ECLI:DE:BGH:2017:201217BIXZR80.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/15 vom 20 . Dez ember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Rich terin Möhring a m 20 . Dez ember 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Se p- tember 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 14. September 2017 die Angriffe der Nichtzula s- sungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang - auch bezüglich der Norm des § 865 ZPO - darauf geprüft, ob sie einen Zu lassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgre i- fend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden B e- schluss eine kurze Begründung beigefügt. 1 2 - 3 - Von einer weiterreichenden Begründu ng kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassung s- recht e rgibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh ö- rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbeg ründung kann eine Gehörsrüge g e- gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eing e- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Ellwangen , Entscheidung vom 26.06.2009 - 2 O 82/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2015 - 13 U 135/09 - 3
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