BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 424.682,05 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Ob die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Bindung an eine von ihm angenommene Abweisung der finanzgerichtlichen Klage als unbegr374ndet rechtlich haltbar sind, wird nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat auch in der Sache gepr374ft, ob die Kl344ger den von Finanzamt und Finanzge- 2 - 3 - richt in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH -GS- BStBl II 1978, 620, 625 f) angenommenen Anscheinsbeweis h344tten er-sch374ttern k366nnen. Gegen374ber dieser tatrichterlichen W374rdigung ist auf der Grundlage der Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungs-grund nicht gegeben. Im 334brigen wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Be-gr374ndung abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.08.2004 - 8 O 637/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2005 - 25 U 93/04 -
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