BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 12. M344rz 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.184,23 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Ein-heitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Ent-scheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1980 (VIII ZR 62/79, BGHZ 77, 250 ff) liegt nicht vor. Danach muss das Prozessge-richt zur Angemessenheit der H366he eines Anwaltshonorars ein Gutachten des 2 - 3 - Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht einholen, wenn im Rahmen einer Konkursanfechtungsklage die Kongruenz einer aufgrund einer Honorarabrede erbrachten Honorarzahlung zu pr374fen ist. Darum geht es im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Teilr374ckzahlung des am 18. Juli 2003 erhaltenen Honorars nicht aufgrund Insolvenzanfechtungsrechts, sondern nach bereicherungsrechtlichen Grunds344tzen verurteilt. Au337erdem hatte es nicht ge-m344337 247 3 Abs. 3 BRAGO die Angemessenheit einer Honorarvereinbarung zu 374berpr374fen, sondern das von der Beklagten nach 247 12 Abs. 1 BRAGO ausge374b-te Recht zur Bestimmung von Rahmengeb374hren. Das Urteil vom 11. Juni 1980 enth344lt keine weitergehenden allgemeinen Rechtss344tze, in welchen F344llen die Prozessgerichte gem344337 247 12 Abs. 2 BRAGO ein Geb374hrengutachten einzuho-len haben. Die Beschwerde hat zu dieser Frage auch keine anderen Zulas-sungsgr374nde dargelegt. Selbst wenn das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft auf ein solches Gutachten verzichtet haben sollte, folgt daraus noch kein Bedarf an einer Einheitlichkeitssicherung. Die Einsch344tzung des Berufungsgerichts, die Leistungen der Beklagten bei den Verhandlungen mit der I. AG rechtfertigten nur 5/10-Geb374hren nach 247 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO, beruht weder auf der Verletzung rechtlichen Geh366rs noch auf einem Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerde gesteht selbst zu, dass das Berufungsgericht den ma337-geblichen Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Dieser l344sst Raum f374r die Einsch344tzung des Berufungsgerichts. 3 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Honorarzahlung vom 3. September 2003 f374r die Fertigung des Insolvenzantrags stelle kein Bargesch344ft gem344337 247 142 InsO dar, im Ein-klang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsurteil hat die 4 - 4 - zu dieser Fragestellung ma337geblichen Rechtss344tze des Senats (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232 ff) seiner einzelfallbezo-genen Beurteilung zugrunde gelegt. 3. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15. Dezember 1994 (IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297) entschieden, dass der konkurs- bzw. insolvenzanfechtungs-rechtliche R374ckgew344hranspruch auch den in der gew344hrten Leistung enthalte-nen Umsatzsteueranteil umfasst. Die Beschwerde legt nicht dar, warum diese Rechtsfrage einer erneuten Entscheidung bed374rfe. 5 4. Die Honorarzahlung f374r die nach Insolvenzantragstellung erbrachten Beratungsleistung war jedenfalls gem344337 247 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Entge-gen der Behauptung der Beschwerde hat das Berufungsgericht den Gl344ubiger-benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gepr374ft und im Einklang mit der Se-natsrechtsprechung festgestellt. 6 - 5 - 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 7 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 O 2479/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.03.2008 - 8 U 630/07 -
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