BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 7 9 /13 Verkündet am: 16. September 2014 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 16 . September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseat ischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30 . Ja - nuar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in, eine in Liechtenstein ansässige Bank, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch , mit dem diese eine Kapitalanl a- ge finanziert hat . D ie Beklagte nahm mit Ver trag vom 11./16. Oktober 2006, den sie an i h- rem Wohnsitz in Hamburg unterz eichnete, bei der Klägerin einen Kontokorrent - Rahmenkredit bis zu 3 20.000 CHF auf. In der Vertrag surkunde heißt es u.a.: 1 2 - 3 - " 3. Kreditzweck: Policen - /Lombarddarlehen 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Alle Rechtsbeziehungen des Kund en mit der Bank unterstehen dem liechte n- " Die Beklagte finanzierte mit dem Darlehen den Erwerb einer Lebensve r- sicherung mit einer Einmalprämie von 280. 0 00 CHF bei de r V . AG mit Sitz in Liechtenstein (nachfolgend: V . ). In den Vers i- cherungsbedingungen heißt es in § 5: " Ihre Prämie führen wir dem von Ihnen gewählten Portfolio bzw. der von Ihnen " D i e Beklagte unterzeichnete am 1 1 . Oktober 2006 ein mit " Antragsform u- lar für fondsgebunde ne Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung im S . " überschriebenes Formular, in dem es u.a. heißt: " ANLAGE STRATEGIE : S . Garantie oder folgende 100 % Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass die S . AG als Vermögensverwalter für die Verwaltung des Versicherungsdepots eine Vollmacht erhält. " Als Grund für den Abschluss der Versicherung gab die Beklagte " laufe n- de Einkünfte/Vorsorge " an. Darüber hinaus unterzeichn ete die Beklagte am 11 . Oktober 2006 ein mit " Verwaltungsvollmacht an Dritte " übersc hriebenes Formular der Klägerin, mit dem sie als Vollmachtgeber in die S . AG mit Sitz 3 4 5 6 - 4 - in der Schweiz (nachfolgend: S . ) als Bevollmächtigte er nannte, sie gege n- über der Klägerin zu vertreten . Mit weiterer Erklärung vom 11 . Oktober 2006 verpfändete sie ihre Ansprüche aus dem mit der V . geschlossenen Lebensversicherungsvertrag sicherungshalber an die Klägerin. Die gesamte Kapitalanlage war der Beklagten von ihrem Anlageberater B . empfohlen wo r- den. Die Klägerin verlangte von der Beklagten am 16 . Januar 2009 die Schließung einer Deckungslücke von 39 . 520,25 , die durch eine Wertmind e- rung der verpfändeten Lebensversicherung entstanden war . Am 3. Mai 2010 forderte die Klägerin die Beklagte " letztmalig " auf, eine Unterdeckung von 111.196 CHF zurückzuführen . Da diese Aufforderung erfolglos blieb, stellte die Kl ägerin, wie von ihr angekündigt, das Darlehen fällig. Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin nach Verwertung der sich e- rungshalber verpfändeten Lebensver sicherung noch 80.308,75 CHF. Die B e- klagte hält deutsches Verbraucherschutzrecht für anwendbar und m eint, dass sie danach berechtigt sei, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Zudem habe ihr die Klägerin nach der höchs t- richterlichen Rechtsprechung Schadenersatz zu leisten. Das Landgericht hat der Klage ant ragsgemäß stattgegeben ; d as Ber u- fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 8 9 10 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die deutschen Verbraucherschutzvorschriften (§ § 355, 495 Abs. 1 BGB in der bis zum 10 . Juni 2010 gültigen Fassung, und § 358 BGB in der bis zum 29 . Juli 2010 gültigen Fassung, nachfolgend jeweils aF ) seien nach Art. 2 9 EGBGB in der bis zum 16 . Dezember 2009 gültigen Fassung ( nachfolgend: aF ) anwend bar. Der streitgegenständliche Kreditvertrag sei als Vertrag zur Fina n- zierung einer Dienstleistung anzusehen. Der Lebensversicherungsvertrag kö n- ne nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und der Beteiligung an dem " S . Garantie Fonds " ge sehen werden, da es sich um ein " geschlo s- senes Anlagekonzept " gehandelt habe . Der Vertrag sei von tätigkeitsbezogenen Leistungen an die Beklagte geprägt gewesen. Bei der Versicherung handele es sich um eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung mit Einm al - Prämien - zahlung, aufgrund derer die V . gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei, deren " Einlage " in S . Garantie Fonds zu investieren. Die V . sei faktisch wie eine Vermögensverwalterin aufgetreten. Das " A nlagekonzept " sei darauf angelegt gewesen, dass die eingezah l- ten Beträge in einen der S . Garantie Fonds investiert würden. Ta t- sächlich habe der Versicherungsnehmer in Bezug auf den in den Deckung s- stock einzubringenden Vermögenswert keine Wa hlfreiheit gehabt. Im Prospekt des Fonds werde eine " klassische Vermögensverwaltung " beschrieben , wonach die Kundengelder im Deckungsstock " nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fonds Manager und Commodity Trading Advisors investiert " würden. Unter Berüc k- sichtigung der " miteingekauften " Vermögensverwaltung durch die S . liege 11 12 13 - 6 - auch keine Dienstleistung von nur untergeordneter Natur vor . Die Vermögen s- verwaltung habe ein wesentliches El ement des Vertrages dargestellt, da die Kapitalanlage möglichst gewinnbringend habe investiert werden sollen. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21 . Oktober 2010 erklärte W i- derruf ihrer auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserkläru ng sei gemäß § § 495 Abs. 1, 355 BGB aF wirksam. Eine Widerrufsfrist habe gemäß § 355 Abs. 3 BGB aF in Ermangelung einer Widerrufsbelehrung nicht besta n- den . Da es sich bei dem Darlehen und dem " Kapitalanlagevertrag " um verbu n- dene Verträge i m S inne von § 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt habe , müsse die Beklagte der Klägerin weder die Darlehensvaluta noch die entstandene n Zinsen oder Kosten erstatten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. Die interna tionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat der Senat geprüft und bejaht. Sie ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die dem Verbraucherschutz diene n- den § § 495 Abs. 1, 355, 358 BGB aF seien gemäß Art. 29 Abs. 1 EGB GB aF auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anwend bar, ist rechtsfehlerhaft. Der Beklagten steht nach diesen Vorschriften kein Widerrufsrecht zu. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der von den Parteien g e- schloss ene Kreditvertrag dem i n Ziffer 12 der Vertragsurkunde gewählten Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegt. Das Zustandekommen und die Wir k- 14 15 16 17 18 - 7 - samkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht beurteilen sich vorliegend gemäß Art. 27 Abs. 4 i n V erbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein. Da das Ber u- fungsgericht dieses Recht nicht ermittelt hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die zwischen den Parteien getroffene Rechtswahlvereinbarung nach liechtensteinischem Recht wirksam ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die gemäß Art. 27 EGBGB aF eröffnet e Rechtswahl vorliegend nicht nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingeschränkt, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vo r- liege n. a) Das streitgegenständliche Darlehen stellt anders als das Berufung s- gericht meint keinen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne de s Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF dar. Ein Kredit - oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag im Sinne de s Art. 29 EGBGB aF einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Diens t- leistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines so l- chen Liefer - oder Dienstleistung svertrages dient (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 55; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 21; Soer gel / von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Dabei ist der Begriff der " Erbringung von Dienstleistungen " in A rt. 29 Abs. 1 EGBGB aF nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeit s- bezogene Leistungen aufgrund von Dienst - , Werk - , Werklieferungs - und G e- schäftsbesorgungsverträgen (Senatsurteile vom 26 . Oktober 1993 XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 und vom 13 . Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19 . März 1997 VIII ZR 316/96, 19 20 21 - 8 - BGHZ 135, 124, 130 f.). Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbez o- gene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 1 9 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 61 ). Handelt es sich hingegen bei der geschuldeten t äti g- keitsbezogenen Leistung um eine untergeordnete Nebenleistung, liegt kein Ve r- trag über die Erbringung von Di enstleistungen im Sinne de s Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF vor (vgl. Senatsurteil vom 13 . Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; OLG Frankfurt am Main , WM 2014, 255, 259; MünchKommBGB/ Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 20). aa) Gemessen daran stuft das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Verwa l- tungsleistungen der V . bzw. der S . als wesentliche Dienstleistu n- gen im Rahmen des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrages ein . (1) Das Darlehen diente ausweislich der vertraglich vereinbarten Zwec k- bestimmung dem Erwerb einer Lebensversicherung, mit der die Beklagte nach ihrer Erk lärung vom 11. Oktober 2006 "laufende Einkünfte" erzielen wollte . Zur Erreichung die ses Ziels in vestierte die Beklagte nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Darlehensbetrag in die Beteiligung an einem " S . Garantie Fonds " . Das bei der Klägerin aufgenommene Darlehen diente somit der Finanzierung des Erwerbs dieser Kapitalanlage. (2) Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Berufungsg e- richts die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Investition mittelbar auch für die Verwaltung anfallende Kosten zu tragen hatte. Solche Gebühren be treffen untergeordnete Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt am Main , WM 2014, 255, 257; OLG Hamm , Beschluss vom 15 . No - 22 23 24 25 - 9 - vember 2012 I - 34 U 83/11, S. 8 , n.v. ), die typischer Weise mit einer Beteil i- gung an einem Investmentfonds verbunden sind. Diese Leistung en besitzen schon angesichts des Verhältnisses der hierfür üblicherweise vereinbarten En t- lohnung von zwischen 0,3 und 2,0% des Rücknahmepreises (vgl. Förster/ Hertrampf, Das Recht der Investmentfonds, 3 . Aufl., Rn. 136) zur Investition s- summe für den finanz ierten Vertrag keine prägende Bedeutung. Darüber hinaus ist die gemäß Art. 29 EGBGB aF erforderliche Zwec k- bindung zwischen dem streitgegenständlichen Darlehen und Verwaltungslei s- tungen der V . nicht gegeben. Die Verwaltungskosten sollten n ach dem Vertragszweck, laufende Einkünfte zu erzielen, nicht aus dem streitgegenstän d- lichen Darlehen finanziert werden, sondern aus den mit der Investition erwir t- schafteten Erträgen . Regelmäßige Einkünfte konnte die Beklagte mit der Inve s- tition erwartungsg emäß nämlich nur dann erzielen , wenn die mit ihr erzielten E r- träge mindestens die Fremdkapitalzinsen sowie die lau fenden Verwaltungsko s- ten decken . bb) Zu U nrecht macht die Revisionserwiderung geltend, Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF sei auf den streitgegenständ lichen Kreditvertrag anzuwenden, weil dieser der Finanzierung eines Kapitallebensversicherungsvertrages und damit einer Dienstleistung gedient habe. Zwar trifft es zu, dass die Gewähr ung von Versicherungsschutz als Dienstleistung anzusehen ist (vgl. Eu GH , NJW 1987, 572, 573; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 18; Soergel / von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 7; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Art. 15 EGVVG Rn. 5) und Versicherung s- verträge dementsprech end als Dienstleistungsverträge im Sinne de s Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingestuft werden können (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 26 27 28 - 10 - VVG, 28. Aufl., Vor Art. 7 EGVVG Rn. 23). Soweit Versicherungsverträge aber gemäß Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF nicht den Regel ungen der Art. 27 bis 36 EGBGB aF, sondern den Art. 7 bis 15 EGVVG in der bis zum 16 . Dezember 2009 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) unterworfen sind, beansprucht Art. 29 Abs. 1 E GBGB aF keine Geltung (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 E GBGB Rn. 30 und 53; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 18; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Vorbem. Art. 7 EGVVG Rn. 17). So liegen die Dinge hier. Der Versicherungsschutz, der der in Hamburg wohnhaften Beklagten für d en Fall ihres Todes gewährt wurde, deckt e nach Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF i n V erbindung mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG aF ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Risiko. Fällt j e- doch schon der Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anw endungsbereich des Art. 29 EGBGB aF, gilt dies entgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung erst recht nicht für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, mit dem die Beklagte diesen Lebensversicherungsvertrag finanziert hat. cc) Anders als die Revisionserwiderung annimmt, rechtfertigt vorliegend auch nicht die Verweisung in Art. 15 EGVVG aF auf die Art. 27 bis 36 EGBGB aF eine Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF zugunsten der B e- klagten. Denn Art. 15 EGVVG aF findet auf Kreditverträge kein e Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der Art. 8 bis 15 EGVVG aF wird durch Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF bestimmt (Dörner, Internationales Versicherungsve r- tragsrecht, 1997, Art. 7 EGVVG Rn. 1; Bruck/Möller/Dörner, VVG, 9. Aufl., Einf. Int. VersR Rn. 23 f. ). Danach knüpfen diese Vorschriften an die in Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF genannten Versicherungsverträge an, sodass sich die Art. 8 ff. EGVVG aF und damit auch Art. 15 EGVVG aF nicht auf Kreditverträge bezi e- hen. Von der Rückverweisung nach Art. 15 EGVVG aF au f die allgemeinen ve r- 29 30 - 11 - tragsrechtlichen Kollisionsregeln der Art. 27 bis 36 EGBGB aF wird daher der hier in Streit stehende Kreditvertrag nicht erfasst. b) Entgegen der weiter von der Revisionserwiderung vertretenen Auffa s- sung ist der streitgegenständlich e Kreditvertrag auch für sich genommen nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne de s Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF anzusehen. Verbraucherkreditverträge fallen nämlich nicht allgemein unter Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGB GB Rn. 56 mwN; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 22 mwN; Soergel / von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Nach System a- tik und Wortlaut erfasst Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Kreditverträge nur dann, wenn sie der Finanzierung einer Die nstleistung oder der Lieferung einer bewe g- lichen Sache dienen (vgl. zutreffend OLG Frankfurt am Main , WM 2014, 255, 259; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 54). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in anderem Zusammenhang die Vergabe von Bank krediten als " Erbringung von Dienstleistungen " eingeor d- net hat (vgl. Senatsurteil vom 28 . Februar 2012 XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 21 ). Ob die Gewährung eines Darlehens eine Dienstleistung im Sinne des im dort e ntschied enen Fall auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegel - strich EuGVVO ist, war nach dem gemeinschaftsrechtlich autonom auszul e- genden Wortlaut dieser Norm zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 28 . Februar 2012 XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16), der nicht mit de m von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF übereinstimmt. Da in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF ausdrücklich nur bestimmte Finanzierungsverträge genannt werden, kann bei dessen Auslegung insoweit nicht Rechtsprechung übernommen werden, die zu Regelungen e r- gangen ist, die diese Präzisierung nicht enthalt en. 31 32 - 12 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). Nach den in der Rechtsprechung a n- erkannten Grundsätzen kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art. 2 9 Abs. 1 EGBGB aF in Betra cht (vgl. BGH, Urteile vom 13 . Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 254 f. und vom 19 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 133 ff.) noch eine Anwendung der deutschen Vo r- schriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nach Art. 3 4 EGBGB aF (vgl. BGH, Urteile vom 13 . Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 255 ff. und vom 19 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 135 f.) . IV. 1. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Der Senat ist zwar befugt, das maßgebliche ausländische Recht selbst festzustellen, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht g e- troffen hat (BGH, Urteile vom 21. Februar 1962 V ZR 144 /60, BGHZ 36, 348, 356, vom 29. Februar 1968 VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 387 und vom 27. Mai 1993 IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 563 Rn. 27; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 563 Rn. 31) . Er macht vorliegend aber von der ihm nach § 563 Abs. 4 ZPO gegebenen Mö g- lichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen, da eingehende Ermi ttlungen des liechtensteinischen Rechts 33 34 35 - 13 - (vgl. BGH, Urteil vom 30 . April 1992 IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 168) und ggf. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. 2. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der nach § 293 ZPO b e- stehe nden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 30 . April 1992 IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163 f.) gemäß Art. 27 Abs. 4 EGBGB aF in V erbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF zu klären haben, ob sich die Parteien in Ziffer 12 des streitgegenständlichen Kreditvertr ages nach dem Recht des Fürstentums Liec h- tenstein wirksam auf die Anwendung von liechtensteinischem Recht geeinigt haben. Soweit das Berufungsgericht danach die Anwendbarkeit von liechte n- steinischem Recht auf den Kreditvertrag bejahen sollte, wird weiter z u ermitteln sein, ob der Beklagten nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufsrecht oder ein vergleichbares Recht zusteht, sich von dem Kreditvertrag zu lösen. Bej a- hendenfalls sind die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsausübung nach liec h- tensteinischem Rec ht zu klären. Soweit nicht schon die Rechtsfolgen eines W i- derrufs den Klageanspruch entfallen lassen , wird sich das Berufungsgericht damit zu befassen haben, ob der Beklagten gegen die Klägerin Schadenersat z- ansprüche nach liechtensteinischem Recht zustehen . 36 - 14 - Im Rahmen des nach § 293 ZPO bei der Ermittlung des ausländischen Rechts auszuübenden Ermessens wird zu bedenken sein, dass zur Verfa h- rensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständ i- gengutachten ohne Zustimmung beider Parteien dann verwerte t werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren od er von der Staatsanwaltschaft einge holt worden ist. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2012 - 327 O 434/11 - OLG Hamburg, Entsc heidung vom 30.01.2013 - 13 U 43/12 - 37
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