts abstelle, erreicht werden soll, nicht entg egen. Die Mö g lichkeit der Bedienung des Geräts mit dem Finger ist in der K11 ( S. 13 u n- ter Punkt 10. Fahrzeugnavigation ) ausdrücklich erwähnt ( " Um eine einfache und sichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie keinen Stift, sondern können m it dem Finger auf das Navigator - Menü tippen " ). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die K11 auch die Verwendung eines Stifts b e- schreibt. 2. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird die Formulierung nach Hilfsantrag 2 dadurch ergänzt, dass weiter ang efügt werden soll : " wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass eine Zieladresse über eine virtuelle Ta s- tatur eingebbar ist, deren Tasten eine Größe aufweisen, so dass jede Taste mit dem Finger zuverlässig wählbar ist, und wobei das Be rührungsbilds chirmdi s- play eine G röße aufweist, die der eines Dis plays einer Taschencomputere i n- ric h tung entspricht. " Auch der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist durch den Stand der Technik nahege legt. In der K11 ist in Abbildung 25 ein Bildschirm mit virtueller Tasta tur gezeigt und erläutert, dass " Orte von Interesse " aus g e- wähl t werden könn ten. Wenn man den Namen des Ortes teilweise oder ganz über die Tastatur eingebe, würden Informationen über diesen Ort angezeigt. Damit ist die Eingabemöglichkeit von Daten über eine virtuelle Tastatur, die zur Anzeige und Weiterverarbeitung von bestimmten In formationen - auch der Zieladresse - führt, offenbart. Das Naheliegen der Opti on " Wählbarkeit mit dem Finger " ist bereits erörtert worden. Die Ausgestaltung der Größe des Berü h- run gsbildschirms richtet sich nach den Anforderungen, die der Fachmann an die Bedienbarkeit stellt und beinhaltet keine erfinderische Leistung. 3. Für die Verfahrensansprüche 5 und die Unteransprüche der Hilfsa n- träge 2 und 3 wird auf die Ausführungen unte r II 3 verwiesen. 28 29 - 18 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Keukenschrijver Mühlens Gröning RiBGH Hoffmann ist in Urlaub und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Keukenschrijver Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.05.2011 - 4 Ni 61/09 (EU) - 30
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