Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 80/05 Verk374ndet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. April 2005 verk374nde-te Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Kraftfahrzeug-Sachverst344ndiger. Die Beklagte hat mit ih-rem Personenkraftwagen einen Unfall erlitten und den Kl344ger im Oktober 2003 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Der Kl344ger hat das Gutachten erstellt und mit 642,73 200 in Rechnung gestellt, wobei er ein "Grund- 1 - 3 - honorar" von 421,-- 200 in Ansatz gebracht hat, das er wegen Vorliegens eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen hat. Daneben hat er Schreibkosten in H366he von 41,-- 200, Porti und Telefon in H366he von 20,50 200, Fahrtkosten in H366he von 26,-- 200 und Kosten f374r Farbfotos in H366he von 45,60 200 in die Honorarforderung eingestellt. Die Beklagte hat die Honorarforde-rung f374r weit 374berh366ht gehalten. Mit der Klage hat der Kl344ger die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Honorars in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Berechnung, die allein auf die Schadensh366he abstelle, nicht der Billigkeit im Sinne von 247 315 BGB entspreche. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abge344ndert und die Beklagte unter K374rzung der geltend gemachten Ne-benkosten zur Zahlung von 567,24 200 nebst Zinsen seit dem 14. November 2003 verurteilt. 2 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist, eine Entscheidung nach ihren Schlussantr344gen in der Beru-fungsinstanz und hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. Der Kl344ger ist der Revision entgegengetreten. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. 4 I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zutreffend und in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs als Werkvertrag nach 247 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ 127, 378, 384), auf den das B374rgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss im Jahr 2003 stattgefunden hat (Art. 229 247 5 EGBGB). 5 II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung 374ber die H366he der Verg374tung f374r das zu erstellende Gut-achten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und von einer 374blichen Ver-g374tung k366nne nicht ausgegangen werden, so dass die Verg374tung vom Kl344ger gem344337 247247 315 f BGB zu bestimmen gewesen sei. 6 2. Dies h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Beru-fungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertrags-recht zur Bestimmung der Verg374tung des Werkunternehmers auf 247 316 BGB zur374ckgegriffen werden kann, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verlet-zung materiellen Rechts beruht. Denn das Berufungsgericht hat nicht festge-stellt, in welcher H366he mit der Leistung des Kl344gers vergleichbare Leistungen 374blicherweise verg374tet werden, so dass f374r ein Gestaltungsurteil des Beru- 7 - 5 - fungsgerichts nach 247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Raum war und die Beklagte zur Zahlung einer Verg374tung verurteilt worden ist, die sie so nicht schuldet. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-gangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der f374r eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach 247 315 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die H366he der Verg374tung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des 247 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine 374bliche Verg374tung nicht feststellbar ist. Da-mit sind jedoch die Voraussetzungen, unter denen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des 247 316 BGB zur374ckgegriffen werden kann, nicht abschlie337end benannt. 8 Nach 247 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Verg374tung f374r die Werk-leistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umst344nden nach nur gegen eine Verg374tung zu erwarten ist. Wie auch die Be-klagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Kl344ger nur gegen Zahlung einer Verg374tung zu erwarten, so dass dem Kl344-ger ein Verg374tungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Verg374-tung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von 247 632 Abs. 2 BGB f374r die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion (M374nch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., 247 632 BGB Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., 247 632 BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des 247 632 Abs. 2 BGB die 374bliche Verg374-tung als vereinbart anzusehen. Das tr344gt dem Verst344ndnis Rechnung, das die Parteien regelm344337ig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gr374nden auch immer - von einer ausdr374cklichen Absprache 374ber die H366he der Verg374tung f374r die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in 9 - 6 - einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei 374berlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdr374ckliche Ab-rede die H366he der Verg374tung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus ver-gleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgr366337e in Form eines 374blichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Als 374bliche Verg374tung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen ei-nem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverst344ndigen der Fall sein wird, kann sich eine 334blichkeit im Sin-ne des 247 632 Abs. 2 BGB auch 374ber eine im Markt verbreitete Berechnungsre-gel ergeben. Dar374ber hinaus ist die 374bliche Verg374tung regelm344337ig nicht auf ei-nen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, 247 632 BGB Rdn. 38), neben die dar374ber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausrei337er" treten k366nnen. Fehlen feste S344tze oder Betr344-ge, kann es daher f374r die Annahme einer 374blichen Verg374tung ausreichen, dass f374r die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende S344tze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen an-gesehene Verg374tung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Verg374tung wird f374r den Fall des Fehlens ausdr374cklicher Absprachen und Taxen nach der dem Ge-setz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit 344hnlich wie etwa im Maklerrecht, f374r das dies be-reits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Feh- 10 - 7 - len fester Verg374tungss344tze f374r vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestim-mung der H366he des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt dar374ber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Ma337st344be eine 374bliche Verg374tung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen l344sst. Die dann bestehende Vertragsl374cke ist in die-sem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrich-tung nicht entsprechenden - R374ckgriff auf 247 316 BGB zu schlie337en. Angesichts der aus 247 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien ankn374pfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. M374nch.Komm./Busche, aaO, 247 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein R374ckgriff auf die Regelungen der 247247 316, 315 BGB denkbar er-scheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Ge-genstand der Leistung und die das Verh344ltnis der Parteien pr344genden Umst344n-de abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Ab-sprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage f374r die Festle-gung der interessengerechten Verg374tung. Feststellungen, aus denen sich unter Ber374cksichtigung der vorgenann-ten Gesichtspunkte ergibt, dass eine 374bliche Verg374tung nicht bestehe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat - wie die Revisions-erwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenr374ge geltend macht - den vom in-soweit darlegungs- und beweispflichtigen Kl344ger (vgl. Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, 247 632 BGB Rdn. 120) mit Schriftsatz vom 21. M344rz 2005 angetre-tenen Beweis zur 334blichkeit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars nicht erhoben. Seine Annahme, dass eine 374bliche Verg374tung nicht bestehe, entbehrt daher der Tatsachengrundlage. Es hat somit die Beklagte, ohne dass dazu die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter R374ckgriff auf 247247 316, 315 BGB zur 11 - 8 - Zahlung einer Verg374tung durch Gestaltungsurteil nach 247 315 Abs. 3 BGB verur-teilt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. b) Da dem Revisionsgericht eine eigene Feststellung, ob eine 374bliche Verg374tung existiert und wie hoch diese gegebenenfalls ist und welche Verg374-tung f374r eine Leistung wie die des Kl344gers 374blich ist, nicht m366glich ist, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. 12 Soweit sich der Kl344ger auf die Honorartabellen des Bundesverbands der freien und unabh344ngigen Sachverst344ndigen e.V. (BSVK) berufen hat, wird f374r die Frage der 374blichen Verg374tung zu beachten sein, dass schon dem Ansatz nach nicht allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder dieses Verbandes in der von diesem durchgef374hrten Befragung Honorare angegeben haben, die - ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadensh366he - zu unterschiedlichen Betr344gen gef374hrt haben, das Fehlen einer 374blichen Verg374-tung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der 374blichen Verg374tung m374s-sen, sofern die Befragung "Ausrei337er" aufweisen sollte, diese unber374cksichtigt bleiben, so dass der Beurteilung, welche Verg374tung 374blich ist, nicht das gesam-te Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Betr344ge zugrunde gelegt wer-den kann. Entscheidend ist vielmehr nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die 334blichkeit bestimmenden Werte halten. Zudem ist f374r die Frage, bei welcher Spanne noch von einer 374blichen Verg374tung gesprochen werden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Betr344ge abzustel-len. Wird die Verg374tung 374blicherweise als Prozentsatz von einer Ausgangsgr366-337e wie der Schadensh366he bestimmt, l344sst sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der 13 - 9 - jeweiligen Prozents344tze feststellen. Ma337gebend f374r die Bewertung im Hinblick auf eine 334blichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Pro-zentsatz, nach dem die jeweils verlangte Verg374tung berechnet worden ist. Auch das entspricht den Verh344ltnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als f374r die Bestimmung der Ver-g374tung nach 247 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98, 103). Gegebenenfalls werden Feststellungen zur Verbreitung dieser Be-rechnungsweise unter den Mitgliedern des Verbandes und zur Zahl der dem Verband nicht angeh366renden Sachverst344ndigen zu treffen sein. Schlie337lich wird zu ber374cksichtigen sein, dass 374blich diejenige Verg374-tung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen 334bung am Ort der Werkleistung gew344hrt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, 247 632 BGB Rdn. 38). 14 III. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass eine im Sinne des 247 632 Abs. 2 BGB 374bliche Verg374tung nicht feststellbar und die danach bestehende Vertragsl374cke durch erg344nzende Vertragsauslegung nicht zu schlie337en ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Kl344ger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin: 15 1. Die Pr374fung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit h344lt (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971, 1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der 16 - 10 - Preisbemessung 374berschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine ande-re Festsetzung f374r besser h344lt (BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, 247 315 BGB Rdn. 128; M374nch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 29 f). Bei der Pr374fung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billi-gem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu ber374cksichti-gen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat daher in F344llen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Er-folgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend dar-auf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit f374r den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungew366hnlichkeit oder Dauer der verlangten T344tigkeit in die Abw344gung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige 374bliche Bemes-sungsfaktoren f374r die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienst-leistung erzielte Ums344tze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59, NJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188). Andererseits f344llt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung f374r das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in an-gemessenem Verh344ltnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht au337er acht gelas-sen werden darf, welche Honorare andere Sachverst344ndige f374r 344hnliche Gut-achten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540). 17 - 11 - 18 Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu erm366glichen. Die richtige Ermittlung des Scha-densbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierf374r haftet der Sachverst344ndige. Deshalb tr344gt eine an der Schadensh366he orientierte angemessene Pauschalie-rung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverst344ndigen die Gegenleistung f374r die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Gesch344digten ist. Ein Sachverst344ndiger, der f374r Routinegutachten sein Ho-norar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, 374berschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend M374nch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 37; Er-man/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Gr374neberg, BGB, 64. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 10 unter Ankn374pfung an das Justizverg374tungs- und Entsch344digungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz einge-r344umten Gestaltungsspielraums grunds344tzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grunds344tzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 247 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Ro337, NZV 2001, 321 ff; H366rl, NZV 2003, 305 ff, 308 f jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte). Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Justizverg374-tungs- und Entsch344digungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtli-chen Sachverst344ndigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Ent-sch344digungsprinzip wie das au337er Kraft getretene Zeugen- und Sachverst344ndi-genentsch344digungsgesetz, sondern nach dem Verg374tungsprinzip (247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in 247 1 JVEG ge-nannten Verfahren beschr344nkt. Einer 334bertragung der Grunds344tze f374r die Ver- 19 - 12 - g374tung gerichtlicher Sachverst344ndiger auf Privatgutachter steht schon der Um-stand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachver-st344ndigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverh344ltnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch de-liktsrechtlich haften (vgl. M374nch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., 247 631 BGB Rdn. 85, 86), w344hrend die Haftung gerichtlicher Sachverst344ndiger der Sonder-regelung des 247 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Verm366gensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrl344ssigkeit und Vorsatz beschr344nkt hat, damit der Sachverst344ndige, der nach den Verfahrens-ordnungen (247 407 ZPO, 247 75 StPO) regelm344337ig zur 334bernahme der Begutach-tung verpflichtet ist, seine T344tigkeit ohne den Druck eines m366glichen R374ckgriffs der Parteien aus374ben kann (vgl. M374nch.Komm./Soergel, aaO, 247 631 BGB Rdn. 86; M374nch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., 247 839 a BGB Rdn. 3). Soweit die Revision r374gt, die Leistungsbestimmung durch den Kl344ger und die ihr insoweit folgende Leistungsbestimmung in dem angefochtenen Gestaltungsurteil seien auch bez374glich der pauschalen Nebenkosten unbillig und nicht nachvollziehbar, zieht sie nicht grunds344tzlich in Zweifel, dass die Ho-norarbemessung in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverst344ndige neben einem Grundhonorar f374r seine eigentliche Sachverst344ndigent344tigkeit Pauscha-len f374r Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars ber374cksichtigen kann. Eine solche Bestimmung des Gesamthonorars ist nach den dargelegten Grunds344tzen, die f374r die Bestimmung der Gegenleistung nach billigem Ermessen gelten, aus Rechtsgr374nden auch nicht zu beanstanden. 20 2. Zum Zinspunkt ist f374r den Fall, dass erneut auf der Grundlage der 247247 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen: 21 - 13 - Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von 247 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestim-mung durch den Kl344ger f374r die Beklagte verbindlich geworden (247 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und demzufolge f344llig. Unter den Voraussetzungen der 247 286 und 247 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen. 22 Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der ge-nannten Grunds344tze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als 334berschreitung des dem Kl344ger vom Gesetz einger344umten Gestaltungsspielraums, ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kl344ger zustehenden Verg374tung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung f344llig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 767 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; M374nch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, 247 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 17; Staudin-ger/Rieble, BGB Bearb. 2004, 247 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Verg374tung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuld-ners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt f374r die Leistung nicht ausdr374cklich festlegt, weil mit ihr dem Schuldner nachdr374cklich vor Augen gef374hrt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Stau-dinger/L366wisch, BGB Bearb. 2004, 247 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., 247 284 BGB Rdn. 32; 247 291 BGB Rdn. 16). 23 - 14 - 24 Demgegen374ber k366nnen Prozesszinsen nach 247 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch 247 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und f374r das damit ver-bundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; M374nch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., 247 291 BGB Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskr344ftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren F344lligkeit erst nach Beendigung der Rechtsh344ngigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen be-steht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/L366wisch, aaO, 247 291 BGB Rdn. 10; M374nch.Komm./Thode, aaO, 247 291 BGB Rdn. 9). Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -
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