ECLI:DE:BGH:2018:150518UXZR79.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 254 Da a) Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche N e- benpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzut reten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. b) Das Luftverkehrsunternehmen kann allerdings ein Mitverschulden treffen, das se i- nen Ersat zanspruch mindert oder ausschließt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Luftverkehrsunternehmen vor dem Ab flug keine geeignete Dokumentenko n- trolle durchgeführt hat. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X ZR 79/17 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Bacher und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision des B eklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D as klagende Luftverkehrsunternehmen nimmt den beklagten Fluggast auf Erstattung eines von den in dischen Behörden verhängten Bußgelds in Anspruch. Der Beklagte buchte im Frühjahr 2015 über die Internetseite der Klägerin e i- nen Flug von Frankfurt am Main nach Neu - Delhi. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verweigerten ihm die indischen Behörden die Einreise und legten der Klägerin wegen Verstoßes gegen den Immigration (Carrier ' s Liability) Act 2000 ein Bußgeld in Höhe von 100 .000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet 1.415,35 auf . Hie rfür ve r- langt die Klägerin vom Beklagten Ersatz. Das Amtsgericht hat den Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt und die Klage wegen eines zusätzlich begehrten abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat kein en Erfolg gehabt. Mit seiner vom 1 2 3 - 3 - Landgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser das Ziel einer vollständigen Kl a- geabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufun gsu r- teils und zur Zurück ver we isung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat angenommen , der Klägerin stehe ein A n- spruch auf Erstattung des Bußgelds zu, weil der Beklagte gegen seine vertragliche Nebenpflicht verstoßen habe, den Flug nur mit den erforderliche n persönlichen Ei n- reisedokumenten anzutreten. Die Klägerin habe auch kein Mitverschulden getroffen; sie sei dem Beklagten nicht zur Kontrolle seiner Einreisedokumente verpflichtet g e- wesen. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfun g in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum Ersatz eines Schadens verpflichtet ist , der dieser dadurch entstanden ist, dass d er Beklagte den gebuchten Flug an getreten hat , ohne über das für die Einreise nach Indien erforderl i- che Visum zu verfügen. D en Beklagten traf gegenüber der Klägerin die allgemeine vertragliche Nebenpflicht, den Flug nicht ohne die erforderlichen Ein reisedokumente, insbesondere nicht ohne Visum, anzutreten (§ 241 Abs. 2 BGB). Ob sich diese Pflicht auch aus den Beförderungsbedingungen der Klägerin für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage ) ergab, kann dahinstehen. a) Ein entgeltlicher Vertrag über d ie (Luft )Beförderung von Personen ist grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren ( BGH, Urteil vom 20. März 2018 X ZR 25/17 , juris Rn. 18; Urteil vom 16. Februar 2016 X ZR 98/14, RRa 2016, 186, 188 Rn. 15 mw N ). Ob eine Mitwirkungshandlung eines Bes tellers eine bloße Obli e- 4 5 5 6 6 7 8 - 4 - genheit oder eine rechtsverbindli ch geschuldete Vertragspflicht ist , ist durch Ausl e- gung zu ermitteln ( vgl. z.B. MünchKomm . BGB /Busche, 7. Aufl. 2018, § 642 Rn. 22). b) Bei interessengerechter Auslegung des zwischen den Parteien g e- schlossenen Luftbeförderungsvertrags am Maßstab von Treu und Glauben (§§ 133, 15 7, 242 BGB) ist das Mitsichführen de s für eine Einreise nach Indien notwendigen Visums nicht nur eine Obliegenheit des Fluggastes , sondern eine vertraglich e N e- benpflicht. Zwar sind Beschaffung und Mitsichführen eines für die Einreise in ein fremdes Land notwendigen Visums in erster Linie eine Obliegenheit des Fluggastes, der damit sein eigenes Interesse verfolgt, dem Luftverkehrsunternehmen seine B e- förderung zum Flugziel und ty pischerweise von diesem Flugziel wieder zurück zu den vereinbarten Zeitpunkten und mit den gebuchten Flügen möglich zu machen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht eine vertragliche Nebenpflicht des Fluggastes bejaht, den Flug nicht ohne das notwendige Visum anzutreten . Luftverkehrsunte r- nehmen haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, keine Passagiere ohne die für die Einreise in den Ziel - bzw. Transitstaat gültigen Papiere zu befördern. Ihnen ist es häufig wie auch im Streitfall durch gegebenenfalls bußgeld - oder strafbewehrte Rechtsvorschriften ausländischer Staaten untersagt, Passagiere in das Zielland zu befördern , die nicht über die zur Einreise erforderlichen Dokumente ve r- fügen. Im Fall einer Zuwiderhandlung sind die Luftverkehrsu nternehmen regelmäßig verpflichtet, den Fluggast zurückzubefördern . Daneben kann sie im Einzelfall eine gesamtschuldnerische Mith aftung neben dem Fluggast treffen , sofern der ausländ i- sche Staat d iese m (ebenfalls) ein Bußgeld oder eine Strafe auferlegt . Für daraus r e- sultierende Aufwendungen hat der Fluggast keine Vorleistung erbracht . Verstöße von Fluggästen gegen ausländische Einreisebestimmungen können für ein Luftverkehr s- unternehmen daher nicht nur mit eine m Mehraufwand , sondern insbesondere auch mit eine m finanziellen Risiko verbunden sein . c) D as Interesse d e s Luftverkehrsunternehmen s an der Vermeidung en t- sprechender Konsequenzen ist für den Fluggast auch erkennbar. Er muss hierzu anders als die Revision meint nicht wissen , dass dem Luftverkehrsu nternehmen nach dem Recht des ausländischen Staates eine Sanktion droht, sofern ein Pass a- 9 10 - 5 - gier den Flug ohne notwendige s Visum antritt . Es genügt vielmehr , dass d er Fluggast damit rechnen muss , dass die Nichtbeachtung von Vorschriften über von ausländ i- schen Staatsbürgern verlangte Einreisedokumente auch für das Luftverkehrsunte r- nehmen nachteilig e Folgen haben kann . d) Die Annahme einer vertragliche n Nebenpflicht setzt auch nicht voraus, dass das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast zuvor über eine besteh ende V i- s ums pflicht informiert hat . Ein Fluggast ist schon im eigenen Interesse gehalten, sich vor dem Abf lug die für die Einreise in einen Transit - oder Zielstaat von diesem ve r- langten Papiere einschließlich eines etwa notwendigen Visum s zu ver schaffen und diese Dokumente während des Fluges mitzuführen. Es bedarf daher in diesem Z u- sammenhang keiner Erörterung, ob und in welchem Umfang das Luftverkehrs - unternehmen zu einer Information seiner Fluggäste über Einreisevoraussetzungen verpflichtet ist. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, ein Mitve r- schulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens komme nicht in Betracht. a) Die Klägerin dürfe, so hat das Berufungsgericht gemeint, grundsätzlich davon ausgehen, dass die Fluggäste di e erforderlichen Einreisedokumente mit sich führen. Eine sich aus dem Luftbeförderungsvertrag mit dem Fluggast ergebene N e- benpflicht zur eingehenden Kontrolle der Einreisedokumente bestehe nicht. Una b- hängig davon, dass die Klägerin in Art. 13.1.1 ABB Flugp assage ausdrücklich darauf hingewiesen habe, keine Verantwortung zu übernehmen und insbesondere nicht verpflichtet zu sein, die Gültigkeit der Reisedokumente zu überprüfen, ergebe sich eine derartige Pflicht auch nicht aus dem Gesetz. b) Mit dieser Beg ründung kann ein Mitverschulden der Klägerin nicht ve r- neint werden. aa) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädi g- ten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu lei s- tenden Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon 11 12 13 14 15 - 6 - ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil veru r- sacht worden ist. § 254 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Anwendung der Vorschri ft erfordert keine Ve r- letzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit best e- henden Rechtspflicht. Vielmehr genügt ein Verstoß gegen das Gebot der eigenen Interessenwahrnehmung, die Verletzung e iner eigenen Obliegenheit (BGH, Urteil vo m 14. Oktober 1971 VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 145; Urteil vom 18. April 1997 V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 240; Urteil vom 2. Juli 2004 V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 24). § 254 BGB beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hi n- nehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, für einen erlitt enen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz zu beanspruchen ( BGH Z 135, 235, 240; 160, 18, 24). bb) Die Klägerin traf zumindest eine Obliegenheit zur Visakontrolle. (1) Ihr ist das Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen ihre eigene rechtl i- che Verpflichtung auferlegt worden, keine Fluggäste nach Indien zu befördern, die nicht über die zur Einreise erforderlichen Dokumente verfügen. Vor diesem Hinte r- grund war die Klägerin in ihrem eigenen Interesse gehalten, vor dem Abflug in g e- eigneter Weis e zu überprüfen, ob sich die Passagiere des Fluges nach Neu - Delhi im Besitz de s nach dem Immigration (Carrier ' s Liability) Act 2000 und den dazu erga n- genen weiteren Vorschriften erforderlichen Vis ums befanden. (2) Insoweit kann sich die Klägerin nicht d amit entlasten, ihr Personal kö n- ne nicht sämtliche ausländisc hen Einreisevorschriften kennen und sie könne keine lückenlose Kontrolle durchführen, da die Einhaltung ausländischer Einreisebesti m- mungen zum Teil von der Mitwirkung der Fluggäste bzw. deren per sönlichen Ve r- hältnissen abhänge. Maßstab für die im eigenen Interesse der Klägerin gebotene Prüfung und ihren Umfang ist das konkret verletzte ausländische Recht. Eine allg e- meine Kontrolle der Einhaltung von Pass - und Visavorgaben, wie sie der indische 16 17 18 - 7 - Imm igration (Carrier ' s Liability) Act 2000 zur Vermeidung einer Zuwiderhandlung e r- fordert, ist nicht derart komplex, dass sie einem Luftverkehrsunternehmen wie der Klägerin, das regelmäßig Flüge nach Indien durchführt, nicht zugemutet werden könnte. Von den n ach diesem Gesetz bestehenden Vorgaben musste die Klägerin schon deshalb Kenntnis besitzen, weil ihr im Fall eines Verstoßes Sanktionen dro h- ten. cc) Da die Klägerin selbst dem indischen Verbot einer Beförderung von Personen ohne erforderliches Visum zu wider gehandelt hat, unterscheidet sich der Streitfall in einem entscheidenden Punkt von Fallgestaltungen, in denen der A n- spruchsteller nicht einmal eine Obliegenheit verletzt hat (vgl. z.B. BGH, Versäumni s- urteil vom 22. September 2016 VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 , 384 Rn. 31 zu m fe h- lenden Mitverschulden eines Sportvereins gegenüber einem Zuschauer, der durch das Zünden und Werfen eines Spreng körpers eine Ver bandsstrafe auslöst ). Im Übr i- gen steht anders als in diesem von der Revisionsbeklagten herangezog enen Fall auch keine Verantwortlichkeit des Beklagten für eine ( vorsätzlich e ) Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungspflicht in Rede . dd) Art. 13.1.1 ABB und Art. 13.4 ABB stehen der Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin nicht entgegen . Sollten diese Beförderungs - bedingungen im Sinne eines Ausschlusses des Mitverschuldenseinwands durch die Klägerin zu verstehen sein, stellte eine solche Regelung eine gegen Treu und Gla u- ben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar, a ufgrund deren die betreffende Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwir k- sam wäre. Jedenfalls soweit Schäden der in Rede stehenden Art auch auf der Ve r- letzung einer eigenen Rechtspflicht der Klägerin beruhen, kann diese den Einwand ihres Mit verschuldens nicht wirksam in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. Ein Risikohinweis in den ABB Flugpassage ändert daran nichts. 3. F eststellungen zu Art und Schwere der wechselseitigen Ursachen - beiträge hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Das Amtsgericht hat alle r- dings ausgeführt, es möge zutreffen, dass die Klägerin die Einreisepapiere der Flu g- 19 20 21 - 8 - gäste vor Reiseantritt regelmäßig überprüfe und ihr im Streitfall ein Fehler unterla u- fen sei, der mindestens so schwer wiege wie d as Versäumnis des Beklagten. Ein Mitverschulden kann hiernach weder ausgeschlossen werden, noch kann der Senat es mangels hinreichender Feststellungen zu Art und Schwere des Fehlers gegenüber dem Verantwortungsanteil des Beklagten gewichten. - 9 - III. D as Berufungsurteil ist d aher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) , und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rev i- sion, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Meier - Beck Grabinski Bacher Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 16.08.2016 - 542 C 2724/16 - LG Hannover, Entscheidung vom 20.07.2017 - 8 S 71/16 - 22
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