BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 8/01 vom 13. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Juni 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2000, berichtigt durch Beschluß vom 8. Januar 2001, wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weit e - re 5 % zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.384 (= 65.293,42 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u - tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Gegen die Inanspruchnahme des Klägers als Miterben aus dessen Eigenvermögen hätte sich dieser bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gemäß §§ 2059 Abs. 1, 2063 Ab s. 2 BGB zur Wehr setzen können (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB 13. Bearb. 1996 § 2058 Rn. 43; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2058 Rn. 1; MünchKomm-BGB/ Dütz, 3. Aufl. § 2058 Rn. 2). Die Erhebung der Dür f - - 3 - tigkeitseinrede wre nicht treuwidrig gewesen, weil die zu Lebzeiten der Eltern erfolgten Vermgensbertragungen, die zur Drftigkeit des Nachlasses fhrten, der Glubigerin mindestens ebe n so zugute kamen wie dem Klger. Kreft Fischer Ganter Raebel Kayser
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