BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/11 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer un d Dr. Pape a m 13. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzve rwalter in dem am 13. November 2008 eröffn e- ten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unte r- hielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S . . Am 15. Oktober 2008 ve ranlasste der Be klagte die Umwan d- lung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz g e- nießt . Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 e Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1 , § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar . Im vorliegenden Recht s- streit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versich e- 1 2 - 3 - rer das Einverständnis mit der Auflösung de s Vertrages und der Auszahlung des Rüc kkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen e r- folglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision. II. Die beabsi chtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff , 143 InsO sind offensich t- lich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldn er kann keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO, weil den (künftigen) Insolven z- gläubigern durch die Umwand l ung der Lebensversicherung in eine Altersl e- bens versicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 InsO ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des 3 - 4 - Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist - nicht taugl i- cher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 29.09.2010 - 2 C 50/10 - LG Kempten, Entscheidung vom 06.05.2011 - 53 S 2063/10 -
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