BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 80/11 Verkündet am: 13. November 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 530 Abs. 1 a) Das Widerrufs recht des Schenkers wegen groben Undanks des B e- schenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dan k- barkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwar tungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist au f- grund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfa l- les zu beurteilen. b) Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Sche n- kung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Mai 2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatb estand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe se i- nes mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. An diesem Grundstück hat der Beklagte der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 2000 und mit Ergänzungsvertrag vom 19. September 2000 ein unentgeltliches unbefrist e- tes Wohnrecht übertragen. Hiervon ausgenommen waren zunächst die vom Beklagten, der selbständiger Malermeister ist, betrieblich genutzten Räume. Der Beklagte verpflichtete sich aber für den Fall, dass die damali ge Lebensg e- meinschaft zwischen den Parteien aufgegeben werde, auch diese betrieblich genutzten Räume freizugeben und der Klägerin das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus und den Nebengelassen sowie den unbebauten Grundstücksteilen unter Ausschluss des Eigentüme rs einzuräumen. 1 - 3 - Die Klägerin war, als der Beklagte sie kennenlernte, als Prostituierte t ä- tig. Als der notarielle Vertrag geschlossen wurde, lebten die Parteien in nich t- ehelicher Lebensgemeinschaft. Sie heirateten im Jahre 2005, die Ehe wurde im Jahre 200 8 geschieden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8. November 2007 den Widerruf der nach seiner Auffassung in der notariellen Vereinbarung vereinbarten Sche n- kung erklärt. Zur Begründung hat er angegeben, die Klägerin sei ohne sein Wissen und entgegen ihre m 1999 gegebenen Versprechen seit 2001 wieder als Prostituierte tätig gewesen und habe zudem ein ehewidriges Verhältnis unte r- halten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Grun d- stück mit Einfamilienhaus und Nebengelassen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der notariellen Vereinbarung handele es sich um eine " echte " Schenkung, auf die § 530 BGB anwendbar sei. Ein Grund für den Widerruf der Schenkung sei von dem d arlegungs - und beweispflichtigen Beklagten nicht hinreichend dargetan. Ein ehewidriges Verhältnis mit einem Dritten stelle keine schwere Verfehlung gegen den Schenker dar, wenn es, wie hier, nicht öffentlich geführt werde. Auch dass die Beklagte ihre Tätig keit als Prostituierte wieder aufg e- nommen habe, berechtige den Beklagten nicht zum Widerruf der Schenkung. Es könne deswegen dahinstehen, seit wann der Beklagte davon Kenntnis e r- 2 3 4 5 - 4 - langt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Tätigkeit wieder aufgenommen habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen. Es sei we i- ter zu berücksichtigen, dass der Beklagte vom Vorleben der Klägerin gewusst habe, als er die Schenkung vollzogen habe, dass er selbst nach seinen eigenen Angaben im Rotlichtmilieu v erkehrt habe und dass die Klägerin bei der Au s- übung ihrer Tätigkeit sehr diskret vorgegangen sei, wenn man den Ausführu n- gen des Beklagten folge, wonach dieser jahrelang nichts davon bemerkt habe. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in eine m entsche i- denden Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht schenkungshalber zugewandt hat. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, aus dem Gesamtvortrag des Beklagten ergebe sich, dass er der Klägerin eine unbenannte Zuwendung während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht habe, wie dies auch die Klägerin vorgetragen habe, zeigt sie einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht auf. Eine Zuw endung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern eheb e- zogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erha l- tung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft z ukommen lässt, w o- bei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemei n- schaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögen s- wert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in di e- sem Sinne der ehelich en Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatric h- terlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 28. März 2006 X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Entsprechendes gilt für eine Zuwendung im Rahmen einer nicht - ehelichen Lebensgemeinschaft. Solche Feststellungen sin d jedoch vom Ber u- 6 7 8 - 5 - fungsgericht weder getroffen worden, noch zeigt die Revisionserwiderung en t- sprechenden Vortrag der Klägerin als übergangen auf. 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Beklagte habe einen ihn z um Widerruf der Schenkung b e- rechtigenden groben Undank der Klägerin nicht dargetan. a) Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerr u- fen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehö rigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Sche n- kungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Ve r- pflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der B e- schenkte diesen Erwartungen in nicht mehr h innehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des B e- schenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verf ehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BG H, FamRZ 2006, 196). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme g e- prägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhalt s- 9 10 11 - 6 - punkte dafür, was der Schen ker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung b e- stimmt haben (BGH, NJW 1999, 1623, 1624). b) Dieser Verpflicht ung zu einer insbesondere die näheren Umstände der Schenkung berücksichtigenden Gesamtwürdigung wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grun d- sätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergese tzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand. Sie leidet zunächst daran, dass das Berufungsgericht das Ve rhalten der Klägerin, das der Beklagte als Ausdruck groben Undanks ansieht, nicht in se i- ner Gesamtheit erfasst, sondern in einzelne Gesichtspunkte zergliedert hat, denen es teils jede Bedeutung, teils das einen Widerruf der Schenkung rech t- fe r tigende Gewich t abgesprochen hat. So hat es die Behauptung des Bekla g- ten, die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrer Prostituiertentätigkeit Ste u- ern hinterzogen, was Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sei, für unerhe b- lich erachtet, weil sich die Straftat nicht gege n den Kläger, sondern gegen die Allgemeinheit gerichtet habe. Das ehewidrige Verhältnis der Klägerin zu dem Zeugen V . , der nach der Behauptung des Beklagten für die Klägerin eine Wohnung angemietet hat, damit sie dort der Prostitution nachgehen konnt e, hat das Berufungsgericht gleichfalls für unerheblich gehalten, da ein Liebesverhäl t- nis mit einem Dritten keine schwere Verfehlung darstelle, zumal wenn es nicht öffentlich geführt werde. Den Umstand selbst, dass die Klägerin während des Zusammenlebens m it dem Beklagten und auch nach der Eheschließung der 12 13 - 7 - Prostitution nachging, hat das Berufungsgericht deshalb nicht als schwere Ve r- fehlung gewertet, weil weder ersichtlich sei, dass die Klägerin dies getan habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen, noch ersichtlich sei, dass sein Ansehen hierdurch Schaden genommen habe. Soweit das Berufungsgericht eine Gesamtwürdigung vornimmt, besteht sie ausschließlich in der Zusamme n- stellung der vermeintlich die Klägerin entlastenden Gesichtspunkte, dass der Bekl agte selbst " im Rotlichtmilieu verkehrt " habe, das Vorleben der Klägerin gekannt habe, als er sich ihr zugewandt habe, und die Klägerin schließlich " sehr diskret vorgegangen " sei, als sie die Prostitution wieder aufgenommen habe. Insbesondere die le tzteren Erwägungen zeigen zudem, dass das Ber u- fungsgericht den Vortrag des Beklagten in seinem Kern nicht erfasst und nicht gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vortrag des Bekla g- ten durch ihr Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme der B e- klagte erwarten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar gestellt. c) Ausgangspunkt für die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Gesamtwürd igung der Umstände zur Beantwortung der Frage, was der Beklagte als Schenker an Dankbarkeit erwarten durfte, ist hier in erster Linie die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, die der Schenkung z u- grunde lag. Nach dem jedenfalls revisionsrechtlich zugr unde zu legenden Sachverhalt stimmten die Parteien darin überein, dass die Klägerin die Prostit u- tion aufgeben wollte. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien fand ihren Ausdruck einerseits darin, dass die Klägerin dem Beklagten versprach, nicht mehr als Prostituierte tätig zu sein. Auf der Grundlage dieses Versprechens übertrug der Beklagte andererseits der Klägerin das Wohnrecht, das ihr eine gesicherte neue Lebensgrundlage verschaffen sollte. Darauf sollte sich die Kl ä- gerin auch im Falle des Scheiterns ihrer Beziehung zum Beklagten verlassen können. Dazu enthielt der notarielle Vertrag die Regelung, dass das Wohnrecht bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht nur 14 15 - 8 - fortbestehen sollte, sondern der Beklagte in diesem Fall auch d ie von ihm g e- werblich genutzten Nebenräume herausgeben und der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zustehen sollte. Damit erhielt die Klägerin eine Schenkung, durch die zeitlebens, una b- hängig vom Fortbestand ihrer Beziehung zum Beklagten, ihr Wohnb edarf ges i- chert war und die damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörperte. Für diese Zuwendung gab es keine andere Veranlassung des Beklagten als die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Klägerin werde, wie sie es dem B e- klagten zugesagt hat te, die Prostitution aufgeben. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände, die zu der Schenkung g e- führt haben, widersprach es objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rüc k- sichtnahme auf die Belange des Beklagten, wenn sich die Klägerin alsbald nach Abschlus s des sie begünstigenden notariellen Vertrages über ihr Versprechen hinwegsetzte und die Prostitution wieder aufnahm. Dies lief nicht nur den im Zeitpunkt der Schenkung gemeinsamen Vorstellungen über die zukünftige L e- bensgestaltung entgegen, sondern entzog der für die Schenkung maßgeblichen von dem Versprechen der Klägerin, die Prostitution aufzugeben, geprägten Entscheidung des Beklagten, der Klägerin das Wohnrecht schenkweise zu übertragen, die Grundlage. In diesem Verhalten der Klägerin ist deshal b jedenfalls objektiv eine schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten als Schenker zu sehen. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch subje k- tiv als Ausdruck einer Gesinnung der Klägerin zu werten, die in erheblichem M aße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob der Beklagte die Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen und gegebenenfalls auch 16 17 18 19 - 9 - aufzuklären haben wird, ob der Widerruf nach § 532 Satz 1 BGB ausgeschlo s- sen ist, was es bisher hat dahinstehen lassen können. IV. Für die erneute Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: 1. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob es sich bei der Schenkung um eine Zweckschenkung gehandelt hat. Bei einer Zweckschenkung kommt ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht. Nach dem Vortrag des Beklagten kann nicht ausg e- s chlossen werden, dass auch von der Klägerin die Intention des Beklagten g e- billigt worden ist, mit der Schenkung dauerhaft stabile Lebensverhältnisse für die Klägerin außerhalb der Prostitution zu schaffen, und dass dieser Zweck der Schenkung verfehlt worde n ist. Dabei wird das Berufungsgericht zur berüc k- sic h tigen haben, dass desto mehr für eine kausale Verknüpfung zwischen Schenkung und Schenkungszweck spricht, je größer das Interesse des Sche n- kers an der Zweckerreichung ist (MünchKomm . BGB/Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 29; Prütting/Wegen/Weinreich/Hoppenz, BGB, 7. Aufl., § 516 Rn. 15). 2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin die Herausgabe des Grundstücks verlangen kann, wird der Bekla g- te nicht mit dem Einwand der Rev ision durchdringen können, der Klägerin stehe kein Nutzungsrecht am Wintergarten, an der Garage und an den Anbauten über dem Nebenanbau zu. Das Berufungsgericht hat die notariellen Verträge recht s- fehlerfrei dahin ausgelegt, dass sich das Wohnrecht auf das gesamte Grun d- stück mit Wohnhaus bezogen hat. Ausgenommen hiervon waren nach der not a- riellen Vereinbarung lediglich zunächst die betrieblich genutzten Räume im Ke l- lergeschoss und das Büro im Obergeschoss, die der Beklagte ebenfalls he r- auszugeben hatte, wenn die Lebensgemeinschaft und gemeinschaftliche Hau s- haltsführung aufgegeben wurden. Weitere Ausnahmen von der Übertragung des Wohnrechts an dem gesamten Wohnhaus und dem gesamten Grundstück sieht der notarielle Vertrag nicht vor. Dass bezüglich des Bades und der " g e- 20 21 22 - 10 - meinschaftlichen Einrichtungen " des Hauses ein Mitbenutzungsrecht übertr a- gen wurde, erklärt sich daraus, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses das Grundstück gemeinsam, der Beklagte auch für betriebliche Zw e- cke, nutzten. Eine Einschr änkung des Wohnrechts der Klägerin stellt dies nicht dar. Vielmehr verpflichtete sich der Beklagte im Falle der Beendigung der g e- meinsamen Haushaltsführung der Beklagten das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus unter Ausschluss des Eigentümers einzuräumen. Dies ist nach den vorhergehenden Erklärungen nur dahin zu verstehen, dass in diesem Falle der Klägerin das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden zur alleinigen Nutzung zustehen sollte. Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 19.01.2010 - 4 O 414/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 27.05.2011 - 6 U 6/10 -
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