ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR79.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 79/16 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1191; ZVG § 115 Wird de r Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks aus der Grundschuld in Anspruch genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem Sich e- rungsvertrag zu erheben, wenn der Rückgewähranspruch nicht auf ihn übertragen worden ist. BGH, Urteil vo m 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16 - OLG Koblenz LG Mainz ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR79.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape , die Richterinnen Möhring und Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der ihre Berufung zurückweisende Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandes - gerichts Koblenz vom 16. März 2016 und das Urteil der 5. Zivilkammer des L andgerichts Mainz vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer des Grundstücks A . in G . . Zur Absicherung diverser Darlehen g e- währte er der b eklagten Bank vier Sicherungsg rundschulden, einget ragen in Abteilung III unter der laufenden Nummer 1 über 51.129,19 Nummer 2 über 46.016,27 Nummer 3a über 17.895,22 Nummer 4 über 94.589 , und zwar die Sicherungsgrundschulden mit den Nummern 1, 3a und 4 aufgrund vollstreckbarer notarieller Urkunden . Am 31. Mai 2007 trat der verstorbene Ehemann die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenigen g e- 1 - 3 - genwärtigen und künftigen Grundschulden, welche der Sicherungsgrundschuld der Volksbank M . (künftig : Volksbank) über 50.000 e- rung und Zinsen im G rundbuch Abteilung III unter der laufenden Nummer 5 im Rang vorgingen oder gleichst ünden , nebst Zinsen und Nebenleistungen an die Volksbank ab, auch soweit die Ansprüche bedingt waren oder erst künftig en t- stehen würden . Im Jahr 2008 übertrug der Ehemann de r Klägerin das Grun d- stück; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 3. Februar 2009. Der Ehemann verstarb am 23. März 2010. Die Klägerin schlug die Er b- schaft aus. Das Nachlassgericht ordnete am 17. Mai 2010 eine Nachlasspfleg - schaft für die unbekannten Erben an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Ih r gegenüber kündigte die Beklagte die gesamte Geschäftsverbindung aus wicht i- gem Grund . Am 28. September 2010 wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Ehemanns eröffnet. Die Beklagte betreibt s eit April 2011 die Zwangsversteigerung des strei t- gegenständlichen Grundstücks aus ihren G rundschulden. Die Volksbank trat - gestützt auf die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld - dem Verfahren bei. Der neue Ehemann der Klägerin erhielt auf sein Meis tgebot in Höhe von 342.000 am 4. Dezember 2013 den Zuschlag. Mit Schreiben vom 5. Deze m- ber 2013 teilte die Volksbank der Beklagt en die Abtretung der Rückgewähr a n- sprüche mit. Im gerichtlichen Verteilungsplan vom 22. Januar 2014 wurde bei einer Gesamtverte ilungsmasse in Höhe von 343.700 , dass der Beklagten für geleistete Vorschüsse 2.000 insg e- samt 330.431,12 und der Klägerin auf eine in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 eingetragene Eigentümergrundschuld e in Betrag in Höhe von 7.136,83 d- schuld Nr. 4 mit 26.010,53 2 3 - 4 - Die Klägerin widersprach im Verteilungstermin de m Teilungsplan ins o- weit, als der Beklagten mehr als 145.841,23 . Sie b e- hauptet , die durch die Grundschulden gesicherten Darlehen seien nur noch in dieser Höhe valutiert. Das Vollstreckungsgericht verfügte daraufhin im Wege der Hilfszuteilung, dass der streitige Erl ösanteil der Klägerin gebühre , soweit der Widerspruch für begründet erklärt werde . Der Betrag von 18 4 .589 ,89 wurde zugunsten der Klägerin und der Beklagten hinterlegt . Die Klägerin hat gegen die beklagte Bank zunächst Widerspruchsklage nach § 115 Abs . 1 ZVG erhoben, nach einem richterlichen Hinweis die Klage geändert und den Antrag gestellt , die von der Beklagten eingeleitete Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, soweit der Beklagten ein B e- trag von mehr als 145.841,23 e. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die richtige Klageart sei die Vol l- streckungsabwehrklage nach § 767 ZPO , weil die Klägerin materielle Einwe n- 4 5 6 7 - 5 - dungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende n Grundschulden erh e- be, wenn sie geltend mache, der Beklagten stünden besicherte Forderungen nur in Höhe von 14 5.841,23 Die Zwangsvollstreckung der Beklagten sei unzulässig, soweit sie über 145.841,23 eine höhere Forderung sichern sollten, könne ohne hinreichenden Sachvortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Vor diesem Hint ergrund könne dahi n- stehen, ob und zu we ssen Gunsten Rückgewähransprüche hinsichtlich der die Vollstreckung zugrunde liegenden Grundpfandrechte bestünden, ob diese durch den Zuschlag untergegangen seien oder sich in einen Anspruch auf Mehrerlös umgewandelt hätten und ob solche umgewandelten Ansprüche der Volksbank zustünden. Zwar könne die Klägerin mit ihrer Klage nicht erreichen, dass der einen Betrag von 145.841,23 Versteigerung ihr zugeteilt werde, sondern lediglich verhindern, dass dieser entsprechend dem Tilgungsplan der Beklagten ausgekehrt werde . Zwar sei es richtig, dass es im Verteilungsverfahren k einer Feststellung einer persönlichen Forderung bedürfe. Doch schaffe der Ausgang des Verteilungsverfahrens für die Beklagte keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlösanteils . II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nac hprüfung nicht stand. Die auf § 1191 BGB gestützte Zwangsvollstreckung der Beklagten kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts insoweit für unzulässig erklärt werden , als der Beklagten ein Betrag von mehr als 145.841,23 e- teilt w o rden ist . 8 - 6 - 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die zunächst gegen den Tilgungsplan erhobene Widerspruchsklage (§ 115 Abs. 1 ZVG) als Vollstr e- ckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO) behand elt , zumindest s o- weit die Klägerin der Zuteilung des 145.841,23 e- rungserlöses aus den Grundschulden mit den Nr. 1, 3a und 4 an die Beklagte widersprochen hat (vgl. BGH, Ur teil vom 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693 unter A.I. 2.a, 3., A.II.3.a ). Im Anwendungsbereich dieser Klage kö n- nen Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden . Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendmachung de s dinglichen Rechts e i- nes anderen zu beschränken oder auszuschließen (BGH, Urteil vom 20. März 198 1, aaO , S. 694 f unter B.II.1.; vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579 ), hier die Beklagte zu verpflichten, de n auf ihr dingliches Recht e ntfallenden Erlösanteil der Klägerin zu überlassen. 2. In Be tracht kommt hier allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Doch hat die Beklagte die Zuteilung des Erlösanteils durch das Vollstreckungsgericht , auch soweit die Grundschulden nicht mehr valut iert en , nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. a) Bei den streitgegenständlichen Grundschulden handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsurteils um Sicherungsgrundschulden, welche die Ansprüche der Grundschuldgläubigerin/Beklagten auf Rück zahlung von Darlehen absicherten. Bestellt wurden die Grundschulden von dem verstorb e- nen Ehemann der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als er noch Eigentümer des Grundstücks war . Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Siche rungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrech t- 9 10 11 - 7 - lichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht val u- tierten Teils der Grundschulden (BGH, Urteil vom 24. März 20 16 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 8). Der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet ein Widerspruchsrecht im Sinne von § 115 ZVG (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 , aaO ) und kann mit der Vollstreckungsabwehrk lage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 30. April 1980 - V ZR 159/78, BGHZ 77, 107, 109). b) Als nicht akzessorisches Recht steht die Grundschuld ihrem jeweiligen Gläubiger ohne Rücksicht darauf zu, ob eine durch die Grundschuld ge sicherte Forderung besteht oder nicht. Für die Erlösverteilung ist grundsätzlich der B e- stand des dinglichen Rechts maßgeblich. Erhält der Grundschuldgläubiger auf das dingliche Recht mehr als den Betrag der gesicherten Forderungen, so ist dieser Mehrbetrag an den Rückgewährberechtigten herauszugeben (Gaberdiel/ Gladen b eck, Kreditsi cherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 1141). Diesem gebührt der Übererlös, der aus der über den Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entsteht. D as Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und zu wessen Gun s- ten Rückgewähransprüche hinsichtlich der der Vollstreckung zugrunde liege n- den Grundpfandrechte bestanden. Ist aber das Eigentum ohne die Rückg e- währansprüche auf die Klägerin übergegange n, so ist sie, wenn sie aus den Grundschulden in Anspruch genommen wird, nicht befugt, Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 66 f, 68; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015, Vorb e- merkunge n zu §§ 1191 ff Rn. 304; MünchKomm - BGB/Lieder, 7. Aufl., § 1191 Rn. 162; Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 946). Die Rechte aus dem Sich e- rungsvertrag stehen allein dem Sicherungsgeber oder, wenn dieser seine A n- 12 13 - 8 - sprüche abgetreten hat, dem Zessionar zu. D ie Kläg erin hat ohne eine Abtr e- tung keine g e schützte Rechtsposition. c) Der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin muss sich die Beklagte schon deswegen widersetzen, weil sie sich gegenüber dem Sich e- rungsgeber oder einem Rechtsnachfolger oder d em Zessionar schadense r- satzpflichtig macht, wenn sie die Grundschulden, soweit sie nicht mehr valuti e- ren, statt an den Inhaber der Rückgewähransprüche an die Klägerin zurückg e- währt, den darauf gerichteten Erlösanteil an diese auszahlt oder die Ausza h- lung d es hinterlegten Betrages an die Klägerin nicht verhindert . Denn sie ve r- letzte dadurch ihre sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Treuepflichten gegenüber dem Inhaber der Rückgewähransprüche ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 19 89, 1732, 1733; vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. Rn. 521; Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 947, 1158). Den Betrag, den die Beklagte aufgrund der Zwangsvol l- streckung erhält , hat sie entsprechend der Sicherungsabrede zu verwenden. Einen Übererlös hat sie an den Inhaber der Rückgewähransprüche auszuke h- ren, keinesfalls aber an den Grundstückseigentümer, der nicht Inhaber der Rückgewähransprüche ist (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 949). Das B e- rufungsgericht durfte deshalb nicht offenlass en, wem die Rückgewährsanspr ü- che bezüglich der Grundschulden Nr. 1, 2 , 3a und 4 zustanden. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 14 15 - 9 - 1. Die Klägerin kann der Beklagten Einwendungen im Sinne von § 767 Ab s . 1 ZPO aus den durch die Grundschuld gesicherten Darlehensverhältni s- sen nicht entgegenhalten. a ) Beim Erwerb des Grundstücks vom Sicherungsgeber geht der Rüc k- gewähranspruch nicht ohne weiteres, sondern nur durch eine (auch durch s chlüssiges Verhalten mögliche) Mitübertragung auf den Erwerber über. Den k- bar ist auch, dass der Erwerber mit Zustimmung des Sicherungsnehmers in den Sicherungsvertrag eintritt (BGH, Urteil vom 10. November 1989 - V ZR 201/88, NJW 1990, 576, insoweit in BGH Z 109, 197 nicht abgedruckt; Staudinger/ Wolfsteiner, BGB, 2015, Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff Rn. 262). Die aufgrund der zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als Sicherungsgeber und der Beklagten als Sicherungsnehmerin geschlossenen Sicherungsver träge entstandenen Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden sind weder au f- grund des Grundstücksübertragungsvertrages noch aus anderen Gründen auf die Klägerin übergegangen. Der Senat konnte diesen rechtlichen Schluss aus den vom Berufungsgericht festgest ellten Tatsachen ziehen. Da die Klägerin die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen hat, ist sie nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) bezüglich der Rückgewähra n- sprüche in dessen Rechtsstellung eingerückt. Ihr verstorbener Ehemann hat ihr die Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht im Wege der Einzelrechtsnac h- folge übertragen, sie insbesondere nicht an sie abgetreten. aa) Eine ausdrückliche Abtretung im Zusammenhang mit dem Grun d- stücksübertragungsvertrag hat die Klägerin in de n Tatsacheninstanzen nicht behauptet . Soweit sie eine Abtretung der Rückgewähranspr ü che durch den verstorbenen Ehemann im Rahmen der Eigentumsübertragung vorprozessual vorgetragen hat te , ist sie von den Vertretern der Beklagten darauf hingewiesen 16 17 18 - 10 - worden, d ass sich eine solche Abtretung nicht aus dem notariellen Vertrag e r- gebe. Dem ist die Klägerin weder vorprozessual noch in den Tatsacheninsta n- zen entgegengetreten. Sie macht auch nicht geltend, in den Sicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes mit der B eklagten eingetreten zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108 , 2110 , ins o- weit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; vom 10. November 1989, aaO). Ebenso wenig hat sie weder vorprozessual (trotz ausdrücklichen Hinwe i- ses de r Beklagten) noch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, die persönl i- chen Schulden ihres verstorbenen Ehemanns in dem Grundstücksübertr a- gungsvertrag übernommen oder die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns bei der Beklagten getilgt zu haben. Im Zweifel wir d der Rückgewähranspruch stillschweigend abgetreten, wenn ein Grundstückskäufer in Anrechnung auf den Kaufpreis eine auf dem Kaufgrundstück eingetragene Grundschuld übernimmt, weil der Erwerber andernfalls Gefahr liefe, zweimal - aus der übernommenen Schul d und aus der Grundschuld - in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 134/82, NJW 1983, 2502, 2503; vom 5. Fe b- ruar 1991 - XI ZR 45/90, NJW 1991, 1821, 1822). Wegen dieser Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme gilt Entsprechen des, wenn der Käufer vertrag s- gemäß aus eigenen Mitteln die Schuld des Veräußerers tilgt. Diese Gefahr e i- ner doppelten Inanspruchnahme des Eigentümers besteht aber nicht, wenn der Veräußerer persönlich zur Tilgung der Schuld verpflichtet bleibt. Dann verble ibt der Rückgewähranspruch im Zweifel bei ihm, weil er, wenn er die gesicherte Verbindlichkeit selbst tilgt, die Grundschuld als Ausgleich für den Kaufprei s- nachlass erhalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 8; Münch Komm - BGB/Lieder, 7. Aufl., § 1191 Rn. 163; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015, Vorb. §§ 1191 ff. Rn. 262; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 90 Rn. 113; 19 - 11 - Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 857). Es spricht auch gegen eine Übertragung der Rückgewähransprüche durch den verstorbenen Ehemann auf die Klägerin, dass dieser n och vor de m Eigentums über gang auf die Klägerin die Rückgewähransprüche betreffend die Grundschulden lfd. Nr. 1, 2, 3a, 4 an die Volksbank abgetreten hat . Das ergibt sich aus dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Grundschuldbeste l- lungsurkunde betreffend die Grundschuld Nr. 5. An der Wirksamkeit der Übe r- tragung der Rückgewähransprüche bestehen keine Zweifel (vgl. Gaberdiel/ Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 864 ff). bb) Mithin hätte der verstorbene Ehemann der Klägerin aus seiner Sicht allenfalls seine Ansprüche auf Rückübertragung der Rückgewähransprüche abtreten können. Denn di eser hatte gegen die Volksbank einen Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Rückgewähransprüche, wenn und soweit diese die abgetretenen Ansprüche nicht mehr benötigt e , weil die Abtretung der Rückgewähransprüche durch den verstorbenen Ehemann an die Volksbank nur zu weiteren Sicherungszwecken erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, NZI 2012, 883 Rn. 15; Hintzen in Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 114 Rn. 43; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsich e- rung durch Grundschulden , 9. Aufl., Rn. 864 ff, 891 ff). Dass die Vertragsparte i- en dies wollten, ist nicht dargelegt . Dagegen spricht auch , dass der verstorbene Ehemann weiterhin die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen e r- füllen sollte. cc) Ob die Volksbank infolg e der Abtretung nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens tatsächlich Rückgewährberechtigte geworden ist, ist allerdings 20 21 22 - 12 - zweifelhaft. Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des § 91 InsO standhält, erlangt der Zessionar nämlich nur, wenn der ab getretene A n- spruch durch Wegfall des Sicherungszwecks im Zeitpunkt der Insolvenzeröf f- nung bereits entstanden war. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzl ich kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr e r- werben; nur wenn er bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest. Eine insolvenzfes te Rechtsposition erlangte die Volksbank daher nur, soweit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sich e- rungszweck bereits endgültig weggefallen und der Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede deshalb fällig geworden war (BGH, Urteil vom 11. Okt o- ber 20 12 - IX ZR 30/10, NZI 2012, 883 Rn. 17 f). Doch kommt es nicht darauf an, ob die Volksbank oder die Masse oder auch die Nachlasspfleger in Rückg e- währberechtigte i st , jedenfalls ist es nicht die Klägerin. b) Da ran ändert der Umstand nichts, dass die Klä gerin mit dem Inso l- venzverwalter im Prozess unter anderem wegen der Anfechtung der Übertr a- gung des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Ehemann auf sie ve r- gleichsweise vereinbart hat , mit dem Vergleich sschluss sei auch der Komplex betreffend das st reitgegenständliche Grundstück ein für alle Mal erledigt. Die Klägerin hat nicht behauptet, gegenüber dem Insolvenzverwalter die Übertr a- gung der Rückgewähransprüche geltend gemacht zu haben; wenn dies so g e- schehen wäre, wären diese Ansprüche allerdings von der Erledigungsvereinb a- rung zum Nachteil der Klägerin umfasst. Etwaige Rückgewähransprüche der Masse gegen Dritte sind durch diesen Vergleich und die in ihm e nt haltene g e- genseitige Erledigungserklärung nicht berührt . Mit der Anfechtungsklage hat der Insol venzverwalter gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO begehrt, dass das strei t- 23 - 13 - gegenständliche Grundstück an die Masse zurückgewährt wird. Er verlangte mithin die Rückgabe des mit den Grundschulden belasteten Grundstücks. S o- weit die Klägerin nach Zuschlag des Grunds tücks und Verlust des Eigentums gemäß § 90 Abs. 1 ZVG nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB auf Wertersatz haftete, verringerte der Wert der Grundschulden zumindest in Höhe der überschießenden Sicherheiten die H öhe des Wertersatzes und zahlte die Klägerin deswegen - bildlich gespr o- chen - weder auf die Grundschulden noch auf die durch die Grundschulden g e- sicherten Forderungen. Deswegen ist insoweit auch kein Raum für eine stil l- schweigende Übertragung etwaiger Rück gewähransprüche der Masse gegen die Beklagte . Dass der Insolvenzverwalter der Klägerin außerhalb des Ve r- gleichs etwaige Rückgewähransprüche übertragen hätte, hat die Klägerin w e- der in den Tatsacheninstanzen noch in der Revisionsinstanz vorgetragen. c) Volksbank, Insolvenzverwalter und Nachlasspfleger in haben entgegen der Ansicht der Klägerin ihre etwaigen Rückgewähransprüche nicht dadurch verloren, dass sie sich am Verteilungsverfahren nicht beteiligt und gegen die Zuteilung an die Beklagte im Vert eilu ngstermin keinen Widerspruch eingelegt haben . Auch wenn Rückgewährberechtigte ihre Rückgewähransprüche im Ve r- t eilungsverfahren hätten geltend machen können (vgl. zur Möglichkeit, Einwe n- dungen gegen den Teilungsplan aus schuldrechtlichen Ansprüchen herzulei ten: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579 ), haben sie diese Ansprüche durch die Nichtgeltendmachung nicht verloren ( vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 6) . Das U n- terlassen hat lediglich ver fahrensrechtliche Bedeutung. Di e Geltendmachung eines besseren Rechts im Wege der Bereicherungsklage außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens ist deswegen nicht ausgeschlossen (vgl. - Hannich/Wolf, Gesamtes 24 - 14 - Recht der Zwangsvollstrec kung, 3. Aufl., § 115 ZVG Rn. 3; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 115 Anm. 5.3; Hintzen in Hintz en/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 115 Rn. 27). Ihr durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschi e- bend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten T eils der Grundschulden wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererl ö- ses um (BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620 ; BGH, Urteil vom 27. April 2 012, aaO ). 2 . Ob die Klage in eine Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan nach § 115 Abs. 1 ZVG, § § 876 , 878 ZPO hinsichtlich des Erlösanteils für die Grun d- schuld Nr. 2 , die nicht in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde bestellt wu r- de, umgedeut et werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 160/14, WM 2015, 1425 Rn. 5) , kann dahin stehen, weil auch eine Wide r- spruchsklage jedenfalls keinen Erfolg hätte. Die Klägerin war allerdings als I n- haberin einer Eigentümergrundschuld und als Gru ndstückseigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 9 Anm. 3.28 ; Rellermeyer in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 9 Rn. 6 ) Verfa h- rensbeteiligte nach § 9 ZVG und somit grundsätzlich widerspruchsberechtigt im Sinne von § 115 ZVG (vgl. Stöber, aaO § 115 Anm. 3.4 Buchst. a ) . Doch steht ihr gegenüber der Beklagten nicht das bessere Recht an dem Versteigerung s- e r lös zu. Da s ie nicht in Prozessstandschaft für den Rückgewährberechtigten klagt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Deze mber 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578 , 1579 ) und auch mit dem Widerspruch nicht die Auszahlung an diesen verlangt (vgl. Stöber, aaO § 115 Anm. 3.4 Buchst. c) , kommt es darauf an, dass ihr selbst gegenüber der Beklagten das bessere Recht zusteht. Zwar kö nnen Einwendungen gegen den Teilungsplan - wie ausgeführt - nicht nur aus dingl i- chen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet 25 - 15 - werden , sofern l etztere den Inhaber des dinglichen Rechts verpflichten, de n auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu übe r- lassen. Doch steht der Klägerin ein solcher Rückgewähranspruch aus dem S i- cherungsvertrag, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist , nicht zu. 3 . Eben s o wenig kann die Klage in eine Klage auf Feststellung (vgl. Zö l- ler/Herget , ZPO, 31. Aufl., § 767 Rn. 2 unter dem Stichwort ) umgedeutet we r- den, dass der Beklagten gegen den verstorbenen Ehemann aus den den Sich e- rungsgrundschulden zugrunde liegenden Darlehen nur ein Anspruc h in Höhe von allenfalls 145.841,23 zusteht . Da der Klägerin ein Anspruch auf Auskehr eines etwaigen Übererlöses nicht zusteht, fehlt ihr das erforderliche Recht s- schutzinteresse für eine solche Klage. IV. Die Entscheidung des Berufungsgericht s wa r mithin gemäß § 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheid ung reif ist. Die hiergegen von der Kläg e- rin geltend gemachte Gegenrüge greift nicht durch , sie sei durch das Ber u- fungsgericht nicht darauf hingewiesen worden, für die Schlüssigkeit der Klage komme es darauf an, dass si e Inhaberin der Rückgewähransprüche geworden sei, dadurch habe das Berufungsgericht § 139 ZPO verletzt . 1. Allerdings kann der Revisionsbeklagte Verfahrensrügen grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erheben (BGH, Urteil vom 26 27 28 - 16 - 17. De z ember 1992 - III ZR 114/91, BGHZ 121, 65, 69 unter II. 1. aE), um ihm ungünstige Feststellungen des Berufungsurteils aus der Welt zu schaffen, die sich zwar zunächst nicht nachteilig für ihn ausgewirkt haben, die aber bei and e- rer Beurteilung der Rechtslage durch das Revisionsgericht relevant we rden können (BGH, Urteil vom 9. O ktober 1975 - IX ZR 166/73, MDR 19 76, 138). So kann der vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Kläger, der in der Revision s- instanz zu unterliegen droht, rügen, dass für den Erfolg der K lage wesentliche tatsächliche Feststellungen infolge eines Verfahrensverstoßes unterblieben w a- ren (BayObLG, NJW 1967, 57 f; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 557 Rn. 12). 2. Die Rüge hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sein e Hinweispflichten aus § 139 ZPO nicht verletzt. Denn die Klägerin ist von der Beklagten insbesondere auch in der Berufungsbegründung darauf hi n- gewiesen worden, dass sie Ansprüche auf einen Mehrerlös nur als Inhaberin der Rückgewähransprüche habe (vgl. BGH , Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, NZI 2015, 799 Rn. 24) . Im Übrigen hat die Klägerin ihre Rüge nicht hi n- reichend ausgeführt. Sie hat nämlich (mit Ausnahme des vom Senat bereits gewürdigten Instanzv ortrags) nicht dargelegt, was sie weiter vorgetrag en hätte, wenn das Berufungsgericht den von ihr vermissten Hinweis erteilt hätte ( vgl. BayObLG, NJW 1967, 57, 58; vgl. auch BGH, Be schluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 12). 3. Unerh eblich ist der Einwand der Klägerin in der Revisionsverhandlung, es bleibe ein Übererlös, selbst wenn die Forderungen der Beklagten und der Volksbank aus dem Vollstreckungserlös vollständig befriedigt würden. Zu Gun s- ten der Klägerin wird weiter unterstellt , dass sämtliche Nachlassverbindlichke i- ten infolge des Insolvenzverfahrens und der Zwangsvollstreckung beglichen 29 30 - 17 - sind. Dennoch steht in diesem Fall nicht der Klägerin der Anspruch auf den g e- gebenenfalls noch bestehenden Übererlös zu, sondern den (unbekannt en) E r- ben des verstorbenen Ehemanns. Kayser Lohmann Pape Möhring Krüger Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 O 38/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2016 - 8 U 235/15 -
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