ECLI:DE:BGH:2016:140616BXZR80.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 80/15 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Juni 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 8 . A u g u s t 2 0 1 5 W e r m e s J u s t i z a m t s i n s p e k t o - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schust er beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union w ird gemäß Art. 267 AEUV fol gende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flüge n ohne nennen s- werten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der er s- ten Teilstrecke auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nac h Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der zweiten Teil strecke aufgetretene St ö- rung gestützt wird und sich die Klage gegen den Vertragspartner des Beförderungsvertrags richtet , der zwar ausführende s Luftfahr t- unternehmen des zweiten, nicht aber des ersten Flugs ist ? Gründe: I. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleic hs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtb e- förderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur 1 - 3 - Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: Fluggast - rechte VO ) sowie Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigk eit. Der Kläger schloss mit der Beklagten, deren Sitz außerhalb der Europä i- schen Union liegt und die keine Niederlassung in Berlin unterhält, einen Luftb e- förderungsvertrag ab, der einen Flug am 7. August 2013 von Berlin - Tegel nach Brüssel und einen Ansch lussflug von Brüssel nach Peking umfasste. Der erste Flug sollte von dem Luft fahrt unternehmen B . Airl ines ausgeführt werden und um 8 Uhr in Brüssel eintreffen, der zweite Flug sollte von der Beklagten selbst ausgeführt werden; die vereinbarte Abflug zeit war 13.40 Uhr. Der Kläger wurde am Abflugtag in Berlin für beide Flüge abgefertigt und erhielt entspr e- chende Bordkarten. Auch s ein Gepäck wurde bis Peking abgefertigt . Der Fl ug von Berlin nach Brüssel verl i ef plan gemäß. In der Folge flog der Kläger zu rück nach Berlin und erwarb einen Flugschein für einen Di rektflug von Berlin nach Peking, wo er am 8. August 2013 ein traf . Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Ausgleichszah lung von 600 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggast - rechteVO nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsan wälten . Er hat behauptet, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem zweiten Flug grundlo s und gegen seinen Wi l- len verweigert worden. Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutsche n G e- richte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Kl ä- gers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht z ugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat wie das Amtsgericht die internationale Zuständigkeit der deutsche n Gerichte verneint . Es hat gemeint, diese könne weder aus Art. 33 oder aus Art. 17 f. des Überei nkommens zur Vereinheitl i- chung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftve r- kehr (Montrealer Übereinkommen) hergeleitet werden, noch aus einer Besti m- mung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 2 3 4 - 4 - über die ger ichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handels sachen (im Folgenden: Brüssel - I - VO) . Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel - I - VO. Die Flüge von Berli n nach Brüssel und von Brüssel nach Peking seien als zwei gesonderte Flüge im Sinne der Fluggastrechteve r- ordnung anzusehen und dementsprechend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten. Der geltend gemachte Anspruch knüpfe jedoch aussch ließlich an den Flug von Brüssel nach Peking an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für den aber nur Brüssel als Erfü l- lungsort infrage komme. III. Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deutschen Gerich te international zuständig sind. Die s ist nach Lage der Dinge nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Deutschland liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a., Buch st. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - I - VO ab, die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 66 der Verordnung 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. D e- zember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung u nd Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen). 1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Au s- gleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestim mter Vorschriften über die Befö r- derung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggas t- rechteVO und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH , Urteil vom 9. Juli 2009 - C - 204/08, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 27 Rehder; vom 23. Oktober 2012 C - 581/10 und C - 629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.). 5 6 - 5 - 2. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich, da der geschlo s- sene Vertrag die Erb ringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buch st. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - I - VO ergeben. a) Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unter ne h- menssitz (Art. 2, 60 Brüssel - I - VO) führt nicht zur Zuständig keit deutscher G e- richte, weil der Sitz der Beklagten nicht in Deutschland liegt. Der Verbrauche r- wahlge richtsstand am Wohnsitz des Klägers in Deut schland (Art. 16 Abs. 1 Brüssel - I - VO) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Reisev erträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs - und Unterbringungsleistungen erbracht werden (Art. 15 Abs. 3 Brüssel - I - VO). Der Deliktsgerichtsstand läge auch dann nicht in Deutschland, wenn eine Beförd e- rung sverweigerung i. S. von Art. 4 Abs . 3 FluggastrechteVO , die einen A n- spruch aus Art. 7 FluggastrechteVO auslöst, als schädigendes Ereignis im Si n- ne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO einzuordnen wäre. Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächl i- chen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C - 147/12, EuZW 2013, 703 Rn. 51 - ÖFAB). Dafür kämen aber lediglich der Ort de r Verweigerung der Beförderung, also Brüssel , oder gegebenenfalls der An kunft sort des betreffenden Fluges (Peking) in Betracht. b) Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausfü h- rende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Ansp ruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschloss e- nen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. E in solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunterne h- 7 8 9 - 6 - men die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 1 8. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). I m Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amt s- gericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen Brüssel vor . Das Lu ftfahrtunternehmen B . Airlines hat seine Beförderungsleistung nach den gesamten Umständen in K o- operation mit der Beklagten für diese erbracht ; die Beklagte schuldete dem Kl ä- ger die Luftbeförderung von Berlin nach Peking über Brüssel . Dass diese B e- fö rderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unte r- scheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sol l- te, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflic h- tung wie der Umstand, dass der erste Flug nicht von der Beklagten, sondern von B . Airlines ausgeführt werden sollte. Der Annahme des Landgerichts, es liege keine einh e itliche Dienstleistung der Beklagten vor, kann deshalb nicht beigetreten werden. Da die Leistungsstörung in G estalt der behaupteten Befö r- derungsverweigerung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner des Klägers und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, erscheint dem Senat in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni on (vgl. z. B. EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 47 Rehder) nicht zweifelhaft , dass der geltend gemachte Anspr u ch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspr uch " aus einem Vertrag " i. S. von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Brüssel - I - VO anzu sehen ist . c) Danach kommt es für die Entscheidung über die Revision darauf an, ob der Abflugort des ersten Flugs, der Flughafen Berlin - Tegel , als Erfü l- lungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buch st. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - I - VO a n- zusehen ist. 10 - 7 - aa) De r Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Fr a- ge des Gerichtsstands i m Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen a uf der Grundlage eines mit einem einzigen , den Flug auch ausführenden Luftfah rtunternehmen geschlossenen Vertra ges geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggas t- rechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs ents prechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegel strich Brüssel - I - VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rehder). bb) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hi nsicht. Zum einen sollte der Fluggast zu seinem En d- ziel mit zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflugh a- fen befördert werden; z u m anderen wurde ihm nach seinem Vortrag die B e- förderung mit dem zweiten F lug verweigert, dessen Abflug or t ebenso wenig wie der Ankunftsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt, in dem sich der ins o- weit einen Erfüllungsort bildende Abflugort des ersten Fluges befindet, wobei das Luftfahrtunterneh men, das ihm die Beförderung verweigert haben soll, sein Ve rtragspartner war , aber den ersten Flug nicht ausgeführt hat . cc) Der Senat neigt gleichwohl dazu , auch den Flughafen Berlin - Tegel als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtu n- gen der Beklagten und damit auch für dieje nigen anzusehen , die im Zusa m- menhang mit dem an den Zubringerflug anschließenden Interkontinentalflug von Brüssel nach Peking zu erbringen waren . Hätte die Beklagte auch den Zubringerflug ab Berlin - Tegel selbst ausg e- führt, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit eine m einzigen , die Flüge auch ausfü h- renden Luft fahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des S e- nats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungso rt ebenso wenig wie 11 1 2 1 3 14 - 8 - im Fall Rehder zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differe n- zieren , die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flü ge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu b e- stimmen. Vielmehr könn t e der erste Abflugort als Erfüllungsort auch für Ve r- pflichtungen anzusehen sein , die lediglich den Anschlussflug betreffen, und zwar auch dann , wenn die Unterbrechung der Beförderung in Brüssel nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 40 Rehder) . Auch i m Streitfall war die gesamte Flug beförderung von B erlin nach Peking einheitlich bei der Beklagten gebucht . Die Beklagte war mithin verpflic h- tet, den Kläger nicht nur von Brüssel nach Peking zu befördern, sondern auch für seine Beförderung von Berlin nach Brüssel Sorge zu tragen. Der Kläger ha t- te demgegenü ber als Fluggast naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob die B e- klagte auch den Flug von Berlin - Tegel nach Brüssel selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilf en bedienen würde. Wie vielfach üblich wurden der Kläger und sein Gepäck zudem am er s- ten Abflugort auch für de n Anschlussflug abgefertigt. Das könnte dafür spr e- chen, den ersten Abflugort auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn - 9 - die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegen den Vertrag s- partner als ausführendes Luftfahrtunternehmen betrifft, die im Zusammenhang mit einem Anschlussflug entstanden sind . Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 04.11.2014 - 12a C 331/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2015 - 84 S 124/14 -
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