BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 80/06 vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es vers344umt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungs-schutzantrag nach 247 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag m366g-lich und zumutbar gewesen w344re (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzan-trag des Schuldners nach 247 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der m374ndlichen Verhandlung gestellt werden muss. Ein im Berufungsverfah-ren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach 247 712 ZPO nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2006 gegen Sicherheitsleistung in H366he von 15.000 200 einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2005 zur Zahlung r374ckst344ndiger Miete und zur R344umung und Herausgabe der gemieteten Gewerber344ume in der K.-stra337e 76 in F. verurteilt worden. Das Landgericht hat sein Urteil f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rt und der Beklagten einger344umt, die Vollstreckung seitens der Kl344gerin durch Sicherheitsleistung in H366he von 48.000 200 abzuwenden, wenn nicht die Kl344gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H366he leistet. W344hrend des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vorl344ufig bis zur m374ndlichen Verhandlung in der Beru-fungsinstanz gegen Sicherheit in H366he von 15.000 200 eingestellt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die gegen den R344umungs- und Herausgabe-anspruch gerichtete Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Es hat sein Urteil f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rt und den Parteien nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung wegen der zu zahlenden Betr344ge durch Sicherheitsleistungen ab-zuwenden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 2 3 Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verl344n-gerter Begr374ndungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in H366he von 15.000 200 einstwei-len einzustellen. Zur Begr374ndung tr344gt sie vor, sie sei nicht in der Lage, eine Sicherheitsleistung in H366he von 48.000 200 aufzubringen. Im Falle einer sp344teren Abweisung des R344umungs- und Herausgabeantrags seien Schadensersatzan-spr374che aus 247 717 Abs. 2 ZPO gegen die Kl344gerin nicht beizutreiben. II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begr374ndet. 4 Wird Revision gegen ein f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde und wenn nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegensteht (247 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (247 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es vers344umt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem344337 247 712 ZPO zu 5 - 4 - stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag m366glich und zumutbar gewesen w344re (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). 6 An diesen Voraussetzungen f374r die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug lediglich beantragt, den Ausspruch zur vorl344ufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts da-hin abzu344ndern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des R344umungs- und Herausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. 334ber diesen Antrag hat das Berufungsgericht gem344337 247247 719, 707 ZPO ent-schieden und die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H366he von 15.000 200 bis zur m374ndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingestellt. Dieser Antrag, der nur f374r die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht 374ber den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den er-forderlichen Antrag nach 247247 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gew344hren sollte (Senatsbeschl374sse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347). Dem Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung ist nicht zugleich ein An-trag nach 247247 712, 714 ZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut und der Begr374ndung des Einstellungsantrags vom 12. September 2005 in Ver-bindung mit dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 19. September 2005. Denn danach begehrte die Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvoll-streckung w344hrend des Berufungsverfahrens, um die f374r den 28. September 2005 anberaumte R344umung zu verhindern. Einen weiteren Schutzantrag nach 247 712 ZPO hat die Beklagte auch in der Folgezeit weder ausdr374cklich noch 7 - 5 - nach dem Inhalt ihrer Schrifts344tze im Berufungsverfahren angek374ndigt. Bei dem Schutzantrag nach 247 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der m374ndlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Okto-ber 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). Die Beklagte hat einen solchen Antrag auch in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr im Berufungs-rechtszug aus besonderen Gr374nden nicht m366glich oder nicht zumutbar gewe-sen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (247 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177). 8 Hahne Wagenitz Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 545/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2006 - 3 U 157/05 -
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