BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 80/11 Verkündet am: 15. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1353, 1379, 1375 Abs. 2; FGG - RG Art. 111 Abs. 5 a) Art. 111 Abs. 5 FGG - RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die ang e- fochtene Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1. September 2010 nach a l- tem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69 FamFG durch Beschluss zu entscheiden. Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistb e- günstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293; vom 29. Februar 2012 XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 und vom 6. April 2011 XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966). b) § 1379 BGB in der seit 1 . September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Au s- kunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB. Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - wie bisher nach § 242 BGB - konkre te Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 - KG Berlin AG Ber lin - Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2012 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverb und mit einem Stufenantrag zur Folgesache Zugewinn ausgleich auf Auskunft in A n- spruch. Die Parteien schlossen 1981 die Ehe ; im Sommer 2007 trennten sie sich . Der Scheidungsantrag des in der Schweiz lebenden Antragstellers, der die deutsche Staatsangehöri gkeit besitzt, wurde der in Italien lebenden Antrag s- gegnerin, die sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, am 8. Juni 2009 zugestellt . 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den in der seit Januar 2010 anhängigen Folgesache gestellten Au skunfts antrag der Antragsgegnerin abgewiesen, weil der Ehemann Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilt habe und darüber hinaus keine weiteren Auskunftsansprüche der Ehefrau bestünden. Das Kammergericht hat die Berufung, mit de r die Antragsgegnerin d ie Auskunft auf den Verb leib eines dem Antragsteller im Jahr 2004 zugeflossenen Abfindungsbetrages von 1.000.000 beschränkt hat , zurückgewiesen. Hierg e- gen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Kammergericht zugelass e- nen Revision. B. Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. el ist zulässig. 1. Das Kammergericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, deren Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht von § 72 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen ist (vgl. zu § 545 Abs. 2 ZPO BGH Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05 - NJW - RR 2007, 1509 Rn. 3 mwN), gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Z u- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verant wortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a - VO) bejaht. Ferner 3 4 5 6 7 - 4 - hat es zutreffend nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deu t- sches Sachrecht angewandt. 2. Allerdings hätte d as Kammergericht gemäß § 69 FamFG du rch B e- schluss entscheiden müssen, weshalb das als Revision bezeichnete Rechtsmi t- tel als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist. a) E ntgegen der Auffassung des Kammergericht s findet auf das Recht s- mittelverfahren gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S . 2586 - FamFG) Anwendung. D as Scheidungsverfahren ist bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensach en und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit anhängig gemacht worden , so dass gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG altes Verfahrensrecht anzuwenden wäre , woran sich auch dadurch nichts ändert, dass die hier zur Überprüfung stehende Folgesa che Z u- gewinnausgleich erst im Januar 2010 anhängig gemacht worden ist (vgl. etwa Schulte - Bunert/Weinreich/Schürmann 3 . Aufl. Art. 111 FGG - RG Rn. 12) . A b- weichend von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG sind jedoch gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG auf Verfahren über d en Versorgungsausgleich, in denen - wie hier - am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs - und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkraftt r e- ten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den A n- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geltenden Vorschriften anzuwenden. Zwar hat das Amtsgericht das hier angefochtene Teilurteil im Juli 2010, also vor dem in Art. 111 Abs. 5 FGG - RG genannten Stichtag und damit zutre f- 8 9 10 11 - 5 - fend auf der Grundlage a lten Verfahrensrechts verkündet. Art. 111 Abs. 5 FGG - RG findet jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung , wenn die angefochte ne Entscheidung noch vor dem 1. Septe mber 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist (vgl. OLG Saar brücken FamRZ 2011, 1890 , 1891 ; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. Art. 111 FGG - RG Rn. 11; Büte FF 2010, 279, 281 f.; Vogel FF 2011, 51, 55 ; Kemper FPR 2010, 69, 74 ). Dass Art. 111 Abs. 5 FGG - R G das Rechtsmittelverfahren einbezieht, ergibt sich nicht nur aus dessen Wortlaut, sondern auch aus der Gesamt regelung des Art. 111 FGG - RG selbst . Das Verfahren im Sinne d ies e r Norm erfasst die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrer e Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache ( vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10 mwN). D as Kammergericht hätte d eswegen nach Eintritt des Stichtages (1. Se p- tember 2010) die Berufung als Be schwerde i . S . d . § 58 FamFG behandeln und hierüber statt durch Urteil durch Beschluss gemäß § 69 FamFG entscheiden müssen , obgleich Anfechtungsgegenstand das Teilurteil des Amtsgerichts war . b) Das von der Antragsgegnerin zum Bundesgerichtshof eingelegt e Rechtsmittel ist nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zulässig. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet auch Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entsche i- dungsform zwar zutreffend gewählt hat , der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 17; vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 13 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - Fa mRZ 2011, 966 Rn. 13 ; zu Art. 111 Abs. 5 FGG - RG: OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890 , 1891 ). Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels führt auch nicht zu ein er Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. hierzu Senat s- 12 13 - 6 - beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2 012, 1293 Rn. 18), weil das Kammergericht auch nach neuem Recht ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hätte zulassen können (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG) . Allerdings hat der Senat das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richti gen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem d a- nach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 13 mwN) , hier also in Form des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 70 ff. FamFG. II. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung des Kammergerichts hat das Amtsgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit für die im Verbund mit der Ehescheidung e r- hobene Stufenklage bejaht und den geltend gemachten Auskunftsanspru ch nach deutschem Sachrecht beurteilt, weil die Ehegatten bei ihrer Heirat g e- meinsam die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten. Im Ergebnis zu Recht sei das Amtsgericht auch zu der Auffassung g e- langt, dass die Ehefrau nicht berechtigt sei, Ausku nft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G . AG von 1.000.000 zu verlangen. Allerdings habe das Amtsgericht verkannt, dass sich der Auskunftsa n- spruch der Ehefrau nicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung richte, sondern nach § 1379 BGB in der seit dem 1. September 2009 g eltenden Fassung. 14 15 16 17 18 - 7 - Im Gegensatz zu § 1379 BGB aF beschränke sich die güterrechtliche Auskunftspflicht der Ehegatten nach § 1379 BGB nF nicht mehr nur auf das Endvermögen, sondern umfasse nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB allg e- mein jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs - und En d- vermögens maßgebend sei. Die Auskunftspflicht erstrecke sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungseleme n- te des Endvermögens. Eine Berufung auf § 242 BGB sei nicht m ehr erforde r- lich. Gleichwohl könne über den Verbleib von Vermögensgegenständen, die vor der Trennung vorhanden gewesen seien, Auskunft nicht ohne weitere Voraussetzungen - das heißt auch ohne konkrete Verdachtsmomente für eine illoyale Vermögensminderu ng des anderen Ehegatten - verlangt werden. Denn § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB habe insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftspflicht nach § 242 BGB kodifiziert. Das zeige die Reg e- lung in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB im Zusammen spiel mit der Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Um den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber Manipulationen und unredlichem Verhalten des anderen verstärkt zu schützen, bestimme § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB eine zusätzl i- che Auskunftspfli cht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung; § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB formuliere eine entsprechende Beweislastumkehr. Sei das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Au s- kunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe, so habe dieser Ehegatte da r- zulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückzuführen sei. Für Verdachtsfälle, die vor der Trennung lägen, trage der Anspruch stellende Ehegatte dagegen weiter die volle Darlegungs - und Beweislast. Dies rechtfertige den Schluss, dass auch bei der in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelten allgemeinen Auskunftspflicht zur Berechnung des Zugewinns die Trennung der Eheleute 19 20 - 8 - eine Zäsur darstelle. Jedenfalls in den Fäll en, in denen - wie hier - nach dem Verbleib eines Vermögensgegenstandes gefragt werde, der vor der Trennung der Eheleute noch vorhanden gewesen sei, aber im Endvermögen nicht mehr erfasst werde, seien zur Begründung des Auskunftsanspruchs wegen illoyaler V ermögensminderung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB wie bisher konkr e- te Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legten. Solche Tatsachen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Ihr sei zwar zuzugestehen, dass an de n Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Dass der Antra g- steller hier Teile der Abfindungssumme verschenkt, verschwendet oder sonst zu Lasten der Antragsgegnerin beiseite geschafft habe, l iege aber im Hinblick darauf, dass er die Abfindung ca. 3 ½ Jahre vor der Trennung der Eheleute e r- halten habe und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie habe verwe n- den müssen , eher fern. Die Antragsgegnerin habe nicht bestritten, dass der A n- tragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 e- teiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt habe, welches nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt word en sei und als ausstehende Forderung in Höhe von 311.553,03 l- lers aufgeführt sei. Sie habe selbst vorgetragen, dass sich der Antragsteller nach der Beendigung der Tätigkeit für die G . AG W . in weiteren Unterne h- men glücklos engagiert habe. Die Antragsgegnerin sei zudem weder der Da r- stellung des Antragstellers entgegengetreten, dass die Familie trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten habe, noch habe sie erläutert, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Indizien, denen zufolge der Ehemann 21 - 9 - die Trennung von langer Hand vorbereit haben sol le, seien nicht benannt und mithin auch nicht im Ansatz nachvollziehbar. Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf die begehrte Auskunft ergebe sich auch nicht aus § 1353 Abs. 1 BGB. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Einer Aufhebung der fälschlicherweise als Berufungsurteil ergangenen Entscheidung bedarf es schon deshalb nicht, weil die angefochtene Entsche i- dung nicht auf de m - - Verfahren s- fehler beruht. Denn da s Kammergericht hätte das Rechtsmittel gleichermaßen im B eschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zurückweisen können. b ) Auch soweit das Kammergericht zu dem Ergebnis gelangt ist , dass die Antragsgegnerin nach dem hier anzuwendenden § 1379 BGB in der se it dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht berechtigt ist, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G . AG von 1.000.000 zu verlangen , ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den . Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs bestehende Auskunftspflicht ist in § 1379 BGB geregelt. (1 ) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung war je der Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des G ü- terstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. 22 23 24 25 26 27 - 10 - Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs erstreckt sich d ies er Auskunftsa nspru ch indes nicht auf illoyale Ve r- mögensminderung en , die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuz u- rechnen sind (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Vielmehr wird den Interessen des au s- gleichsberechtigten Ehegatten durch den Auskunftsanspruch genügt, den die Rechtsprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei den Recht s- verhältnissen angenommen hat, deren Natur es mi t sich bringt, da ss der B e- rechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der d ie Auskunft beanspruchende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 8 2, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). (2 ) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1. September 2009 gelte n- den Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkt en von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) od er Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berec h- nung des Anfangs - und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF damit auch ei nen Auskunftsanspruch über Vermögensbestand teile enthält, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (illoyale Vermögensminderungen) , ist streitig ( s. Jaeger F P R 2012, 91, 93 mit einem Überblick zum Meinungsstand ). 28 29 30 - 11 - ( a ) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung b ezieht sich der Auskunftsanspruch auch auf il loyale Vermögensminderung en , ohne dass der Auskunftsberechtigte als Anspruchsvoraussetzung konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln des Auskunftspflichtigen darlegen m ü ss e (MünchK ommBGB/Koch 5. Aufl. § 1379 Rn. 13 a f. ; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 332; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1379 Rn. 2). ( b ) Nach d er Gegenansicht erfasst § 1379 BGB schon dem Grunde nach keine Verpflichtung, über ill oyale Vermögensminderung en Auskunft zu erteilen . Eine entsprechende Auskunftspflicht ergebe sich nach wie vor nur aus § 242 BGB (Joha n nsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1379 BGB Rn. 3; Rakete - Dombek FPR 2009, 270, 271 f.; Büte FF 2010, 279, 290 ; vgl . auch Hoppen z Familiensachen 9. Aufl. § 1379 Rn. 9) . ( c ) Nach einer differenzierenden Auffassung erstreckt sich die Au s- kunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zwar auch auf illoyale Ve r- mögensminderung en im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB als Berec h- nungselemente des Anfangs - bzw. Endvermögens. Es bed ürfe jedoch - wie bi s- lang zu § 242 BGB - eines Vortrages des Auskunftsberechtigten zu konkreten Tatsachen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahele g- t en (vgl. OLG Brand enb urg FamRZ 2011, 568; FA - FamR/ Heintschel - Heinegg 8. Aufl. Kap. 9 Rn. 149) . ( d ) Der Senat folgt im Ausgangspunkt der letztgenannten - auch vom Kammergericht vertretenen - Auffassung. ( a a ) Dafür, dass § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der früheren Fa s- sung eine erweiterte Auskunftspflicht umfasst, spricht bereits sein Wortlaut. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann der Ehegatte Auskunft über das 31 32 33 34 35 - 12 - Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs - und Endve r- mögens maßgeblich ist. Damit um fasst der Tatbestand auch Auskünfte zu ve r- mögensbezogenen Vorgängen , wie sie von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst werden . Demgegenüber war nach § 1379 BGB aF die Auskunft auf das En d- vermögen beschränkt ( BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Diese Auslegu ng wird auch von den Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Entwurf sbegründung schließt der Anspruch aus § 1379 BGB Auskünfte über Vermögensbestandteile ein, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen s eien (BT - Drucks. 16/10798 S. 18 ). ( b b ) Allerdings hat der Auskunftsberechtigte - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auskunftsb e- rechtigte - wie hier - nicht nur Auskunft für die Zeit nach der Trennung begehrt (vgl. insoweit § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i . V . m . § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fre i lich dürfen auch hier - wie bei dem Anspruch aus § 242 BGB - an de n Vo r- trag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übe rtriebenen Anforderu n- gen gestellt werden ( vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 9 3/02 - FamRZ 2005, 689, 690 mwN). Zwar verhält sich d ie Gesetzesbegründung nicht dazu, dass konkrete Anhaltspunkte i . S . d . § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zu benennen si nd . § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist jedoch in diesem Sinne einschränkend auszulegen . Grundsätzlich trägt jede r Beteiligte in Familienstreitsachen die Darl e- gungs - und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Recht s- norm erfüllt ist ( vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 23). Soweit das Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Anspru ch stellt, wie etwa § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB für die Auskunft über das Ve r- 36 37 38 39 - 13 - mögen zum Zeitpunkt der Trennung, bedarf es eines ü ber das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Vortrages seitens des Auskunftsberechtigten nicht. Setzt der konkrete (Auskunfts - )Anspruch indes die Erfüllung weiterer besondere r Tatbestandsmerkmale v oraus, wie etwa die Maßgeblich keit für die Berechnung des Endvermögens in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, sind diese vom Anspruchsteller darzu legen . Begehrt also ein Eh e- gatte - wie hier - Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetr a- ges, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, so hat er zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutr a- gen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt. Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF geregelt . Danach hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist , wenn das Endverm ö- gen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den a n- deren Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vo r- genannten Sinne k ommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung - anders als während des Zusammenlebens (vgl. BT - Drucks. 16/10798 S. 33) - regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste Vermögensbewegung nachzuvol lzie hen. Aus dem Umkehrschluss zu der vorgenannten Ausnahmeregelung folgt, dass es für die Zeit des Zusammenlebens der Eheleute bei den allgemeinen Darlegungsanforderungen sein Bewenden hat. Andernfalls träfe den auskunft s- pflichtigen Ehegatten eine schw er eingrenzbare Auskunftspflicht; er müsste e i- genes früheres, ihn gegebenenfalls belastendes Tun aus der Zeit des Zusa m- 40 41 - 14 - menlebens offenbaren . Die Offenbarung aller möglicherweise für die Beurte i- lung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB bed eutsamen Umstände fiele zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter Spannung nach der Trennung , trüge zu ihrer Vertiefung bei und begründete die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen ( vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Ein Verzicht a uf die Darlegung konkreter Anhaltspunkte liefe zudem d a- rauf hinaus, dass die gesamte Ehezeit hinsichtlich möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB einschlägige n Vermögensverfügung en seitens des Au s- kunftspflichtigen aufgearbeitet werden müsste, ohne das s es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies würde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, wonach sich dessen Berechnung an k o n- kreten Zeitpunkten orientiert (vgl. au ch Braeuer FamRZ 2010, 773, 775 f.) . Schließlich dürft e dem Auskunftsberechtigten ein von der Darlegung konkreter Anhaltspunkte losgelöster Auskunftsanspruch über den Verbleib von Vermögensgegenständen im Ergebnis keinen spürbaren Vorteil verschaffen. Orientiert sich der Auskunftsantrag bloß am Gesetzeswortla ut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB , ist er zu unbestimmt ; ein entsprechender Titel wäre auch nicht vollstreckbar. Im Übrigen stünde es im Belieben des Schuldners , die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantwo r- ten (Braeue r FamRZ 2010, 773, 775). Diese s Problem wäre nur dadurch zu lösen , dass ein konkreter Antrag gestellt werden müsste, der wiederum en t- sprechenden Vortrag seitens des Auskunftsberechtigten voraussetzte. cc ) Zutreffend hat das Kammergericht darauf verwiese n, dass neben § 1379 BGB dem Grunde nach auch § 1353 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander enthält (zuletzt Senatsurteil BGHZ 186, 13 = 42 43 44 - 15 - FamRZ 2011, 21 Rn. 19). Allerdings entfällt die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 BGB mit dem Scheitern der Ehe (Büte FF 2010, 279, 291 mwN), von dem hier im Hinblick auf die langjährige Trennungszeit zweifelsfrei ausz u- gehen ist. dd ) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen hält die angefocht e- ne Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. (1 ) Zu Recht hat das Kammergericht § 1379 BGB in seiner seit 1. September 2009 geltenden Fassung angew e nd e t. Grundsätzlich ist das zum Zeitpunkt de s Entscheidungserlasses geltende Recht anzuwenden (Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 300 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 300 Rn. 6) . A n einer dieser Regel entgegenst e- henden Übergangsregelung fehlt es ; Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB bezieht sich ausschließlich auf § 1374 BGB (Büte FF 2010, 279 f. ). Eine unzulässige Rüc k- wirkung liegt hier s chon deshalb nicht vor , weil allein der gesetzlich erweiterte Umfang der Auskunftspflicht im Streit steht. (2 ) D as Kammergericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich illoyaler Vermögensminderung en nunm ehr aus § 1379 BGB nF ergibt und dass der Auskunftsberechtigte im Rahmen des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte hierzu vorzutragen hat. Dass das Kammergericht auf der Grundlage der von ihm g e- troffenen Feststellungen einen Anspruch auf er weiterte Auskunftserteilung a b- gelehnt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei dem in Frage stehenden Betrag von 1.000.000 erheblichen Vermögensbestandteil. Berücksichtigt man zudem, dass an den Vortrag des A uskunft Begehrenden keine übertriebenen 45 46 47 48 49 - 16 - Anforderungen gestellt werden dürfen, bedarf es bei dem Verlust eines solchen Betrages an sich keines allzu spezifizierten Vortrages mehr. Gleichwohl ist das vom Kammergericht gefundene Ergebnis vertretbar. Dabei ist davon auszug e- hen, dass es zuvorderst Aufgabe des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob der Auskunftsberechtigte die Anforderungen an seinen Vortrag erfüllt hat (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Das Kammergericht hat den Verdacht einer ill oyalen Vermögensmind e- rung bereits anhand des unstreitigen Parteivortrages entkräftet gesehen , so dass es an der Antragsgegnerin war, konkrete Anhaltsp unkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Verhalten darzulegen. Es hat maßgeblich darauf abge stellt, dass der Antragsteller die Abfindung bereits 3 ½ Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten hat und sie zur - anfänglich gescheite r ten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vie r köpfigen Familie , die trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Leben s- standard beibehalten hat, verwenden m usste . Dabei ist das Gericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in anderen Unternehmen erfo lglos engagiert hat. Auch hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 i- gung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt hat . Dieses ist nach de n Feststellungen nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden und im Übr i- gen als ausstehende Forderung in Höhe von 311.353 Endvermögen des Antragstellers aufgeführt. Schließlich hat das Kammergericht beanstandet, dass die Antragsgegnerin nicht erläutert ha be , mit welchen fina n- ziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betrieb e- ne Ladengeschäft eingerichtet habe. Damit ist es erkennbar davon ausgega n- gen , dass die finanziellen Mittel hierfür aus dem Vermögen des Antragstellers geflossen sind. 50 - 17 - Dass das Kammergericht bei di eser Sachlage den Vortrag der Antrag s- gegnerin, wonach der Antragsteller bei einem so hohen Betrag habe erklären müssen, welche Ausgaben er davon getätigt habe, nicht hat genügen lassen, hält sich noch im tatrichterlichen Ermessen . Dose Schilling Richter D r. Günter hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 06.07.2010 - 22 F 87/09 GÜ - KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2011 - 3 UF 152/10 - 51
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