BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 79 /13 vom 5. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Februar 2015 beschlossen: D ie Nichtzulassungsb eschwer de gegen d e n die Berufung zurüc k- weisenden Be schluss des 1 . Zivil se nats des Hanseatischen Obe r- landesgerichts vom 14. März 2013 wird auf Kos ten des Klä gers zurückgewiesen . D er Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.947,16 Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfol g , weil sie keinen Zulassungsgrund auf deckt. Die Rechtss ache hat weder grundsätzliche Bedeu tung , noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZP O). 1 - 3 - Das Berufungsgericht weicht zwar insoweit von der Rechtsprechung des Senats ab, als es meint, dass allein aus der Nichtabführung von Sozialversich e- rungsbeiträgen nur dann auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden könne, wenn der Beitragsrück stand mindestens sechs Monate betrage. Ausre i- chend kann demgegenüber schon ein mehrmonatiger Beitragsrückstand sein (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; B e- schluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urtei l vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 227 2 Rn. 13). Hierauf beruht die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Der hier vorliegende Zahlungsrüc k- stand von zwei bis drei Monaten allein konnte tatrichterlich als nicht ausre i- chend angesehen werden. Di e übrigen Indizien, die in diesem Fall vorlagen, hat das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterliche n Verantwortung in die erforderliche Gesamtabwägung eingestellt . 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 303 O 58/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2013 - 1 U 196/12 - 3
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