BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 80/13 Verkündet am: 20. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 1, 50, 87 Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehöre n- den Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläub i g er, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine en t sprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers geht (A b- grenzung zu BGH, ZIP 2008, 884). BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 80/13 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- geri chts Oldenburg vom 13. März 2013 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklag ten Rückzahlung von 31.196,43 er zur Ablösung einer Restkaufpreishypothek an diese gezahlt hat. Er ist Ve r- walter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S . (nachfolgend: Schuldner). Dieser hatte am 10. Oktober 2007 von de r Beklagten zum Kaufpreis von 1.275.000 Immobilie war mit einer erstrangigen brieflosen Grundschuld der Volksbank (künftig: Volksbank) über 1.295.000 t- kaufpreishypothek ü ber 300.000 i- ge n tumsumschreibung war nach Zahlung von 975.000 a- nach noch offenen Kaufpreis von 300.000 e- re 17.000 erbracht . 1 - 3 - Der Kläger verkaufte das Grund stück mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 2011 freihändig zu einem Preis von 603.000 um die mit der erstrangigen Grundschuld besicherte Forderung zu befriedigen, die am 16. Juli 2010 mit 1.342 . 917,53 In § 3 Nummer 3 des Kaufvertrages hatte sich der Kläger verpflichtet, die absonderungsberechtigten Gläubiger und sonstigen Grundschuldgläubiger a b- zulösen. Nachdem sich die Beklagte dem Kläger gegenüber geweigert hatte, die Löschungsbewilligung für ihr Grundp fandrecht zu erteilen, einigte sie sich mit der Volksbank über die Ausgestaltung de r Treuhandauftr ä ge für die L ö- schungsbewilligung en dergestalt, dass ein Kaufpreisanteil von 31.196,43 sie fließen konnte , den die Volksbank entsprechend weniger erhielt . Der Kläger, an den der Kaufpreis vertragsgemäß insgesamt zu entrichten war, zahlte di e- sen Betrag an die Beklagte unter dem Vorbehal t der Rückforderung. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vo l- lem Umfang weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung zu, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung g e- mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ( Leistungskondi k tion). Die Beklagte habe das Geld nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund sei der zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossene Kaufvertrag, aus dem noch ein Kaufpreisanspruch von 283.000 hlt. Die Verfügung des Klägers über die Auszahlung des Geldes sei nicht nichtig. Insbesondere sei sie nicht insolvenzzweckwidrig. Dies sei nur anz u- nehmen, wenn die Verfügung dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläub i- gerbefriedigung offenbar zuwider la ufe. Die Insolvenzgläubiger sollten nur e r- ha l ten, was ihnen nach der Quote zustehe. Darüber hinausgehende Zahlungen seien, wie im vorliegenden Fall, nur gerechtfertigt, wenn sie z.B. au f einem A n- spruch auf abgesonderte Befriedigung beruhten. Die Beklag te habe einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung g e- habt. Der hypothekarisch gesicherte Restkaufpreisanspruch sei in Höhe des gezahlten Betrages werthaltig gewesen. Die Werthaltigkeit ergebe sich aus der Vereinbarung zwischen der Volksbank und der Bekla gten. Die Volksbank habe auf die Auszahlung des in Rede stehenden Betrages verzichtet und so der 5 6 7 8 - 5 - nachrangigen hypothekarisch gesicherten Forderung zur Werthaltigkeit verho l- fen. Die Vereinbarung zwischen Volksbank und Beklagter sei auch im Ve r- hältnis zu m Kläger wirksam, weil sie keine Regelung zu Lasten der Masse en t- halte, sondern neutral sei. Der Kaufpreisanteil wäre der Masse ohnehin nicht zugeflossen. Hätte die Volksbank nicht zugunsten der Beklagten verzichtet, h a- be der Kaufpreis an die Volksbank aus bezahlt werden müssen. Hinsichtlich der dadurch offen gebliebenen Forderung der Volksbank liege in Höhe des an die Beklagte ausgezahlten Betrages lediglich ein Gläubigeraustausch vor. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Bereicherungsanspruch w e- gen einer Leistung ohne rechtlichen Grund gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. 1. Die Beklagte hat infolge einer Verfügungshandlung des Klägers den Betrag von 31.196,43 Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, auch wenn die Verf ü- gungshandlung des Klägers selbst nichtig sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 162/89, NJW - RR 1990, 1521, 1522; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. , § 812 Rn. 15 ). 2. Der Leistung fehlt jedoch nicht der rechtliche Grund. 9 10 11 12 13 - 6 - a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolven z- zweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig, also offensichtlich zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 1 5 0, 353, 360 f; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884 Rn. 4 ; je weils mwN). Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Urteil vom 25. April 2002, aaO mwN; Beschlus s vom 20. März 2008, aaO mwN). b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann hier ein e I n- solvenzzweckwidrigkeit nicht angenommen werden. Die Zahlung an die Bekla g- te erfolgte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Kaufvertrag, aus dem noch eine Restkaufpreisforderung von 283.000 stand, die im Insolvenzverfahren lediglich eine Insolvenzforderung darstellte. Insolvenzford e- rungen können im Insolvenzverfahren nur in Höhe der Quote erfüllt werden. Weitergehende Zahlungen auf Insolvenzforderungen aus der Masse sind offe n- sichtlich insolvenzzweckwidrig, sofern sie nicht anderweitig gerechtfertigt sind, etwa aus einem Anspruch auf abgesonderte Befriedigung. aa) Der Beklagten stand zwar ein Absonderungsrecht zur Seite. Dieses war jedoch aus sich heraus unstreitig nicht werthaltig. Der vom Kläger erzielte Kaufpreis von 603.000 e- richts bereits bei weitem nicht aus, die mit mehr als 1 Mio. der erstrangigen Grunds chuld gesicherte Forderung zu befriedigen. 14 15 16 - 7 - Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärte Weigerung, die Löschung der Kaufpreissicherungshypothek zu bewilligen, diente ausschließlich der (teilweisen) Durchsetzung der schuldrechtlichen Kaufpreis forderung ohne die Beschränkungen der Insolvenzordnung. bb) Mit der sodann gefundenen Lösung war jedoch für die Masse kein Nachteil verbunden, weil der zu zahlende Betrag wirtschaftlich ausschließlich zu Lasten der erstrangigen Grundschuldgläubigerin ging und die Masse hierdurch nicht beeinträchtigt wurde, auch wenn die Zahlungsabwicklung gemäß § 3 Nr. 3 des Kaufvertrages über den Kläger erfolgte. Ein Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger war mit der durch die Löschung der Hypothek de r Beklagten möglich gewordenen Durchführung des freihändigen Verkaufs des Betriebsgrundstücks insoweit nicht verbunden, als ein durch den freihändigen Verkauf erzielter höherer Erlös wegen der wer t- ausschöpfenden Belastung durch die erstrangige Sicherheit n icht zu einem Massezuwachs führt e (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008, aaO Rn. 6). Sowohl in dem hier vorliegende n Rechtsstreit wie in jenem vom Senat am 20. März 2008 entschiedenen Fall lehnte der Inhaber des nachrangigen Grundpfandrechts, das im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wertlos gewesen wäre, die Bewilligung der Löschung zunächst ab und bewilli g- te sodann die Löschung nur gegen Zahlung eines bestimmten Betrages. In j e- nem am 20. März 2008 entschiedenen Fall war der Ablösebetrag auf der Grun d lage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Grundpfandgläubiger aus der Masse bezahlt worden. Diese schuldrechtl i- che Vereinbarung war wegen offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. 17 18 19 20 - 8 - Eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter hat das Berufungsg e- richt vorliegend nicht ausdrücklich festgestellt. Der Kläger hat hier aber ebe n- falls gezahlt, um die von der Beklagten zur Löschung des Grundpfandrechts gestellte Bedingung zu erfüllen. Diese war entsprechen d dem Vorschlag des Klägers so (um - )formuliert worden, dass von der Löschungsbewilligung G e- brauch gemacht werden konnte, wenn "der Insolvenzverwalter bestäti gt, dass aus dem Kaufpreis ein Anteil in Höhe von 31.196,43 wird. Spätestens mit der Zahlung hat der Kläger diese Bedingung der Beklagten erfüllt und ihr Angebot auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung a n- genommen. Diese ist jedoch ebenso wie die Zahlungsverfügung nicht wegen offe n- sichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. Durch die Vereinbarung und die Zahlung wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, die gleic h- mäßige Befriedigung der Insolvenzg läubiger in keiner Weise beeinträchtigt. Die durchgeführte Handhabung wurde allein dadurch ermöglicht und bewirkt, dass die Volksbank ihrerseits auf einen entsprechenden Anteil am Erlös verzichtete. cc) Der Senat hat in der Entscheidung vom 20. März 2 008 offen gela s- sen, ob eine Vereinbarung, in welcher der Insolvenzverwalter sich zu einer Za h- lung als Gegenleistung für die Löschung eine s nachrangigen und im Falle der Zwangsversteigerung voraussichtlich wertlosen Grundpfandrechts verpflichtet, schlechthi n als insolvenzzweckwidrig zu qualifizieren und deshalb unwirksam ist, oder ob es auf das Verhältnis der Höhe der Zahlung und den durch die fre i- händige Veräußerung erzielten Massezuwachs ankommt. Die Frage kann auch hier offen bleiben. Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, eine Gegenleistung aus der Masse zu erbringen. Er hätte im Verhältnis zu der Beklagten ohne weiteres davon absehen können, den A b- 21 22 23 - 9 - lösebetrag zu zahlen. Außerdem liegt auch tatsächlich - anders als im Fall vom 20. März 2008 (vgl. MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., V or §§ 49 bis 52 Rn. 99e; Tetzlaff, ZInsO 2012, 726, 727) wirtschaftlich keine Zahlung aus der Masse vor. dd) Die Besonderheit des Falles liegt, wie die Revision zutreffend sieht, in dem Umstand, dass die Insolvenzmasse durch die Zahlung der "Lästigkeit s- prämie" weder einen Vorteil noch einen Nachteil hatte. Dass die Zahlung wir t- schaftlich aus der Masse erfolgt, ist aber der wesentliche Gesichtspunkt für die Insolvenzzweckwidrigkeit einer e ntsprechenden Verpflichtung oder Verfügung des Insolvenzverwalters. Wird demgegenüber der Bestand der Masse nicht b e- einträchtigt, kann die Zahlung auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger keinen Einfluss haben. Dass in der Folge der erstrangige Grun dschuldgläubiger eine entsprechend höhere Insolvenzforderung hat, ist unerheblich, weil sich die Insolvenzforderung des nachrangigen Grundpfandgläubigers entsprechend r e- duziert, die Quote also unverändert bleibt. In einem solchen Fall hat die Masse zudem r egelmäßig - wie auch hier in Höhe von 20.100 - den Vorteil, dass bei freihändigem Verkauf aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung ein Ko s- tenbeitrag der Grundpfandgläubiger an die Masse fließt, der - nach Erledigung der Kosten des Insolvenzverfahrens - den Gläubigern zugute kommt. 3. Die weiteren Angriffe der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Soweit das Berufungsgericht aus dem Schreiben der Volksbank vom 3. Februar 2011 auf eine Vereinbarung zwischen der Volksbank und der B e- klagten ge schlossen hat, hält sich dies im Rahmen tatrichterlicher Beweiswü r- digung und liegt nahe. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts ist nicht an eine Zeugenaussage gebunden. Dass die Volksbank selbst an die Beklagte 24 25 26 - 10 - zahlen wollte, nimmt das Berufungsgeric ht nicht an. Die Volksbank hat allein zugunsten der Beklagten auf die Auszahlung des streitigen Betrages verzichtet. Der Masse wollte sie diesen Betrag nicht zukommen lassen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.12.2011 - 8 O 2425/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2013 - 4 U 14/12 -
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