BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 80/13 Verkündet am: 18. Februar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313, 1578 Abs. 2 u nd Abs. 3, 1578 b a) Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflic h- tung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf e ine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525). b) Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabse t- zung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensb edarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen. c) Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unte rhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so kö n- nen hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken - und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 IVb ZR 311/81 FamRZ 1982, 1187). BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 - OLG Frankfurt am Main AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 . Februar 201 5 durch d en Vorsitzende n Richter D ose , die Richterin Weber - Monecke und die Richte r Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt : Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandes gerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich e i- nes monatlich 1.150 Unterhaltsbetrages zurüc k- gewiesen worden ist . D ie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Unterhalt nur bis zum 2. Juni 2013 geschuldet ist . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhan d- lung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : D er 1949 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage Abänderung eines zugunsten seiner von ihm geschiedenen und am 2. Juni 20 13 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden : Ehefrau ) titulierten Unterhaltsanspruchs. Aus der 1977 1 - 3 - geschlossenen Ehe sind die 1979 und 1981 geborenen Söhne hervorgega n- gen; diese haben als Erben der Ehefrau den Rechtsstreit aufgenommen (im Folgenden: Beklagte) . Nach ihrer Trennung im Jahr 1991 schlossen die Eheleute am 19. Sep - tember 1996 einen notariellen Vertrag (im Folgenden : Ehevertrag ) , in dem sie neben einer umfassenden V ermögens und güterrechtlichen Auseinanderse t- zung den Unterhalt der Ehefrau regelten . In Ziffer VII . des Ehevertrages vereinbarten die Eheleute, dass die Eh e- frau 50 % der bereinigten Einnahmen aus der Zahnarztpraxis des Klägers als Unterhalt erhalten sollte. Mit Wegfall der Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber sollte sich die Qu ote auf 40 % verringern, wobei die Unterhaltsza h- lung lebenslang erfolgen und e igenes Erwerbse inkommen der Ehefrau - anders als Renteneinkommen - nicht auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden sollte . Nachdem die Ehe auf den im Jahr 1998 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 1999 geschieden worden war, verurteilte d as Berufungs gericht den Klä - ger zuletzt auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages , an die Ehefrau ab Januar 2004 monatlich 2.810,83 Der Abänderungsklage, mit der der Kläger eine Herabsetzung und B e- fri s tung des Unterhalts begehrt , hat das Amtsgericht in Anbetracht des wegg e- fallenen Kindesunterhalts insoweit stattgegeben, als er ab 1. Apr il 2008 an die Ehefrau 2.248,66 monatlich zu zahlen hat . D ie hiergegen von den Parteien jeweils eingelegten Berufungen und den vom Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat das Berufungs gericht im Wesentl i- chen zurückgew iesen. 2 3 4 5 - 4 - Der Senat hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (XII ZR 139/09 FamRZ 2012, 525) das Berufungsurteil aufgehoben , soweit die Berufung des Klägers für die Zeit ab dem 8. April 2008 zurückgewiesen und seine Feststellungsklage abgewiesen worden ist. N achdem im Oktober 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden war, hat das Berufungsgericht das Verfahren f ür die Zeit vom 8. April 2008 bis 31. Oktober 2011 gemäß § 240 ZPO als unte r- brochen angesehen. Im Übrigen hat es die Be rufung für die Zeit ab 1. Novem - ber 2011 durch Teilurteil erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihr begehrt er nunmehr eine Reduzierung des titulierten Unterhalts für die Zeit bis zum Tod der Ehefrau auf 350 Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet . A . Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : Auch bei Anwendung des § 1578 b Abs. 2 i.V.m. § 313 BGB sei d er U n- terhalt der Ehefrau nicht zu befristen . S ie habe erhebliche, nicht mehr zu ko m- pensierende ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten. D ie Ehefrau habe ihren bereits drei Jahre lang ausgeübten Beruf als Bankkau f- frau zu Beginn der Ehe im Alter von 23 Jahren aufgegeben. Ihre fehl ende B e- ru fspraxis von nahezu 30 Jahren habe sie nicht mehr aufholen können . W äre 6 7 8 9 10 - 5 - sie weiterhin in ihrem Berufsfeld tätig geblieben, hätte sie mittlerweile eine z u- mindest mittlere Position in diesem Berufsfeld bekleiden könne n , während sie nunmehr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters lediglich geringfügig qualifiziert mit entsprechend niedrigem Einkommen tätig sein könnte. Allerdings sei der Unterhalt nach § 1578 b Abs. 1 BGB gemäß § 313 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herab zu setzen , nachdem der Kl ä- ger nahezu zwölf Jahre lang Ehegattenunterhalt orientiert an den ehelichen L e- bensverhältnissen habe zahlen müssen. Maßgeblich sei dabei das Einkommen, das die Ehefrau ohne die ehebedingten Nachteile jetzt erzielen könnte und zwar als Bankkauffrau in mi ttlerer Position. Nach dem ab 1. Juli 2012 gültige n Tari f- vertrag für das private und öffentliche Bankgewerbe müsse bei ihr von einem Monatsdurchschnittsnettoeinkommen - bereinigt um die Werbungskostenpa u- schale von 5 % - von e t wa 1.950 ausgegangen werden . Darauf, dass die Ehefrau in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von bis zu 800 Einkommen aus ihrer E r- werbstätigkeit sei auf den eigen angemessen en B edarf nicht bedarfsmindernd anzurechnen. Z war werde der Unter haltsanspruch der Ehefrau über § 313 BGB unter Heranziehung des neuen Unterhaltsrechtes auf eine völlig neue Grundl a- ge gestellt. Andererseits sei der Ehevertrag über § 313 BGB nur insoweit an die neue Rechtslage anzupassen, als sie gegenüber der damals gel tenden Recht s- lage zu einer anderen Beurteilung führ e . Dies sei hinsichtlich der Erwerbsobli e- genheit der Ehefrau jedoch nicht der Fall. Nach damalige r Rechtslage wäre nach der Anrechnungsmethode erzieltes oder erzielbares Einkommen auf den zugebilligten Unt erhaltsbedarf anzurechnen gewesen. Hiervon hätten die ve r- tragsschließenden Parteien jedoch abgesehen, da nach dem Ehev ertrag eig e- nes Einkommen der Ehefrau " durch Erwerbstätigkeit " auf die Unterhaltsleistung nicht angerechnet werden solle. Weil sich die Rec htslage insoweit mit Ausna h- 11 12 - 6 - me des Wechsels von der Anrechnungsmethode zur Differenzmethode nicht verändert habe, könne eine Vertragsanpassung auch über § 313 BGB nicht zu einer Anrechnung jetziger Erwerbseinkünfte und erst recht nicht zur Anrec h- nung fiktiv er Erwerbseinkünfte führen. Allerdings sei der Ehefrau wegen des mietfreien Wohnens ein objektive r Mietwert von 800 an zurechnen . Damit reduzier e sich der angemessen e , nicht gedeckte Unterhaltsbedarf der Ehefrau auf 1.150 . Diesem Betrag sei der K rankenvorsorgeunterhalt in Höhe eines Beitr a- ges für eine private Krankenversicherung entsprechend dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, mithin der Basistarif, zuzurechnen. Glei - ches g e lt e für den Pflegeversicherungsbedarf. Dies erg e b e s ich nicht nur aus § 1578 Abs. 2 BGB, sondern auch aus dem Gesichtspunkt des Ausgleichs des ehebedingten Nachteils nach § 1578 b BGB. Denn die Ehefrau wäre ohne den ehebedingten Ausstieg aus dem Berufsleben gesetzlich kranken - und pfleg e- versichert. Der ange messen e Unterhaltsbedarf der Ehefrau erhöh e sich daher um Kranken - und Pflegeversicherungsbedarf von 510 bzw. 535 . Weiterhin sei ihr ein Mehrbedarf als Altersvorsorgebedarf in Höhe des R en tenversicherungs aufwand s zuzubilligen. Bei einem ohne den eh ebedingten Nachteil erzielbaren Bruttoeinkommen von 40 .534 wäre dies mit einem Re n- tenversicherungsbeitrag von 19 % ein monatlicher Betrag von 642 . Damit erg e b e sich insgesamt ein noch geschuldeter Unterhalt , der über dem vom Amtsgericht zugesprochen en Betrag von 2.248,66 monatlich liege , weshalb die Berufung des Klägers nicht durchdringen k ö nn e . In Höhe diese s Unterhalts sei Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 1581 BGB) zumindest zu unterstellen. Es sei nicht ersichtlich , warum zugunsten des 13 14 15 16 17 - 7 - Kläge rs nunmehr von einem geringere n Gewinn vor Steuern als im Durchschnitt für die Jahre 2004 bis 2007 mit 244.781 ausgegangen werden soll e . Insb e- sondere die vom Kläger konstruierte Praxisgemeinschaft mit der GmbH seiner jetzigen Ehefrau könne dies nicht beg ründen . Der Kläger sei nach wie vor allein Leistungsträger dieser Praxisgemeinschaft . Die unterschiedliche Verteilung der Kosten zwischen der GmbH und ihm als niedergelassenem Kassenarzt lasse nur aufgrund einer vertr a glichen Vereinbarung sein zahnärztlich es Einkommen geschmälert erscheinen, während die GmbH erhebliche Gewinne erziel e . Diese vertr a gliche Gewinnverlagerung zugunsten seiner jetzigen Ehefrau k önne eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers nicht begründen. Die Umsatz - und Gewinnzahlen für 2009 sowohl des Klägers selbst als auch der Praxisg e- meinschaft zeig t en, dass ohne die gewählte und damit unbeachtliche Gewin n- verlagerung von einer zumindest gleichen Einkommenssituation wie in den Vo r- jahren auszuge h en sei . Auch könne die Tatsache, dass mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 über da s Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren e r- öffnet worden sei , s eine fehlende Leistungsfähigkeit nicht begründen, da nicht nachvollziehbar sei , wie es bei der dargestellten Ertragslage der Praxis zu di e- ser Ins olvenz habe kommen müssen . Jedenfalls habe der Kläger nicht vorg e- tragen, dass die Insolvenz unvermeidbar gewesen sei. Wenn der Kläger durch Ansparabschreibungen vorübergehend seine Steuerlast reduziert ha be , um damit seine Liquidität zu erhöhen, so k ö nn e e r die Belastung aus den erhöhten Steuernachforderungen bei Auflösung der Ansparabschreibungen dem Unte r- haltsanspruch der Ehefrau nicht entgegenhalten, da bei der Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs bereits von der regelmäßigen und nicht reduzierten Ste u- er l ast ausgegangen worden sei . - 8 - B. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung n icht in vollem Umfang stand. I. Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG RG noch nach dem bi s zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurte i- len ( Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 19 mwN ). II. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass d as Verfahren hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgege n- ständlichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau für die Zeit ab 1. November 2011 nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist; Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils ergeben sich nicht (vgl . Senatsurteil vom 30. November 2011 XII ZR 170/06 - MDR 2012, 180 Rn. 15 mwN ). III. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht von einer Befristung des Unterhalts abgesehen und den Bedarf der Ehefrau auf 18 19 20 21 - 9 - ihr en angemessene n Lebensbedarf herabgesetzt hat. Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Berufungs gericht erzielbares Erwerbseinko m- men der Ehefrau nicht auf ihren Bedarf angerechnet und den Kläger für lei s- tungsfähig erachtet hat. Demgegenüber ist die Behandlu ng des Vorsorgeunte r- halts nicht rechtsbedenkenfrei . 1. D er Ausgangspunkt des Berufungsgericht s, wonach der titulierte U n- terhaltsanspruch der Ehefrau aus dem Ehevertrag von 1996 im Rahmen der vom Kläger erhobenen Abänderungsklage einer Anpassung nach § 3 13 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1578 b BGB unter liegt , wird von den Parteien nicht angegriffen und ist im Ergebnis auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ( vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 52 5 Rn. 49 f. ; s. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senat s- beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - zur Veröffentlichung b e- stimmt ). 2. Dagegen, d ass das Berufungsgericht eine Befristung des Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, weil der Ehefrau ehebedingte Nachteile entstanden seien, ist revisionsrechtlich ebenfalls nichts zu erinnern ; dies wird von der Revision auch nicht angegriffen. a) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ist bei der Billigkeitsabwägung , ob der nacheheliche Unterh alt zu befristen ist , vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Liegen ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung des Unterhalts regelmäßi g aus ( Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 50 mwN) . b) Das Berufungs gericht hat solche Nachteile in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es hat namentlich darauf abgestellt, 22 23 24 25 - 10 - dass die Ehefrau e hebedingt i hr e Berufstätigkeit als Bankkauffrau eingestellt hat und sie wegen ihrer Berufspause von nahezu 30 Jahren nur noch in einer geringfügig qualifizierten Beschäftigung tätig sein k a nn, während sie bei unu n- terbrochener Beschäftigung in ihrem Berufsf eld zumindest eine mittlere Position einnehmen könnte. 3. Es liegt im Rahmen rechts fehlerfreie r Ermessen sausübung des Tat - richters , dass das Berufungsgericht den unterhaltsrechtlichen Bedarf der Eh e- frau im Wege des § 313 i . V . m . § 1578 b Abs. 1 BGB auf d en angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt hat . Gegen diese für den Kläger günstige Würd i- gung werden seitens der Beklagten im Übrigen keine Einwendungen erhoben. Z war erlaubte § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon bei Abschluss des E hevertrages im Jahre 1996 eine Herabsetzung auf den angemessenen L e- bensbedarf . Bei langer Ehedauer wurde von der Herabsetzung allerdings r e- gelmäßig kein Gebrauch gemacht (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 21 und Senatsbeschluss vom 19. Juni 2 013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 17 zum Krankheitsunterhalt). Mit § 1578 b BGB hat d er Gesetzgeber zudem die bis dahin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände ebenfalls in die Befri s- tungsmöglichkeit einbezogen. Auc h insoweit kann die Herabsetzung im Ra h- men der Billigkeitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss immer auch im Lichte einer kumulativ oder auch alternativ mögl i- chen Befristung gesehen werden. Dadurch bekommen die jeweils an zusetze n- den Maßstäbe ein anderes Gewicht. Während nach altem Recht die Herabse t- zung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt sie jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar ( vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 21 mwN ). 26 27 - 11 - 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf de n festgestellten Bedarf im Hinblick auf die Anrechn ungsregelungen im Ehevertrag kein (fiktives) Einko m- men der Ehefrau a ngerechnet hat. a) Bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse muss die Grun d- lage der Vereinbarung möglichst beibehalten werden, für die in erster Linie der Parteiwille maßgebend ist ( vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783 , 784 ) . Deshalb ist im Rahmen der Prüfung des § 1578 b BGB von den Regelungen des notariellen Vertrages auszugehen, die bei eine r etwaige n Abänderung hieran anzupassen sind (Senatsu rteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 51 ). b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. Es verweist auf den Ehevertrag, nach dem zwar das Renteneinkommen der Ehefrau , nicht aber eigenes E rwerbse inkommen auf die Unt erhaltsleistun g angerechnet wird (Ziffer VII. 3. und 4. EV ). Zu Recht nimmt das Berufungs gericht in diesem Z u- sammenhang auf die damalige Rechtslage Bezug , wonach Erwerbseinkommen - ohne eine solche Regelung - auf den Unterhalt anzurechnen war (so genannte Anrechnungsmethode, s. etwa Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986 , 988 ). Daraus folgt, dass sich die Ehegatten bereits damals insoweit von der Gesetzeslage gelöst haben, als der Ehefrau ihr Erwerbseinkommen a n- rechnungsfrei verbleiben soll te. Daran m uss sich der Kläger festhalten lassen. 5. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den auf 800 g e- schätzten Wohnvorteil auf den Bedarf der Ehefrau angerechnet. Dies e Behan d- lung (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 17 ) ist für den Kläger vorteilhaft und wird auch von de n Beklagten hi n- genommen. 28 29 30 31 - 12 - 6. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings bei der B e- rücksichtigung des Vorsorgeunterhalts . Weder hat es diesen im Tenor geso n- dert ausgewiesen, no ch ergibt sich aus den Gründen des Berufungsurteils, aus welchen konkreten Beträgen sich dieser im Rahmen des zugesprochenen U n- terhalts zusammensetzt. a) Zwar gehören zum Lebensbedarf des Berechtigten gemäß § 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB dem Grunde nach a uch die Kosten für die entspreche n- den Versicherungen. Dabei kann der Unterhaltsberechtigte auch im Falle einer Herabsetzung seines Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB V orsorgeunterhalt beanspruchen (vgl. zum Alter s- vor sorgeunterhalt Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 18 mwN). Weil etwaiges Einkommen der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit nach de r Vereinbarung der Parteien nicht anzurechnen ist und sie deshalb keine E r- werbsobliegenheit trifft, kann sie entgegen der Auffassung der Revision auch im Rahmen eines von ihr erzielbaren Einkommen s nicht fiktiv so gestellt we r- den, als wäre damit auch ihr Vorsorgebedarf in entsprechender Höhe gedeckt. b) Das Berufungsgeric ht hat es indes verabsäumt, den Vorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts, dass der darauf entfallende Betrag im Entscheidung s- satz des Urteils besonders auszuwe isen ist und der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Gesamtunterhalt nicht nach freiem Ermessen auf den El e- mentar - und Vorsorgeunterhalt verteilen darf sowie den letzteren zweckb e- stimmt zu verwenden hat (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 IVb ZR 311/ 81 FamRZ 1982, 1187, 1188). Damit und mit den - für den Fall der Zweckentfre m- 32 33 34 35 36 - 13 - dung - einhergehenden Sanktionen soll sichergestellt werden, dass der Unte r- haltsberechtigte den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend verwendet (Wendl/ Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichte rlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 868 ff., 924 ff. und 927). c) Schließlich lässt sich auch der Begründung der angegriffenen En t- scheidung nicht entnehmen, aus welchen konkreten Beträgen sich der zue r- kan nte Vorsorgeunterhalt zusammensetzt. Das Berufungsgericht ist für die Zeit bis einschließlich Dezember 2012 von einem Kranken - und Pflegeversicherungsbedarf von 510 Altersvorsorgebedarf von 642 ar 2013 hat das Berufungsgericht den Kranken - und Pf legeversicherungsbedarf auf 535 Hinzurechnung des Elementarunterhaltsbeda r fs von 1.150 aber über dem zuerkannten Gesamtu nterhalt von 2.248,66 klar ge stell t werden müssen, welcher konkrete Teil des Vorsorgeunterhalt s auf den Kranken - und Pflegeversicherungsbedarf und welcher auf den Altersvo r- sorgebedarf entfällt (vgl. auch Thomas/Putzo /Reichold ZPO 35. Aufl. § 253 Rn. 9 mwN). 7. Die Ausführungen des Berufungsgericht s zur Leistungsfähigkeit und die hierzu von ihm getroffenen - von der Revision nicht angegriffenen - Festste l- lungen, wonach der Kläger hinsichtlich des im Streit stehenden Unterhaltsb e- trags als l eistungsfähig im Sinne von § 1581 BGB anzusehen sei , halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (s. etwa Senatsurteil vom 12. April 2000 XII ZR 79/98 - FamRZ 2000 , 815 , 817 ). 37 38 39 - 14 - IV. Hinsichtlich des im Tenor ausgewiesenen Unterhaltsbetrags k a nn der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden, weil dieser Betrag den Beklagten in jedem Falle als Elementarunterhalt zusteht ( vgl. Senatsurteil vom 30. November 2011 XII ZR 35/09 FamRZ 2012, 945) . Alle r- dings ist im Tenor kl arstellend darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht gemäß § 1586 Abs. 1 BGB mit dem Tod der Ehefrau am 2. Juni 2013 ihr En de gefunden hat. Im Übrigen ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO i m Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurüc kzu ver weisen. Der Senat kann ins o- weit in der Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht abschließend entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 02.0 7.2008 - 511 F 938/08 UE - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 24.04.2013 - 2 UF 208/08 - 40 41
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