BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 80/00 vom 22. Mai 2001 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des G e - genstands des Berufungsverfahrens wird auf 100.000, - - DM fes t - gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ergänzende Schutzzertifikat 29 60 293 und gegen das Grundpatent, das europäische Patent 0 005 129, Nichtigkeitsklage erhoben, die sie hinsichtlich des Schutzzertifikats sowohl darauf gestützt hat, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Schutzzertifikats nicht vorgel e - gen hätten, als auch darauf, daß das Grundpatent nichtig sei. Hinsichtlich des Grundpatents hat sie sich darauf gestützt, daß dieses nicht patentfähig sei (vgl. das Urteil des Bundespatentgerichts S. 5 Mitte). Das Bundespatentgericht hat das Verfahren, soweit es auf Nichtigerklärung des Schutzzertifikats gerichtet war, insgesamt (d.h. hinsichtlich beider geltend gemachter Nichtigkeitsgründe) abgetrennt und das abgetrennte Verfahren wegen eines vor dem Europäischen - 3 - Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt. Die Nic h - tigkeitsklage gegen das Grundpatent hat es als unzulässig abgewiesen. Ihre gegen das Grundpatent gerichtete Klage hat die Klägerin im Termin zur mün d - lichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Beklagte hat bea n - tragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. II. Die Kosten des Rechtsstreits treffen auf Grund der von ihr erklärten Klagerücknahme die Klägerin. III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO in en t - sprechender Anwendung. Da das Grundpatent zur Zeit der Klageerhebung b e - reits abgelaufen war, kann der gemeine Wert dieses Patents der Bemessung des Gegenstandswerts nicht zugrunde gelegt werden. Andererseits erscheint es nicht als angemessen, in einem Fall, in dem sich die Nichtigkeitsklage g e - gen ein abgelaufenes Patent richtet, aus der eine Inanspruchnahme der Kläg e - rin ersichtlich nicht erfolgt ist, auf das Interesse des Klägers an der Nichtige r - klärung des Grundpatents abzustellen. In einem solchen Fall, wie er hier vo r - liegt, - 4 - ist das Interesse, das gleichwohl mit der Klage verfolgt wird, nach freiem E r - messen zu schätzen, wobei hier ein Betrag von 100.000, - - DM als angemessen erscheint. Rogge Scharen Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck
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