ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR80.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 80 / 15 Verkündet am: 11. September 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 29; Brüssel - I - VO Art. 5 Nr. 1 Buch st. b a) Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderung s- verweigerung sowoh l nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel - I - VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des let z- ten Fluges begründet. b) Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertrag s- partner des Fluggaste s geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luf t- verkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist. BGH, Urteil vom 11. September 2018 - X ZR 80/15 - LG Berlin AG Berlin - Wedding - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 1 . September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning und Dr. G rabinski sowie die Richterin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden die Urteile de r Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 und des Amtsgerichts Wedding vom 4. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwi e- sen . Von Rechts wegen Tatbestand : I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame R e- gelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nich t- beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Au f- hebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: Fluggastrechte VO ) schu l- det . Der Kläg er schloss mit der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China , einen Luftbeförderungsvertrag ab, der einen Flug am 7. August 2013 von Berlin nach Brüssel und am selben Tag einen Anschlussflug von 1 2 - 3 - Brüssel nach Peking umfasste. Der erste Flug sollte von dem Luft fahrt unternehmen B . ausgeführt werden und um 8 Uhr in Brüssel eintreffen . D er zweite Flug sollte von der Beklagten selbst ausgeführt werden und um 13.40 Uhr in Brüssel starten . Der Kläger wurde am Abflugt ag in Berlin für beide Flüge abgefertigt und e r- hielt entsprechende Bordkarten. Auch s ein Gepäck wurde bis Peking abgefe r tigt . Der Fl ug von Berlin nach Brüssel verl i ef plan mäß ig . In der Folge flog der Kläger zurück nach Berlin und von dort aus aufgrund eine r anderweitigen Buchung direkt nach P e- king, wo er am 8. August 2013 ein traf . Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Au s- gleichszah lung von 600 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nebst Zi n- sen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Recht s- an wä l ten . Er hat behauptet, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussf lug nach Pe king grundlos und gegen seinen Willen verweigert wo r den. Das Amtsgericht hat internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ve r- neint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfol g- los geblieben. Mit seiner vom Berufungsg ericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B e gehren weiter. II. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (TranspR 2017, 228) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europä i schen Union eine Frage zur Auslegung der Vero rdnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. D e- zember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) vorgelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit z wei anderen Verfahren ve r bunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C - 274/16, C - 447/16 und C - 448/16 , NJW 2018, 2105 ff. ) wie folgt entschi e den: 1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 üb er die gerichtliche Z u- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen B e- 3 4 - 4 - klagten mit (Wohn - )Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Au s- gangsverfa h rens keine Anwen dung findet. 2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, m- mung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 11. Fe b- ruar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstü t- zungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annu l- lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ve r- ordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehe n- den Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunte r- nehmen richtet, das nicht Vertragspartner des b e troffenen Flugga sts ist. 3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. D e- zember 2012 über die gerichtliche Z uständi g keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Tei lstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugre i- se auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Ve r- tragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht . I. Das Berufungsgericht hat angenommen , die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könne insbesondere nicht aus einer Bestimmung der Ve r- ordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) herge leitet werden; namentlich liege im Inland 5 6 - 5 - kein E r füllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/ 20 01 . Die Flüge von Berlin nach Brüssel und von Brüssel nach Peking seien als zwei gesonderte Fl ü- ge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzuse hen und dementspr e chend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten. Der geltend gemachte A n- spruch knüpfe jedoch ausschließlich an den Flug von Brüssel nach Peking an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für d en Berlin als E r- füllung s ort aber nicht infrage komme. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht verneint. 1. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/ 20 01 bestimmt sich d ie internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gese t- zen, wenn eine Person oder Gesellschaft verklagt wird und weder der en Wohnsitz bzw. der diesem entsprechende satzungsgemäße Sitz bzw. die Haupt verwaltung oder niederlassung (Art. 60 Abs. 1 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 44/ 20 01 ) im Hoheit s- gebiet eines Mitgliedstaats lieg en und auch die Vorau s setzungen von Art. 22, 23 VO (EG) Nr. 44/ 20 01 nicht vorliegen . So verhält es sich i m Streitfall. Deshalb hab en die deutschen Gerichte hier über ihre internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden , was nach ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 R n. 12 mwN). 2. Im Streitfall sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO b e gründet ist. a) Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, da eine hiernach g e- gebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert (BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18). 7 8 9 10 - 6 - b) In Fällen der vorliegenden Art gilt dies unabhängig davon, ob der Beförd e- rungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem deutschen inte r- nationalen Privatrecht nach dem Recht der Volksrepublik China zu beurteilen ist, wo die Beklagte ihren Sitz hat. Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, bestimmte den Erfüllungs ort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht das Recht d ieses Sta a tes , sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/ 20 01 mit der darin zum Ausdruc k kommenden We rtentscheidung des Unionsrechts (BGHZ 188, 85, Rn. 29 ff., Rn. 32). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der geltend gemachte A n- spruch seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertra g lichen Abreden findet, so ndern Teil der von der Fluggastrechteverordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte ist. Das Bestehen einer vertragliche n B e- ziehung zwischen dem Fluggast und dem Luf t beförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen ist nur Voraussetzung dafür, das s der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Fluggastrechtev erordnung beanspruchen kann. Diese Mi n- destrechte sind i m Unionsrecht unabhängig vom Vertragsstatut einheitlich ausgesta l- tet. Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unab hängige B e- stimmung des Erfüllungsorts für die Beförderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b , zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/ 20 01 , die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei vertraglicher Bezi e- hung z wischen den Parteien für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechtev e r- ordnung g egolten h a ben (BGHZ 188, 85 Rn. 33 mwN). c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass , zumal der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorlageentscheidun g auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hat, dass Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Fluggastrechteverordnung nicht pra k tisch unmöglich mache n oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 54 mwN), was aber 11 12 13 - 7 - zu besorgen wäre, wenn der Fluggast g e zwungen wäre, Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung vor Gerichten eines auf einem entfernten Kontinent gelegenen und einem anderen Rechtskreis zugehörigen Staates geltend zu m a chen . d ) Für die vorliegende Streitigkeit ist nach § 29 ZPO das Gericht des Abflu g- ortes des ersten Teilflugs örtlich und damit auch international z u ständig. aa) Wie der Gerichtshof der Europäische n Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b , zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/ 20 01 dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung der Ank unftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschied e- nen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Fluggas t- rechteverordnung auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei die ser aus zwei Teilstr e cken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilf lug ei n getreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Ve r tragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Gerichtshof hat zur Begründung darauf hingewiesen , ein durch eine einheitliche Buchung für die g e- samte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr b e- gründe die Verpflichtung eines Luftfahrtu n ternehmens, einen Fluggast von " A " nach " C " zu befördern. Eine derartige Beförd e rung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde , " C " (d. h. der Ankunftsort des zweiten Tei l flugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreis e die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zwe i- ten Teilstrecke u m fasse ( EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f . ). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b , zweiter Spi e- gelstrich VO (EG) Nr. 44/ 20 01 dahin auszulegen ist, dass a ls einer der Orte, an d e- nen die Beförderungsdienstleistung hauptsächlich erbracht wird , der Ort "A" als A b- flugort eines ersten von zwei Teilfl ügen anzusehen ist . Die internationale Zuständi g- keit deutscher Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit de s Amtsgerichts Be r- lin - Wedding sind deshalb geg e ben. 14 15 16 - 8 - III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte verweist insoweit auf Recht s- ausführungen im Berufungsurteil, die für s ich genommen so verstanden werden könnten, als wäre B . Vertragspartner des Klägers für den ersten F lug von Berlin - Tegel nach Brüssel gewesen. Dies ist schon unvereinbar mit den tatb e- standlichen Feststellungen des Berufungsg e richts, denen zu folge der Kläger bei der Beklagten den Flug nach Brüssel und den Weiterflug nach Peking buchte und gegen die auch kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Inhalt der Reservierungsbestätigung, die das Berufungsger icht i n diesem Zusamme n hang in Bezug genommen hat , gibt im Übrigen inhaltlich keinen An lass, an der Richtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen zu zweifeln . Die se Bestät i gung weis t eine Flugauswahl des Klägers von Peking nach Berlin - Tegel (direkt) im J u l i 2013 und für Berlin nach Peking mit den beiden hier in Rede stehenden F lügen und unter Angabe von Luftfahrtunternehmen sowie Flugzeug - und Tariftyp und einen ei n- heitlichen Preis aus. Daraus folgt nicht, dass getrennte Verträge für die beiden F lüge vorl ä gen. IV. Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind danach au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann selbst nicht in der Sache en t scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) , weil die Instanzgerichte zu der streitigen Behauptung des Kl ä- gers, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem A n schlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden, von ihrer Rechtsau f- fassung her folgerichtig, keine Feststellungen getroffen haben . Die Sache ist en t- sprechend § 563 Abs. 1 ZPO zu neuer Verhandlung und Entsche i dung, auch über 17 18 - 9 - die Kosten der Re chtsmittelverfahren , an das Amtsgericht zurückzuverweisen , nac h- dem beide Instanzgerichte lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden h a- ben und der Kläger die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht bea n tragt hat (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Meier - Beck Gröning Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 04.11.2014 - 12a C 331/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2015 - 84 S 124/14 -
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