ECLI:DE:BGH:2019:110419UIXZR79.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 79/18 Verkündet am: 11. April 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Die Rücknahme einer F orderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzge- richt zu erklären. InsO § 174 Die nach Durchführung des Prüftermins an de n Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiter- leitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht. BGB § 546 Abs. 1 Der Rückga beanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst bei Mietgrundstü- cken neben der Besitzverschaffung die Entfernung der vom Mieter eingebrachten oder vom Vormieter über- nommenen Gegenstände und Einrichtungen, über deren Verbleib keine a bweichende Vereinbarung getrof- fen worden ist. Die Beseitigung von Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache gehört nicht dazu (Anschluss an BGH, NJW 2018, 1746 Rn. 23 ff; NZM 2018, 717 Rn. 20, 23). BGB § 546 Abs. 1; InsO §§ 38, 45, 55 Abs. 1, §§ 87, 174 Endet ein Grundstücksmietvertrag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, hat wegen der Räumungspflicht des Mieters die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich danach zu erfol gen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück ver- bracht worden ist. Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor Eröffnung des In- solvenzverfahrens auf dem Mietgrundstück vorhanden waren, begründet der Räumungsanspruch eine Insol- venz forderung, die im Forderungsfeststellungsverfahren mit ihrem Schätzwert für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen ist. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - IX ZR 79/18 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . April 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richte- rin Lohmann , den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zu m Nachteil des Beklagten erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 7. März 2008 eröffneten Insolvenz- verfahren über das Vermögen der J . GmbH (fortan: Schuldne- rin). Die Schuldnerin hatte bei der Klägerin ein etwa 98.000 m² großes Gelände in A . ge mietet (fortan: Mietgrundstück) . Die Parteien beendeten das Mietverhältnis durch Aufhebungsv er trag vom 31. März 2008 . Darin heißt es, soweit für die Revision von Interesse: 1 - 3 - " § 1 Der Mietvertrag wird zum 31. März 2008 aufgehoben. § 2 (1) Die Mieterin beräumt die Mietfläche von allen Gegenständen, Baulichkeiten und Anlagen, soweit diese nicht wesentliche Be- stand Mieterin eine Räumungsfrist bis zum 30. April 2008. (2) Von der Räumungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht erfasst werden die auf der Mietfläche vorhandenen Ablagerungen von Sanden, Kompost, Bau reststoffen und Ähnlichem. Insoweit ver- bleibt es bei den Ansprüchen der Vermieterin nach den insolvenz- rechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Ansprüche wegen etwaiger Bodenkontaminationen oder sonstiger Altlasten, insbe- sondere der fachgerechten Entso rgung der vorhandenen Ablage- rungen. " Der Beklagte übergab das Grundstück der Klägerin am 31. März 2008 . Am 24. April 2008 meldete die Klägerin beim Beklagten eine Forderung in Höhe von 4.359.484, 67 an und bezeichnete den Forderungsgrund mit " Geschätzte Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände w g. Räumungsver- pflichtung aus Mietverhältnis i.S.d. § 45 InsO " . Zum Nachweis war der Anmel- 2 - 4 - dung ein Kostenvoranschlag über entsprechende Kosten der Entsorgung ver- schiedener Materialien beigefügt . Im Prüfungstermin vom 29. Mai 2008 erklärte der Beklagte , die Forderung vorläufig zu bestreiten . In einem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 15. Juni 2010 erklärte die Klägerin, zur Vermeidung e iner Feststellungsklage auf die vom Be- klagten aufgeworfenen Bedenken einzugehen. Vorab mindere sie die angemel- dete Forderung vor dem Hintergrund aktueller Erkenntni s s e auf 1.685.825,70 Nachdem nunmehr der Abschluss des ersten Werkvertrages zur Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfallhaufwerke unmittelbar bevorstehe, sei es möglich, die Schätzung des Schadensersatzanspruchs zu konkretisieren und den Anspruch entsprechend zu m indern. Der geminderte Betrag setze sich zu- sammen aus Entsorgungskosten (brutto 1.559.197,50 und Kosten für ein Plausibilitätsgutachten , Ingenieu rs - sowie Anwaltskosten (zusammen brutto 126.628,20 Auf die anschließende Bitte des Beklagten um " Konkre tisierung der Schadenspositionen " machte die Klägerin mit einem nicht zu den Akten ge- reichten Schreiben vom 22. Dezember 2012 erneut einen über 1.685.825,70 hinausgehenden Betrag geltend. Der Beklagte stellte eine Forderung der Klägerin in Höhe von 1.559.197,50 en des darüber hinaus gehenden Forde- rungsb etrages hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Land gericht hat die auf Feststellung einer weiteren Teilforderung in Höhe von 2.800.287,17 Kla ge abgewiesen. Auf die Be- rufung der Klägerin hat d as Oberlandesgericht die Forderung in Höhe weiterer 2.761.104,93 . Mit der vom Berufungsgericht zugelas- 3 4 5 - 5 - senen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtli- c hen Entscheidung . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat soweit für das Revisionsverfahren von Inte- resse zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZInsO 2018, 2026 abgedruckt ist, ausgeführt : Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fe ststellungsklage nach § 181 InsO seien gegeben . Die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 24. April 2008 enthalte eine schlüssige Darlegung des Lebenssachverhaltes, aus dem die Forderung hergeleitet werde, und einen durch Kostenvoranschläge konkretisierten Schätzbetrag. Die Klägerin habe als Vermieterin gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung des Mietgrundstücks aufgrund der Kon taminierung der Böden. Hierbei handele es sich gemäß § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages um eine Insolvenzforderung. Dies entspreche der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sei der Vermieter darauf angewie- sen, den vertragsgerechten Zustand selbst herzustellen, soweit ein Bedarf für Rückbaumaßnahmen oder Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustan- 6 7 8 9 - 6 - des , wie hier, bereits vor der Eröffnung des Ins olvenzverfahrens entstanden sei. Einen daraus erwachsenen Schadensersatzanspruch könne er nur als Insol- v enzforderung zur Tabelle anmelden. Soweit er die reinen technischen Entsorgungskosten betreffe, sei der Anspruch nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch die Forderungsanmeldung bis zur Kla- geerhebung gehemmt worden. Das Schreiben der Klägerin vom 15. Juni 2010 habe zwar eine teilweise Rücknahme der Forderungsanmeldung enthalten. Es habe jedoch keine die Hemmung der Verjährung beendende Wirkung entfalten können, weil die Rücknahme der Ford erung nach Durchführung des Prüfungs- termins und Niederlegung der Tabelle bei dem Insolvenzgericht nicht mehr wirksam gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden könne. Der Senat schließe sich der überwiegenden Auffassung in der Literatur an, wonach die (Teil - )Rücknahme einer Forderung gegenüber dem Insolvenzgericht zu erfolgen habe. Nicht von der ursprünglichen Anmeldung erfasst und deshalb verjährt seien dagegen Ansprüche wegen der geltend gemachten Ingenieur - und Rechtsanwaltskosten. Die Klägeri n habe zunächst nur die tatsächlichen Kosten der Entsorgung angemeldet. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Ansprü- che sei eine Anmeldung allenfalls mit dem Schreiben der Klägerin vom 15. Juni 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei insoweit aber bereits Verjährung eingetre- ten. Aus den von der Klägerin geltend zu machenden Entsorgungskosten ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 4.320. 302,43 10 11 12 - 7 - bereits festgestellten Betrages sei damit eine weitere Teilforderung in Höhe von 2.761. 104,93 II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von der Zulässigkeit der Kla- ge ausgegangen, soweit die Klägerin die Feststellung von mehr als weiteren 126.628,2 0 betreibt . Zu Unrecht hat es ohne weitere Sachaufklä- rung h insichtlich dieses Teils der Klage die Sachurteilsvoraussetzung einer ord- nungsgemäßen Forderungsanmeldung angenommen . a) Die Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang kann gemäß § 181 InsO nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Ta- belle ist eine Sachurteilsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 11. Oktober 2018 IX ZR 217/17, WM 2018, 2099 Rn. 14 mwN). Sie ist deshalb auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 9). b) Ursprünglich hatte die Klägerin zwar eine Forderung in Höhe v on 4.359.484,67 zur Tabelle angemeldet, die auch Gegensta nd des Prüftermins gewesen ist. Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden , dass die Klägerin auf der Grundlage dieser Forderungsanmeldung nu r noch die Feststellung einer weiteren Teilfor- derung in Höhe von 126.628,20 betreiben kann , nachdem sie mit Schreiben 13 14 15 16 - 8 - vom 15. Juni 2010 erklärt hat, die angemeldete Forderung auf 1.685.825,70 zu mindern , und der Beklagte hiervon eine Teilforderung in H öhe von 1.559.197,50 a a ) D ie Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfah- ren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich ( vgl. RGZ 112, 297, 299; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 174 InsO Rn. 71; MünchKomm - InsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 43 ; Schmidt/ Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 174 Rn. 45 ; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. , § 174 Rn . 49 ) . Sie hat zur Folge, dass die Forderung nicht mehr am Insolvenz- verfahren teil nimmt ( vg l. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010 , § 174 Rn. 99; Pape/ Schaltke , aaO ; Schmidt/Jungmann, aaO ; Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 63 Rn. 40 ) . E iner ohne vorherige Wieder anmeldung gleichwohl erhobenen Feststellungskl age ist damit die Grundl age entzogen. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21) . Diese Grundsätze fin- den auch auf eine Teilrücknahme der Forderungsanmeldung Anwendung . Ein Betreiben der angemeldeten Forderung ist nach der Teilrücknahme nur noch in dem Umfang zulässig, in dem die Anmeldung nicht zurückgenommen worden ist. b b ) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Beru- fungsgericht in dem Schreiben der Klägerin an den Bek lagten vom 15. Juni 2010 die Erklärung einer Teilrücknah me ihrer Forderungsanmeldung auf einen Betrag von 1.685.825,70 gesehen . Rechtsfehlerhaft hat es hingegen ange- nommen, der Wirksamkeit der Teilrücknahme stehe entgegen, dass die Kläge- rin diese Erkläru ng gegenüber dem Beklagten abgegeben habe. Nach Durch- führung des Prüftermins kann die Rücknahme einer Forderungsanmeldung 17 18 - 9 - zwar grundsätzlich nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden. Hat der Anmelder die Erklärung an den Ins olvenzverwalter ad ressiert, kann aber ausreichend sein , dass dieser die Erklärung an das Insolvenzgericht wei- ter ge leitet hat . Hierzu bedarf es weiterer Sachaufklärung. (1 ) Die Vorschriften in §§ 174 ff InsO zum Forderungsfeststellungs v erfah- ren enthalten keine ausdrück liche Regelung dazu, wem gegenüber die Rück- nahme einer Forderungsanmeldung zu erklären ist. Der Gesetzgeber hat in § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO nur vorgegeben, dass die Anmeldung der Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Die Vorschrift is t entgegen der Auffassung der Revision auf die Rücknahme einer Anmeldung nicht an- wendbar . Erforderlich ist vielmehr eine Differenzierung nach Verfahrensab- schnitten. Jedenfalls bis zur Aufnahme in die Tabelle kann die Forderungsanmel- dung noch durch Er klärung gegenüber dem Insolvenzverwalter zurückgenom- men werden (vgl. Jungmann, EWiR 2018, 405 f; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010 , § 174 Rn. 98; MünchKomm - InsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 43 ). Spätestens der Prüftermin führt jedoch zu einer relevanten Zäsur im Feststellungsverfahren , der dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die Rücknahme einer geprüften For- derungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären ist (vgl. Jung- mann, aaO; Jaeger/Gerhardt, aaO; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. § 174 Rn. 49; Münc hKomm - InsO/Riedel, aaO; Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechts - Hand - buch, 5. Aufl., § 63 Rn. 40 ). Der Grund für die Zäsur besteht darin, dass n ach dem Prüftermin nicht mehr dem Insolvenzverwalter, sondern dem Insolvenzge- richt die weitere Führung der Tabelle ob liegt (vgl. Jungmann, aaO, S. 406). So- weit der Verwalter die Tabelle weiter pflegt und Änderungen dem Gericht über- mittelt, handelt es sich nur um Vorbereitungshandlungen (vgl. Pape/Schaltke in 19 2 0 - 10 - Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 175 InsO, Rn. 28; Uhlenbruc k/Sinz, aaO , § 175 Rn. 20). Die Notwendigkeit einer zeitlichen Differenzierung folgt aus Sinn und Zweck der Regelungen zum Forderungsfeststellungsverfahren. Vorbild der Re- gelungen zur Verlagerung der Forderungsanmeldung auf den Insolvenzver wal- ter bei Einführung der Insolvenzordnung war § 5 Nr. 3 der G esamtvollstre- ckungsordnung ( BT - Drucks. 12/7302, S. 159, 178). Hiernach war mit dem Be- schluss auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens allen Gläubigern des Schuldners aufzugeben, innerhalb einer vo m Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist) ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden. Die Übernahme dieser Regelung sollte zu einer Entlastung der Gerichte führen (BT - Drucks. 12/7302, S. 151). Dieser Zweck hat sich spätestens mit der Durchführung des Prü ftermins erledigt. Das Anmeldeverfahren vor dem Insolvenzverwalter findet damit grundsätzlich seinen Abschluss . Zugleich führt es zu keiner Entlastung des die Tabelle führenden Insolvenzgericht s, wenn die Rücknahme einer be- reits geprüften Forderung gegenüb er dem Insolvenzverwalter zu erklären ist. Zudem hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, es für das weitere Forderungsfeststellungsverfahren bei der Zuständigkeit des Insolvenz- gerichts für die Tabellenführung zu belassen. Nach der Gesamt vollstreckungs- ordnung oblag dem Verwalter die Führung der Ta belle über den Prüftermin hin- aus (vgl. Eckardt, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 761 Rn. 35 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 11 Rn. 79 ff; Mohrbutter/Mohr - butter/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., Kap. XVI. Rn. 136) . Von einer entsprechenden Regelung hat der Gesetzgeber bei Einführung der Insolvenzordnung abgesehen. 2 1 2 2 - 11 - Aus der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters für die Entgegennahme von nachträglich en Änderungen von Anmeldungen im Sinne von § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO ergibt sich nichts A nderes. Die bloße Minderung oder Rücknahme einer geprüften Forderungsanmeldung fällt nicht darunter, weil es sich nicht um eine wesentliche nachträgliche Änderung hande lt (vgl. Jungmann, aaO; Jaeger/ Gerhardt, aaO , § 177 Rn. 11 ; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 177 Rn. 17 mwN ). So- weit hingegen eine nachträgliche Änderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erklären ist, wird die damit verbundene Teilrücknahme der bisherigen An- mel dung nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze erst wirksam, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht abgegeben wird. (2) Allerdings kann auch eine Rückna h meerklärung, die an den Insol- venzverwalter adressiert ist, zur Rücknahme einer geprüften Forderungsanmel- dung führen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Insolvenzverwalter die Erklä- rung an das Insolvenzgericht weitergeleitet hat. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzve rfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insol- venzrechts, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO verfolgen. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit dieser Form der Rechtsverfol- gung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Fest stellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21). Demnach handelt es sich sowohl bei der Anmeldun g einer Forderung als auch bei deren Rücknahme um eine Prozesshandlung (vgl. Eckardt, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 2. Aufl. , S. 743 Rn. 13; Jaeger/Gerhardt, InsO , 2010 , § 174 Rn. 97; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 174 InsO, Rn . 43; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 2 3 2 4 2 5 - 12 - 15. Aufl., § 174 InsO Rn. 18 ). Auf sie finden gemäß § 4 InsO die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zu r Prozesshandlung entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 IX ZB 117/04, VuR 2007, 31, 32 f ; Ah rens, NJW - Spezial 2019, 85 ). Hierzu gehört, dass die Erklärung einer Partei als Prozesshandlung dem zuständigen Gericht auch dann zugeht, wenn ein zunächst angegangenes unzuständiges Gericht die Erklärung an das zuständi- ge Gericht weitergeleitet hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen eine Rechtsmittelschrift und die Begründung eines Rechtsmittels trotz Adressierung an ein unzuständiges Gericht beim zuständigen Gericht ein, wenn der Schrift- satz nach der gebotenen Weiterleitung durch das zunächst angegangene Ge- richt in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt (vgl. BGH, Ur- teil vom 12. Oktober 1995 VII ZR 8/95, NJW - RR 1996, 443; Beschluss vom 2. März 2010 IV ZB 15/09, juris Rn. 6; vom 20. April 2011 VII ZB 78/0 9, NJW 2011, 2053 Rn. 12 ff; vom 12. Mai 2016 IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11). In gleicher Weise hat der Bun- desgerichtshof bereits über die Rücknahme von Rechtsmitteln entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mär z 1977 II ZB 5/77, VersR 1977, 574; Beschluss vom 19. Februar 1991 X ZR 14/91, MDR 1991, 668). Die gegenüber einem für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht (mehr) zuständigen Gericht erklärte Rücknahme wird jedenfalls dann mit Eingang des Schri ftsatzes, der die Rück- nahmeerklärung enthält, bei dem zuständigen Gericht wirksam, wenn Anhalts- punkte dafür fehlen, dass die Rücknahme nur gegenüber dem unzuständigen Gericht ausgesprochen werden sollte (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1991, aaO). 26 - 13 - Di ese Grundsätze sind auf die Rücknahme einer Forderungsanmel dung im Verhältnis zwischen Insolvenzgericht und Insolv enzverwalter gemäß § 4 InsO entsprechend anzuwenden . Die Weiterleitung der Rücknahmeerklärung durch den Insolvenzverwalter an das Insolvenzge richt steht im Forderungsfest- stellungsverfahren der Weiterleitung durch ein unzuständiges Geri cht gleich , weil der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren richtiger Adressat einer Pro- zesshandlung sein kann. (3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht aufklä- ren müssen, ob der Beklagte das Schrei ben der Klägerin vom 15. Juni 2010 an das Insolvenzgericht weitergeleitet hat . Denn bislang liegen keine Anhaltspunk- te dafür vor , dass die Klägerin die Teilrücknahme ihrer Forderungsanmeldung nu r gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären wollte. 2. Überdies kann mit der Begründung des Berufungsge richts die von der Klägerin angemeldete Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden. Die ge- troffenen Feststellungen tragen keinen Schadensersat zanspruc h der Klägerin gegen die Schuldnerin wegen einer Verschlechterung des Mietgrundstücks auf- grund einer Kontaminierung der Böden . a) Die angefochtene Entscheidung enthält keine Angaben zur An- spruchsgrundlage des festgestellten Schadensersatzansp ruchs. In Betracht kommen bei einer Verschlechterung der Mietsache ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer in § 241 Abs. 2 BGB geregelten ver- traglichen Nebenpflicht oder ein Schadensersatzan spruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 un d 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die Abgrenzung maß- geblich ist die Art der in Rede stehenden Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 27 28 29 3 0 - 14 - 28. Februar 2018 VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 19 ff; vom 27. Juni 2018 XII ZR 79/17, NZM 2018, 717 Rn. 17 ff). b) Für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 BGB fehlt es an der Feststellung einer für die Verschlechterung des Mietgrundstücks kausalen Pflichtverletzung durch die Schuldnerin . Dies gilt ungeac h tet der vom Berufungsgericht angenommenen Kon tamination der Böden des Mietgrundstücks. Der Mieter verletzt durch ein Tun oder Unterlassen die ihn nach § 241 Abs. 2 BGB treffende Nebenpflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen d es Vermieters, wenn sein Verhalten nicht mehr von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist und zu deren Verschlechterung führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 VIII ZR 49/16, NZM 2017, 144 Rn. 14). Verschlechter ungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter gemäß § 538 BGB nicht zu vertre ten. Das Berufungsgericht hat die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ge gen die Schuldnerin aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB nur unzureichend festgestellt. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung kann w eder ein pflichtwidriges Verhalten der Schuldnerin noch dessen Ursächlichkeit für die Bodenkontamination des Miet- grundstü cks entnommen werden. Im Ü brigen ist bei einer Vielzahl der zur Be- rechnung der Schadenshöhe herangezogenen Positionen nicht ersichtlich, dass sie im Zusammenhang mit der Bodenkontamination stehen. Sie betreffen zu- meist nicht die Dekontamination des Bodens , sondern die Entfernung und Ent- sorgung von Haufwerken (Ablagerungen) . 3 1 3 2 3 3 - 15 - c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts begründen auch kei nen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Schuldnerin aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der a nge fochtenen Ent scheidung lässt sich nicht entnehmen , dass sich die Schuldnerin gegenüber der Klägerin im Sinne einer mietvertraglichen (Haupt - )Leistungs pflicht dazu verpflichtet h at , Ver ände- rungen der Mietsache unabhängig von ihrer Ursache zu beseitigen (vgl . BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 14 ff). III. D ie Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig . Dies gilt auch, soweit die Klägerin in Höhe weiterer 126.628,20 zur Tabelle bege hrt. Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt steht nicht fest , dass die Feststellungsklage zumindest insoweit begründet ist. Ob eine gemäß § 45 Satz 1 Fall 1 InsO in Geld umzurechnende Insolvenzforde- rung der Klägerin auf Räumung des Mietgrunds tücks gemäß § 546 Abs. 1 BGB besteht, bedarf ebenfalls weiterer Feststellungen. 1. Der Mieter ist g emäß § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. In der Insolvenz des Mieters verschafft diese Vo rschrift dem Vermieter ei nen Aussonderungsan- spruch, der auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache gerichtet ist (BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 IX ZR 46/05, ZIP 2006, 583 Rn . 8). Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu u nterscheiden. Diese Pflicht, deren Erfüllung neben der Besitzverschaffung zur Rückgabe von Miet- grundstücken gehört (BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 3 4 3 5 36 - 16 - 285, 288 mwN), wird allein unter den Voraussetzungen des § 55 InsO zur Mas- severbind l ichkeit (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252 , 255 f ; vom 2. Februar 2006 IX ZR 46/05, ZIP 2006, 583 Rn. 8). Soweit die Vo- raussetzungen des § 55 InsO nicht erfüllt sind, stellt der Räumung sanspruch des Vermieters eine Insolvenzforde rung im Sinne von § 38 InsO dar , die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgt werden kann. Als Forderung, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet ist, ist sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 InsO i m Forderungsfeststellungsverfah ren nach §§ 174 ff InsO mit ihrem Schätzwert für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen ( OLG Brandenburg, ZIP 2015, 1790, 1791; vgl. zu § 34 VerglO: BGH, Urteil vom 10. März 199 4 IX ZR 236/93, BGHZ 125, 270, 277 ; zu § 69 KO: BGH , Urteil vom 4. Oktober 1984 IX ZR 159/83, NJW 1985, 271, 272 ) . 2. Ob und in welcher Höhe die Klägerin hiernach über eine Insolvenzfor- derung verfügt, kann anhand der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. a) Als Teil des Rückgabeanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB umfasst der Räumungsanspruch des Vermieters bei Mietgrundstücken die Entfernung der vom Mieter eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Gegenstän de und Einrichtungen , über deren Verbleib keine abweichende Vereinbarung ge- troffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 209 ff; vom 11. Mai 1988 VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 288 f mwN ; MünchKomm - BGB /Bieber, 7. Aufl., § 546 Rn. 7; Schmidt - Futterer/Streyl, Mi etrecht, 13. Aufl., § 546 BGB Rn. 37 ff ). Davon abgesehen ist der Zustand, in dem sich die Mietsache bei ihrer Rückgabe befindet, für die allein in der Rück- gabe selbst bestehende Leistungspflicht ohne Bedeutung. § 546 Abs. 1 BGB 37 3 8 - 17 - enthält keine Regelung darü ber, in welchem Zustand die Mietsache zurückzu- geben ist ( BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 24 mwN; vom 27. Juni 2018 XII ZR 79/17, NZM 2018, 717 Rn. 20 ). Bei Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache kann der Vermieter deshalb zwar Schadensersatz verlangen, ist aber nicht zur Ablehnung ihrer Rücknahme berechtigt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018, aaO mwN ) . Soweit den Urteilen des Senats vom 5. Juli 2001 (IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252) und vom 29. Januar 2015 (IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83) etwas anderes zu ent- nehmen sein könnte , wird daran mit Blick auf die Entscheidungen des VIII. Zi- vilsenats vom 28. Februar 2018 (aaO) und des XII. Zivilsenats vom 27. Juni 2018 (aaO) nicht festgehalten. Endet der Mietvertrag n ach der Erö ffnung des Insolvenzverfahrens , hat wegen des Räumungsanspruchs des Vermieters die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich danach zu erfol gen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist . Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor Eröffnung des Insolvenz verfahrens auf dem Mietgrundstück vorhanden waren , begründet der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 IX ZR 327/99, BGHZ 148 , 252, 257 f; vom 29. Januar 2015 IX ZR 279/13, BGHZ 20 4, 83 Rn. 8 2 f) . b ) Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es zur Begründung eines als Insolvenzforderung geltend zu machenden Räumungsanspruchs an Feststel- lungen des Berufungsgerichts zum Umfang der ungeräumten Gegenstände und Einrichtungen, d ie sich bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren s auf dem Mietgrundstück befand en . Gleichermaßen lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Beseitigungskosten k einem konkreten Räumungsanspruc h 39 4 0 - 18 - aus § 546 Abs. 1 BGB zuordnen , zumal das Berufungsgericht von einer Ver- schlechterung des Mietgrundstücks durch eine Kontamination des Bodens aus- gegangen ist und sich ein Teil der vorgelegten K ostenk alkulationen hierauf be- zieht. IV. Die angefochten e Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. D ie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver weisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf F ol- gendes hin: 1. Nachdem das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Ergän- zung ihres Vortrags gegeben hat, wird es von Amts wegen zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die Sachurteilsvoraussetzung en gemäß § 181 InsO für die Feststellungsklage gegeben sind. Es wird zu prüfen sein, ob und wann die Rüc knahmeerklärung der Klägerin vom 15. Juni 2010 beim Insolvenzgericht eingegangen ist . Für die Annahme einer wirksamen Teilrücknahme der Forde- rungsanmeldung bedarf es jedoc h weiterer Feststellungen zu den näheren Um- stände n dieses Eingangs . In die Prüfung einzubeziehen sein wird zudem das Schreiben vom 22. Dezember 2012 , mit dem die Klägerin gegenüber dem Be- klagten hat . Hierin könnte ein Widerruf der Rücknahme liegen (vgl. § 130 Abs . 1 Satz 2 BGB). 4 1 4 2 - 19 - 2 . In der Sache wird das Berufungsgericht zur Abgrenzung mietrechtli- cher Ansprüche bei Beendigung e ines Mietverhältnisses zwischen dem Räu- mungsanspruch im Sinne von § 546 Abs. 1 BGB und möglichen Schadenser- satzansprüchen zu differenzieren haben (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn. 24 mwN; vom 27. Juni 2018 XII ZR 79/1 7, NZM 2018, 717 Rn. 20) . a) Soweit Pflichten der Schuldnerin auf Räumung des Mietgrundstücks nach Beendigung des Mietverhältnisses in Rede stehen, kommt ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 und 3 , § 281 Ab s. 1 Satz 1 BGB als zur Tabelle festzustellende Insolvenzforderung indes nicht in Betracht. Da das Mietverhältnis erst nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens endete, hätte die Klägerin einen entsprechenden Räumungsan- spruch nicht mehr gegen die Schuldnerin durchsetzen können. Infolgedessen bleibt kein Raum für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 IX ZR 217/17, WM 2018, 2099 Rn. 11). b) Ein etwaiger Räumungsanspruch kann gem äß § 45 Satz 1 Fall 1 InsO nur mit seinem Wert geltend gemacht werden. Das Beru fungsgericht wird ge- gebenenfalls zu prüfen haben, in welchem Umfang die von der Klägerin geltend gemachten Kosten wertbestimmend sind. Dies gilt auch mit Blick auf die Kos- ten, die nicht zu de n sogenannten technischen Entsorgungskosten gehören. D ie Teilrechtskraft des Berufungsurteils steht ihrer Berücksichtigung nicht ent- gegen , weil hiervon ein anderer Streitgegenstand betroffen ist (vgl. Zöller/ G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., vor § 322 Rn. 35 ) . Das Berufungsgericht hat 4 3 4 4 4 5 - 20 - insoweit lediglich einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin verneint. c) Ergibt die neue Verhandlung, dass der Klägerin aufgrund der Verlet- zung einer anderen Pflicht als der Räumungspflicht ein Schadens ersatzan- spruch gegen die Schuldnerin als Insolvenzforderung zu steht , wird das Beru- fungsgericht zu prüfen haben, ob diese Insolvenzforderung nach ihrem Grund der zur Tabelle angemeldeten Forderung ent spricht . Maßgebend für diese Prü- fung ist der Sachverhalt, der gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO in der Anmeldung angegeben worden ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 IX ZR 313/14, ZIP 2016, 30 Rn. 3; Urteil vom 11. Oktober 2018 IX ZR 217/17, WM 2018, 2099 Rn. 14 mwN). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsa- chen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien aus- gehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung 46 - 21 - zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Klä- ger dem Gericht vorträgt. Darauf, ob alle Tatsachen des Lebenssachverhalts vorgetragen worden sind oder nicht, kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 12. November 2015, aaO Rn. 4) . Kayser Lohmann Pape Möhring Röhl Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.06.201 6 - 13 O 171/15 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.03.2018 - 3 U 49/16 -
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