BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/12 Verkündet am: 13. November 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündlic he Verhan d- lung vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2012 ve r- kündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmi t- tels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das europäische Patent 1 056 675 wird im Umfang der Patenta n- s prüche 1 bis 7, im Umfang der Patentansprüche 11 bis 15, soweit sich diese auf die Patentansprüche 1 bis 7 rückbeziehen, sowie im Umfang der Patentansprüche 21 bis 29, soweit sich diese auf die Patentansprüche 1 bis 7 und 11 bis 15 rückbeziehen, mit Wirkun g für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 5, 23 und 24 entfallen und die Patentansprüche 1 und 2, auf die sich die Patentansprüche 3 und 4 rückbeziehen, sowie die Patentansprüche 6 und 7 folgende F a s- sung erhalten: 1. A traction drive elevator system comprising: a hoistway (12) defined by a surrounding structure (14); each of an elevator car (16) and a counterweight (48) being disposed in the hoistway (12) and suspended from a single set of elevator ropes; a drive motor (42) including a drive sheave (44) aligned within a vertically extending space along the hoistway b e- tween the elevator car (16) and a sidewall (46) of the hois t- - 3 - way (12), in such a way that the axial dimension of the drive motor (42) in cluding the drive sheave (44) extends alon g- side the said sidewall (46) of the hoistway (12), said drive motor (42) being drivingly coupled by traction to said set of ropes; wherein: - said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52), - the at least one flat rope or belt (52) is thin relative to a conventional round rope, - the drive sheave (44) has a smaller diameter than a co n- ventional drive sheave in engagement with the conve n- tional round rope, and - the at least one flat rope or belt (52) is made from a ur e- thane or rubber jacket with steel reinforcement; and including a counterweight sheave (50) coupled to a top portion of the counterweight (48) and at least one elevator sheave (20, 22) coupled to an underside of the elevator car (16) , the at least one flat rope or belt (52) having first and second ends (54; 56) fixedly coupled at a top portion of the hoistway (12), the flat rope or belt (52) extending dow n- war d ly from the first end (54), looping about the counte r- weight sheave (50), ext ending upwardly and looping about the drive sheave (44), extending downwardly and u n- derslinging the elevator car (16) via the at least one elevator sheave (20, 22) and extending upwardly and terminating at the second end (56). 2. A traction drive elevator system comprising: a hoistway (12) defined by a surrounding structure (14); an elevator car (16) and a counterweight (48) being di s- posed in the hoistway (12) and suspended from a single set of elevator ropes; a drive motor (42) including a drive sheave (44 ) disposed in the overhead space of the hoistway (12) between the elev a- tor car (16) and a sidewall (46) of the hoistway (12), in such a way that the axial dimension of the drive motor (42) i n- cluding the drive sheave (44) extends alongside the said sidewall (46) of the hoistway (12), said drive motor (42) b e- ing drivingly coupled by traction to said set of ropes; wherein: - said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52), - 4 - - the at least one flat rope or belt (52) is thin relative to a co nventional round rope, - the drive sheave (44) has a smaller diameter than a co n- ventional drive sheave in engagement with the conve n- tional round rope, and - the at least one flat rope or belt (52) is made from a ur e- thane or rubber jacket with steel reinfor cement; - and including a counterweight sheave (50) coupled to a top portion of the counterweight (48) and at least one e l- evator sheave (20, 22) coupled to an underside of the e l- evator car (16), the at least one flat rope or belt (52) ha v- ing first and seco nds ends (54; 56) fixedly coupled at a top portion of the hoistway (12), the flat rope or belt (52) extending downwardly from the first end (54), looping about the counterweight sheave (50), extending upwar d- ly and looping about the drive sheave (44), exten ding downwardly and underslinging the elevator car (16) via the at least on elevator sheave (20, 22) and extending upwardly and terminating at the second end (56). 6. An elevator system as defined in any preceding claim, wherein the at least one elevator s heave includes first and second elevator sheaves (20, 22) located at an underside of the elevator car (16) and at opposite sides relative to each other. 7. An elevator system as defined in any preceding claim, wherein the first end (54, 212) of the flat ro pe or belt (52, 210) is coupled to the support member (36). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 19. Februar 1999 unter Inanspr uc h- nahme der Priorität dreier amerikanischer Voranmeldungen vom 26. Februar 1998, 29. September 1998 und 22. Dezember 1998 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 056 675, das ein Aufzugs ystem mit einem zwischen der Aufzugkabine und der Schach t- wand angeordneten Antriebsmotor betrifft. Das Streitpatent umfasst 29 Patentansprüche, deren erster und zweiter in der Verfahrenssprache lauten: " 1. A traction drive elevator system comprising: a hoistway (12) defi ned by a surrounding structure (14); each of an elevator car (16) and a counterweight (48; 316) b e- ing disposed in the hoistway (12) and suspended from a single set of elevator ropes; and a drive motor (42; 202; 320) aligned within a vertically exten d- ing sp ace along the hoistway between the elevator car (16) and a sidewall (46; 206; 308) of the hoistway (12), said drive motor (42; 202; 320) being drivingly coupled by traction to said set of ropes; wherein said set of r opes is comprised of at least o ne flat r ope or belt (52; 210; 328). 2. A traction drive elevator system comprising: a hoistway (12) defined by a surrounding structure (14); an elevator car (16) and a counterweight (48) being disposed in the hoistway (12) and suspended from a single set of elev a- t or ropes; and a drive motor (42; 202) disposed in the overhead space of the hoistway (12) between the elevator car (16) and a sidewall (46; 206) of the hoistway (12), said drive motor (42; 202) being drivingly coupled by traction to said set of ropes; wher ein said set of r opes is comprised of at least o ne flat rope or belt (52; 210). " 1 - 6 - Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7, 11 bis 15 und 21 bis 29 angegriffen. Sie hat geltend gemacht, d ie Lehre der Patentansprüche gehe übe r die ursprüngliche Offenbarung hinaus, sie sei nicht ausführbar und ihr Gegenstand ni cht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteil t en Fassung, hilfsweise mit sechs weiteren Anspruchsfassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das St reitpatent in dem beantragten Umfang für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre in erster I n- stanz geltend gemachten Anspruchsfassungen weiterverfolgt . Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Aufzug system mit einem zwischen e i nem Aufzugfahrkorb und einer Aufzug schacht - Seitenwand angeordneten A n- triebsmotor, der ein Seil oder Seile durch Traktion antreibt. 1. Nach der Patentbeschreibung ist bei herkömmlichen A ufzuganor d- nungen ein vom Aufzugschacht getrennter Maschinenraum vorgesehen. Die Gestaltung eines solchen Maschinenraums verursache , so erläutert die Paten t- schrift, erhebliche Kosten , u.a. für die Gebäudes truktur zum Tragen des G e- wichts des Maschinenraums u nd der Ausstattungs teile der Aufzug anlage . Im Stand der Technik seien zwar auch Aufzüge mit Traktionsscheibe bekannt, bei denen der Maschinenraum mit einem f lachen Antriebsmotor im Aufzugs chacht 2 3 4 5 6 7 - 7 - platziert oder die Antriebseinheit in einem oberen Teil des A ufzug schachts g e- lagert sei (Beschr . Abs. 3) . Der Nachteil dieser Konstruktion liegt nach dem a n- gefochtenen Urteil aber darin , dass die Aufzugkabine das obere Ende des Au f- zugschachts nicht erreichen k a nn , weil die Antriebsmechanik über dem Fah r- weg angeordne t ist. 2. Die Beschreibung gibt mehrere Ziele an , die die Lösung nach dem Streitpatent erreichen soll (Abs. 4 bis 8) , u.a. die Verwendung de r Flachsei l- technik zur Reduzierung der Größe des Antriebsmotors und der Seilscheiben, so dass herkömmliche oder flache Antriebsmotoren innerhalb des Raums zw i- schen Aufzugfahrkorb und Seitenwand des Aufzugschachts unter gebracht we r- den könne n . Das Patentgericht hat diese Zielangabe , die bereits Lösungsel e- mente der Erfindung beinhaltet, als Aufgabenstellung angesehen. Dies ist unzutreffend. Die Aufgabe oder das von der Erfindung zu löse n- de technische Problem ist durch Auslegung des Patentanspruchs aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. Aus der Funktion der einze l- nen Merkmale im Kontext des Patenta nspruchs ist abzuleiten, welches techn i- sche Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 Xa ZR 28/08, GRUR 2010, 607 Rn. 18 Fett - säurezusammensetzung; Urteil vom 4. Februar 2010 Xa ZR 36/08 , GRUR 2010, 602 Rn. 27 Gelenkanordnung). Auf dieser Grundlage betrifft das Streitpatent das technische Problem, den Antriebsmotor und andere notwendige Elemente in einem Aufzugsystem ohne gesonderten Maschinenraum möglichst kompakt und Platz sparend anz u- ord nen und dadurch den Raumbedarf und die Baukosten zu verringern . 3. Zur Lösung des Problems schlägt Patentanspruch 1 ein Aufzugsy s- te m vor, das folgende Merkmale aufweist ( Gliederung des Patentgerichts in 8 9 10 11 - 8 - eckigen Klammern , kursiv die zusätzlichen oder ergänzten Merkmale des Hilf s- antrags I ): 1. Das System ist in einem Aufzugschacht (12) [1.2] angeordnet, der von den angrenzenden Gebäudeteilen gebildet wird [1.2]. 2. In dem Aufzugschacht sind an einem einzigen Aufzug seilsatz aufgehängt [1.5] angeordnet [1. 4] 2.1 ein Aufzugfahrkorb (16) [1.3] mit mindestens einer Au f- zug scheibe (20, 22), die mit der Unterseite des Fah r- korbs (16) gekoppelt ist, und 2.2 ein Gegengewicht (48) [1.3] mit einer Gegengewicht s- scheibe (50), die mit einem oberen Bereich des Gege n- gewichts (48) gekoppelt ist. 3. Ein Antriebsmotor (42) [1.6] mit einer Antriebsscheibe (44) mit einem kleineren Durchmesser als eine herkömmliche, mit e i- nem herkömmlichen Rundseil zusammenwirkende Antrieb s- scheibe ist 3.1 in einem vertikal verlaufenden Raum entlang des Au f- zugsc hachts zwischen dem Aufzugfahrkorb (16) und e i- ner Seitenwand (46) des Aufzugschachts (12) derart a n- geordnet [1.7], dass er sich einschließlich der Antrieb s- scheibe (44) mit seiner Axialrichtung entlang der Seite n- wand (46) erstreckt und 3.2 durch Traktion mit de m Aufzug seilsatz antriebsmäßig gekoppelt [1.8]. 4. Der Aufzug seilsatz ist aus m indestens einem Flachseil oder Flachg urt (52) gebildet [1.9], - 9 - 4.1 das dünn im Verhältnis zu einem herkömmlichen Run d- seil ist und 4.2 aus einer Urethan - oder Gummiummantelung mit Stahl - v erstärkung besteht und 4.3 ein erstes und ein zweites Ende (54, 56) aufweist, die an einem oberen Bereich des Aufzugschachts (12) fest angebracht sind, wobei das Flachseil oder der Flac h- gurt (52) vom ersten Ende (54) nach unten läuft, um die Gegengewichts scheibe (50) herumgeschlungen ist, nach oben läuft und um die Antriebsscheibe (44) he r- umgeschlungen ist, nach unten läuft und über die Au f- zugscheibe (20, 22) unter seitig des Aufzugfahr korbs (16) hindurchläuft und zum zweiten Ende (56) nach oben läuft. D ie Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 2 stimmen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 überein mit Ausnahme des wie folgt laute n- den Merkmals 3.1 : 3.1 i n dem oberen Freiraum des Aufzug schachts (12) zwischen dem Aufzugfahrkorb (16) und einer Seitenwand (46; 206) des Aufzugschachts (12) angeordnet [2.7] . Die erfindungsgemäße Lehre ist danach auf ein Aufzug system gerichtet, das mit einem Fahrkorb und einem Gegengewicht sowie einem Antriebsmotor ausge stattet ist. Der Antriebsmotor befindet sich in einem vertikal verlaufenden Raum entlang des Aufzugschachts zwischen dem Aufzugf ahrkorb und der dort benachbarten Seitenwand des Aufzugs chachts (Patentan spruch 1) oder in dem 12 13 - 10 - oberen Freiraum des Aufzugschachts zwischen dem Aufzugfahrkorb und einer Seitenwand des S chachts (Patentanspruch 2). Der Fahrkorb und das Gege n- gewicht sind an einem einzigen Satz von Aufzug seilen aufgehängt, der aus mindestens einem F lachseil oder Gur t gebildet ist. Die Ausstattung des Aufzu g- systems mit Flachseilen oder Gurten , die einen kleineren Biegeradius als die üblichen runden Aufzugtragseile aufweisen, soll Platz sparen (Abs. 8) und die Betriebslebensdauer der Seile erhöhen (Abs . 22). Die nachfolgend abgebildeten Figuren 1 und 2 des Streitpatents zeigen ein Beispiel des beanspruchten Aufzugsystems in Draufsicht und in sei t- licher Ansicht . Insbesondere aus Figur 2 ist die platzsparende seitliche Anor d- nung des Antriebsmoto rs 42 mit der Seilkonstruktion aus mindestens e i nem Flachseil oder Gurt 52, die das Gegengewicht 48 und den Aufzugfahrkorb 16 hält, zu erkennen. II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitp a- tents beruhe sowohl in der erteilten als au ch in den hilfsweise verteidigten Fa s- sungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit . 14 15 - 11 - Es ist von der japanischen Offenlegungsschrift H ei 7117957 (K25) au s- gegangen , in der ein aus einer Aufzugkabine, einem Gegengewicht, einem ei n- zigen Satz von Aufzugseilen un d einer Antriebsmaschine mit Traktionssei l- scheibe bestehendes Traktionsantriebs - Aufzugsystem gezeigt werde. Der A n- triebsmotor werde durch Traktion mit einem Satz von Seilen antriebsmäßig g e- koppel t und de r Motor in einem vertikal verlau fenden Raum entlang d es Au f- zugs chachts oder in dem oben liegenden Raum des Aufzugschachts an g e- bracht . Dadurch sei es dem Fachmann , einem Diplomingenieur der Fachric h- tung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Au f- zugbaus und vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in der Antriebstechnik mit Seilen, Flachriemen und Flachseilen, bereits möglich, auf einen gesonderten Maschinenraum zu verzichten und teuren umbauten Raum zu sparen. Der U m- stand, dass die bei Aufzügen wichtige Lebensdau er des Aufzug seils primä r vom Durchmesser des Seils in der Biegerichtung und dem zugehörigen Traktion s- scheibendurchmesser abhänge und die Größe der Traktionsscheibe für die Größe des umbauten Raums sowohl zwischen der Aufzugkabine und der Se i- tenwand wie auch für die Größe des obe n liegenden Raums verantwortlich sei , gehöre zum technischen Grundwissen des Fachmanns. Dieser werde sich bei der Auslegung der Treibscheibe am vorgegebenen minimal zulässigen Krü m- mungsradius der Seile, die an den praktischen Bedarfsfall nach den üblichen Dimensionierungsregelungen anzupassen seien, orientieren und bei der Ko n- zeption auch Lösungen berücksichtigen, die eine weitere Verkleinerung ermö g- lichen und sich daher nach bekannten Lösungen für im Durchmesser mög lichst klein zu bauende Aufzug traktionssc heiben und den zugehörigen Aufzugseilen umsehen. Die japanische Patentanmeldung Hei 921084 (K15) lehre die Ve r- wendung eines flach aus gebildeten Aufzug seilelements zum Zusammenwirken mit einer gegenüber einem Rundseil entsprechend kleineren Traktionssei l- sc heibe. Im Übrigen seien vor dem Prioritätszeitpunkt Aufzüge mit Flachseilen 16 - 12 - als Alternative zur Verwendung von Rundseilen bekannt und auch für Pers o- nenaufzüge in Schächten vorgeschlagen gewesen , wie der Artikel " Hannover Messe : Neue Ideen von Conti Tech Hubgurte für Aufzüge " , S . 14 bis 16 ( K16 ) aus dem Jahr 1998 zeige . Die Kombination der Maßnahme n nach den Schriften K25 und K15 führe in naheliegender Weise zu eine r größere n Raume insparung im Gebäude ohne Abstriche an Leistungsfähigkeit und Lebensdauer de s Au f- zugs und damit zum Gegenstand des Streitpatents. Entsprechendes gelte für den Gegenstand des Hilfsantrags I. Die K15 lehre ferner, durch die Verwendung von Flachseilen, die zumindest in Bieg e- ric h tung um die Seilscheibe dünn im Sinne des Merkmals 4.1 ' seien, auch einen kleineren Treibscheibendurchmesser zu erhalten (Merkmal 3 ' ). Ebenso sei aus der Schrift die Verwendung einer Stahlverstärkung, die mit einer Ummantelung versehen sei (Merkmal 4.2 ' ) , bekannt, die biegsam und zäh sein solle, was den F achmann auf die Werkstoffe Gummi (auch in K16 erwähnt) und Polyurethan verweise. Soweit die Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des Hilfsantrags I die Seilführung und die Umlenkteile des Aufzugssystems beschrieben (Mer k- male 2.1 ' , 2.2 ' , 3.1 ' und 4.3 ' ), s ei dem Fachmann ein Vorbild hierfür in Gestalt der veröffentlichten europäische n Patentanmeldung 688 735 (K11) präsent, in der der Aufbau eines Traktionsantriebs - Aufzug systems mit einer Seilführung nach dem seit der Römerzeit bekannten Flaschenzugsystem, b ei dem Aufzu g- korb und Gegengewicht mit Hilfe von Rollen aufgehängt seien, beschrieben werde und auf die der Fachmann zurückgreifen werde, wenn er, wie auch von der K11 angestrebt, den für die Aufzugtechnik notwendigen Platz minimieren wolle. III. Diese Beu rteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Berufungsve r- fahren stand, soweit der Hauptantrag betroffen ist, nicht aber hinsichtlich des Hilfsantrags I . 17 18 - 13 - 1. Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung war im angegriffenen Umfang durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ). a) Das Patentgericht hat zutreffend und von der Berufung unbea n- standet angenommen, ein Aufzugsystem mit abgesehen von Merkmal 4 sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann aus der K25 bekan nt gewesen, die deshalb de n Ausgangspunkt seiner Bemühungen um eine weitere Verringerung des benötigten Raums gebildet habe . Dies lässt ke i- nen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Berufung nicht angegriffen. D urch die Aufzug anlage der K25 sind nicht nur die technischen Aspekte der Merkmalsgruppen 1 bis 3 des Streitpatents verwirklicht. Sie richtet sich auch auf die gleichen Ziele und bringt die gleichen Vorteile wie das Streitpatent , nämlich ein Aufzugsystem ohne gesonderten Maschinenraum, das wenige r Platz obe r- halb des Aufzugschachtes benötigt (K25 S. 2 Abs. 57; S. 13/14 Abs. 8; S. 30 Abs. 42). b) Die Berufung beanstandet die weitere Annahme des Patentgerichts, der Fachmann habe aus der K15 sowie au s der K16 die Anregung erhalten, ein Aufzugsystem wie das aus der K25 bekannte mit einem aus einem Flachseil gebildeten Aufzug seilsatz auszuführen. Mit dieser Rüge dringt sie nicht durch. aa) Als Fachmann befasste sich zu den Prioritätszeitpunkten ein Diplo m- I ngenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Aufzugbaus und Kenntnissen und Erfahrungen in der Antrieb s- technik mit dem technischen Gebiet des Streitpatents . Das Patentgericht hat angenommen, d ies er Fachmann besitze vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Antriebstechnik mit Seilen, Flachriemen und Flachseilen. Die Annahme besonderer Kenntnisse des Fachmanns in der Flachseiltechnik erscheint jedoch zweifelhaft, da im Stand der Technik bis kurz vor dem Prioritätszeitpunkt kein 19 20 21 22 - 14 - Beispiel für ein mit Fla chseilen arbeit endes Traktionsantriebs - Aufzugs ystem bekannt war . Allerdings gab die Vorstellung einer " neue(n) Aufzugtechnologie, die statt Stah l seile(n) Hubgurte verwendet " in der K16 dem Fachmann An lass , sich mit der neuen Technologie zu befassen und geg ebenenfalls einen in dieser Hinsicht kundigeren Fachmann hinzuzuziehen. D e m mit dem Aufzugbau und der Antriebstechnik befasste n Maschine n- bauingenieur waren die im Stand der Technik verwendeten Bestandteile eines durch Traktion angetriebenen Aufzugsystem s bekannt. Wenn die in der K25 angegebenen Ziele weiterverfolg t und insbesondere de r Raumbedarf der b e- kannten Aufzuganlage verringer t werden sollte n , bestand Anlass, die Möglic h- keit einer Verkleinerung der einzelnen Komponenten der Anlage in den Blick zu n ehmen und auf ihre Machbarkeit zu überprüfen , da die Verkleinerung von B e- standteilen einer Anlage in der Regel zu einer Raum - und Kosteneinsparung führt . Zu den Komponenten des Aufzugsystems gehören auch die Zugmittel, die, wie die Klägerin zutreffend ausf ührt , bislang nach dem europäischen Sta n- dard EN 81 - 98 vom Februar 1998 ( Bkl.1) aus einem Rundseil bestanden ha t- ten. bb) Ausgehend von K25 gaben K15 und K16 dem Fachmann Anlass , die Zugmittel als Komponenten der Aufzuganlage zu verändern. D ie Berufu ng zieht dies in Zweifel, weil bei der Kraftübertragung durch Traktion, wie sie bei dem erfindungsgemäßen Aufzugsystem erfolge, die an der Eingriffsfläche des auf der Antriebsscheibe aufliegenden Flachseils in dessen Längsrichtung wirkende Kraft in die las ttragenden Stränge eingetragen werden müsse, die deshalb so fest in dem Material der Umhüllungsschicht verankert sein müssten, dass dieser Krafteintrag ohne Gefahr von Schäden im Inneren des Flachseils erfolgen könne. Diese Anforderungen erfülle d as in der K15 o f- 23 24 25 - 15 - fenbarte Flachseil, bei dem die lasttragenden Stränge eng aneinander platziert seien, nicht und müsse sie nicht erfüllen, da das Flachseil in der K15 nicht im Zusammenwirken mit einer Traktionsseilscheibe, sondern nur im Zusamme n- wirken mit einer Uml enkscheibe beschrieben sei. Dieses Argument führt im E r- gebnis nicht zum Erfolg. (1) D er Artikel " Hannover Messe 1998 " (K16) gab dem Fachmann die Anregung , sich zur Ausgestaltung eines Traktionsantriebs für ein Aufzugsystem mit (Flach)Gurten anstelle der üblichen Rundseile zu befassen. K16 berichtet über die ContiTech Holding GmbH als " kompetenten Partner in Sachen Kau t- schuk - oder Kunststofftechnologie " , die auf der Hannover Messe 1998 eine neue Aufzugtechnologie präsentiert habe . Die " neue Idee von C ontiTech " b e- steh e , so der Artikel, darin, bisher verwendete Stahlseile zusammenzufassen und mit Kautschuk zu ummanteln . Der so entstandene Hubgurt w e rd e durch s pezielle Befestigungen mit der Kabine und dem Antrieb verbunden . D er Einwand der Be rufung , K16 ziele nicht auf eine Verringerung des Platzbedarfs ab und halte an dem Durchmesser herkömmlicher Runds eile fest, verfängt nicht. Die hervorgehobenen anderweitigen Vorteile der Antrieb sei weniger wartungsintensiv und kostengünstiger, im Hubgurt ließen si ch Tran s- ponder integrieren, die wichtige Daten für die Wartung speicher te n, die Aufzüge s eien leiser, weil wegen der Ummantelung mit Kautschuk nicht Metall auf Metall l aufe - gaben dem Fachmann hinreichend Anlass, die Verwendung von Flach - seilen für die Au sgestaltung eines Aufzugantriebs in Erwägung zu ziehen und sich auch mit der Entgegenhaltung K15 zu befassen . (2) Die Drahtseilstruktur der K15 ist darauf ausgerichtet, auch sehr h o- hen Kräften standzuhalten. Dafür spricht der in der Schrift genannte An we n- dungsbereich, der neben den Aufzugaufhängungen auch die Vertäuung von 26 27 28 - 16 - Schiffen und Krane n nennt, bei deren Bewegung unzweifelhaft hohe Kräfte au f- gebracht werden müssen. Der Anwendungsbereich ist zwar bis auf die genan n- ten Einsatzgebiete im Einzelnen nic ht spezifiziert und lässt deshalb kaum Schlüsse auf die Verwendbarkeit des in der K15 dargestellten Flachseils bei einem Traktionsantriebs - Aufzugsystem zu. Die Aufzugaufhängungen sind in K15 aber jedenfalls erwähnt . D em Fachmann , der aufgrund seiner Fachke nn t- nisse ein en Zusammenhang zwischen der Seilstruktur und dem Krümmungsr a- dius und damit auch der Größe der Traktionsscheibe herstell te, war es - notfalls mit Hilfe eines hinsichtlich des Krafteintrags kundigeren Spezialisten - möglich zu erkennen, inwiewei t das in der K15 beschriebene Flachseil anders aufgebaut oder dimensioniert werden muss, um es mit gleichwohl platzsparendem Erge b- nis bei einem Traktionsantriebs - Aufzugsystem verwenden zu können. 2. Demgegenüber war der Gegenstand der mit Hilfsantrag I verteidigten Anspruchsfassung , die im Urteilstenor wiedergegeben ist, durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. a) Die Anspruchsfassung ist zulässig, insbesondere ist die Formuli e- rung der Ansprüche weder unklar noch unbestimmt. Mit dem Begriff " he rköm m- liches Rundseil " ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ersichtlich ein Seil gemeint, das zum Prioritätszeitpunkt na ch dem europäischen Standard EN 81 98 üblicherweise verwendet wurde und dementsprechend mit einer " he r- kömmlichen Antriebsscheibe " z usammenarbeiten konnte. Es trifft zu, dass w e- der das Streitpatent noch die Anmeldeunterlagen ein Maß für die Dicke des Flachseils oder des Flachgurts an geben . Der Inhalt des hier in Bezug geno m- menen Merkmals 4.1 ist aber deswegen nicht unklar. b) Nach H ilfsantrag I weist der Antriebsmotor eine Antriebsscheibe auf und ist derart angeordnet , dass er sich mit der Antriebsscheibe mit seiner Axia l- 29 30 31 - 17 - richtung entlang der Seitenwand des Aufzugschachts erstreckt. Die Antrieb s- scheibe hat einen kleineren Durchmesser als eine herkömmliche mit dem Rundseil in Eingriff befindliche Antriebsscheibe. Das mindestens eine Flachseil oder der eine Flachgurt ist dünn im Vergleich zu einem herkömmlichen Run d- seil und besteht aus einer Urethan - oder Gummiummantelung mit Stahlverstä r- kung. Es weist ein erstes und ein zweites Ende auf, die an einem oberen B e- reich des Aufzugschachts fest angebracht sind. Das Flachseil läuft vom ersten Ende nach unten, wird um die Gegengewichtsscheibe herumgeschlungen, läuft nach oben, wird um die Antrie bsscheibe herumgeschlungen, läuft nach unten und über die Aufzugsscheibe unterseitig des Aufzugkorbs hindurch und zum zweiten Ende nach oben. c) Selbst wenn sich jedes einzelne der so beschriebenen Merkmale 3, 4.1 , 4.2 und 4.3 des eingeschränkten Pat entanspruchs 1 , wie das Patentgericht angenom men hat, aus einer der Entgegenhaltungen K25 , K15 und K11 erg a b , war ihre Kombination miteinander und mit den weiteren Merkmalen des P a- tentanspruchs 1 für den Fachmann nicht nahegelegt. Entgegen der Auffassung d es Patentgerichts handelt es sich der bei Z u- sammenstellung der einzelnen Merkmale nicht um eine reine Aggregation, also um eine bloße Aneinanderreihung von Merkmalen, die keinen aus ihrer Komb i- nation folgenden technischen Effekt ergeben (vgl. dazu Busse/Ke ukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. § 4 Rn. 86 mwN ). Vielmehr tragen sie insgesamt dazu bei, eine besonders raumsparende Anordnung des Trak tionsscheibenaufzugs im Aufzugs chacht zu ermöglichen. Die erfindungsgemäße Ausgestaltung mit der Verwendung eines F lachseils, einer 2:1 - Seilführung und einem unte r- schlungenen Fahrkorb dient einem einheitlichen Ziel und erreicht eine einheitl i- che Wirkung. Durch sie wird eine maximale Verkleinerung des Antriebsmotors ermöglicht und die Anordnung insgesamt raumsparend ges taltet. Auch wenn 32 33 - 18 - das zu lösende technische P roblem oder das verfolgte Ziel den Raumbedarf und die Kosten gering zu halten bei den Entgegenhaltungen K25, K15 und K11 ähnlich gelagert sein m ag, betrachtet keine das Aufzug system und seine einzelnen techn ischen Komponenten insgesamt unter diesem Blickwinkel. Da r- über hinaus zeigt die K11 anders als die anderen Entgegenhaltungen zwar eine 2:1 - Seilführung und einen unterschlungenen Fahrkorb , will jedoch das au s- drücklich angestrebte Ziel, eine Anordnung für ei ne Aufzugmaschine anzug e- ben, bei welcher der erforderliche Raumbedarf so gering wie möglich ist, dadurch erreichen, dass die Traktionsaufzugmaschine an der Längsseite einer der Führungsschienen des Aufzugs oder des Gegengewichts montiert ist. Die Seilaufhä ngung und - führung nimmt demgemäß in den Ausführungsbeispielen 4 und insbesondere 5 beträchtlichen Raum in Anspruch . Hierzu fügt sich, dass die vom Streitpatent aufgezeigte und mit Hilfsantrag II in Patentanspruch 1 au f- genommene gleichsinnige Drehrichtung von Antriebsscheibe und Gegeng e- wichtsscheibe, die es erlaubt, das Seilende zu einer Befestigungsstelle zw i- schen den beiden anderen Seilabschnitten zu führen, wie Figur 2 des Streitp a- tents verdeutlicht, und damit eine weitere Platzersparnis zu erzielen, in der K11 ebenfalls nicht offenbart ist. Es ist hiernach weder von der Klägerin aufgezeigt noch sonst ersichtlich, was den von der K25 ausgehenden - Fachmann hätte veranlassen sollen, die gesamte Anlage einschließlich der Möglichkeiten der Seilführung in den Blick zu nehmen und die Kräfte - und Platzverhältnisse, die mit der erfindungsgemäß vorgenommenen Kombination von Komponenten und Maßnahmen möglich wurden , zu berechnen und zu prüfen, ob sich daraus Vorteile ergaben. Die Vo r- teile bestehen u.a. in ein er Halbierung des Drehmoments durch die 2:1 - Seil - führ ung des Flachseils was auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat die mit einer geringeren Abnutzung der Seilscheiben und einer Verringerung des Seilquerschnitts und damit des Ant riebsscheibendurchme s- 34 - 19 - sers einhergeht (Beschr. Abs. 4, 21); dadurch kann Material eingespart werden und die Gesamtvorrichtung beansprucht nur relativ geringen Raum, obwohl durch die 2:1 - Seilführung mehrere Abschnitte des Flachseils oder Flachgurts nebeneina nder in dem Raum zwischen Aufzugkorb und benachbarte r Seite n- wand des Aufzugschachts untergebracht werden müssen . Für diese Kombinat i- on bietet der Stand der Technik keine Anregung. 3. Die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der unz u- lässi gen Erweiterung, die das Patentgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht abgehandelt hat, liegen nicht vor. a) Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 In tPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Die Behauptung der Klägerin, der Fachmann wisse nicht, wo der jeweils beanspruchte Raum im Aufzugschacht liege, wo er beginne und ende, trifft nicht zu. Die Beschreibung und die Zeichnungen des Streitpatents (F ig. 2 und 4) zeigen dem Fachmann die Möglichkeit auf, den Antriebsmotor sowohl im ob e- ren als auch im unteren Bereich des Aufzugs chachts, der zwischen dem Fah r- korb und einer Seitenwand liegt, anzuordnen. Nach dem Anspruchswortlaut kann der Antriebsmotor an verschiedenen Punkten, die sich über die gesamte Länge des Aufzugschachtbereichs erstrecken, angebracht werden. Die Anor d- nungen am oberen und am unteren Ende des Schachts sind als Möglichkeit vorgegeben. Den geeigneten Ort für die Befestigung des Antriebsm otors au s- zuwählen, liegt im Bereich fachmännischen Handelns. b) Der Gegenstand des Streitpatents geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen 35 36 37 38 - 20 - Anmeldung WO 99/43589 (K5) nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbkG , Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ hinaus. aa) Der Begriff " Traktionsantriebs - Aufzugsystem " ( traction drive elevator system ) findet sich zwar nicht in den ursprünglichen Unterlagen , in denen ledi g- lich von einem Aufzugsystem ( elevator sys tem ) die Rede ist . Die Anmeldung e r wähnt aber eine Traktionsseilscheibe ( traction sheave ; S . 3, Z. 30 bis 33) und erläutert, dass Flachseile, die um die Seilscheibe geschlungen werden, eine geringe Biegespannung aufwiesen. Dadurch werde der Einsatz von Tra ktion s- seilscheiben mit kleinerem Durchmesser ermöglicht, wodurch wiederum das Drehmoment des Motors reduziert werde ( " Being thin, there is less bending stress in the fibers when the belt is wrapped around a given diameter sheave. This allows the use of sma the use of a smaller diameter traction sheave reduces motor torque " , K5 S. 3, Z. 28 bis 33). Der in der Anmeldung angegebene Einsatz von Traktionsseilscheiben weist den Fachmann darauf hin, dass das Aufzugsystem mit einem An trieb durch Zugkraft betrieben werden soll. bb) Auch die Ausstattung des Aufzugsystems mit einem einzigen Satz von Aufzugseilen (Merkmal 2; [1.4, 1.5]) ist ursprünglich offenbart. In Patenta n- spruch 1 der Anmeldung ist zwar nur davon die Rede, dass der Aufzugfahrkorb und das Gegengewicht über mindestens einem flachen Seil aufgehängt sind ( " suspending the elevator car and counterweight via at least one flat rope " , K5 S. 14, Z. 7, 8). Die Beschreibung spricht davon, dass das Gegengewicht und der Aufzugfahr korb mittels eines flachen Seils oder eines Gurts verbunden sind ( " " , K5 S. 3, Z. 14, 15). Danach ist eine Verbindung oder Aufhängung von Aufzugfah r- korb und Gegengewicht über mindeste ns ein Flachseil oder einen Gurt u r- sprungsoffenbart. Von der Angabe " mindestens " ( at least ) umfasst ist das Vo r- 39 40 - 21 - handensein mehrerer Seile, was in dem Begriff " Satz von Seilen " , der sich in den erteilten Patentansprüchen findet, zum Ausdruck kommt. Der Ausdr uck " Satz " ( set ) bedeutet, dass mehrere Seile vorhanden sein können, die parallel verlaufen und die gleiche Funktion, nämlich die Aufhängung von Aufzugfah r- korb und Gegengewicht haben. Damit ist nichts anderes als in den Anme l- dungsunterlagen ausgesagt, näml ich, dass eines oder mehrere Flachseile oder Gurte verwendet werden können. cc) Auch das Merkmal 3.2 [1.8], wonach der Antriebsmotor durch Trakt i- on mit dem Satz von Seilen antriebsmäßig gekoppelt ist, ist ursprungs of fenbart. In dem ursprünglichen Patent anspruch 1 ist zwar nur von einer antriebsmäß i- gen Kupplung ( drivingly coupling , K5 S. 14, Z. 6) die Rede. In der Beschreibung sind aber Traktionsseilscheiben erwähnt und ihre Funktion erläutert, die den Fachmann auf den Antrieb durch Zugkraft hinweisen (K5 S. 3, Z. 28 bis 33). dd) Nach Merkmal 3.1 [1.7] ist der Antriebsmotor in einem vertikal verla u- fenden Raum zwischen dem Aufzugfahrkorb und einer Seitenwand des Aufzu g- schachts ausgerichtet ( aligned ). Im ursprünglichen Patentanspruch wird der Begriff loc ated (angeordnet) verwendet. Di e Annahme der Klägerin, der Begriff " ausgerichtet " meine etwas völlig anderes als die ursprünglich mit dem Begriff located beanspruchte Positionierung , trifft schon deswegen nicht zu, weil in den ursprünglichen Unterlagen der Begriff aligned enthalten ist und aus der dortigen Beschreibung der maßgebliche Satz des erteilten Patentanspruchs 1 unmitte l- bar hervorgeht ( " is aligned within a vertically extending space along the hoistway between the elevator car and a sidewall oft t he hoistway " , K5 S. 3, Z. 6 bis 9). 41 42 - 22 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 9 2 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Sch uster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2012 - 1 Ni 10/10 (EP) - 43
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