ECLI:DE:BGH:2018:210618UIXZR80.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 80/17 Verkündet am: 21. Juni 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; TVöD § 33 Abs. 3 a) Der R echtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Geg e- benheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren. b) Darlegungs - und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn - und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 80/17 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 21. Juni 2018 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richt e- r in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten e r- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Rechtsa nwältin vertrat die Klägerin gegenüber der Deu t- schen Rentenversicherung Bund (DRV). Die Kläger in, eine langjährige Spa r- kassenangestellte, hatte eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt, die abg e- lehnt worden war. Die Beklagte legte für die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Mit (Teilabhilfe - )Bescheid vom 10. April 2014 bewi l- ligt e die DRV der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30 . September 2015. Diesen B e- 1 - 3 - scheid leitete die Beklagte an die Klägerin unter Hinweis darauf weiter, dass die Möglichkeit eines weite ren Wider spruchs bestehe. Mit Schreiben vom 11. April 201 4 erteilte die DRV der Klä gerin folgende Hinweise: " Bei Beschäftig ten im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob ein leistung s- gerechter Teilzeitarbeitspla tz zur Verfügung gestellt werden kann. Teilweise Erwerbsgeminderte können aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen (z.B. § 33 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - T V öD) beim Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auf e i- nem geeigneten Teilzeitarbe itsplatz schriftlich beantragen. Gle i- ches gilt für Arbeitnehmer außerhalb des Öffentlichen Dienstes, in dessen Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des TVöD oder äh n- liche Regelungen eines anderen Tarifvertrages Bezug genommen wird. Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigt ihr Lei s- tungsvermögen. Wir fordern Sie daher auf, innerhalb von 14 T a- gen nach Zugang dieses Schreiben bei Ihrem Arbeitgeber prüfen zu lassen, ob eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der zumutb a- ren Zeitspanne von 3 bis unt er 6 Stunden täglich, ggf. auch auf e i- nem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Sollte die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben sein, könnte ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmind e- rung - auf Zeit - bestehen (§ 43 Abs. 2 i.V.m . § 102 Abs. 2 SGB VI). Um den Anspruch hierauf prüfen zu können, bitten wir Sie, die Rückseite dieses Schreibens möglichst umgehend von Ihrem A r- beitgeber ausfüllen z u lassen und zurückzusenden. " Dieses Schreiben übersandte die Beklagte der Klägerin mit der B itte, es ih rer Arbeitgeber in vorzulegen. Die Sparkasse füllte die Rückseite des zitierten Schreibens zunächst dahingehend aus, dass der Klägerin vom 1. Juli 2014 an ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden könne, dass Zeitdruck und Stressb e- lastung aber ni cht ausgeschlossen werden könnten. Mit weiteren Schreiben vom 26. August 2014 und vom 26. September 2014 erklärte die Sparkasse, der 2 - 4 - Klägerin werde kein Teilzeitarbeitsplatz angeboten, weil sie entgegen § 33 Abs. 3 TVöD - S nicht innerhalb von zwei Wochen na ch Zustellung des Rente n- bescheides einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt habe ; gemäß § 33 Abs. 2 TVöD - S ruhe das Arbeitsverhältnis während des Zeitraums, in welchem die Rente gewährt werde . Der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Re n- te wegen voll ständiger Erwerbsminderung wurde durch Bescheid vom 26. November 2014 endgültig abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 9. April 2015 zurückgewiesen. Im Juni 2015 einigte sich die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin dahingehend, dass da s Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2015 endete und sie eine Abfindung von 70.000 erhielt. Die Klägerin wirft der Be klagten vor, sie nicht auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrages innerhalb der Zwei - Wo chen - Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - S hingewiesen zu haben. Sie hat Schadensersatz aus eigenem und fremde m Recht in Höhe von insgesamt 28.138,97 sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten verlangt sowie beantragt festzustellen, da ss die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle künftigen Ve r- dienstausfälle zu ersetzen, die aus der unterbliebenen Weiterbeschäftigung entstanden seien. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die beantragte Feststellung getroffen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin wegen des Verdienstau s- falls im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 1.665,20 nebst Zinsen zu zahlen . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die B e- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe eine Nebe n- pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit der Klägerin ver letzt, indem sie nicht auf die Zwei - W ochen - Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - S hingewiesen habe. Auch bei einem eingeschränkten Mandat bestehe die Pflicht, den Mandanten vor offenkundigen Gefahren zu warnen, wenn dieser sich erkennbar der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst sei. Die Klägerin habe die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - S ersich t- lich nicht gekannt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand . Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich eine Pflichtverle t- zung der Beklagten nicht bejahen. 1 . Ihre Hauptpflichten aus dem Anwaltsvertrag hat die Beklagte nicht ve r- letzt. 4 5 6 7 - 6 - a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richt e n sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 10) . In den Grenzen des ihm erteilten Auf trags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Au f- traggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ih rer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schri t- te anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachte i- len oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn a uch über mögliche Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 1. März 2007, aaO Rn. 9 ; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 5 mwN in Fn. 48; Weinland in Henssler/ Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Berater haftung, Kap. 3 Rn. 92 ). b ) Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der D RV beauftragt. Die Beklagte hatte der DRV im November 2012 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Sie hatte namens und in Vollmacht der Kläg erin Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid der DRV eingelegt und den Widerspruch begründet. Der Bescheid vom 10. April 2014, mit we l- chem die DRV eine zeitlich befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsmind e- rung bewilligt hatte, und das Begleitschreib en vom 11. April 2014 wurde n der Beklagten übersandt. c ) Die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - S , deren Versäumung die Klägerin der Beklagten anlastet, betraf nicht den Rentenanspruch der Klägerin . Sie regelte vielmehr die Wahrung der Rechte eines teilweise erwerbsgeminderten Arbei t- nehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Nach § 33 Abs. 2 TVöD - S endet ein A r- 8 9 1 0 - 7 - beitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentenbescheid zugestellt wird, nach welchem der Beschäftigte ganz oder teilweise erwerbsgemindert ist. Im Fa ll teilwe iser Erwerbsminderung endet oder ruht das Arbeitsverhältnis g e- mäß § 33 Abs. 3 TVöD - S nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Re n- tenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisher i- gen oder einem anderen geeigneten und fr eien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wer den kann , soweit dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht en t- gegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbesch äftigung schriftlich beantragt. Die Kl ä- gerin hätte also - jedenfalls dem Wortlaut der Vorschrift des § 33 Abs. 3 TVöD - S nach (vgl. dazu das erst später ergangene Urteil BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341 Rn. 66 ) - innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Re n- tenbescheides bei der Sparkasse schr iftlich die Weiterbeschäftigung auf einen Teilzeitarbeitsplatz beantragen müssen , um ein Ende oder ein Ruhen des A r- beitsverhältnisses zu verhindern. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war jedoch nicht Gegenstand des Mandats. Die Klägerin hatte die Beklagte nicht mit der Wahrung ihrer Rechte gegenüber ihrer Arbeitgeberin beauftragt . 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich die Verle t- zung vertraglicher Nebenpflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht bejah en . a ) B ei einem gegenständ lich beschränkten Mandat kann der Rechtsa n- walt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgege n- standes verpflich tet sein . Solche Warn - und Hinweispflichten knüpfen an das Informations - und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Ma ndanten an . Sie folgen aus § 242 BGB und sollen ve rhindern, dass das Ziel des Ber a- tungsvertrages trotz der für sich genommen vertragsgemäßen Beraterleistung verfehlt wird . Voraussetzung derartiger Pflichten ist , dass die dem Mandanten 1 1 12 - 8 - drohenden Gefahren de m Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen; Vorau s- setzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass sein Au f- traggeber sich der Gefahr en nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246 , 2247 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/0 5 , WM 2008, 1563 Rn. 15; vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, VersR 2018, 31 Rn. 48 mwN ; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Hand buch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 20; Zugehör, in: Festschrift für Hans Gerhard Ganter, S. 573 ff, 576 f; Weinland in Henssler/ Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 3 Rn. 307; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 25/ 17, WM 2018, 378 Rn. 16 zu entsprechenden Pflichten eines Steuerberaters ). b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin die kurze Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - S nicht kannte. Es hat die Hinweise der Beklagten nach Zugang des Rentenbescheid es , insbesondere die Bitte, die Klägerin möge das Schreiben der DRV vom 11. April 2014 der Arbeitgeberin vorlegen, für u n- zulänglich gehalten. Die Klägerin habe weder dieser Bitte noch dem Inhalt des Schreibens der DRV die Notwendigkeit eines schriftlichen Weiterbeschäft i- gungsantrags innerhalb der Frist von 14 Tagen entnehmen können. Es fehlen jedoch Feststellung en , welche den Schluss darauf zuließen, dass die Beklag te die Gefahr kannte, welche der Klägerin aufgrund der kurzen Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - S dr ohte, dass diese Gefahr offenkundig war oder dass sie sich ihr bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des sozialversicherungsrechtlichen Ma n- dats hätte aufdrängen müssen. aa ) Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt hat die B e- klagte die der Kläge rin drohende Gefahr nicht erkannt. Darlegungs - und b e- 1 3 1 4 - 9 - weispflichtig für die tatsächlichen Umstände, aus denen Warn - und Hinwei s- pflichten des Bera ters über das ihm erteilte Mandat hinaus folgen, ist der Ma n- dant. Es handelt sich um haftungsbegründende Umständ e. Entsprechen der Vortrag der Klägerin aus den Tatsacheninstanzen ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht doku mentiert und weist auch die Revisionserwiderung nicht nach . D ie Klägerin hat also nicht behauptet, dass die Beklagte die Vo r- schrift des § 33 Abs. 3 TVöD - S und die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall gekannt hätte . bb ) Offenkundig sind die Gefahr en , die Warn - und Hinweispflichten des An walts auslösen , wenn sie in engem Zusammenhang mit dem beschränkten Auftragsgegenstand stehen und für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind; sie müssen sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandates aufdrängen (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZR 184/08, NJW - RR 2012, 305 Rn. 6 mwN; Vill, aaO; Zugehör, aaO S. 577; Wei n- land, aaO Rn. 308; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2 01 7, aaO Rn. 17 mwN zur Steuerberaterhaftung). (1 ) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht der Klägerin musste sich der Beklagten di e der Klägerin drohende Gefahr des E n- dens oder Ruhens ihres Arbeitsvertrages dann, wenn nicht rechtzeitig ein schriftlicher Weiterbeschäftigungsantrag gestellt werden würde, nicht schon wegen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum E r- fordernis eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrags aufdrängen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar mehrfach entschieden, dass sich ein teilweise erwerbsgeminderter Angestellter nicht auf eine tarifvertraglich vorgesehene Weiterbeschäftigungsmöglichke it berufen kann, wenn er seine Weiterbeschäft i- gung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht innerhalb von zwei Wochen nach 1 5 16 - 10 - Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt hat ( vgl. etwa BAGE 113, 64; 117, 255 ). Die Beklagte brauchte diese Entscheidungen n ach dem revis i- onsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt aber nicht zu kennen. (a ) Der Rechtsanwalt muss über diejenigen Rechtskenntnisse verfügen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung seines jeweiligen Mandates erforde r- lich sind. Der Senat stel lt in ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rechtsanwalt s . Der Rechtsanwalt muss die rechtlichen Grundlagen des Falles kennen, insbesondere die maßgeblichen Gesetze , untergesetzliche Rechtsnormen und private Rech tsquellen (BGH, U r- teil vom 22. September 2005 IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198 ; Weinland, aaO Rn. 158 mwN) , die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 25 6 , 263; vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9) , etwa zu wahrende Fristen und das jeweilige Verfahrensrecht. Di ese Kenntnisse und Fähigkei ten könne n jedoch nicht allgemein, jederzeit und unter allen Umstän den verlangt werden . Solche n Anforde rungen könnte niemand gerecht werden . Viel mehr sind sie auf das jeweili ge Mandat zu beziehen . Die für die sachgerechte Bea r- beitung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse muss sich der A n- walt , wenn sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt ve r- schaffen. E rford erlichenfalls muss er sich auch in eine Spezialmaterie einarbe i- ten (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198 mwN; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. Rn. 517 ; Vill, aaO Rn. 53, 57 ; Weinl and, aaO Rn. 156 f ). Ihre Rechtfert i- gung finden diese hohen Anforderungen darin, dass der Anwalt einen Auftrag ablehnen kann, wenn er sich nicht zutraut, ihn sachgerecht auszuführen; der Mandant kann sich dann einen anderen Anwalt suchen, der über die erfo rderl i- 17 - 11 - chen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt oder sie sich rechtzeitig im erforderl i- chen Umfang verschaffen kann. (b ) Die vom Anwalt zu verlangenden mandatsbezogenen Kenntnisse kann und wird sich der Anwalt jedoch nur hinsichtlich des Gegenstandes d es Mandats verschaffen. Kenntnisse, die für die Beratung nicht erforderlich sind, die für den Mandanten aber gleichwohl n ützlich sein könnten, braucht der A n- walt nicht zu haben; er ist auch nicht verpflichtet, sie aus Anlass des Mandates zu erwerben . Das g ilt auch hier. Die Klägerin hatte die Beklagte beauftragt, sie gegenüber der DRV zu vertreten. Im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf eine aus diesem Auftrag folgende Verpflichtung der Bekl agten zuließe, arbeitsrechtliche Besti m- mungen, Tarifverträge und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem rechtzeitigen schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für den vorliegenden Fall zu überprüf en. (2) D as tarifvertragliche Erfordernis eines schriftlichen Weiterbeschäft i- gungsantrags innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eines Renten be sche i- des über eine teilweise Erwerbsunfähigkeit gehört nicht zum juristischen Allg e- meinwis sen jedes Anwalt s . Die Klägerin hat bisher auch nicht behauptet, dass jedenfalls ein Anwalt , der ein en Mandanten im Rahmen eines Antrags auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente vertritt , über entsprechende Kenntnisse verfügt. Das könnte dann der Fall sein, wenn arbeitsrechtlich e Vorfragen für die beantragte Rente von Bedeutung sind. E in Rechtsanwalt, der den Titel eines Fachanwalt s für Sozialrecht führen will, braucht gemäß §§ 11, 5 Abs. 1 lit.d FAO nur Kenn t- nisse und praktische Fälle aus den verschiedenen Bereichen des Sozialre chts nachweisen, nicht jedoch Kenntnisse und Fälle aus dem Bereich des Arbeit s- rechts. 18 19 - 12 - (3) Im Rahmen der sachgerechten Bearbeitung des Mandats war die B e- klagte allerdings verpflichtet, das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 11. April 2014 zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Schreiben wird auf die Möglichkeit eines tarifvertraglichen Anspruchs gegen den Arbeitgeber auf We i- terbeschäftig ung verwiesen, welcher sich aus § 33 Abs. 3 TVöD ergebe oder aus anderen Tarifverträgen ergeben könne, die auf den Tarifvertrag für den ö f- fentlichen Dienst verwiesen oder ähnliche Regelungen enthielten . Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte jedoch nicht gehalten, diese Vorschrift nachzulesen und zu prüfen, ob sie im Fall der Klägerin anwendbar war und A n- lass zu Warnungen und Hinweisen gab . Der diese Vorschrift enthaltende A b- satz des genannten Schreibens betraf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, auf das sich der Auftrag der Beklagten nicht bezog. Einfluss auf den Rentena n- spruch der Klägerin, welchen di e Beklagte zu betreuen hatte, hatte die En t- scheidung des Arbeitgebers über die Teilzeitbeschäftigung nur insofern, als e i- ne Ablehnung zu einem höheren Rentenanspruch führen konnte. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin gebeten, das Schreiben dem Arbeitgeb er vorzulegen, und das hat die Klägerin auch getan. III. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die S a- che nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten, ergänzend zu den tatsäch lichen Voraussetzungen einer auf den schriftlichen Weiterbeschäftigungsa ntrag nach 2 0 2 1 - 13 - § 33 Abs. 3 TVöD - S bezogenen Warn - und Hinweispflicht der Beklagten vorz u- tragen. Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.06.2016 - 20 O 180/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2017 - 13 U 135/16 -
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