BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 79/13 vom 31. März 2015 in de m Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und di e Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 28. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe : I. Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 ( NJW 2015, 687 ) hat der Senat die Revision des Klägers gegen ein Urtei l des Oberlandesgerichts Köln zurückg e- wiesen und auf die Revision der Beklagten das erstinstanzliche Urteil wiede r- hergestellt. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Kläger geltend, die Entsche i- dung des Senats verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. II. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. 1. D ie Gerichte sind verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vo r- bringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. D er verfassungsrechtlich gewährleistete An spruch auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu tre f- fenden Entscheidungen frei von materiell - rechtlichen oder Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben , dass der Vortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtig t worden ist (BVerfGE 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; 86, 133, 145 f.; BGH, B e- 1 2 3 - 3 - schluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn . 30 ; Beschl uss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 11 ). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm ent gegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen ha t , auch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 14). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsache n- vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer B e- deutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerhe b- lich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGHZ 173, 47 Rn . 31 ) . 2. Der Senat hat kein Vorbringen übergangen, das nach seiner rechtl i- chen Beurteilung für die Revisionsentscheidung erheblich war oder sein konnte. a) Der Kläger macht geltend, der Senat habe die gegenüber der I n- haltskontrolle nach § 307 BGB vorrangige Frage übergangen, ob die von der Beklagten gestellten Bedingungen in der weiten Auslegung des Berufungsg e- richts als überraschende Klauseln zu qualifizieren seien, die nach § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertrag sbestandteil geworden seien. Damit ist eine Gehör s- verletzung nicht dargelegt. Der Senat ist in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den in Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen der Beklagten normierten Missbrauchst atbestand erfüllt hat, weil er einen Flug für einen Dritten gebucht hat, zu dem keine persönliche Beziehung bestand (Rn. 31). Bei dieser Ausgangslage ist es unerheblich, ob der Kläger das Pr ä- 4 5 6 - 4 - mienticket dem Begünstigten unmittelbar oder über seinen Vater ha t zukommen lassen. Der Senat hatte deshalb keinen Anlass zu prüfen, ob Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen auch eine "mittelbare" Weitergabe von Pr ä- miendokumenten erfasst. Selbst wenn diese Frage zu bejahen und eine B e- stimmung dieses Inhalts al s überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen wäre, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des in den Teilnahmeb e- dingungen vorgesehenen Verbots einer unmittelbaren Weitergabe. b) Der Kläger meint ferner, der Senat hätte die Klauseln auch deshalb a ls überraschend im Sinne des § 305c BGB qualifizieren müssen, weil die B e- klagte sich selbst nicht an die von ihr aufgestellte Bedingung halte, wonach Me i- len nicht übertragbar seien. Damit ist eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht dargetan. Der in der Rev isionsbegründung angeführte und vom Kläger in der Rev i- sionsverhandlung hervorgehobene Umstand, dass die Beklagte Partnerunte r- nehmen die Möglichkeit bietet, "Meilen" bei ihr gegen Entgelt zu erwerben und als Verkaufsanreize einsetzen, ist für die Beurteilun g des Streitfalls unerheblich. Insbesondere ist die Beklagte nicht deshalb gehindert, ihr Leistungsverspr e- chen gegenüber Kunden in der im Streitfall zu beurteilenden Weise auszug e- stalten, weil sie es Dritten gestattet, ein solches Leistungsversprechen mit eig e- nen Umsatzgeschäften zu verbinden. c) Der Kläger rügt ferner, der Senat habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, wonach "Meilen" nicht nur in Form von Flugprämien ei n- gelöst werden könnten. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Im Streitfal l hat die Beklagte ihre Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger ein Prämienticket für eine ihm nicht persönlich verbundene Person g e- bucht habe. Der Senat hatte deshalb die Frage zu klären, ob die Beklagte ihr 7 8 9 10 - 5 - Leistungsversprechen für den Fall der Inansp ruchnahme einer Flugprämie in der gegebenen Weise ausgestalten darf. Für die Beurteilung dieser Frage ist unerheblich, ob die Beklagte ihren Kunden auch andere Prämien anbietet. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 O 245/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2013 - 5 U 46/12 -
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