BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/07 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. M344rz 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 223.555,43 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl344ger nicht schl374ssig vorgetragen hat, im K374ndigungsschutzprozess den Be- 2 - 3 - klagten rechtzeitig 374ber das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des 247 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG informiert zu haben. Die Behauptung des Kl344gers, er habe den Beklagten soweit informiert, "dass dieser habe vortragen k366nnen", gen374gt nicht. Im 334brigen ist der Vortrag auch widerspr374chlich. Wenn im Betrieb des Arbeitgebers, wie die Beschwerde geltend macht, seinerzeit sieben Mitar-beiter besch344ftigt waren, kam es auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetrie-bes mit der C. GmbH, wor374ber der Kl344ger den Beklagten bereits am 15. August 2001 informiert haben will, nicht an. Das behauptete In-formationsgespr344ch vertr344gt sich im 334brigen nicht damit, dass der Beklagte noch in der G374teverhandlung vom 18. Oktober 2001 nicht in der Lage war, zur Anwendbarkeit des K374ndigungsschutzgesetzes Stellung zu nehmen, weshalb das Arbeitsgericht eine entsprechende Auflage erteilte. 2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach der Darlegungs- und Beweislast sind nicht kl344rungsbed374rftig. Nach gefestigter h366chstrichterlicher Rechtsprechung tr344gt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen f374r eine Geltung des K374ndigungs-schutzgesetzes (BAGE 40, 145, 156; BAG AP KSchG 1969 247 23 Nr. 9; NZA 2001, 831; NZA 2005, 764, 765 f; nunmehr auch best344tigt f374r 247 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG n.F.: DB 2008, 2311 f). Dies gilt auch f374r den hier ma337geblichen Um-stand, ob ein von mehreren Unternehmen gef374hrter gemeinsamer Betrieb im Sinne des 247 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG vorliegt (BAGE 4, 203, 207; 45, 259, 268; BAG AP KSchG 1969 247 23 Nr. 9; ZIP 1999, 2176, 2178). Von diesen Grunds344t-zen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Nach der Rechtspre-chung des Senats hat der im Schadensersatzprozess zust344ndige Richter bei der Beantwortung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz unterstehen, sich an der dort geltenden h366chstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, die sich in dem f374r die Beurteilung ma337geblichen 3 - 4 - Zeitpunkt gebildet hatte (BGHZ 145, 256, 264; BGH, Urt. v. 27. M344rz 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1150; Fischer, in: Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1066). 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2006 - 2/18 O 118/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 U 120/06 -
Full & Egal Universal Law Academy